Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0374-W/07
Haftung des leistenden Gesellschafters für die Gesellschaftsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0374-W/07vom 19.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die, die Gesellschafterhaftung nach § 9 Abs. 2 Z 2 KVG sachlich rechtfertigende Rechtsbeziehung zwischen der Kapitalgesellschaft als Eigenschuldner und dem leistenden Gesellschafter als Haftungspflichtigen ergibt sich aus ihrer gemeinsamen Beteiligung an der die Gesellschaftsteuerpflicht begründenden Leistung.
Daneben ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass sich aus § 10 Abs. 2 KVG eine gemeinsame Verpflichtung zur Gesellschaftsteuererklärung ergibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat am 23. Jänner 2008 über die Berufung des Bw.,
vertreten durch BDO Auxilia Treuhand GmbH, 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien,
vertreten durch Hofrat Dr. Gerhard Felmer, ErfNr., StNr., betreffend
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 KVG vom 14. Dezember 2006 im Beisein
der Schriftführerin Ilse Pascher nach der in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: <Bw.> wird
als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 Abs. 2 Z 2 KVG für die
mit Gesellschaftsteuerbescheid vom 6. März 2001 festgesetzte
Gesellschaftsteuer der L.AG in Abwickung in Höhe von € 45.783,89 im
Ausmaß von € 17.806,37 in Anspruch genommen. Die von
<Bw.> als Haftungspflichtiger zu entrichtende Gesellschaftsteuer
beträgt somit € 17.806,37.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet angewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund von Erkundungen
erlangte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) im
November 1999 Kenntnis von einem endgültigen Verzicht der Gesellschafter
der L.AG (in der Folge L.AG.) gegenüber dieser Gesellschaft auf nachrangig
gestellte Darlehen in Höhe von S 63.000.000,00 und setzte in der Folge
für diesen "Gesellschafterzuschuss" mit Gesellschaftssteuerbescheid vom
6. März 2001 gegenüber der L.AG. Gesellschaftssteuer in
Höhe von S 630.000,00 fest.
Gegen diesen
Gesellschaftsteuerbescheid erhob die L.AG. im Wesentlichen mit der
Begründung Berufung, dass die nachrangig gestellten Gesellschafterdarlehen
durch das am 28. November 1996 eröffnete Ausgleichsverfahren automatisch
Eigenkapitalcharakter angenommen hätten, womit ein Forderungsverzicht nicht
vorliege. In der Ausgleichstagsatzung am 21. Februar 1997 sei eine von
der B.AG finanzierte Kassaquote von 40% von der Mehrheit der Gläubiger
angenommen worden. Die Liquidation des Unternehmens sei eingeleitet worden und
sämtliche Mitarbeiter seien gekündigt worden. Die Ausbuchung der
Darlehen im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 sei nach der Stilllegung des
Unternehmens und somit nach Eröffnung der "stillen Liquidation"
erfolgt.
Über diese Berufung wurde bis dato noch nicht
entschieden.
Die L.AG. wurde nach Aufhebung des Ausgleichsverfahrens
gemäß
§ 57 Abs. 1 AO am 15. Dezember 1997 mit
Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Juni 2000 aufgelöst und am 3. Februar
2005 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Nachdem im Zuge des oa. Berufungsverfahrens gegen den
Gesellschaftsteuerbescheid vom 6. März 2001 festgestellt wurde,
dass von diesem Gesellschafterzuschuss ein Teilbetrag von S 25.000.000,00 auf
ein Gesellschafterdarlehen des Bw. als Gesellschafter der L.AG. bzw. auf dessen
endgültigen Verzicht/Verfall zurückzuführen sei, wurde der Bw.
vom FAG mit Bescheid vom 21. Februar 2003 für einen Teilbetrag
der Gesellschaftsteuer von € 18.168,21 (S 250.000,00) in Anspruch
genommen. Dieser Bescheid wurde mit Berufungsentscheidung vom 27.
November 2006, RV/1257-W/03, aus formellen Gründen aufgehoben und in der
Folge wurde der Bw. mit dem nunmehr angefochtenen Haftungsbescheid vom
14. Dezember 2006 für einen Teil der gegenüber der L.AG. mit
Gesellschaftsteuerbescheid vom 6. März 2001 festgesetzten
Gesellschaftsteuer von € 18.168,21 als Haftender gemäß
§ 9 KVG in Anspruch genommen. Eine Abschrift des
Gesellschaftsteuerbescheides vom 6. März 2001 wurde dem
Haftungsbescheid angeschlossen.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung bestätigte der Bw., dass von der im bezughabenden
Gesellschaftsteuerbescheid vom 6. März 2001 unterstellten
Gesellschafterleistung ein Anteil von S 25.000.000,00 und somit eine anteilige
Gesellschaftsteuer von S 250.000,00 (€ 18.168,21) auf den Bw.
entfalle. Die ausdrücklich gegen den Haftungsbescheid vom 14.
Dezember 2006 gerichtete Berufung richtete sich in ihrer Begründung
lediglich gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches und der Bw. beantragte,
den Haftungsbescheid aufgrund der unzulässigen Festsetzung der
Gesellschaftsteuer im Gesellschaftsteuerbescheid vom 6. März 2001
aufzuheben.
Von der mit
Gesellschaftsteuerbescheid vom 6. März 2001 gegenüber der
L.AG. festgesetzten Gesellschaftsteuer sind lt. dem vom FAG am 22. Jänner
2008 übermittelten Kontenauszug, StNr., € 44.878,45 (S 617.540,94)
unberichtigt. Von der Differenz auf die gesamte Gesellschaftsteuerschuld
wurde ein Betrag von € 905,43 (S 12.459,00) am 26. April 2001
durch eine Überrechnung entrichtet. Weiters erfolgte in Höhe von
€ 285,53 am 17. März 2003 und in Höhe von € 290,69 am 24.
März 2003 eine gezielte Entrichtung durch weitere Haftungspflichtige auf
deren Gesamtschuld.
In der am 23. Jänner 2008
stattgefundenen mündlichen Berufungsverhandlung machte der Vertreter des
Bw. geltend, dass ein Teil des oa. Überrechnungsbetrages in Höhe von
€ 361,84 auf seine Schuld anzurechnen sei. Sonstige Einwendungen gegen
die Haftung an sich - über die Unrichtigkeit des Abgabenanspruches hinaus -
erfolgten nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Z 4 KVG unterliegen ua. folgende
freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische
Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der
Gesellschaftsrechte zu erhöhen, der Gesellschaftsteuer: a)
Zuschüsse, b) Verzicht auf Forderungen.
Nach § 10 Abs. 1 KVG in der seinerzeit geltenden
Fassung ist über Rechtsvorgänge, die der Gesellschaftsteuer
unterliegen, binnen einem Monat, gerechnet von dem Tag, an dem der Rechtsvorgang
stattgefunden hat, dem Finanzamt eine Abgabenerklärung
vorzulegen. Nach Abs. 2 leg.cit sind ua. die am Rechtsvorgang Beteiligten
zur Vorlage der Abgabenerklärung zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Z 2 KVG haftet für die
Gesellschaftsteuer bei Leistungen, wer die Leistung bewirkt.
Das Rechtsinstitut der Haftung dient der Verstärkung
und Sicherung des Abgabenanspruchs. Haftung bedeutet nach den Vorschriften des
Steuerrechts das Einstehen müssen für eine fremde Schuld (vgl. VwGH
20. 4. 1989, 89/16/0009, 0010, 0011).
Gemäß
§ 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden
die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch
Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
Die sachliche Rechtfertigung von Haftungsregelungen ergibt
sich einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der
Einbringlichkeit öffentlich rechtlicher Ansprüche und andererseits aus
einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang
zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen (vgl. VfGH
15. 12. 1988, G 89/88, 9. 3. 1989, G 163/88 u. a. und 13. 10. 1993, G
4/93).
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt, welche sich gemäß
§ 20 BAO
innerhalb der Grenzen zu halten hat, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei
die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Das Abstellen auf öffentliche Interessen (vor allem
die Bedachtnahme auf eine geordnete und gesicherte Abgabenerhebung) bei
Berücksichtigung des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit ist
allerdings nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der
Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der Ermessensentscheidung sind daher nicht
nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen
Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die
besonderen Verhältnisse des konkreten Falles in Betracht zu ziehen.
Das Ermessen ist bei der Haftung nach § 9 Abs. 2 KVG
im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es ist
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftenden, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich
erschwert ist. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden wird vor
allem dann vorliegen, wenn die Abgabenschuld vom Eigenschuldner ohne
Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann.
Im Hinblick darauf, dass die Eigenschuldnerin am 3. Februar
2005 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, sind die Voraussetzungen
für eine Haftungsinanspruchnahme wegen Uneinbringlichkeit bei der
Eigenschuldnerin jedenfalls gegeben.
Die Einwendungen gegen die Richtigkeit des
Abgabenanspruches sind im gegenständlichen Berufungsverfahren gegen den
Haftungsbescheid unbeachtlich, da dem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid an
die Eigenschuldnerin vorausgegangen ist, welcher nach wie vor dem Rechtsbestand
angehört.
Ist dem Haftungsbescheid ein an den Abgabepflichtigen
ergangener Abgabenbescheid vorangegangen, ist die Behörde daran gebunden
und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung
grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten (VwGH vom 29.3.2007,
2007/15/0005; siehe auch Ritz, BAO Rz 14 zu §248 BAO).
Die, die Gesellschafterhaftung nach § 9 Abs. 2 Z 2 KVG
sachlich rechtfertigende Rechtsbeziehung zwischen der Kapitalgesellschaft als
Eigenschuldner und dem leistenden Gesellschafter als Haftungspflichtigen ergibt
sich aus ihrer gemeinsamen Beteiligung an der die Gesellschaftsteuerpflicht
begründenden Leistung. Daneben ist im Besonderen zu
berücksichtigen, dass auf Grund des § 10 Abs. 2 KVG auch der Bw. zur
Gesellschaftsteuererklärung verpflichtet gewesen wäre.
Im gegeben Fall erfolgte die Haftungsinanspruchnahme erst
nach Bestätigung eines Ausgleiches am 13. November 1997, in dessen
Zusammenhang die haftungsbegründende gesellschaftsteuerpflichtige Leistung
getätigt wurde. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der
Abgabenanspruch bzw. der Haftungsanspruch bereits vor dem Ausgleich gegeben
gewesen wäre und es daher allenfalls zu einer teilweisen Entrichtung bzw.
zu einem Erlöschen des Schuld beim Eigenschuldner gekommen wäre, wenn
der Anspruch vor Bestätigung des Ausgleichs geltend gemacht worden
wäre, stellt dies im gegebenen Fall keinen Grund dafür dar, von einer
Haftungsinanspruchnahme des Bw. zum Teil oder zur Gänze Abstand zu nehmen.
Das für die Erhebung der Gesellschaftsteuer
zuständige FAG hat erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt auf
Grund eigener Erkundungen Kenntnis von den haftungsbegründenden
Gesellschafterleistungen erhalten, obwohl gesellschaftsteuerpflichtige
Leistungen von den am Rechtsvorgang Beteiligten mit Abgabenerklärung offen
gelegt hätten werden müssen. Es lag neben der Eigenschuldnerin auch an
dem zur Gesellschaftsteuererklärung verpflichteten Bw., dass da FAG nicht
früher von der haftungsbegründenden Leistung Kenntnis
erlangte. Besondere Billigkeitsgründe wurden vom Bw. nicht geltend
gemacht. Es ist daher der Bw. für die aushaftende
Gesellschaftsteuerschuld, soweit diese auf einer Gesellschafterleistung des Bw.
gründet, zur Gänze als Haftender heranzuziehen.
Der an die L.AG. gerichtete Gesellschaftsteuerbescheid vom
6. März 2001 geht von einer gesellschaftsteuerpflichtigen
Leistung von S 630.000.000,00 aus, wovon unbestritten dem Bw. als leistenden
Gesellschafter ein Betrag von S 250.000.000,00 zuzurechnen ist. Somit
kann der Bw. höchstens für ein Teil der Gesellschaftsteuerschuld in
Höhe von € 18.168,21 (S 250.000,00) zur Haftung herangezogen
werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass vom Erstschuldner eine
Entrichtung in Höhe von € 905,43 auf die gesamte Schuld
erfolgte. Vom Überrechnungsbetrag entfällt ein Teil von €
361,84 auf den Bw., der bei der Haftungsinanspruchnahme zu berücksichtigen
ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0374-W/07
- Stammnummer
- 33787
- Gültig
- 19.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF