Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1346-W/03
Kein Vorsteuerabzug mangels Leistungsbeschreibung in der Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1346-W/03vom 11.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die in § 11 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale, insbesondere die Angabe der Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. der Art und des Umfanges der sonstigen Leistungen nicht vorliegen war die Anerkennung des seitens des Bw. auf Grund dieser Rechnung geltend gemachten Vorsteuerabzuges zu versagen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den/die
Bescheid/e des Finanzamtes für den 12./13./14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der
Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 erließ das Finanzamt
einen von der Umsatzsteuererklärung des Bw. abweichenden Erstbescheid und
führte begründend aus, dass die Umsatzsteuer gemäß den
Feststellungen einer die Monate Jänner 2002 bis Mai 2002 betreffenden
Umsatzsteuer angepasst worden sei wobei es auf die diesbezügliche
Niederschrift vom 6. August 2002 verwies. Beim Gesamtumsatz sei eine Zurechnung
in Höhe von 40 % vorgenommen worden, was einer Erhöhung von €
27.221,11 entspreche. 85 % dieser Summe seien dem Normalsteuersatz, die
restlichen 15 % dem ermäßigten Steuersatz zugerechnet worden. Weiter
sei die Vorsteuer um 18 % gekürzt worden.
Der Bw. erhob gegen den o. a.
Bescheid Berufung und reichte nach einem diesbezüglichen Vorhalteverfahren
in dem er u. a. auf den Umstand hingewiesen wurde, dass der erklärte
Jahresumsatz selbst ohne Berücksichtigung der Feststellungen der
Betriebsprüfung von dessen eigenen Umsatzsteuervoranmeldungen abweiche,
berichtigte Erklärungen ein.
In einem weiteren Ersuchen um
Ergänzung zur o. a. Berufung nahm das Finanzamt Bezug auf eine von der
I-GesmbH am 29. Juli 2002 ausgestellte Rechnung über eine Vorauszahlung in
Höhe von € 20.000,-- netto und führte diesbezüglich aus,
dass diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte. Auch Vorauszahlungs- bzw.
Anzahlungsrechnungen hätten gemäß der Bestimmung des § 11
UStG 1994 Art und Umfang der sonstigen Leistung bzw. die Menge und
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände anzugeben. In
der o. a. Rechnung sei aber lediglich folgendes angegeben:
"Putzen, Spachtel, Streich, Dekoration
und Malerei", was den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 nicht
entspreche. Daher wurde der Bw. aufgefordert, eine dieser Gesetzesbestimmung in
der geltenden Fassung entsprechende Rechnung vorzulegen sowie bekannt zu geben,
wann die entsprechenden Leistungen erbracht worden seien bzw. für den Fall
des Vorliegens einer Endrechnung diese beizubringen.
In Beantwortung dieses
Ergänzungsersuchens gab der Bw. bekannt, dass die Firma I-GesmbH mit ihm
persönlich vereinbart habe, dass diese die o. a. Arbeiten (Putzen,
Spachteln, Streichen, Dekoration und Elektro Installation und Malerei) in der
Zeit vom 21. Juli 2002 bis zum 29. Juli 2002 fertiggestellt habe. Endrechnung
gebe es keine, der Betrag in Höhe von € 24.000,-- sei bar bezahlt
worden. Weiters sei das Rechnungsoriginal der Firma I-GesmbH sowie ein
handschriftlich erstellter Kassa-Eingangsbeleg diesem Schreiben beigelegt.
Diesbezüglich wird von der
erkennenden Behörde angemerkt, dass diese als einzige Zeitangabe das Datum
29. Juli 2002 enthält und als Beschreibung der sonstigen Leistung die Worte
"Putzen, spachtel, Streich, Dekoration,
Elektro-installation, und Malerei" angeführt sind. Angaben
über deren Umfang bzw. deren Preis fehlen völlig, in der Spalte
Preis/Einheit scheinen keine Eintragungen auf. Die einzigen Angaben hinsichtlich
des Entgelts finden sich in der Spalte TOTAL und zwar € 20.000,--
(Vorauszahlung), € 4.000,-- (Zuzüglich 20 % MwSt), € 24.000,--
(Gesamtsumme inkl. MwSt). Von der erkennenden Behörde wird hinsichtlich
dieser Rechnung weiters angemerkt, dass diese insofern eine Besonderheit
aufweist, als im Briefkopf der ausstellenden Firma die letzte Zeile,
nämlich das Wort "Österreich" nicht zur Gänze
aufscheint.
Das Finanzamt erließ eine
Berufungsvorentscheidung auf Basis der berichtigten Erklärung, verminderte
die abzugsfähige Vorsteuer jedoch um € 4.000,-- hinsichtlich der o. a.
Rechnung. Begründend führte es aus, dass diese Rechnung nicht den
Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entspreche und daher nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigte. Es seien darin weder der Umfang der Leistungen
noch der Leistungszeitraum angeführt, obwohl die Leistung zum Zeitpunkt der
Rechnungslegung laut der o. a. Vorhaltsbeantwortung bereits erbracht worden
sei.
Der Bw. stellte einen Antrag
auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle
angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende
Angaben enthalten:
1. den Namen und die
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift
des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder
der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5. das Entgelt für die
Lieferung oder sonstige Leistung und
6. den auf das Entgelt
entfallenden Steuerbetrag.
Nach § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG
1994 ist in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
anzugeben. Demnach müssen die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der
erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen (vgl das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 2001, Zl 99/15/0254).
Bereits diesen Anforderungen entspricht die berufungsgegenständliche
Rechnung in keiner Weise. Es wurden in dieser Rechnung nämlich nur nach
Sammelbegriffen bezeichnete Leistungen angeführt, ohne dass erkennbar ist,
zu welchen tatsächlich zu erbringenden, nach Art und Umfang bestimmten
(bestimmbaren) Leistungen sich der Rechnungsleger verpflichtet hat. Somit wurden
in der o.a. Rechnung die erbrachten Leistungen in Wahrheit nicht bezeichnet;
überdies fehlen auch jegliche Angaben über den Umfang dieser
Leistungen.
Es entspricht auch der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Dienstleistungen wie Malerarbeiten oder
der Vornahme von Elektroinstallationen bzw. dem Anbringen von Dekorationen
zumindest in geringem Umfang Material vom Erbringer dieser Leistungen
beigestellt und dem Empfänger derselben in Rechnung gestellt wird. Auch
diesbezügliche Angaben fehlen völlig. Das Gleiche gilt für den
Umstand, dass für die einzelnen Leistungen weder die Anzahl der dafür
aufgewendeten Arbeitsstunden noch ein bestimmter Zeitraum der betreffenden
Dienstleistungserbringung angegeben ist und somit auch auf diese Weise der
Umfang dieser Leistungen in keiner Weise erkennbar ist.
In diesem Sinne wird in
Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, § 11 Anm 117 ausgeführt, dass auch die Angaben der
sonstigen Leistungen den Umfang der erbrachten Leistung genau erkennen lassen
müssen. Bezeichnungen wie Reparaturen oder Lohnarbeit ohne nähere
Erläuterung, welche Gegenstände repariert wurden oder welche Waren die
Lohnarbeit betreffen, reichen nicht aus, um der vom Gesetz geforderten
Voraussetzung gerecht zu werden.
In
KolacnyMayer, UStG² 1994 § 11
Anm 3 wird hinsichtlich der Rechnungsmerkmale u. a. angemerkt, dass die in Abs 1
dieser Gesetzesstelle für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten
Merkmale zwingend seien. Es bestehe keine Möglichkeit, eine im konkreten
Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben
anzunehmen. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet, den Unternehmer zur
Behebung von Mängeln aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung
rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten. Eine derartige
Vorgangsweise sei im Umsatzsteuergesetz nicht vorgesehen.
Diesbezüglich wird von der
erkennenden Behörde angemerkt, dass das Finanzamt den Bw. im o. a.
Ergänzungsersuchen unter Hinweis darauf, dass die
berufungsgegenständliche Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte
sowie darauf, dass auch Vorauszahlungs- bzw. Anzahlungsrechnungen Art und Umfang
der sonstigen Leistung bzw. Menge und handelsübliche Bezeichnung
gelieferter Gegenstände zu enthalten hätten, dennoch ausdrücklich
aufforderte, eine der Bestimmung des § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnung
vorzulegen. Dem Bw. wurden somit nicht nur die einem Vorsteuerabzug
entgegenstehenden Rechnungsmängel sondern auch die Möglichkeit bzw.
die Art und Weise der Behebung derselben mitgeteilt. W. o. ausgeführt, hat
sich der Bw. aber darauf beschränkt bekannt zu geben, dass die in der
Rechnung angeführten Arbeiten in der Zeit vom 21. Juli 2002 bis zum 29.
Juli 2002 durchgeführt worden seien sowie darauf, dass die im Zuge der
diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung beigebrachte und oben beschriebene
Rechnung, das Rechnungsoriginal darstelle.
Da somit die
berufungsgegenständliche Rechnung den in § 11 Abs 1 UStG 1994
normierten Anforderungen nicht entspricht, lagen die in § 12 Abs 1 UStG
1994 geregelten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht
vor.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 11.
September 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1346-W/03
- Stammnummer
- 5808
- Gültig
- 11.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF