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UFSW RV/0504-W/08
Haftung Gesellschaftsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0504-W/08vom 30.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RA als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der S. Holding Beteiligungs- und VerwaltungsgmbH,
Adr., vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OEG,
2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Haftungsbescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 25. Oktober
2007, ErfNr. 313.584/2007 betreffend Haftung gemäß
§ 9 Abs. 2
KVG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien (FAG) erlangte auf Grund einer Kontrollmitteilung vom 20. Juni 2007
Kenntnis von einer zwischen der S. Holding Beteiligungs- und VerwaltungsgmbH,
vormals A. Holding Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (in der Folge:
S.) und ihrer Tochtergesellschaft, K. B. GmbH (in der Folge: K.) abgeschlossenen
Besserungsvereinbarung vom 27. Jänner 2005 mit welcher die S.
gegenüber der K. auf ihre Forderungen in Höhe von € 1.255.000,00
unter bestimmten auflösenden Bedingungen verzichtete.
Auf Grund dieser Kontrollmitteilung setzte das FAG
gegenüber dem Masseverwalter im Konkurs der K. mit
Gesellschaftsteuerbescheid vom 7. August 2007 Gesellschaftsteuer
gemäß
§ 8 KVG in Höhe von 1% vom Wert der Leistung
gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 2 KVG iV mit § 2 Z 2 bis 4 KVG von
€ 1.255.000,00, somit in Höhe von € 12.550,00 fest.
In der Folge nahm das FAG die S. mit dem nunmehr
angefochtenen Haftungsbescheid gemäß
§ 9 Abs. 2 KVG iV mit
§ 224 Abs. 1 BAO für diese Gesellschaftsteuerschuld der K. wegen
Uneinbringlichkeit bei der Eigenschuldnerin als Haftende in Höhe von
€ 12.550,00 in Anspruch.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20. Dezember
2007 wurde über das Vermögen der S. der Konkurs eröffnet.
Gegen den Haftungsbescheid gemäß
§ 9 Abs. 2
KVG brachte RA als Masseverwalter über das Vermögen der S. (Bw.) nach
einer Fristverlängerung für die Einbringung der Berufung gegen den
Haftungsbescheid rechtzeitig eine Berufung ein und beantragte die ersatzlose
Aufhebung des Haftungsbescheides. In der Berufungsschrift räumte der
Bw. ein, dass mit der Bezahlung der Abgabe durch die K. nicht mehr zu rechnen
sei. In der Begründung der Berufung wendete sich der Bw.
ausschließlich gegen Richtigkeit des Abgabenanspruches.
Weiters stellte der Bw. den Antrag auf Mitteilung des ihm
noch nicht zur Kenntnis gebrachten Inhaltes des Bescheides, worin der K. die
gegenständliche Abgabe vorgeschrieben worden war. Auf Grund dieses
Antrages übermittelte das FAG dem Bw. mit der Berufungsvorentscheidung eine
Kopie des oa. Gesellschaftsteuerbescheides vom 7. August 2007.
Bemerkt wird, dass lt. Auskunft des Masseverwalters
über das Vermögen der K. der Gesellschaftsteuerbescheid vom 7. August
2007 diesem am 9. August 2007 zugestellt wurde.
In dem gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung
eingebrachten Vorlageantrag wendete sich der Bw. ebenfalls ausschließlich
gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Z 4 KVG unterliegen ua. folgende
freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische
Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der
Gesellschaftsrechte zu erhöhen, der Gesellschaftsteuer: a)
Zuschüsse, b) Verzicht auf Forderungen.
Nach § 10 Abs. 1 KVG in der seinerzeit geltenden
Fassung ist über Rechtsvorgänge, die der Gesellschaftsteuer
unterliegen, binnen einem Monat, gerechnet von dem Tag, an dem der Rechtsvorgang
stattgefunden hat, dem Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen.
Nach Abs. 2 leg.cit sind ua. die am Rechtsvorgang Beteiligten zur
Vorlage der Abgabenerklärung zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Z 2 KVG haftet für die
Gesellschaftsteuer bei Leistungen, wer die Leistung bewirkt.
Das Rechtsinstitut der Haftung dient der Verstärkung
und Sicherung des Abgabenanspruchs. Haftung bedeutet nach den Vorschriften des
Steuerrechts das Einstehen müssen für eine fremde Schuld (vgl. VwGH
20. 4. 1989, 89/16/0009, 0010, 0011).
Gemäß
§ 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden
die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch
Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
Die sachliche Rechtfertigung von Haftungsregelungen ergibt
sich einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der
Einbringlichkeit öffentlich rechtlicher Ansprüche und andererseits aus
einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang
zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen (vgl. VfGH
15. 12. 1988, G 89/88, 9. 3. 1989, G 163/88 u. a. und 13. 10. 1993, G 4/93).
Die Einwendungen gegen die Richtigkeit des
Abgabenanspruches sind im gegenständlichen Berufungsverfahren gegen den
Haftungsbescheid unbeachtlich, da dem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid an
die Eigenschuldnerin vorausgegangen ist, welcher nach wie vor dem Rechtsbestand
angehört.
Ist dem Haftungsbescheid ein an den Abgabepflichtigen
ergangener Abgabenbescheid vorangegangen, ist die Behörde daran gebunden
und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung
grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten (VwGH vom 29.3.2007,
2007/15/0005; siehe auch Ritz, BAO Rz 14 zu §248 BAO).
Es ist daher im Haftungsverfahren von einer
Gesellschaftsteuerschuld, wie mit Gesellschaftsteuerbescheid festgesetzt,
auszugehen.
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt, welche sich gemäß
§ 20 BAO
innerhalb der Grenzen zu halten hat, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei
die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Das Abstellen auf öffentliche Interessen (vor allem
die Bedachtnahme auf eine geordnete und gesicherte Abgabenerhebung) bei
Berücksichtigung des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit ist
allerdings nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der
Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der Ermessensentscheidung sind daher nicht
nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen
Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die
besonderen Verhältnisse des konkreten Falles in Betracht zu ziehen.
Das Ermessen ist bei der Haftung nach § 9 Abs. 2 KVG
im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es ist
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftenden, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich
erschwert ist. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden wird vor
allem dann vorliegen, wenn die Abgabenschuld vom Eigenschuldner ohne
Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann.
Im Hinblick darauf, dass mit der Bezahlung der
Gesellschaftsteuerschuld durch die Eigenschuldnerin nicht zu mehr rechnen ist,
und auf die haftungsgegenständliche Gesellschaftsteuerschuld keine
Zahlungen für Rechnung der Eigenschuldnerin erfolge, sind auf Grund des
§ 9 Abs. 2 Z 2 KVG die Voraussetzungen für eine
Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich der gesamten Schuld in Höhe von €
12.550,00 gegeben.
Die, die Gesellschafterhaftung nach § 9 Abs. 2 Z 2 KVG
sachlich rechtfertigende Rechtsbeziehung zwischen der Kapitalgesellschaft als
Eigenschuldner und dem leistenden Gesellschafter als Haftungspflichtigen ergibt
sich aus ihrer gemeinsamen Beteiligung an der die Gesellschaftsteuerpflicht
begründenden Leistung. Daneben ist im Besonderen zu
berücksichtigen, dass auf Grund des § 10 Abs. 2 KVG auch die S. zur
Gesellschaftsteuererklärung verpflichtet gewesen wäre.
Das für die Erhebung der Gesellschaftsteuer
zuständige FAG hat erst durch eine Kontrollmitteilung Kenntnis von den
haftungsbegründenden Gesellschafterleistungen erhalten. Es lag neben der
Eigenschuldnerin auch an der als leistende Gesellschafterin zur
Gesellschaftsteuererklärung verpflichteten S., dass das FAG nicht
früher von der haftungsbegründenden Leistung Kenntnis erlangte.
Gründe, über die im Haftungsverfahren
unbeachtlichen Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches hinaus,
die gegen eine Haftungsinanspruchnahme sprächen, wurden nicht geltend
gemacht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0504-W/08
- Stammnummer
- 39050
- Gültig
- 30.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF