Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2238-W/02
Veräußerungsgewinn für ein Haus nicht als gemäß § 188 BAO festgestellte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2238-W/02vom 21.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhand Dkfm. Herbert Duffek Ges. mbH., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Baden betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Umsatzsteuer, jeweils
für das Jahr 1997, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Die Umsatzsteuererklärung (OZ 7 ff./1997) und die Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) (im Folgenden:
F-Erklärung) der Berufungswerberin (= Bw.) (OZ 11 ff./1997), beide für
das Jahr 1997 langten am 1. Juni 1999 beim Finanzamt ein.
In der
Umsatzsteuererklärung wurde für den Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (KZ 000) S
58.333,34 bekanntgegeben. Dieser Betrag ist laut Erklärung mit dem
Normalsteuersatz von 20% zu versteuern. Der Gesamtbetrag der Vorsteuern (KZ 060)
wurde mit S 211.253,52 erklärt, sodass sich eine Gutschrift von
S 199.587,00 (KZ 095) errechnete. Laut Beilage zur
Umsatzsteuererklärung (OZ 1/1997) resultierten die Einnahmen aus
Mieterlösen (S 58.333,34), die eine Umsatzsteuer von S 11.666,66
ergaben. Der Gesamtbetrag an Vorsteuern ergab sich aus erklärten
Aufwendungen von S 15.629,89, davon 72% betrieblich (S 11.253,52), und
aus erklärten Mietrechtsinvestitionen von S 200.000,00.
In der F-Erklärung wurden
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
S 1,640.334,00 (KZ 370) erklärt. Des Weiteren wurden
Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum vollen
Steuersatz (KZ 366) in Höhe von S 233,00 deklariert sowie die darauf
entfallende Kapitalertragsteuer (KZ 364) in Höhe von S 57,00.
Überdies wurden Gewinne im Sinne des § 24 EStG 1988 aus
Veräußerung/Aufgabe (ohne Abzug eines Freibetrages nach § 24
Abs. 4 EStG 1988) in Höhe von S 1,002.000,00
erklärt.
In der Beilage zur
F-Erklärung (OZ 4/1997) ist die Ermittlung des erklärten
Veräußerungsgewinnes für 1997 sowie die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte wie folgt dargestellt (alle
Beträge in S):
|
(Ver-)Kauf(s)preis
|
|
|
6,500.000,00
|
Ablöse Mietrechtsinvestitionen
|
1,000.000,00
|
|
|
Ablöse Mietrechtsinvestitionen
Vorsteuer
|
200.000,00
|
|
|
Zwischensumme 1
|
|
1,200.000,00
|
|
Gebäudewert
|
1,900.000,00
|
|
|
AfA 1993 - 1997
|
- 152.000,00
|
|
|
Buchwert (=Zwischensumme 2)
|
1,748.000,00
|
1,748.000,00
|
|
Grundwert
|
1,600.000,00
|
|
|
Grunderwerbsteuer
|
70.000,00
|
|
|
Zwischensumme 3
|
1,670.000,00
|
1,670.000,00
|
|
Zwischensumme 4
|
|
4,618.000,00
|
- 4,618.000,00
|
Veräußerungsgewinn 1997
|
|
|
1,882.000,00
|
einheitliche u. gesonderte
Feststellung
|
gesamt
|
M.
J.
|
Ing. A.
J.
|
erklärter Jahresverlust
(OZ 3)
|
-
241.666,00
|
-
120.833,00
|
-
120.833,00
|
Veräußerungsgewinn
1997 lt. obiger Tabelle
|
1,882.000,00
|
941.000,00
|
941.000,00
|
erklärte Einkünfte
aus V + V
|
1,640.334,00
|
820.167,00
|
820.167,00
B)
Am 29. September 1999 wurden die Erstbescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer und
der einheitlichen und gesonderten Feststellung der im Jahr 1997 erzielten
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO erstellt
(OZ 16 ff./1997).
Hinsichtlich der Umsatzsteuer
für das Jahr 1997 wurden die Vorsteuern mit einem Betrag von
S 11.253,52 anerkannt. Dies bedeutet, dass die auf die geltend gemachten
Mietrechtsinvestitionen (S 1,000.000,00) entfallende Vorsteuer in Höhe
von S 200.000,00 vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.
Hinsichtlich der einheitlichen
und gesonderten Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
wurde vom Finanzamt der erklärte Jahresverlust in Höhe von
S 241.666,00 anerkannt und laut obiger Tabelle einheitlich und gesondert
festgestellt. Des Weiteren wurden die endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz sowie die Kapitalertragsteuer von
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen in erklärter Höhe vom
Finanzamt anerkannt und in dieser Höhe einheitlich und gesondert
festgestellt.
Zur Begründung des
Umsatzsteuerbescheides und des F-Bescheides wird auf die zusätzliche
Begründung zu diesen Bescheiden verwiesen. In dieser zusätzlichen
Begründung (OZ 19/1997) wird Folgendes ausgeführt:
Die Einkünfte aus der
Veräußerung der Liegenschaft stellten keine Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung dar, sondern seien bei der
Einkommensteuererklärung unter den sonstigen Einkünften
anzuführen. (Die Unterlagen seien an die betreffenden Einkommensteuerkonten
weitergeleitet worden).
Die beantragten Aufwendungen
für "Mietrecht-Investitionen" in Höhe von S 1,000.000,00 seien
Ausmietungskosten und stellten daher keine Werbungskosten bzw. darauf
entfallende Vorsteuerbeträge dar.
C)
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 (OZ 20/1997) wurde seitens der Bw. gegen den
Umsatzsteuerbescheid für 1997 sowie den Feststellungsbescheid für 1997
das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Für die Begründung der Berufung
wurde um Fristerstreckung bis 15. November 1999 ersucht.
D)
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 (OZ 21/1997) wurde der Bw. die Behebung der
nachfolgend angeführten Mängel bis 15. November 1999
aufgetragen: - es fehle die Erklärung, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten werde; - es fehle die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden; - es fehle eine
Begründung.
Auf die Rechtsfolgen
gemäß
§ 275 BAO wurde hingewiesen.
E)
Mit Schreiben vom 15. November 1999 (OZ 22/1997), zur Post gegeben am
15. November 1999 (laut Briefumschlag zu St. Nr. 021/2XXX), wurde in
Ergänzung zur Berufung laut Abschnitt C) die Begründung wie folgt
abgegeben:
a) Feststellungsbescheid
für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1997:
In der Anlage werde der
Nachtrag zum Kaufvertrag vom 6. August 1993 übersendet, der zu einer
Herabsetzung des Veräußerungsgewinnes um S 1,500.000,00
führe.
b) Umsatzsteuerbescheid 1997:
Die Gespräche über die Räumung der betrieblich genutzten
Hausanteile seien bereits Ende 1996 geführt worden. Im April 1997 sei die
Räumung von der Ing. A. J. Ges. mbH. durchgeführt worden und erst mit
Verkauf des Hauses durch die Hausgemeinschaft im November 1997 und erfolgter
Zahlung durch den Käufer die Rechnung von der Ing. A. J. Ges. mbH. gelegt
worden.
Es werde deshalb der Antrag
gestellt, den Veräußerungsgewinn der Hausgemeinschaft um
S 1,500.000,00 zu kürzen und die Vorsteuer für das Jahr 1997 um
S 200.000,00 zu erhöhen.
In dem Nachtrag zum Kaufvertrag
vom 12. November 1999 wird ausgeführt, dass zwischen Frau S. A. einerseits
mit ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter, den Ehegatten Ing. A. J. und M. J.,
andererseits, im wesentlichen folgender Nachtrag abgeschlossen worden
sei:
Erstens: Mit Kaufvertrag vom 6.
August 1993 habe Frau S. A. die Liegenschaft im Grundbuch R., EZ 1XXX, ...
mit einem Gesamtflächenausmaß von 820 m² an die Ehegatten Ing.
A. J. und M. J. (um den Kaufpreis von S 3,500.000,00) veräußert.
Dieser Vertrag sei am 12. August 1993 beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern Wien angezeigt worden. Nunmehr erklären die Vertragsteile,
dass der Kaufpreis richtig S 5,000.000,00 sei und dieser bereits geflossen
sei. Frau S. A. bestätige, den vollständigen Kaufpreis von
S 5,000.000,00 erhalten zu haben und quittiere darüber.
F)
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 13. Dezember 2000 (OZ 25 f./1997) wurde die
Berufung sowohl hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 1997 als auch
hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1997 als unbegründet
abgewiesen.
a) Hinsichtlich des
Feststellungsbescheides wurde folgende Begründung
ausgeführt:
In dem von seiten der Bw.
angefochtenen Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 1997 sei kein
"Veräußerungsgewinn" ermittelt worden, da die Veräußerung
der bisher zur Erzielung von Mieteinkünften genutzten Liegenschaft im
Rahmen der Einkünfte gemäß
§ 30 EStG zu erfassen seien.
Diese Einkünfte seien mittlerweile rechtskräftig in den
Einkommensteuerveranlagungen der Miteigentümer ermittelt worden. Für
eine steuerliche Geltendmachung einer Kaufpreisherabsetzung bestehe im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren keine Möglichkeit. Von der
Kürzung der bisher von höheren Anschaffungskosten bemessenen Absetzung
für die Abnutzung werde abgesehen, da unter Anwendung eines
Fremdvergleiches nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine sechs Jahre
nach dem Erwerb stattgefundene Einigung zwischen Mutter und Tochter und
Schwiegersohn über eine Herabsetzung des seinerzeitigen Kaufpreises
steuerlich unbeachtliche private Motive habe.
b) Hinsichtlich des
Umsatzsteuerbescheides wurde folgende Begründung
ausgeführt:
Die von Ihnen im Rahmen der
Berufung bekanntgegebene Tatsache, dass bereits Ende 1996 "Gespräche
über die Räumung der betrieblich genutzten Hausanteile" geführt
worden seien, vermöge nichts daran zu ändern, dass Aufwendungen zur
Freimachung eines Objektes von Bestandrechten im Zusammenhang mit einer
Veräußerung einer Liegenschaft im Jahr 1997 jedenfalls einen unecht
steuerbefreiten Umsatz gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG
darstellte (vgl. VwGH vom 16. Dezember 1998, 93/13/0289).
G)
Mit zwei Schreiben, jeweils vom 15. Jänner 2001, seitens der Bw. wurde
jeweils der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt (OZ 27 u.
30/1997).
a) Hinsichtlich des Bescheides
über die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gemäß
§ 188 BAO wurde begründend ausgeführt, dass die
Zahlung von S 1,500.000 an die Mutter nachweislich geflossen sei und daher
zu Recht eine AfA von den höheren Anschaffungskosten zu errechnen sei.
Dieser Vorgang sei notariell angezeigt und die erhöhte Grunderwerbsteuer
abgeführt worden sei. Es werde deshalb der Antrag auf Korrektur des
Bescheides gestellt. Diesem Schreiben sind zwei Kopien der
Grunderwerbsteuerbescheide von Ing. A. J. und M. J., jeweils vom 14. Juni
2000, beigelegt.
b) Hinsichtlich des
Umsatzsteuerbescheides für 1997 wurde begründend ausgeführt, dass
die Ablöse für Mietrechtsinvestitionen an die Ing. A. J. Ges.mbH.
bereits 1996 vereinbart worden sei und mangels flüssiger Mittel erst 1997
zur Zahlung gelangte. Dies sei auch der Grund gewesen, warum die Ing. A. J.
Ges.mbH. über diesen Vorgang verspätet die Rechnung gelegt habe. Es
werde deshalb der Antrag auf Gewährung der Vorsteuer in Höhe von
S 200.000,00 gestellt.
H)
Mit Ergänzungsersuchen vom 10. November 2005 wurde die Bw. ersucht,
nachstehende Fragen innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu
beantworten und die angesprochenen Unterlagen in Kopie vorzulegen:
1) Die Rechnung über die
Miet(rechts)investitionen in Höhe von S 1,000.000,00 netto
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sei zu übermitteln.
2) Der Verkaufsvertrag
über das vermietete Objekt sei nachzureichen.
3) Die Kontoauszüge
über die Rechnung laut Punkt 1) und den Verkaufsvertrag laut Punkt 2) seien
mitzusenden.
I)
Mit Schreiben vom 23. November wurde um Fristverlängerung zur Beantwortung
des Ergänzungsersuchens laut Abschnitt H) bis 13. Jänner 2006
ersucht.
J)
Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 wurden folgende Unterlagen
übermittelt: 1) Rechnung der Fa. Ing. A. J. Ges.mbH. vom 17.
Dezember 1997 bezüglich der Miet(rechts)investitionen. 2)
Kaufvertrag des vermieteten Objektes (vom 14. November 1997); 3)
Kontoauszug der CA, Konto Ing. A. J. und M. J. vom 23. Dezember 1997 sowie
Kontoauszug der Sparkasse B., Konto M. J., vom 17. Dezember 1997. 4) Die
Überweisungen an die Konten seien direkt vom Treuhänder
ausgeführt worden. Dieser sei bis 10. Februar 2006 auf Urlaub. Danach
könnten die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden.
K)
Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 wurde der zweite Teil der Vorhaltsantwort
erstellt und folgende Unterlagen übersendet: - zwei
Überweisungsaufträge des Treuhänders an die CA vom 12. Dezember
1997 und 16. Dezember 1997 sowie drei Kontoauszüge des Treuhandkontos.
Daraus gehe der Zahlungsfluss wie folgt hervor: - S 180.000,00 am 12.
Dezember 1997 auf das gemeinsame Hauskonto Ing. A. J. und M. J.; - S
1,206.120,00 am 15. Dezember 1997 auf das Konto der Ing. A. J. Ges.
mbH.; - S 3,533.954,96 am 15. Dezember 1997 auf ein Kreditkonto der
CA.; - zweimal S 793.882,91 jeweils auf ein Konto von Ing. A. J. und M.
J.
L)
Mit Schreiben vom 1. März 2006 wurden die Kopien des ersten und zweiten
Teils der Vorhaltsantwort dem Finanzamt zur schriftlichen Stellungnahme
übermittelt.
M)
Mit Schreiben vom 14. März 2006 nahm das Finanzamt zum Schreiben laut
Abschnitt L) wie folgt Stellung:
Die nunmehr über
Aufforderung vorgelegten Unterlagen, deren Authentizität nicht bestritten
werde, ließen für den Standpunkt der Bw. nichts gewinnen. Die bisher
vertretene Sachverhaltswürdigung und Rechtsmeinung des Finanzamtes blieben
daher unverändert.
N)
Mit Telefax vom 12. Juli 2006 erging an die steuerliche Vertretung und
Zustellbevollmächtigte das Ersuchen, nachstehende Fragen innerhalb von drei
Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen
Unterlagen vorzulegen. Wie bereits am 13. Juni 2006 telefonisch besprochen,
benötigt der unabhängige Finanzsenat zu der mit Vorhaltsantwort vom 8.
Februar 2006 vorgelegten Rechnung Nr. 42/97 vom 17. Dezember 1997 die darin
erwähnte "Vereinbarung vom März
1997". Sollte diese Vereinbarung nur mündlich geschlossen worden
sein, werde um deren inhaltsgenaue Bekanntgabe ersucht. Seitens der Bw. erfolgte
bis dato keine Reaktion auf das vorgenannte Telefax.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Der ursprüngliche
Kaufvertrag ist von S. A. als Verkäuferin und Ing. A. J. und M. J. als
Käufer am 6. August 1993 unterzeichnet worden. Dieser Kaufvertrag hat die
Liegenschaft EZ 1XXX im Grundbuch R. betroffen. Der Kaufpreis dafür
betrug S 3,500.000,00. Die Käufer sind Tochter und Schwiegersohn der
Verkäuferin gewesen. Zur AfA-Bemessung wurden vom Kaufpreis
S 1,600.000,00 für Grund und Boden ausgeschieden und als AfA-Basis der
Gebäudewert von S 1,900.000,00 herangezogen.
b) Der Kaufpreis laut Punkt a)
wurde mit dem Vertrag über ein Hypothekardarlehen
(OZ 18 ff./Dauerbelege) finanziert.
c) Am 9. August 1993 schloss
die Ing. A. J. Ges.mbH. mit der Hausgemeinschaft Ing. A. J. und M. J. einen
Mietvertrag ab. Der Mietgegenstand sollte laut Mietvertrag nur für eigene
Geschäftszwecke zum Betrieb eines Büros verwendet werden. Der frei
vereinbarte Hauptmietzins betrug S 20.000,00 monatlich, wobei eine
Wertsicherung nach dem VPI 1986 vereinbart wurde.
d) Mit Rechnung vom 17.
Dezember 1997 stellte die Ing. A. J. Ges.mbH. "laut Vereinbarung vom März
1997" an die Hausgemeinschaft Ing. A. J. und M. J. eine pauschale Ablöse
(für getätigte Investitionen und für die Aufgabe des Mietrechtes)
in Höhe von S 1,000.000,00 netto zuzüglich S 200.000,00
Umsatzsteuer (= brutto S 1,200.000,00) in Rechnung.
e) Mit Kaufvertrag vom 14.
November 1997 veräußerten Ing. A. J. und M. J. die laut Punkt a)
erworbene Liegenschaft um den Kaufpreis von S 6,500.000,00. Mit der
Vorhaltsantwort vom 20. Februar 2006 wurden auch die Kopien der
Kontoauszüge, die die Überweisung des Verkaufspreises durch den
Treuhänder belegen, mitgesendet.
f) Der Nachtrag zum Kaufvertrag
laut Punkt a) wurde als Beilage zum Begründungsschreiben der Berufung vom
15. November 1999 (OZ 23/1997) an das Finanzamt übermittelt. In diesem
Nachtrag vom 12. November 1999 (!) wird erklärt, dass der Kaufpreis
richtig S 5,000.000,00 betragen habe und bereits geflossen sei.
II)
steuerliche Würdigung:
1) einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Gemäß
§ 188
Abs.1 BAO werden u. a. die Einkünfte (der Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten ) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen
Vermögens einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
§ 188 Abs. 2 BAO in der
für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt, dass wenn zusammen mit den
Einkünften, für die eine einheitliche Feststellung nach Abs. 1
stattfindet, andere gemeinschaftliche Einkünfte, insbesondere
Einkünfte aus Kapitalvermögen, verwaltet werden, so hat die
einheitliche Feststellung auch diese anderen Einkünfte zu
erfassen.
Gemäß Abs. 3 leg.
cit. ist Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 und 2 auch die
Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Zweck der einheitlichen und
gesonderten Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die
Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für
alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren
in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet. Wem Einkünfte
zugerechnet werden, richtet sich nach ertragsteuerlichen Vorschriften (vgl.
Ritz, BAO², Kommentar, Tz 1 und 3 zu § 188).
Im Fall der Bw. hat das
Finanzamt bereits im Erstbescheid den erklärten
Werbungskostenüberschuss von S 241.666,00 zusammen mit den
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen in Höhe von S 233,00
und der Kapitalertragsteuer in Höhe von S 57,00 einheitlich und
gesondert festgestellt. Der in einer weiteren Beilage zur F-Erklärung (OZ
4/1997) ermittelte Veräußerungsgewinn für 1997 ist nicht
gesetzeskonform ermittelt, weil der Spekulationsgewinn gemäß
§
30 Abs. 1 Z 1 lit. a) EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung
im Einkommensteuerverfahren als sonstige Einkünfte zu versteuern ist und
- soweit dies dem unabhängigen Finanzsenat bekannt gegeben worden ist
- auch als Spekulationsgewinn in den Einkommensteuerverfahren der beiden
Liegenschaftseigentümer berücksichtigt wurde. Diese
Einkommensteuerverfahren sind aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, in dem es
ausschließlich um die einheitliche und gesonderte Feststellung der
(negativen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie der
gemeinschaftlich verwalteten Einkünfte aus Kapitalvermögen geht. Diese
gesondert festgestellten Einkünfte wurden in den Einkommensteuerbescheiden
der beiden Liegenschaftseigentümer berücksichtigt.
Zur Berufungsbegründung
vom 15. 11. 1999 [siehe Abschnitt E) der Entscheidungsgründe] ist Folgendes
festzuhalten: Der Nachtrag zum Kaufvertrag vom 6. August 1993 datiert vom
12. November 1999 (!). Dies bedeutet, dass das Ehepaar Ing. A. J. und M. J.
zwei Jahre, nachdem es seine Liegenschaft an fremde Dritte bereits um S 6,5
Mio. veräußert hatten, mit der Mutter bzw. Schwiegermutter als
Verkäuferin der Liegenschaft im Jahr 1993 einen Nachtrag zum Kaufvertrag
vom 6. August 1993 schlossen und behaupteten, der Kaufpreis sei mit S 5
Mio. (statt S 3,5 Mio.) richtig und sei die AfA von den höheren
Anschaffungskosten zu bemessen. In diesem Zusammenhang vertritt der
unabhängige Finanzsenat die Rechtsmeinung, dass dieser Nachtrag zum
Kaufvertrag aus 1993 den Kriterien, die die Judikatur zur Beurteilung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt hat, nicht
genügt.
Es ist nämlich
festzuhalten, dass - ungeachtet der zivilrechtlichen Gültigkeit eines
Rechtsgeschäftes - Verträge zwischen nahen Angehörigen
abgabenrechtlich nur dann anerkannt werden, wenn sie die nach der Rechtsprechung
des VwGH nachstehend angeführten kumulativ erforderlichen Voraussetzungen
im Rahmen der Beweiswürdigung erfüllen (vgl. VwGH vom 19. Mai 1993,
91/13/0045, vom 26. Jänner 1999, 98/14/0107, vom 4. Juni 2003,
97/13/0208). Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen
eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden
(Fremdvergleich). Vor allem die Fremdüblichkeit ist im vorliegenden Fall
nicht erfüllt, weil davon auszugehen ist, dass der ehemalige Käufer
einer Liegenschaft seinem damaligen ihm nicht nahestehenden Verkäufer nicht
sechs Jahre später S 1,5 Mio. nachbezahlen wird, nachdem der
Käufer selbst bereits zwei Jahre vorher die gegenständliche
Liegenschaft gewinnbringend an fremde Dritte verkauft hatte.
Der unabhängige
Finanzsenat sieht daher auch keine Veranlassung von der erklärten Absetzung
für Abnutzung in der Beilage zur F-Erklärung für 1997 abzugehen,
da nach dem Vorausgeführten angenommen werden kann, dass die im Jahr 1999
behauptete Nachzahlung für den innerfamiliären Hausverkauf im Jahre
1993 steuerlich unbeachtliche private Motive hatte.
2) Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 6 Abs.
1 Z 9 lit. a UStG 1994 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind die
Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 steuerfrei. Die Ausmietung der Ing. A. J.
Ges.mbH. diente nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates dem Verkauf der
Liegenschaft am 14. November 1997 und damit einem gemäß
§ 6 Abs.
1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfreien Umsatz, so sind die damit im
Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht abzugsfähig (vgl. VwGH vom 16.
Dezember 1998, 93/13/0289).
Weiters wurde mit der
Vorhaltsantwort vom 8. Februar 2006 seitens der Bw. eine Kopie der
streitgegenständlichen Rechnung Nr. 42/97 vorgelegt, in der für
getätigte Investitionen der Ing. A. J. Ges. mbH. und für die Aufgabe
des Mietrechtes an den Büroräumlichkeiten entsprechend einer
Vereinbarung vom März 1997 eine pauschale Ablöse von
S 1,000.000,00 netto zuzüglich S 200.000,00 Umsatzsteuer der
Hausgemeinschaft Ing. A. J. und M. J. in Rechnung gestellt wurde. Nun wurde mit
Telefax vom 12. Juli 2006 an die steuerliche Vertretung und
Zustellbevollmächtigte das Ersuchen gestellt, die in der angeführten
Rechnung erwähnte "Vereinbarung vom März 1997" nachzureichen oder
inhaltsgenau wiederzugeben. Dies ist bis dato nicht geschehen, sodass nicht
beurteilt werden kann, über welche konkreten Leistungen abgerechnet
wurde.
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates erfüllt diese Rechnung nicht die in §
11 Abs. 1 Z 3 (Menge und handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung)
sowie Z 4 (den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum,
über den sich die sonstige Leistung erstreckt). Die Angabe in der Rechnung,
dass eine "Ablöse pauschal" abgerechnet werde, ist zu wenig konkret, als
dass sich auf die Art und den Umfang des wiederum von der Hausgemeinschaft Ing.
A. J. und M. J. innerfamiliär bezahlten Betrages von S 1,000.000,00
netto schließen ließe. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten,
dass Ing. A. J. und M. J. den Verkaufsvertrag über die Liegenschaft am 14.
November 1997 unterzeichneten, währenddessen die frühere Mieterin, die
Ing. A. J. Ges. mbH., erst am 17. Dezember 1997 die Rechnung über die
behauptete Mietrechtsablöse ausgestellt hat.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2238-W/02
- Stammnummer
- 24172
- Gültig
- 21.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF