Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1600-W/04
Ermessensübung bei einer Aufhebung gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1600-W/04vom 17.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist es unstrittig, dass infolge Anwendung einer gemeinschaftswidrigen Bestimmung die in Rede stehenden (hier: Umsatzsteuer)Bescheide rechtswidrig sind, so ist im Hinblick auf deren mögliche Aufhebung bei der Ermessensübung insbesondere eine Beurteilung hinsichtlich der Geringfügigkeit der Änderungen bzw. der Rechtswidrigkeit durchzuführen.
Dazu ist sowohl die relative Höhe als auch die absolute Höhe der Änderungen in Betracht zu ziehen. Liegt dabei die absolute Höhe über dem durch den VwGH in seiner Rechtsprechung angeführten Rahmen, ist die Fehlerhaftigkeit der Bescheide auch dann nicht als geringfügig zu beurteilen, wenn die relative Höhe unter 1% liegt. Einer positiven Erledigung eines Antrags auf Aufhebung der Bescheide im Sinne einer Ermessensentscheidung steht sodann nichts entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch K-GmbH, vom
20. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk vom 14. September 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Aufhebung gemäß
§ 299 BAO betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 1998 bis 2001 (Bescheide jeweils vom 26.6.2003) sowie Umsatzsteuer
2002 (Bescheid vom 5.12.2003) nach der am 17. August 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 30. August 2004 stellte die Bw. den
Antrag gem. § 299 Abs. 1 BAO auf
Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2002 sowie in der Folge
die zusätzliche Berücksichtigung der angeführten
Vorsteuerbeträge aus der Bewirtung von
Geschäftsfreunden: für 1998 - € 4.444,94 für
1999 - € 7.367,84 für 2000 - € 8.251,40 für
2001 - € 7.072,21 und für 2002 - €
18.211,58.
Die Bw. begründet ihren Antrag damit, dass bei der
Veranlagung der Umsatzsteuer in den gegenständlichen Jahren Aufwendungen,
die anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden angefallen seien,
aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 zu
50% der Eigenverbrauchbesteuerung unterworfen bzw. in Anwendung der UStR 2000,
Rz 79 50% der auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuerbeträge nicht
geltend gemacht worden seien. Da sich jedoch die Einschränkung des
Vorsteuerabzuges bei Bewirtung von Geschäftsfreunden/Geschäftspartnern
als gemeinschaftswidrig erwiesen habe, sei der Spruch des Bescheides somit nicht
richtig und einer Aufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO
zugänglich.
Die Bw. verweist auf die Entscheidung des EuGH vom
8.1.2002, C-409/99 worin zum Ausdruck kommt, dass es gem. Art 17 Abs 6
Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie den Mitgliedstaaten verwehrt ist, nach dem
Inkrafttreten der Richtlinie das Recht auf Vorsteuerabzug einzuschränken,
wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens das Recht auf Vorsteuerabzug -
und sei es nur aufgrund ständiger Verwaltungspraxis - bestanden hat.
Für Österreich ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie der
EU-Beitritt am 1. 1. 1995 maßgeblich.
Die Einführung der Eigenverbrauchbesteuerung oder
(nach Verwaltungspraxis) des Vorsteuerausschlusses im Zusammenhang mit der
Bewirtung von Geschäftsfreunden ab 5.5.1995 mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1995 sei somit als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 31.3.2004, 2001/13/0255) wird
diese Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit durch das
Gemeinschaftsrecht verdrängt und sei somit nicht mehr
anzuwenden.
Die Bw. legte ihrem Aufhebungsantrag berichtigte
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2002 bei und beantragte
die Erlassung dementsprechender Bescheide.
Durch das zuständige Finanzamt wurde
der Antrag auf Aufhebung der Bescheide
abgewiesen. Der diesbezügliche Bescheid erging mit Datum 14.9.2004.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO im Ermessen der Behörde liege. Da die
Auswirkungen der begehrten Aufhebungen bloß geringfügig seien,
könne einer Aufhebung nicht näher getreten werden. Die Änderungen
betragen lediglich zwischen 0,03 bis 0,1% der gesamten im jeweiligen Jahr
geltend gemachten Vorsteuerbeträge.
Die Bw. erhob am 20.9.2004 gegen diesen Bescheid
rechtzeitig das Rechtsmittel der
Berufung. In der Begründung führt die Bw. aus, dass
§ 299 BAO der Abgabenbehörde erster Instanz das Recht einräume,
auf Antrag oder von Amts wegen einen Bescheid aufzuheben, wenn der Spruch sich
als nicht richtig erweise. Diese Möglichkeit werde insbesondere im
Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie der
Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtschutzes)
von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden eingeräumt (vgl.
Erläuternde Bemerkungen zum AbgabenänderungsG 2003, § 299
BAO). Die Maßnahme gem. § 299 BAO liege im Ermessen der
Behörde. Bei der Ermessensübung komme dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der
Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsicherheit (Rechtskraft) zu (vgl. z.B. VwGH
18.11.1993, 92/16/0068). Ermessensentscheidungen seien gem. § 20 BAO nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Mit dem Begriff der
Billigkeit werde in diesem Zusammenhang das Gebot der Bedachtnahme auf
Interessen der Partei verstanden, also die Angemessenheit einer Lösung im
Bezug auf berechtigte Interessen der Partei (s. Stoll, BAO-Kommentar, Band 1,
209). Die Billigkeit einer nachfolgenden Ermessensmaßnahme könne
dadurch bedingt sein, wenn ein Steuerpflichtiger bei einem unrichtigen Verhalten
der Behörde auf dessen Richtigkeit vertraut habe und den Umständen
nach auch vertrauen durfte (aufgrund bestehender Verwaltungsübung,
Rechtsauskünfte), der Abgabepflichtige sein Handeln danach einrichte und
nun als Folge hievon abgabenrechtliche Nachteile erleide. Im Zusammenhang
mit der Zweckmäßigkeit dürfe nicht nur vereinfacht auf die
Mehrung des Abgabenaufkommens abgestellt werden, es sei vielmehr auf die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, auf die Prozessökonomie sowie
den Grundsatz der Proportionalität, wonach ein Mittel nicht außer
Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen solle, Bedacht zu
nehmen.
Da die Einschränkung des Vorsteuerabzuges im
Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden als
gemeinschaftswidrig erkannt worden sei, habe das gesetz- und richtlinienkonforme
Verhalten der Bw. dazu geführt, dass ein zu niedriger Vorsteuerabzug
geltend gemacht worden sei. Es sei nicht einzusehen, warum das
gesetzmäßige Verhalten der Bw. zu einem Verlust der
gegenständlichen Vorsteuerbeträge führen solle.
Den in der Bescheidbegründung der Abgabenbehörde
enthaltenen Ausführungen hinsichtlich der Geringfügigkeit der
Auswirkungen der Aufhebung könne nicht gefolgt werden.
Im Detail handle es sich um folgende
Beträge:
|
Jahr/ Beträge
in Euro
|
beantragte
zusätzliche Vorsteuer
|
Vorsteuerbeträge
lt. USt-Erklärung
|
Relation:
beantragte zusätzliche Vorsteuer zu erklärter
Vorsteuer
|
1998
|
4.444,94
|
13.412.069,68
|
0,03314134%
|
1999
|
7.367,84
|
15.788.780,37
|
0,04666503%
|
2000
|
8.251,40
|
16.680.416,94
|
0,04946758%
|
2001
|
7.072,21
|
17.647.002,63
|
0,04007598%
|
2002
|
18.211,58
|
18.004.515,41
|
0,10115007%
|
Total
|
45.347,97
|
|
Die Bw. sei im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsprinzip
bedacht die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden
möglichst gering zu halten. Aufwendungen für Geschäftsessen
würden nur dann getätigt, wenn eindeutige Werbewirksamkeit gegeben sei
und/oder ein konkreter Geschäftsabschluss angestrebt werde. Obwohl
der Anteil der Vorsteuern aus diesem Titel im Verhältnis zu den gesamten
Vorsteuerbeträgen unerheblich erscheinen mag, könne die Beurteilung
der Geringfügigkeit zum Zweck der zu treffenden Ermessensentscheidung
jedoch uE nicht an diese Relation geknüpft werden. Vielmehr sei bei der
Ermessensentscheidung über die Aufhebung der gegenständlichen
Bescheide hinsichtlich der Zweckmäßigkeit auf die tatsächlichen
Beträge abzustellen. Auch im Sinn der Proportionalität könne nur
der tatsächlichen Vorteil, der aus der Gewährung der Aufhebung der
Bescheide entstehen würde, mit den Kosten, die eine Aufhebung verursachen
würde, verglichen werden. In Anbetracht der Höhe der
gegenständlichen Beträge könne uE nicht von der
Geringfügigkeit der Auswirkungen ausgegangen werden.
Um Rechtsrichtigkeit zu erlangen, beantragt die Bw. daher
dem Antrag gem. § 299 Abs. 1 BAO vom 30.8.2004 zu entsprechen und die
Umsatzsteuerbescheide 1998 - 2002 aufzuheben. Bei Entscheidung über
die Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat wird gem. § 284 Abs. 1
Z 1 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt.
In der am 17. August 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt: Die Vertreterin der Amtspartei legt
dar, dass zur Erreichung einer gleichmäßigen Besteuerung bei der
Ermessensübung im Bezug auf die relative Höhe gewissermaßen
Richtwerte festgelegt worden seien. Es sei berücksichtigt worden, dass sich
die relative Höhe bei Kleinunternehmen bzw. bei Großunternehmen in
Verbindung mit den absoluten Zahlen anders gestalten müsse. Weiters sei die
Ermessensübung unter Berücksichtigung jener Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates (UFS) erfolgt, wonach für die Beurteilung
der Geringfügigkeit eine Grenze von 1% relativer Höhe maßgeblich
gewesen sei. Die Amtspartei habe damit auch dem Grundsatz der Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit Rechnung getragen.
Der Vertreter der Bw. führt aus, dass sich der
absolute Betrag der zusätzlich beantragten Vorsteuern über die Jahre
auf rund € 45.000,-- belaufe. Die Geringfügigkeit könne bei einem
Mittelbetrieb nicht nur nach der relativen Höhe bemessen werden, absolute
und relative Höhe der Beträge wären zu berücksichtigen.
Werde einer der Maßstäbe überschritten, sei eine Aufhebung
angebracht. Weiters werde auf Entscheidungen des UFS verwiesen, die diesen
Aspekten Rechnung getragen haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Infolge der Novellierungen der Bundesabgabenordnung (BAO)
im Zusammenhang mit den Änderungen im Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz
(AbgRmRefG, BGBl I 2002/97) sowie im Abgabenänderungsgesetz 2003
(AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) kann die Abgabenbehörde erster Instanz
gem. § 299 Abs. 1 BAO auf Antrag
der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gem. Abs. 2 par cit ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Nach Abs. 3 par cit tritt durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden
hat.
Im berufungsgegenständlichen Fall begehrt die Bw. mit
Antrag vom 30. August 2004 die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide der Jahre
1998 bis 2002. Die Bw. begründet ihren Antrag mit dem Verweis auf
die Entscheidung des EuGH vom 8.1.2002, C-409/99. Darin wird zum Ausdruck
gebracht, dass es den Mitgliedstaaten gem. Art. 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 der 6.
EG-Richtlinie verwehrt ist, nach dem Inkrafttreten der Richtlinie das Recht auf
Vorsteuerabzug einzuschränken, wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
das Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat. Es ist folglich unstrittig,
dass die Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit nach dem
StrukturanpassungsG 1995, wonach der Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten nur zu
50% zusteht, gemeinschaftsrechtswidrig und somit nicht mehr anzuwenden ist
(siehe VwGH 31.3.2004, 2001/13/0255). Da die in Rede stehenden Bescheide zur
Umsatzsteuer 1998 bis 2002 auf einer gemeinschaftsrechtswidrigen Bestimmung
beruhen, sind sie als inhaltlich rechtswidrig und zugleich als im Spruch
unrichtig zu beurteilen. Damit ist von der grundsätzlichen
Anwendungsmöglichkeit des § 299 BAO auszugehen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat den
diesbezüglich gestellten Antrag der Bw. abgewiesen und die Entscheidung
damit begründet, dass die jährlichen Auswirkungen der beantragten
Änderungen bloß geringfügig sind, d. h., dass sich diese in
einem Bereich von 0,03% bis 0,1% der bisher jährlich insgesamt geltend
gemachten Vorsteuerbeträge bewegen.
Da die Maßnahme des § 299 BAO eine
Ermessensentscheidung darstellt, ist im gegenständlichen Verfahren zu
prüfen, ob die Abgabenbehörde erster Instanz das ihr nach
§ 299 Abs. 1 BAO zustehende Ermessen nach Abwägung
sämtlicher ermessensrelevanter Umstände im Sinne des Gesetzes
ausgeübt hat. Insbesondere ist dabei eine Beurteilung hinsichtlich der
Geringfügigkeit der Rechtswidrigkeit durchzuführen.
Gem. § 20 BAO
müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz
dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind die Entscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit ist nach
ständiger Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte
Interessen der Partei" zu verstehen. Im gegenständlichen Fall ist das
berechtigte Interesse der Bw. in materiell rechtsrichtigen Gutschriften der
Vorsteuerbeträge zu sehen. Unter Zweckmäßigkeit ist das
"öffentliche Interesse" u. a. im Hinblick auf das Gebot der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu
verstehen. Das Argument der Verwaltungsökonomie ist jedoch dann nicht
ausschlaggebend, wenn die Auswirkungen der Herstellung des materiell
rechtsrichtigen Zustandes nicht geringfügig sind.
Wie weiters der VwGH in ständiger Rechtsprechung
ausführt, kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu.
Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Aufhebung letztlich zu Gunsten oder
zu Ungunsten der Partei auswirkt. Eine Aufhebung wird aber vor allem dann zu
unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig
ist.
Hinsichtlich der Kriterien zur Beurteilung der
Geringfügigkeit ist die Rechtsprechung des VwGH, der sich mit diesem Aspekt
im Zusammenhang mit der Ermessensübung in diversen Erkenntnissen
auseinandergesetzt hat, heranzuziehen. Daraus geht hervor, dass in die
Beurteilung nicht nur die relative Höhe der Änderungen, d. h. das
prozentuelle Verhältnis der erklärten Beträge zu den neu
festgestellten bzw. beantragten Beträgen, sondern auch deren Höhe in
absoluten Zahlen einbezogen wurde. Eine im Ermessen stehende Wiederaufnahme der
Einkommensteuer wurde verneint, da die in Rede stehenden Änderungen sowohl
absolut als auch relativ geringfügig waren (VwGH vom 12.4.1994,
90/14/0044). Die absolute Höhe der Änderung einer USt-Vorschreibung
von ÖS 2.473,-- auf ÖS 34.697,-- und von ÖS 24.866,--
auf ÖS 46.866,-- (VwGH vom 31.3.1998, 93/13/0093) sowie die Höhe
einer Nachforderung an Umsatzsteuer von ÖS 30.000,-- (VwGH vom
29.10.2003, 99/13/0061) wurden hingegen im Hinblick auf die
Ermessensentscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht als
geringfügig beurteilt.
Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, hat sich
die Abgabenbehörde erster Instanz bei Beurteilung des Vorliegens der
Geringfügigkeit der Auswirkungen ausschließlich auf deren relative
Höhe (zwischen rund 0,1% und 0,03%) bezogen. D. h. es wurde allein das
Verhältnis der pro Jahr zusätzlich beantragten Vorsteuern aus dem
Titel der Geschäftsfreundebewirtung zu den bisher jährlich insgesamt
im Unternehmen geltend gemachten Vorsteuern beurteilt. Zur absoluten Höhe
der beantragten Änderungen wurde im Bescheid nicht Bezug
genommen.
Es handelt sich bei den zusätzlich beantragten
Vorsteuern um folgende Beträge:
|
Jahr/ Beträge
in Euro
|
beantragte
zusätzliche Vorsteuer
|
1998
|
4.444,94
|
1999
|
7.367,84
|
2000
|
8.251,40
|
2001
|
7.072,21
|
2002
|
18.211,58
Diese Beträge sind weder nach den Erfahrungen
des täglichen Lebens noch des wirtschaftlichen Lebens als unbeachtlich oder
geringfügig zu beurteilen. Zudem ist festzustellen, dass sich die absolute
Höhe dieser Beträge in allen Jahren über dem Rahmen dessen
bewegt, was durch den VwGH als nicht mehr geringfügig beurteilt wird. Die
aus einer Nichtanerkennung der Vorsteuern resultierende Fehlerhaftigkeit der
Umsatzsteuerbescheide, deren Aufhebung gem. § 299 BAO beantragt wird, ist
folglich nicht als geringfügig zu beurteilen. Auch im Hinblick auf
die Verwaltungsökonomie steht der tatsächliche Vorteil, der der Bw.
aus der Gewährung der Aufhebung entstehen würde, zu den Kosten, die
eine Aufhebung verursachen würde, in keinem für die Verwaltung
unproportionalen Verhältnis. Es wird daher bei Aufhebung der Bescheide auch
dem bei der Ermessungsübung zu beachtenden und seitens der Amtspartei
angeführten Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der
Vollziehung nicht widersprochen.
Infolge des im Bereich des § 299 BAO
bestehenden Vorranges des Prinzips der Rechtmäßigkeit vor dem Prinzip
der Rechtssicherheit, steht einer positiven Erledigung des Antrages der Bw. auf
Aufhebung der Bescheide im Sinne einer Ermessensentscheidung nichts entgegen.
Die in der Folge die aufgehobenen Umsatzsteuerbescheide ersetzenden Bescheide
sind durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu erlassen.
Die Entscheidung über die Berufung war
spruchgemäß zu treffen.
Wien, am 17.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1600-W/04
- Stammnummer
- 17747
- Gültig
- 17.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF