…Abgabepflichtigen, dass auf die Leistung einer Sicherheit nicht verzichtet werden dürfe, gegenüber den Interessen des Beschwerde führenden Antragstellers ausnahmsweise den Vorzug gegeben und ist auch dabei im Recht. Öffentliches Interesse besteht hier nicht sosehr an der Mehrung des Abgabenaufkommens, sondern an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung…
…Abgabepflichtigen, dass auf die Leistung einer Sicherheit nicht verzichtet werden dürfe, gegenüber den Interessen des Beschwerde führenden Antragstellers ausnahmsweise den Vorzug gegeben und ist auch dabei im Recht. Öffentliches Interesse besteht hier nicht sosehr an der Mehrung des Abgabenaufkommens, sondern an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung…
…vereinfacht auf die Mehrung des Abgabenaufkommens abgestellt werden, es sei vielmehr auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, auf die Prozessökonomie sowie den Grundsatz der Proportionalität, wonach ein Mittel nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen solle, Bedacht zu nehmen. Da die Einschränkung des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang…
…Berücksichtigung des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit ist allerdings nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des…
…des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit ist allerdings nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des…
…des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit ist allerdings nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des…
…Berücksichtigung des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit ist allerdings nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des…
…Berücksichtigung des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit ist allerdings nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des…
…Berücksichtigung des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit ist allerdings nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des…
…des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit ist allerdings nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des…
…des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit ist allerdings nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des…
…des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit ist allerdings nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des…
…des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit ist allerdings nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des…
…war spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Die Bf hat den Antrag betreffend die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Entscheidung über die Abgabenerhöhung am 23. November 2012 zurückgenommen. Hinsichtlich der Beschwerde vom 12. Oktober 2011 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 27. September 2011, Zl…
…Stolz, Rechtsanwälte-Partnerschaft, 1010 Wien, Tuchlauben 8, vom 8. September 2011 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 9. August 2011, Zahl aa, betreffend Eingangsabgaben entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgabenerhöhung wird mit € 52,62 festgesetzt…
…Stolz, Rechtsanwälte-Partnerschaft, 1010 Wien, Tuchlauben 8, vom 8. September 2011 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 9. August 2011, Zahl aa, betreffend Eingangsabgaben entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgabenerhöhung wird mit € 458,77 festgesetzt…
…Stolz, Rechtsanwälte-Partnerschaft, 1010 Wien, Tuchlauben 8, vom 8. September 2011 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 9. August 2011, Zahl aa, betreffend Eingangsabgaben entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgabenerhöhung wird mit € 65,82 festgesetzt…
…die Berufung der A-GmbH., vertreten durch B-Stb.GmbH., vom 3. September 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2007, Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-04/2008, Körperschaftsteuer 2003 bis 2007 (erlassen am 28. Juli 2008) sowie Haftung…
…B. Kassabuch ohne Bestandsverrechnung, Excelaufstellung, Listen etc.) müssen folgende Merkmale haben: Vollständig (lückenlos erfasst sein) Richtig (der Wirklichkeit entsprechen) Zeitgerecht (spätestens 1 Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats) Zeitfolgegemäß (d.h. in der Reihenfolge, wie sich die Geschäftsfälle ereignet haben) Ein "Bankbuch" bzw…
…Bw. dem UFS sowie der Amtspartei noch einen ergänzenden Schriftsatz mit folgendem Inhalt: "Es wird weiterhin bestritten, dass im Sinn einer Interessenstheorie (Siehe S. 21 des Vorhalts vom 10. September 2012) die E. als Muttergesellschaft der A an einer reibungslosen Abwicklung der Umgründungsvorgänge Interesse hatte…