Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1053-W/03
Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1053-W/03vom 23.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, welche sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten hat, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung waren nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles (Verstorbene hat zwei Vermögensmassen gebildet, die Vermögensmasse in England wurde ohne Beteiligung der österreichischen Erbin in England auf Grund eines dort befindlichen Testamentes an im Ausland wohnende Personen, welche der Erbin nicht bekannt sind, verteilt) in Betracht zu ziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau R.M., W., vertreten durch Herrn
D.D., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 22. Februar 2001 betreffend Haftungs- und
Abgabenbescheid (Erbschaftssteuer für T. Hospital Trust)
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Frau W.M., zuletzt wohnhaft in
SG, ist am 20. Jänner 1999 verstorben. Sie hat zwei Testamente
hinterlassen. Laut Übersetzung aus dem Englischen lautet ihr am
13. Oktober 1995 in England errichtetes Testament
auszugsweise:
".....
1.
HIERMIT WIDERRUFE ICH alle früheren Nachträge zu Testamenten und
anderen testamentarischen Verfügungen, die ich bezüglich meines
innerhalb der Zuständigkeit des Vereinigten Königreiches und Island of
Jersey gelegenen Vermögens gemacht habe UND ERKLÄRE HIERMIT, dass der
Zweck dieses Testamentes einzig und allein die Veräußerung meines
innerhalb der Zuständigkeit des Vereinigten Königreiches und Island of
Jersey, Channel Islands, gelegenen Vermögens ist.
2.
ICH BESTELLE H.E., Rechtsanwalt, zum
alleinigen Vollstrecker und Treuhänder dieses meines Testamentes, und im
folgenden wird er "mein Treuhänder"
genannt.
3.
ICH VERMACHE meinen Grundbesitz, nämlich 7,
B.C. zusammen mit den darin
befindlichen Möbeln sowie all mein anderes bewegliches Vermögen, das
sich innerhalb der Zuständigkeit des Vereinigten Königreiches
befindet, wie in Abschnitt 55 (1) (x) des Vermögensverwaltungsgesetzes von
1925 definiert, sowie meine Garage in
L.R., im Königlichen Grundbuchamt
unter der Eigentumsurkunde Nummer K.1
eingetragen, zur Gänze an B=B.M.,
Kanada.
4.
ICH VERMACHE meinen restlichen Nachlass im Vereinigten Königreich den
jeweiligen Treuhändern bzw. dem Leitungsorgan von
T. Hospital Trust für die
allgemeinen Zwecke der genannten Wohltätigkeitsorganisation, UND ICH
ERKLÄRE HIERMIT, dass mit der Quittung des jeweiligen Finanzleiters oder
eines anderen autorisierten Vertreters des genannten Trust mein Treuhänder
entlastet ist.
5.
ICH ÜBERTRAGE UND VERMACHE mein gesamtes in Island of Jersey, Channel
Islands, gelegenes Vermögen den jeweiligen genannten Treuhändern von
T. Hospital Trust für die
allgemeinen Zwecke des Trust UND ICH ERKLÄRE HIERMIT, dass mit der Quittung
des jeweiligen Finanzleiters oder eines anderen autorisierten Vertreters des
genannten Trust mein Treuhänder entlastet ist.
6.
....."
In einem Nachtrag zu diesem
Testament vom 18. September 1997 wurden statt H=H.E. die Partner der
Anwaltskanzlei M&M zu den Vollstreckern und Treuhändern ihres
Testamentes ernannt. Mit diesem Testament hat die Verstorbene über ihr in
England und der Insel Jersey gelegenes Vermögen verfügt.
Von der Verstorbenen wurde am
12. Oktober 1998 ein eigenhändig geschriebenes Testament in
deutscher Sprache verfasst, welches auszugsweise lautet:
"Ich
die unterzeichnete W.M., geboren am 13.
9. 1921 wohnhaft, S=SG verfüge im
Falle meines Ablebens, frei von Zwang und bei vollkommener geistiger Gesundheit
über meinen Nachlass in Österreich wie
folgt:
Frau
R.M. geb. 17. 1. 1945 wohnhaft,
W=W setze ich zur Erbin und mit dem
Auftrag folgende Gegenstände weiterzugeben ein.
a)
.....
f)
Das in Canterbury, England, bei Barclaysbank befindliche Testament ist
unabhängig vom Österreichischen Testament für den dortigen Besitz
gültig. ....."
Mit diesem Testament wurde von
der Verstorbenen über ihren Nachlass in Österreich verfügt und
von ihr festgehalten, dass das in England befindliche Testament für den
dortigen Besitz seine Gültigkeit behält.
Mit Bescheiden vom
29. November 2000 wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien sämtlichen Erwerbern für ihren jeweiligen Erwerb
die Erbschaftssteuer vorgeschrieben.
Der Bescheid an den T. Hospital
Trust wurde an die Partner der Anwaltskanzlei M&M zugestellt. Diese waren
Testamentsvollstrecker, aber nicht Bevollmächtigte des T. Hospital Trust,
was sie in ihrer Eingabe vom 4. Jänner 2001 zum Ausdruck
brachten.
In der Folge wurde Frau R.M.,
die Berufungswerberin, gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG mit Bescheid vom
22. Februar 2001 für die Erbschaftssteuer des T. Hospital Trust
zur Haftung herangezogen. Die Geltendmachung der Haftung wurde im Bescheid wie
folgt begründet:
"Hinsichtlich
des (der) angeführten Miterben - Pflichtteilsberechtigten -
Legatare(s) ergeht dieser Bescheid als Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1 BAO)
gem. § 13 Abs. 2 ErbStG an Sie als Gesamtschuldner. Der Gesamtbetrag ist
daher von Ihnen an das Finanzamt abzuführen."
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Berufung
eingebracht. Über Ersuchen des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien wurde die Berufung mit Eingabe vom 27. Juni 2003
ergänzt. Vorgebracht wird, dass bei verfassungskonformer Auslegung des
§ 13 Abs. 2 ErbStG im konkreten Fall die Voraussetzungen
für die Erlassung eines Haftungsbescheides nicht gegeben seien, da die
Verstorbene über ihre in England und in Österreich befindlichen
Vermögenswerte in streng getrennter Form entschieden habe. Nach der
Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergäbe sich eine Rechtfertigung
für Haftungsregelungen einerseits aus dem öffentlichen Interesse an
der Sicherung der Einbringlichkeit der Abgaben und andererseits aus einen durch
eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der
Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen. Eine derartige
Rechtsbeziehung in Ansehung der Nachlasswerte in England und Jersey bestehe
jedoch zwischen der Berufungswerberin und dem T. Hospital Trust
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Steuerschuldner ist nach §
13 Abs. 1 ErbStG der Erwerber. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle haftet neben
dem Erwerber der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der
Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als
Gesamtschuldner.
Das Rechtsinstitut der Haftung
dient der Verstärkung und Sicherung des Abgabenanspruchs. Haftung bedeutet
nach den Vorschriften des Steuerrechts das Einstehen müssen für eine
fremde Schuld (vgl. VwGH 20. 4. 1989, 89/16/0009, 0010, 0011).
Die sachliche Rechtfertigung
von Haftungsregelungen ergibt sich einerseits aus dem öffentlichen
Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlich rechtlicher
Ansprüche und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung
begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des
Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen (vgl. VfGH 15. 12. 1988, G 89/88,
9. 3. 1989, G 163/88 u. a. und 13. 10. 1993, G 4/93).
Dabei ist dem Gesetzgeber durch
den Gleichheitsgrundsatz bei Umschreibung des Kreises der für eine Steuer
haftenden Person ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse insofern eine
Grenze gezogen, als er nur solche Personen haftpflichtig erklären kann, bei
denen eine Haftung sachlich begründet ist (vgl. VfGH 5. 12. 1988, G 82/88
u. a. und 13. 10. 1993, G 4/93).
Die Geltendmachung einer
Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, welche sich
gemäß
§ 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten hat, die das
Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff
"Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit"
die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der
Abgaben" beizumessen.
Das Abstellen auf
öffentliche Interessen (vor allem die Bedachtnahme auf eine geordnete und
gesicherte Abgabenerhebung) bei Berücksichtigung des Ermessenskriteriums
der Zweckmäßigkeit ist allerdings nicht mit dem Gedanken
bedingungslosen Strebens nach Mehrung der Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei
der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche
Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die
Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen
Verhältnisse des konkreten Falles in Betracht zu ziehen.
Die Verstorbene hat ein
Testament in England errichtet, mit welchem sie über ihre
Vermögenswerte in England und auf der Insel Jersey verfügte und ein
weiteres Testament in Österreich, mit welchem sie über ihre
Vermögenswerte in Österreich verfügte. Die im englischen
Testament Beteiligten werden im österreichischen Testament nicht bedacht
wie auch umgekehrt die im österreichischen Testament Beteiligten im
englischen Testament nicht bedacht wurden. Die Verstorbene hat über ihre in
England und in Österreich befindlichen Vermögenswerte in streng
getrennter Form abgesprochen.
Es handelt sich hier um zwei
Vermögensmassen, die von der Verstorbenen streng getrennt wurden und die
noch dazu unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen. Bei der
Erbschaftssteuer handelt es sich ihrem Wesen nach um eine Steuer, die auf ein
bestimmtes Vermögen, nämlich das von Todes wegen übertragene
Vermögen gelegt wird und wirtschaftlich aus diesem Vermögen abgedeckt
werden soll. Die Erbschaftssteuer ist daher eine Abgabe auf die wirtschaftliche
Bereicherung des Erben. Die persönliche Haftung des Erben für die
Steuerschuld der am Erbfall Beteiligten beruht auf der Erwägung, dass die
Steuerschuld aus der Masse entnommen werden soll, deren persönlicher
Repräsentant der Erbe ist.
Wenn nun, so wie im
gegenständlichen Fall, die Verstorbene ihr Vermögen streng in zwei
verschiedene Massen aufteilt, die noch dazu verschiedenen Rechtsordnungen
unterliegen, ist es unbillig, die Erbin der einen Vermögensmasse zur
Haftung für die Erbschaftssteuer der aus der anderen, streng getrennten,
Vermögensmasse Begünstigten heranzuziehen. Hier würde die
Berufungswerberin verhalten werden, für etwas Einzustehen, womit sie
eigentlich nichts verbindet (die Berufungswerberin war an dem Verfahren in
England nicht beteiligt). Der Umstand, dass die Berufungswerberin keinen
Einfluss auf den englischen Nachlass nehmen konnte, ihr die Erwerber dieses
Vermögens nicht einmal bekannt sind, begründet in diesem Fall die
Unbilligkeit. Außerdem ist fraglich, ob die Berufungswerberin die
Erbschaftssteuer überhaupt im Regressweg als Forderung gegenüber dem
primären Steuerschuldner geltend machen kann.
Der Billigkeit ist im gegenständlichen Fall der
Vorrang gegenüber der Zweckmäßigkeit einzuräumen, da die
Haftung auf der Erwägung beruht, dass die Steuer aus der Masse entnommen
werden soll, deren persönlicher Repräsentant der Erbe ist. Die
Berufungswerberin war jedoch nicht Repräsentantin des dem The Canterbury
Hospital Trust angefallenen Vermögens und besteht in diesem konkreten Fall
auch kein Zusammenhang zwischen diesen Personen. Weiters war sie im Verfahren in
England nicht beteiligt und wurde ihr über dieses in England gelegene
Vermögen auch nicht ein Verfügungsrecht in nur irgendeiner Weise
eingeräumt.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde eingewendet, dass der Gesetzgeber im § 13 Abs. 2 ErbStG eine
klar definierte Haftung des Erben normiert hat. Die gesetzlich normierte Haftung
bedeute umgelegt auf den gegenständlichen Fall, dass die Berufungswerberin
für die Steuer der beiden anderen Erben hafte. Die Regelung des § 13
Abs. 2 ErbStG beschränke die Haftung des Erben mit der Höhe seines
Empfanges, stelle aber nicht auf die gesamte Vermögensmasse des Erblassers
ab. Die Haftung bestehe für die Steuerschuld der personenbezogenen
Bereicherung, unabhängig von der Lage des Vermögens. Eine
erbquotenmäßige Beteiligung am ausländischen Vermögen werde
von § 13 Abs. 2 ErbStG nicht verlangt. Die Haftungsinanspruchnahme liege im
Ermessen der Abgabenbehörde. Die Ermessensentscheidungen sind innerhalb der
vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
zu treffen. Nach Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates liege im
Falle von Einbringungsschwierigkeiten ein Ermessensspielraum nicht mehr
vor.
Zunächst wird bemerkt, dass den vom Finanzamt
genannten Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates Sachverhalte zu
Grunde lagen, welche mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar sind.
In diesen Fällen war jeweils der Zweckmäßigkeit der Vorrang
gegenüber der Billigkeit einzuräumen.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt die Inanspruchnahme
des Haftenden im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind
gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Die Besonderheit des gegenständlichen Falles liegt
darin, dass die Verstorbene zwei Vermögensmassen gebildet hat, welche sie
in zwei Verfügungen verschiedenen Personen zukommen ließ und wo noch
dazu diese Vermögensmassen unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen.
Die eine Vermögensmasse befindet sich in England. Entsprechend dem in
England befindlichen Testament wurde dieses Vermögen von der dafür
zuständigen Stelle an die in diesem Testament genannten Personen
zugewiesen. Die Zuweisung dieses Vermögens erfolgte unabhängig vom
Abhandlungsverfahren in Österreich, weshalb die Berufungswerberin auch
nicht zu diesem Verfahren zugezogen wurde. Ein Verfügungsrecht über
dieses Vermögen hat die Berufungswerberin der dortigen Rechtsordnung
entsprechend nicht erlangt. Auch konnte die Berufungswerberin, wie auch die
österreichischen Behörden, auf dieses Verfahren keinen Einfluss
nehmen.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der
Unabhängige Finanzsenat, dass hier zwei von einander getrennte
Vermögensmassen vorliegen, die nicht nur verschiedenen Personen, zwischen
welchen keine Verbindung besteht, angefallen sind, sondern noch dazu
unterschiedlichen, von einander unabhängigen, Rechtsordnungen unterliegen.
Da die Berufungswerberin niemals einen Zugriff zu diesem Vermögen erlangte,
konnte sie auch nicht Repräsentantin dieser Vermögensmasse werden. Die
persönliche Haftung des Erben für die Steuerschuld der am Erbfall
Beteiligten beruht jedoch auf der Erwägung, dass die Steuerschuld der Masse
entnommen werden soll, deren persönlicher Repräsentant der Erbe ist.
Dass die Berufungswerberin zur Haftung für die Steuer eines
Steuerschuldners herangezogen wird, welcher Vermögen aus einer
Vermögensmasse erhalten hat, deren Repräsentantin sie niemals war,
begründet in diesem Fall die Unbilligkeit. Darin liegt auch der Grund,
warum im gegenständlichen Fall der Billigkeit gegenüber der
Zweckmäßigkeit der Vorrang zu geben war.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Was den Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung - den die Berufungswerberin mit
der Ergänzung der Berufung vom 27. Juni 2003 eingebracht hat
- betrifft, ist auf die Bestimmung des § 323 Abs. 12 BAO in der
Fassung des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002 zu verweisen.
Diese enthält eine Übergangsregelung, wonach für am
1. Jänner 2003 unerledigte Berufungen (die Berufung ist vom
21. März 2001) Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat bis 31. Jänner 2003 gestellt werden konnten.
Solche Anträge waren unabhängig davon zulässig, ob nach der
bisherigen Rechtslage über die Berufung monokratisch oder durch
Berufungssenat zu entscheiden war. Die "Nachholung" solcher
Anträge auf mündliche Verhandlung im Bereich bisher monokratischer
Entscheidungszuständigkeit (wie dies u. a. bei der Erbschaftssteuer der
Fall ist) konnten ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO (Tag der
Kundmachung des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes im Bundesgesetzblatt, daher
erstmals am 26. Juni 2002) mit Wirkung zum
1. Jänner 2003 gestellt werden.
Anträge auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnten abweichend
von § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO ebenfalls bis längstens
31. Jänner 2003 bei den im § 249 leg. cit. genannten
Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor
1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den
Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden.
Ein solcher Antrag ist erst mit der Ergänzung der
Berufung vom 27. Juni 2003 gestellt worden, also nicht bis
längstens 31. Jänner 2003 nachgeholt worden, weshalb im
vorliegenden Fall auch keine mündliche Verhandlung abzuhalten
war.
Wien, am 23.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1053-W/03
- Stammnummer
- 24636
- Gültig
- 23.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF