Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2582-W/07
Tätigkeit des Warenpräsentators - steuerliche Liebhaberei?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2582-W/07vom 17.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im
Streitjahr 2004 neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb als
Warenpräsentatorin
in der Höhe von € -1.951,50.
Mit
Bescheid vom 20. Juni 2005 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer
für das Jahr 2004 vorläufig mit € -331,07
fest.
Mit
Bescheid vom 15. Mai 2007 wurde die Einkommensteuer für das
Jahr 2004 endgültig in der Höhe von € 412,40
festgesetzt, wobei die aus der Geschäftstätigkeit als
Warenpräsentatorin erzielten Verluste mit der Begründung nicht
anerkannt wurden, dass sie gemäß
§ 1
Abs. 1 LVO 1993 keine Einkunftsquelle darstellten.
In
der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bw. ein, dass sie im
Jahr 2004 nebenberuflich als Warenpräsentatorin für eine
Kosmetikfirma tätig gewesen sei. Die benötigten Produkte für
Kunden habe sie bei der Firma bestellen und den vollen Kaufpreis (Einkaufspreis
= Verkaufspreis) dafür bezahlen müssen. Das Geld sei daher von der Bw.
ausgelegt und danach zum selben Preis an den jeweiligen Kunden weiterverkauft
worden. Die Bw. habe am Monatsende eine Provision der getätigten
Verkäufe erhalten.
Diese
Tätigkeit sei von der Bw. neben ihrer Vollzeitbeschäftigung
durchgeführt worden. Die Firma habe jedoch eine Umstrukturierung
vorgenommen und in weiterer Folge einen beträchtlich höheren Umsatz
von der Bw. gefordert. Da diese sich außerstande gesehen habe, diesen in
nebenberuflicher Tätigkeit zu erzielen, sei sie gezwungen gewesen, das
Gewerbe zurückzulegen.
Die
Tätigkeit des Warenpräsentators habe der Bw. leider nur Verluste
eingebracht, weil sie in der Anfangsphase, in der sie ihren Kundenstamm
aufgebaut habe, durch die unseriösen Forderungen der Vertriebsfirma
gezwungen worden sei, das Gewerbe zurückzulegen.
Zu
den Verlusten, die sie zu tragen habe, auch noch eine Nachzahlung zu leisten,
stelle für die Bw. eine erhebliche Härte dar. Da sie ihre
Selbständigkeit unverschuldet habe aufgeben müssen, ersuche sie daher
um Anerkennung der Verluste.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 2007 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab.
In
ihrem Vorlageantrag vom 15. Juli 2007 wies die Bw. darauf hin, dass
sie im Jahr 2004 22 Jahre alt geworden sei und zum ersten Mal mit
einer Vertriebsfirma und der Selbständigkeit in Verbindung gekommen sei.
Leider habe sie den Versprechungen geglaubt und bis dahin nichts von den
unseriösen Praktiken dieser Firmen, geschweige denn von § 1
Abs. 1 Liebhabereiverordnung gewusst. Dieser Fehler habe der Bw. nur
Verluste eingebracht.
Die
Bw. würde jedoch gerne beweisen, dass es sich in ihrem Fall nicht um eine
Liebhaberei handle, sondern sie aus ihren Fehlern gelernt habe und nun im
Kosmetikberuf auf seriösem Weg Fuß fassen werde. Aus diesem Grund
habe sie von Februar 2007 bis Mai 2007 eine Weiterbildung am WIFI Wien
besucht und im Juni 2007 die Meisterprüfung für das
reglementierte Gewerbe Kosmetik abgelegt. Nun wolle die Bw. gut vorbereitet den
Weg der Selbständigkeit erneut einschlagen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988
ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den
einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18), den außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34, 35), sowie der Freibeträge nach den
§§ 104, 105. Gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 3
EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der
Einkommensteuer.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO 1993
liegen jedoch steuerbare Einkünfte im Sinne des EStG 1988 nur bei
einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn zu erzielen. Da dieses Element nicht unmittelbar erkennbar ist,
muss der subjektive Wille auf Grund objektiver Umstände nachvollziehbar
sein.
Das objektive Ertragsstreben muss darauf gerichtet sein, im
Laufe der Betätigung Gewinne in einer Höhe zu erwirtschaften, die
nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern zusätzlich zu
einer Mehrung des Betriebsvermögens, also zu einem Gesamtgewinn
führen.
Als Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer
Einkunftsquelle muss die objektive Eignung einer Tätigkeit zur
Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes vorliegen. Bei Auftreten unerwarteter
Umstände und folglich unvorhergesehener Verluste, die ein Ausbleiben des
Gesamterfolges bewirken, führt der Eintritt solcher Verluste nicht zwingend
zur Aberkennung der Einkunftsquelleneigenschaft.
Im gegenständlichen Fall wurde die Tätigkeit im
Jahr 2004 aufgenommen und im selben Jahr auch wieder beendet.
Grundsätzlich sind gemäß
§ 2
Abs. 2 LVO 1993 so genannte Anlaufverluste - im Regelfall die der
ersten 3 Jahre der Betätigung - steuerlich anzuerkennen. Ein solcher
Anlaufzeitraum darf jedoch nicht angenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass
eine voraussichtlich zeitlich begrenzte Betätigung bereits vor Anfallen
eines Gesamtgewinnes oder eines Gesamtüberschusses beendet werden
wird.
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 22.2.2000,
96/14/0038, aus, dass bei keinen Gebietsschutz genießenden und im
Schneeballsystem Subvertreter werbenden Privatgeschäftsvermittlern, die
Schulungen sowie Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und
überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssen, schon
systembedingt im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993
damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor Erzielung eines
Gesamtgewinnes beendet wird und die objektive Fähigkeit einen
Gesamtüberschuss zu erzielen daher nicht gegeben ist.
Sind obige Sachverhaltselemente gegeben, ist daher
einerseits für den Zeitraum, in dem im Regelfall Anlaufverluste anerkannt
werden, anzunehmen, dass die Betätigung vor Erzielung eines
Gesamtüberschusses beendet wird, und es sind somit die Anlaufverluste nicht
anzuerkennen. Andererseits liegt demnach insgesamt eine Tätigkeit vor,
deren objektive Fähigkeit, einen Gesamtüberschuss zu erzielen, nicht
gegeben ist.
Der berufungsgegenständliche Sachverhalt ist aus
folgenden Gründen mit dem des oben zitierten Erkenntnisses
vergleichbar:
Bei der von der Bw. im Jahr 2004 begonnenen und
nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit handelt es sich unzweifelhaft um
die Tätigkeit einer Privatgeschäftsvermittlerin. Sie war im
streitgegenständlichen Zeitraum als Warenpräsentatorin für die LG
GmbH tätig. Ihre Tätigkeit war darauf gerichtet, den Kauf von
Kosmetikprodukten zwischen Privaten einerseits und LG andererseits zu
vermitteln.
Die Bw. war ausschließlich berechtigt, Produkte der
LG GmbH innerhalb des gegebenen Vertriebssystems zu vertreiben, auch die Preise
wurden von LG festgelegt und könnten daher von Seiten der Bw. nicht
verändert werden. Ein Eingehen der Bw. auf etwaige Kundenwünsche oder
Marktentwicklungen war daher nicht möglich.
Die
Kundenbestellungen wurden von der Bw. an die Vertriebsfirma weitergegeben und
seitens der Bw. der volle Kaufpreis dafür bezahlt. Die Auslieferung der
bestellten Waren erfolgte durch die Bw. direkt an die Kunden. Am Monatsende
erhielt die Bw. eine Provision der getätigten Verkäufe.
Es liegen daher sämtliche Merkmale einer
Tätigkeit vor, die nach ständiger Rechtsprechung des VwGH objektiv
nicht geeignet ist, zu einem Gesamtgewinn zu führen. Ebenso liegt eine
Tätigkeit vor, für die der Anlaufzeitraum des § 2
Abs. 2 LVO 1993 nicht gilt, da von Beginn an damit zu rechnen war,
dass die Betätigung vor Erzielung eines Gesamtüberschusses beendet
würde. Aus diesem Grund hat das Finanzamt die ursprüngliche
Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2004 auch nur vorläufig
vorgenommen. Der Umstand, dass die Bw. ihre Tätigkeit als
Warenpräsentatorin dann tatsächlich im Jahr 2004 wieder beendete,
bestätigt diese Annahme und Feststellung.
Die Bw. führt in ihrer Berufung aus, dass die
Vertriebsfirma eine Umstrukturierung vorgenommen und in weiterer Folge einen
beträchtlich höheren Umsatz von der Bw. gefordert habe. Diese, nach
Ansicht der Bw. unseriösen Forderungen, habe die Bw. nicht erfüllen
können, da sie die Tätigkeit als Warenpräsentatorin neben ihrer
Vollzeitbeschäftigung durchgeführt habe. Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates gehen diese Ausführungen jedoch ins Leere.
Bei dieser Art der Gestaltung der Tätigkeit hätte die Bw. keine
Möglichkeit gehabt, aus der Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen.
Dies deswegen, weil gerade bei einer nebenberuflich tätigen
Warenpräsentatorin, die keinen Gebietsschutz genießt und im
"Schneeballsystem" tätig ist, schon systembedingt im Sinne des
§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen ist, dass
die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird bzw.
werden muss, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen ist.
Auch der Einwand der Bw., dass sie im Jahr 2004 erst
22 Jahre alt geworden sei und zum ersten Mal mit einer Vertriebsfirma und
der Selbständigkeit in Verbindung gekommen sei, vermag der Berufung nicht
zum Erfolg zu verhelfen, da diese Argumente auf die Beurteilung der
gegenständlichen Tätigkeit keinen Einfluss haben.
Die berufungsgegenständliche Tätigkeit ist daher
als Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO 1993
einzustufen, sodass die geltend gemachten Einkünfte im Berufungsjahr nicht
anerkannt werden können.
Wien, am 17.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2582-W/07
- Stammnummer
- 32519
- Gültig
- 17.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF