…Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Unrecht als Geschäftsführer der Fa. H. bzw. als alleiniger Machthaber dieser Firma bezeichnet werde. Diese Ausführungen würden keinesfalls den Tatsachen entsprechen, zumal das Verhältnis zum Gasthof H. und seiner Geschäftsführerin nicht nur durch den Bw. selbst mehrmals unmissverständlich aufgeklärt worden sei…
…beschäftigten Personen übereinstimmend ergeben hätten, dass der Bw. zumindest im Zeitraum der formalen Geschäftsführerzeit von S. als Chef und tatsächlicher Machthaber der Fa.D. aufgetreten sei. Dadurch sei die leugnende Verantwortung des Bw. eindeutig widerlegt. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist…
…K., der Bf. sei faktischer Machthaber in der KEG gewesen und ihn hätte die Pflicht getroffen für die Meldung und Entrichtung der selbst zu berechnenden Abgabenschuldigkeiten getroffen, nicht ausreicht einen begründeten Tatverdacht zu manifestieren. Die als Zeugin einvernommene Buchhalterin hat vielmehr das Parteienvorbringen, der Bf…
…Bw. im gesamten Tatzeitraum bis zur Konkurseröffnung der Fa.A. (7. August 2000) als tatsächlicher Machthaber die Geschäfte dieses Unternehmens geführt hat, er alle wesentlichen Entscheidungen getroffen hat und so auch für die abgabenrechtlichen Belange der Firma, insbesonders für die Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen K.R., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der…
…ist schuldig, im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 vorsätzlich als faktischer Machthaber und damit für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der H-GmbH Verantwortlicher a) durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer 2008 und 2009 sowie zur Körperschaftsteuer 2009, sohin unter Verletzung der…
…der Ersatzfreiheitsstrafe, die nunmehr mit sechs Wochen bemessen wird. Aus Gründen der Spezial- und Generalprävention gerade im Zusammenhang mit dem Agieren von Personen als faktische Machthaber war für eine weitere Reduzierung der Strafen kein Raum. Die Verfahrenskosten von € 500,00 gründen sich auf § 185…
…August 2005 hervorgehe, der nachfolgende handelsrechtliche Geschäftsführer B.M. auch zur Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Bw. gewerberechtlicher Geschäftsführer und faktischer Machthaber der Gesellschaft gewesen. Aus diesem Grund treffe den Bw. kein Verschulden oder höchstens leichte Fahrlässigkeit an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben, da er nicht…
…August 2005 hervorgehe, der nachfolgende handelsrechtliche Geschäftsführer B.M. auch zur Zeit der Geschäftsführertätigkeit der Bw. gewerberechtlicher Geschäftsführer und faktischer Machthaber der Gesellschaft gewesen. Aus diesem Grund treffe die Bw. kein Verschulden oder höchstens leichte Fahrlässigkeit an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben, da sie nicht…
…handelsrechtlichen Geschäftsführung. Eine Haftungsinanspruchnahme nach den oben zitierten Bestimmungen kann nur einen handelsrechtlichen Geschäftsführer treffen, ein Einbekennen des M.M. tatsächlich als Machthaber die Gesellschaft geführt zu haben, kann daher nicht zu einer Haftungsübertragung an ihn führen. Eine Haftung eines faktischen Geschäftsführers ist lediglich nach …
…"Frau M C war meine Lebensgefährtin und ist die Mutter meines Kindes, war aber im Unternehmen nur bedingt tätig (Hilfsarbeiten)." Er sei "faktischer Machthaber" gewesen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist es ernstlich zweifelhaft, ob in der Tat - wie vom Finanzamt in den strittigen Bescheiden angenommen…
…der Sache selbst erkannt: Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als Hauptgesellschafter und faktischer Machthaber in Wahrnehmung der steuerlichen Belange der HZG vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juni 2002 in Höhe von € 126,06, August 2002 in Höhe von € 3.027,36…
…aus, Geschäftsführer der G.GmbH sei O. gewesen, der sämtliche finanziellen und buchhalterischen Angelegenheiten inne gehabt habe. Er sei der faktische Machthaber gewesen, ohne dessen Anweisung die Bw. nichts habe in Angriff nehmen dürfen. Die Bw. habe keinen Zugriff auf die Buchhaltung und Finanzgebarung gehabt…
…F, Z1, Z2 und zahlreicher anderer Personen zu entnehmen, die zusammengefasst die Aussagen der Bf. bestätigen und als tatsächliche Machthaber der H-GmbH die Herren E bzw. H. benennen. Aus der Tatsache, dass die Bf. mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten Herrn E eine gemeinsame Tochter hat…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen N.H., (Bf.) vertreten durch Mag. Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalts GmbH, 1030 Wien, Nottendorferg. 11 (Vollmachtszurücklegung am 8.2.2010), wegen…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen M.S., (Bf.) vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, RA, 1070 Wien, Lerchenfelderstr. 39, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2…
…war die Annahme der Finanzbehörde anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung, dass P.L. in seiner Funktion als director der Limited bzw aufgrund seiner Gestaltungsmöglichkeiten als Geschäftsführer auch wirtschaftlicher Machthaber (Gesellschafter) gewesen sei. Diese Annahme erhärtete sich dadurch, dass das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung im Verfahren betreffend…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen J.P., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des…
…handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Verfügung stellen würde, hätte seinen gesetzlich vorgeschriebenen Obliegenheiten im Sinne des § 80 BAO Rechnung zu tragen und müsse ein Mindestmaß an Überwachung über denjenigen, der der tatsächliche Machthaber der Gesellschaft wäre, ausüben. Werde ihm dies verwehrt, so könne der Geschäftsführer durch eine…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn CE, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Februar 2010…