…C-85/95, John Reisdorf, Rn. 24). Das Erfordernis, dass in einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände angegeben sein müssen, steht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Dies bestätigt Art. 22 Abs. 3 lit…
…den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung…
…Z, | Rechnungs-Nr. | Rechnungsdatum | § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994 Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung | 04/03/2002 | 25.03.2002 | Personalbeistellung bei Bvh. lt. Betreff Akonto Betrifft…
…Dezember 2003 einen Vorsteuerbetrag von 105.000,00 € in Abzug gebracht. Als Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder als Art und Umfang der sonstigen Leistung würden "bauliche Investitionen" ausgewiesen. Eine weitere Konkretisierung des Leistungsaustausches oder ein Hinweis auf andere Belege sei der…
…gemäß § 12 UStG 1994 in Verbindung mit § 11 UStG 1994 nicht vorliegen, weil es den Rechnungen an der Angabe der Menge undhandelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. der sonstigen Leistung mangelt. Dem Hinweis auf die - vom Bw. nicht näher bezeichnete - EuGH-Judikatur wird entgegnet, dass…
…üblich und auch nicht erforderlich sei, gesondert ein Lieferdatum auszuweisen. Trotzdem habe sich der Bw. bemüht, von verschiedenen inländischen Lieferanten eine Bestätigung über das Lieferdatum zu erhalten. Bei Durchsicht sämtlicher Eingangsrechnungen habe nicht festgestellt werden können, dass nur eine einzige ohne Menge bzw handelsübliche Bezeichnung…
…Freund gewesen. Der hätte sicher selbst einen neuen Bierliefervertrag mit geringeren Mengen abschließen können, jedoch habe noch der alte Bierliefervertrag aus 1995 mit seiner Tochter bestanden. Die Brauerei habe damals S 180.000,00 bezahlt, die für die Küchen- und Kühleinrichtung verwendet worden seien. Da…
…Unternehmen [...] geht die für das Vorliegen einer Rechnung gem. § 11 geforderte Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Ware eindeutig nicht hervor. Dieser Eingangsrechnung wurden vier Blätter angeschlossen, aus denen eine Auflistung von Gegenständen hervorgeht [...]; ob sich jedoch die Gegenstände auf der Liste auf die ,Einrichtung…
…Ergänzungsersuchen unter Hinweis darauf, dass die berufungsgegenständliche Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte sowie darauf, dass auch Vorauszahlungs- bzw. Anzahlungsrechnungen Art und Umfang der sonstigen Leistung bzw. Menge und handelsübliche Bezeichnung gelieferter Gegenstände zu enthalten hätten, dennoch ausdrücklich aufforderte, eine der Bestimmung des § 11 UStG 1994…
…mehr in der Lage, Rechnungen unter Anführung der handelsüblichen Bezeichnung und der Menge auszustellen. Entsprechend den Feststellungen des Prüfers erließ das Finanzamt (zum Teil) nach Wiederaufnahme der Verfahren mit Ausfertigungsdatum 19. Oktober 2006 neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998-2004, sowie Bescheide über…
…möglich. Die Angaben über die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung würden vor allem der Überwachung des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger dienen. Aus der Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung könnte in…
…die Berechtigung zum Vorsteuerabzug an strenge formalrechtliche Bedingungen geknüpft sei und die Voraussetzungen des § 11 UStG über die Ausstellung von Rechnungen vorliegen müssen. In den vorliegenden Rechnungen sind allerdings weder die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art der sonstigen Leistungen bezeichnet…
…nachfolgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers 2. Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung oder Leistung 3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung 4. Tag der Lieferung oder der…
… 11 Abs. 1 Z 3 (Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung) sowie Z 4 (den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt). Die Angabe in…
…Vorsteuern: Die Rechnungen der A-GmbH und der K-GmbH würden keine Angabe über 1.) Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) und 2.) Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung…
…15/0220). Ob auch Sammelbezeichnungen dem Erfordernis entsprechen, "Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände" anzuführen, wird von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen unter einer Sammelbezeichnung erfassten Ware, abhängen (vgl…
…Bw. in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2009 hingewiesen. Weitere Angaben, insbesondere über: Menge und handelsüblicher Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994), Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum…
…Lieferanten aus Zeitmangel üblicherweise nur Rechnungen ohne Mengenangabe mit den Bezeichnungen "diverse Blumen" oder "verschiedene Blumen" ausgestellt. In der Folge vertrat der Prüfer die Auffassung, dass für diese Lieferungen kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne, weil Menge und handelsübliche Bezeichnung nicht in den Rechnungen aufschienen…
…vermitteln) der Name und die Anschrift des liefernden Unternehmers, die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände sowie ein Leistungsdatum angegeben sein müssen, steht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Dies bestätigt Art. 22 Abs. 3 lit. b Spiegelstrich 5, 6 und 7 der Richtlinie…
…GmbH vorzufinden und seien auch nicht vorzufinden gewesen. Der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer der B-GmbH, O W. sei in Österreich polizeilich nicht gemeldet. Da die im Rechenwerk der Bw. befindlichen Rechnungen nicht die Menge oder handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang…