Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1069-W/06
Rückforderung von Familienbeihilfe bei Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1069-W/06vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch R, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X vom 6. September 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. September 1993 bis 31. Mai 2005
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird - wie in der Berufungsvorentscheidung -
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die in Polen geborene Berufungswerberin (Bw.) ist
österreichische Staatsbürgerin und verfügt über einen
Wohnsitz in Österreich und einen Wohnsitz in Polen. Sie war im
Streitzeitraum nicht berufstätig.
Auch der ebenfalls in Polen geborene Ehegatte sowie die
beiden in Österreich geborenen Kinder der Bw. sind österreichische
Staatsbürger. Der Ehegatte ist bei einem Dienstgeber in Polen
beschäftigt. Die Kinder gingen im Streitzeitraum in Polen zur
Schule.
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe teilte die Bw. dem Finanzamt auf Vorhalt (vom 10. August 2005)
mit, ihr Ehegatte sei seit 1994 in Polen als Geschäftsführer einer
polnisch-österreichischen Gesellschaft tätig. Infolge der
Berufstätigkeit ihres Ehegatten in Polen gingen ihre Kinder in Polen zur
Schule. Ab 2006 würde jedoch ihr Sohn in Wien studieren.
Mit Bescheid vom 6. September 2005 forderte das
Finanzamt von der Bw. die von ihr für ihre beiden Kinder bezogene
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum
1. September 1993 bis 31. Mai 2005 in Höhe von insgesamt
44.053,81 € zurück.
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt
aus, die Bw. verfüge seit September 1993 über keinen Wohnsitz in
Österreich. Auch der gewöhnliche Aufenthalt sei nicht im Bundesgebiet
gegeben. Kurzfristige Aufenthalte (Urlaube, Ferienzeiten der Kinder usw.)
begründeten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich.
Gegen den Bescheid vom 6. September 2005 erhob die Bw.
fristgerecht Berufung, in welcher sie anführte, ihre Familie sei nur
temporär nach Polen übersiedelt. Ihr Ehemann und ihr Sohn seien seit
1993 in Polen. Da ihr Ehegatte weiterhin bei der polnisch-österreichischen
Firma beschäftigt blieb, sei sie im Jahr 1997 mit ihrer Tochter
nachgekommen. Ihre Familie sei die ganze Zeit in der Wiener Wohnung gemeldet
gewesen. Ihre weitere Lebensplanung, wie auch die ihres Ehegatten und ihrer
Kinder, sei mit Österreich verbunden. Sie hätten mit den erhaltenen
Geldern die Wohnungsmiete bezahlt, um durch die Erhaltung der Wohnung ihre
Rückkehr und die Weiterbildung der Kinder in Österreich zu
ermöglichen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2005 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise statt. Der angefochtene Bescheid wurde insoweit
abgeändert, als die Rückforderung der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge - infolge der Verjährung des Rechtes auf
Rückforderung für den Zeitraum 1. September 1993
bis 31. Dezember 1999 - nur für den Zeitraum 1. Jänner
2000 bis 31. Mai 2005 in Höhe von insgesamt 23.570,99 €
erfolgte.
In der Begründung wurde ausgeführt, das
Beibehalten der Wohnung für eine spätere Rückkehr nach
Österreich begründe keinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. liege derzeit auf
Grund der engeren wirtschaftlichen und privaten Beziehungen in
Polen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Bw.
fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie Folgendes
ausführte:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hätten Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch
auf Familienbeihilfe für ihre Kinder.
§ 1 der Einkommensteuerverordnung für
Zweitwohnsitze (BGBl II 2003/528) normiere, dass bei Abgabepflichtigen, deren
Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im
Ausland befindet, eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen
Wohnsitz im Sinne des § 1 EStG 1988 begründet, in denen diese Wohnung
allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70
Tagen benutzt wird.
Sie lebe mit ihrer Familie seit 1986 in ihrer Wiener
Wohnung. Sie seien dort auch aufrecht gemeldet. Die Wohnung werde
ausschließlich von ihr und ihrer Familie benützt.
Sie habe sich mit ihrer Familie im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1. Jänner 2000 bis 31. Mai
2005) zumindest 70 Tage pro Jahr in dieser Wohnung aufgehalten, so dass sie im
Sinne der obigen Bestimmung einen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet
habe.
Die Erstbehörde habe es unterlassen, Erhebungen in
diese Richtung zu pflegen. Sie wäre in der Lage, entsprechende schriftliche
Aufzeichnungen über ihren Aufenthalt in Wien vorzulegen.
Sie stelle daher die Anträge, der unabhängige
Finanzsenat möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Durchführung
eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens an die Erstbehörde
zurückverweisen.
Gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 seien die
Oberbehörden in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes ermächtigt, die
nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des
unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung
unbillig wäre.
Sie verfügten über ein relativ geringes
Familieneinkommen. Ihr Ehegatte beziehe ein Monatsgehalt von 7.520 PLN, was
einem Betrag von 1.880 € entspräche.
Die Familienbeihilfe habe im Wesentlichen der Finanzierung
und Erhaltung ihres österreichischen Wohnsitzes gedient, um insbesondere
auch ihren beiden Kindern die Möglichkeit der Ausbildung in Österreich
offen zu halten.
Sie ersuche daher, gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG
1967 von einer Rückforderung allenfalls unrechtmäßiger
Bezüge, die sie allesamt bislang gutgläubig verbraucht hätte,
abzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz
1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre
minderjährigen Kinder.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 BAO hat den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er
sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem
Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich
die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Man kann somit nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nur vorübergehende Abwesenheiten
unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht.
Maßgebend ist hiebei, ob aus den Umständen des Einzelfalles
(Umstände der Abwesenheit, ihrer Dauer, ihrer Wiederholung und der
Entfernung) auf den Rückkehrwillen geschlossen werden kann (vgl.
Ritz, BAO, Kommentar, 3. Auflage, Tz 13
zu § 26 BAO).
Nach der Rechtsprechung begründet zB ein Aufenthalt
von ca. 8-10 Tagen pro Monat noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH
23.3.1977, 308/75).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Bw. im
Streitzeitraum mit ihrer Familie in Polen lebte, wo ihr Ehegatte seine
Berufstätigkeit ausübte und die Kinder in die Schule gingen. Das im
Vorlageantrag ins Treffen geführte Verweilen im Bundesgebiet von "zumindest
70 Tagen pro Jahr" stellt in Anbetracht dessen eine bloß
vorübergehende Abwesenheit von Polen dar und führte zu keinem
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen,
die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
Auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ist der
ständige Aufenthalt eines Kindes im EU - Ausland grundsätzlich dem
ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gleichzuhalten (vgl. § 53 Abs. 1
FLAG 1967). Während es daher zwar für den Zeitraum vor dem EU -
Beitritt Polens (vor dem 1. Mai 2004) für den Bezug der Familienbeihilfe
schädlich ist, dass sich die Kinder der Bw. überwiegend in Polen
aufgehalten haben, stünde dieser Umstand dem Familienbeihilfenbezug der Bw.
für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 nicht entgegen.
Als weitere Voraussetzung für den
Familienbeihilfenbezug sieht § 2 Abs. 8 FLAG 1967 jedoch vor, dass die den
Anspruch geltend machende Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet hat. Eine Person hat nach § 2 Abs. 8 letzter Satz
FLAG 1967 den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu welchem sie
die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Unter
persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus
in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der
Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen
religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen
Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein
bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine
weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. VwGH 25.2.1970, 1001/69).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste
persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an
dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt
der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des
Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird (VwGH 30.1.1990,
89/14/0054).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Bw. im
Streitzeitraum während des weitaus größten Teiles des Jahres mit
ihrer Familie in Polen gelebt hat, wo ein gemeinsamer Haushalt geführt
wurde, der Ehegatte seiner Berufstätigkeit nachging und die Kinder die
Schule besuchten. Umstände, die eine ausschlaggebende und stärkere
Bindung zum österreichischen Wohnsitz bewirken könnten, wurden im
Berufungsverfahren nicht geltend gemacht und sind auch aus der Aktenlage nicht
ersichtlich. Das Beibehalten der Wohnung in Wien für eine spätere
Rückkehr nach Österreich reicht hiefür für sich allein nicht
aus.
Die Bw. hat daher die stärksten persönlichen und
- da die Grundlagen für die Existenz in Polen erwirtschaftet werden
- wirtschaftlichen Beziehungen zu Polen.
Da somit der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. nicht
in Österreich liegt, besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die Zweitwohnsitzverordnung (BGBl II 2003/528) betrifft
ausschließlich § 1 EStG 1988 (unbeschränkte
Einkommensteuerpflicht) und ist daher im gegenständlichen Fall nicht
anwendbar.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 ebenfalls § 26
FLAG 1967 anzuwenden.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt
wurde, ist jedoch das Recht auf Rückforderung der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. September 1993
bis 31. Dezember 1999 bereits verjährt. Die Rückforderung
hat somit nur für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Mai 2005 in
Höhe von insgesamt 23.570,99 € zu erfolgen.
Der angefochtene Bescheid wird daher - wie in der
Berufungsvorentscheidung - abgeändert.
Zum Ansuchen der Bw., von der Rückforderung der
Bezüge auf Grund der Ermächtigung der Oberbehörden
gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 abzusehen, ist darauf hinzuweisen,
dass der unabhängige Finanzsenat nicht die Funktion einer Oberbehörde
hat, weshalb ihm eine Weisung nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 nicht möglich
ist.
Wien, am 31.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1069-W/06
- Stammnummer
- 26140
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF