Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1035-L/06
Zurechnung Kapitalertragsteuer aus einer verdeckten Ausschüttung an den Machthaber einer Limited
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1035-L/06vom 04.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zurechnung der KESt aus einer verdeckten Ausschüttung erfolgt an den Anteilsinhaber. Machthaber einer Körperschaft sind entgegen KStR 779 nicht Zurechnungssubjekt (VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CPM und des PL, vertreten durch FM,
vom 5. August 2004 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes
Linz vom 13. Juli 2004 betreffend Kapitalertragsteuer 2000 bis 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Kapitalertragsteuer für
2000 bis 2002 wird jeweils mit 0,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Mit Berufungsentscheidung vom 27. Oktober 2005,
RV/0500-L/05 setzte die Berufungsbehörde bei der Bw. (einer Limited)
aufgrund einer (unbestrittenen) verdeckten Ausschüttung eine
Kapitalertragsteuer iHv. 6.661,01 € für 2000,
19.377,48 € für 2001 und 9.999,00 € für 2002 fest.
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war die Annahme der Finanzbehörde
anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung, dass P.L. in
seiner Funktion als director der Limited bzw aufgrund seiner
Gestaltungsmöglichkeiten als Geschäftsführer auch
wirtschaftlicher Machthaber (Gesellschafter) gewesen sei. Diese Annahme
erhärtete sich dadurch, dass das Vorliegen einer verdeckten
Ausschüttung im Verfahren betreffend die Körperschaftsteuer nicht
bestritten wurde.
2. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 erhob P.L. als
Beitretender zur Berufung der CPM Beschwerde beim VwGH und führte (erstmals
im gesamten Verfahren) an, die Annahme eines wirtschaftlichen Machthabers -
nämlich des P.L. - sei ohne ausreichende Sachverhaltsfeststellung getroffen
worden.
3. Mit Erkenntnis vom 20. September 2006,
2005/14/0124, hob der VwGH die bezeichnete Berufungsentscheidung vom 27. Oktober
2005 auf.
Es liege eine relevante Verletzung von
Verfahrensvorschriften vor. Die Betriebsprüfung ziehe zwar aus der Stellung
eines "directors" den Schluss, dass P.L. auch wirtschaftlicher Machthaber der
Limited sei, dies genüge aber nicht. Der BP-Bericht enthalte keine
darüber hinausgehenden Aussagen über die Gesellschafterstellung des
Bf. Auch im weiteren Verfahren habe man es unterlassen, eine Feststellung
darüber zu treffen, ob der Bf. Gesellschafter der Limited gewesen sei. Es
fehle daher an der erforderlichen Grundlage für die rechtliche Beurteilung,
ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die
Kapitalertragsteuerhaftung nach § 93 Abs 2 Z 1 EStG zur
Gänze gegeben seien.
4. Aufgrund der aufhebenden Entscheidung des VwGH vom
20. September 2006, wurde die Berufung vom 6. Dezember 2005 neuerlich
beim UFS anhängig (fortgesetztes Verfahren).
5. Am 10. Oktober 2006 wurde das zuständige Finanzamt
ersucht, die für die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer nach der
Entscheidung des VwGH notwendige Feststellung der Gesellschaftereigenschaft des
P.L. nachzuholen.
6. Am 18. Januar 2007 übermittelte das Finanzamt
folgende Stellungnahme zur Gesellschaftereigenschaft: Zunächst werde
festgehalten, dass P.L. bei den Außenprüfungen seine
Gesellschafterstellung nie in Frage gestellt habe. Vielmehr habe er die
Feststellungen der BP akzeptiert. Zudem seien die "vorgeschobenen" Machthaber RG
und CG zur Gesellschaft in keinerlei Beziehung gestanden. Sie seien daher auch
nicht wirtschaftliche Eigentümer der Anteile gewesen. Man habe auch keine
Unterlagen vorgelegt, dass RG und CG in irgendeiner Form über Erfolg oder
Mißerfolg der geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft
informiert worden seien. Auch Protokolle über die jährlich
stattfindenden Versammlungen der Gesellschafter seien nicht vorgelegt worden.
Die Finanzverwaltung sei daher weiterhin überzeugt,
dass P.L. Gesellschafter der besagten Limited sei.
7. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 wurde der
Berufungswerber über die Feststellungen der BP informiert und eingeladen,
bis zum 9. November 2007 Unterlagen bezüglich der tatsächlichen
Gesellschafter der besagten Limited vorzulegen. Hingewiesen wurde dabei auf die
zahlreichen Ermittlungsschritte der BP
- Schreiben vom
7. November 2006 mit der Aufforderung zur Frage der Gesellschafter der
Limited Stellung zu nehmen, die Frist wurde von Steuerberaterseite auf
30. November 2006 verschoben,
- mit Schreiben der BP an den
Bw. vom 15. Dezember 2006 wurde P.L. erneut zur Stellungnahme aufgefordert
(Frist 22. Januar 2007).
- Die Frist vom 22. Januar
2007 wurde nicht eingehalten und am 30. Januar 2007 telefonisch und per
Mail auf 19. Februar 2007 verlängert.
- Bis zur Information der
Berufungsbehörde durch die BP per Mail vom 23. Februar 2007 wurden von
P.L. keine Unterlagen vorgelegt.
8. Am 12. November 2007
wurde mit dem Bw., seinem Steuerberater und den Vertretern des Finanzamtes eine
Erörterung durchgeführt. Dabei wurde folgende Niederschrift
aufgenommen:
Nach kurzer Darstellung des Sachverhalts und des
Berufungsbegehrens durch den Referenten wird die Sach- und Rechtslage zu
folgenden Themen erörtert:
Der
Steuerberater legt ein Anteilsübertragungsformular (stock transfer form)
vom 10. August 2001 betr. CPM über vier Anteile a 1 Pfund von RG und
CG an die CPM vor. Das Formular soll sich bei den beschlagnahmten Unterlagen
befunden haben.
Frage SB an
L.P.: Wer sind die Gesellschafter der Fa. CPM? Sind ihnen diese bekannt? Sind
sie selbst Gesellschafter dieser Firma?
L.P.: Ich
selbst bin nicht Gesellschafter der Firma. Wer Gesellschafter ist, kann ich mit
heutigem Tag nicht 100%ig sagen. Ich habe am Wochenende dieses Formular
gefunden, bisher war die PC Ltd als Gesellschafter geführt.
Frage SB: Sie
haben jahrelang für diese Firma gearbeitet, da müssten sie doch
über die Gesellschafterverhältnisse Bescheid gewusst haben?
L.P.: Ich bin
über Zeitungsannoncen zur Fa. EC Ltd gekommen und habe über sie die PC
Ltd gegründet, weil ich eine Firma brauchte, mit der ich operativ
tätig sein konnte. So kam ich zu den englischen Ltd´s. Mit
österreichischen Steuerberatern und Anwälten arbeitete ich eine
Konzeption für Ltd´s aus. Anwälte sahen hier kein Problem. Die
Frage nach der Anteilsinhaberschaft war nicht wichtig. Entscheidend war das
Segment der operativen Tätigkeit.
SB: Wer hat die
Fa. CPM Ltd gegründet? RG und CG oder standen diese in ihrem
Auftrag?
L.P.: Ich
benötigte eine Firma zur Firmengründung, wo ich director bin.
SB: Sie haben
diese beiden - RG und CG - beauftragt, die CPM zu gründen. Da müssten
sie ja auch gewusst haben, wer die Gesellschafter sind.
L.P.: Ich
wollte nur eine Firma und kümmerte mich nicht darum, wer Gesellschafter
ist.
SB: Die Firma
CPM II (an diese wurden die Anteile verkauft) ist von der CPM zu
unterscheiden?
Steuerberater:
Ja, das sind unterschiedliche Firmen.
SB: Haben sie
mit der CPM II zu tun?
L.P.: Ich habe
mit der Firma nichts zu tun, gegründet wurde sie von RG und CG.
SB: Kann man
zusammenfassend folgendes sagen? Herr LP ist nicht Gesellschafter der CPM und
hat die Anteile niemals übertragen erhalten.
L.P.: Das ist
so richtig.
SB: Ersucht
wird um Vorlage der beim Steuerberater vorhandenen Aufstellung über die
diversen Limiteds.
Stb: Diese wird
nach Ausbesserung vorgelegt.
SB: Was hat die
BP dazu festgestellt?
BP: Wir
stellten fest, dass die Anteile am selben Tag von der CPM an die CPM D und
weiter an die CPM S übertragen wurden. Deren Anteile hielten auch RG und
CG. Daher haben wir angenommen, dass die Anteile treuhändig für Herrn
L.P. gehalten wurden und L.P. der shareholder ist.
Stb: Das ist
insofern unrichtig, als es hier um Anteile anderer Firmen geht.
Die
verschiedenen Abtretungsformulare werden nebeneinandergelegt. Es handelt sich um
diverse Limiteds und verschiedene Anteile. Die Formulare werden für alle
kopiert.
L.P.: Wenn die
BP behauptet die Firmen sind nicht operativ tätig geworden, so stimmt das
nicht.
SB: Was haben
sie mit all den anderen Firmen zu tun? Welche Funktionen haben sie in der CPM S
und in der CPM D?
L.P.: In der
CPM D war ich director (GF), zeitweise mit jemand anderem. In der CPM S war ich
auch director, darum habe ich die Firmengründungen auch machen können.
Finanzamtsvertreterin:
Irgendjemand muss es ja geben, der hinter den Firmen steht und Interesse daran
hat. Warum haben sie sich Einkünfte zurechnen lassen und das nicht
bekämpft, wenn sie kein Gesellschafter sind?
StB: Weil
nichts steuerlich herausgekommen ist.
L.P.: Ich habe
nur von Anfang an gesagt, das was an Zahlen da ist, stimmt nicht.
BP: Was
wäre bei einem hohen Gewinn passiert, wer hätte darüber befunden,
wer die Gewinne erhalten?
L.P.: Da
hätte ich so hohe Geschäftsführerbezüge bezogen, dass nichts
übrig geblieben wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist die Festsetzung der Kapitalertragsteuer
für die von der BP festgestellte verdeckte Ausschüttung der CPM in den
Jahren 2000 bis 2002. Seitens der Finanzverwaltung wurde die KESt dem
Geschäftsführer P.L. zugerechnet.
2. Dass die Vorschreibung einer Kapitalertragsteuer aus
verdeckten Ausschüttungen auch bei einer Limited möglich ist, wurde
vom VwGH in seiner Entscheidung vom 20. September 2006, 2005/14/0124
bestätigt. Der VwGH hält die von Doralt/Kirchmayr, EStG,
§ 27 Rz 24 formulierte Auffassung für zutreffend, wonach zu den
Gewinnanteilen aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung auch Gewinnanteile an ausländischen Kapitalgesellschaften
gehören, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind.
Die besagte Limited ist als Typus der nach ausländischem Recht
gegründeten Kapitalgesellschaft mit Hauptverwaltung in Österreich im
gegebenen Zusammenhang als (mit einer inländischen Gesellschaft)
vergleichbar anzusehen. Dass der Gesetzgeber eine solche Gesellschaft nicht der
Kapitalertragsteuerpflicht unterwerfen wollte, ist weder aus der historischen
Entwicklung der Bestimmung, noch aus deren Zweck ableitbar. Da diese
Vergleichbarkeit gegeben ist, spricht nichts dagegen, von "Gewinnanteilen
(Dividenden), Zinsen und sonstigen Bezügen aus Aktien" iSd § 93
Abs 2 Z 1 EStG 1988 auszugehen (vgl. Dommes/Eckert/Lembeck/Metzler,
SWI 2005, 537).
3. Damit bleibt die Frage zu klären, welcher Person
die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist. Grundsätzlich setzen
verdeckte Ausschüttungen eine Vorteilsgewährung an den Gesellschafter
der Körperschaft voraus (KStR Rz 773). Die Zuwendung an den Anteilsinhaber
kann auch darin liegen, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person
begünstigt wird, dabei sind sachverhaltsmäßige Feststellungen
über das Naheverhältnis anzustellen (KStR Rz 776). Nach den KStR kommt
als Empfänger einer Vorteilszuwendung auch eine Person in Frage, die auf
die Körperschaft einen mittelbaren, aber entscheidenden Einfluß
nehmen kann. Dies soll auch auf den nichtbeteiligten Machthaber einer
Körperschaft zutreffen, der als Entscheidungsträger alle wesentlichen
Belange besorgt (KStR Rz 779).
a. Die Zuwendung an dem Anteilsinhaber nahestehende
Personen oder Gesellschaften wurde im Verfahren nicht behauptet und ist daher
auch nicht zu untersuchen.
b. Die Anteilsinhaberschaft des Geschäftsführers
P.L. wird von diesem bestritten. P.L. gibt zwar an, er habe die Anweisung zur
Gründung der CPM an RG und CG gegeben, er wisse aber nicht, wer die
Gesellschafter gewesen seien. Die Anteile seien am selben Tag an weitere Firmen
(CPM D und CPM S) abgetreten worden, bei denen ebenfalls P.L. als director
tätig geworden sei. Er könne aber auch die Gesellschafter dieser
Firmen nicht benennen. Ihm sei es nur darum gegangen, eine Firma für
Firmengründungen zur Verfügung zu haben.
c. Zwar deuten die gesamten Umstände - insoweit ist
der BP beizupflichten - darauf hin, dass P.L. bei allen genannten Firmen
wirtschaftlich die Fäden in der Hand gehalten hat. Dies bedeutet aber noch
nicht, dass er auch Gesellschafter gewesen sein muss. Objektive Fakten, mit
denen die Aussagen von P.L. widerlegbar sind, konnten von der BP auch im
fortgesetzten Verfahren nicht beigebracht werden. Eine Befragung von RG und CG
im Ausland wurde seitens der Finanzverwaltung nicht in Erwägung gezogen.
Nach Ansicht des UFS fehlt damit der objektive Nachweis,
dass P.L. tatsächlich Gesellschafter der Limited gewesen ist. Die KESt kann
ihm damit aus diesem Titel nicht zugerechnet werden.
d. Die BP hat - offenbar in Kenntnis der Beweislage -
bereits im Erstverfahren versucht, die Kapitalertragsteuerverpflichtung im
Rahmen des "wirtschaftlichen Machthabers" der Gesellschaft zuzurechnen. Die
gesamte Gestaltung der Firmenabläufe lässt - wie bereits erwähnt
- durchaus den Schluss zu, dass P.L. in den CPM-Gesellschaften das alleinige
"Sagen" hatte. Die KESt-Zurechnung könnte daher dann erfolgen, wenn die in
den KStR vertretene Rechtsansicht richtig wäre, dass auch eine
Vorteilszuwendung an den "Machthaber" der Gesellschaft genügt.
Dieser Rechtsansicht widerspricht allerdings ein
jüngst ergangenes Judikat des VwGH. In der Entscheidung vom 19.9.2007,
2004/13/0108 bezieht sich der Gerichtshof auf diese Rechtsauffassung und
verwirft sie wie folgt: Die belangte Behörde habe im zu entscheidenden Fall
die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass H.P., der
Geschäftsführer, als Machthaber fungiert habe. Sie gehe davon aus,
dass ihm die Vorteile zugeflossen seien, habe aber nicht festgestellt, dass er
an der Bf. beteiligt gewesen oder einem Gesellschafter nahe gestanden sei. Die
Behörde habe auch keine Feststellungen zur Frage getroffen, ob er
wirtschaftlicher Eigentümer gewesen sei. Ein "Machthaber" sei als
Vorteilsempfänger iSd § 8 Abs 2 KStG nicht ausreichend. Der vom
Geschäftsführer offenbar ausgeübte Einfluss auf die Bf. reiche
für eine Anteilsinhaberschaft nicht aus. Der VwGH verweist in dieser
Entscheidung zudem auf ein früher ergangenes Erkenntnis vom 7.7.2004,
99/13/0215, worin ausgeführt wird, dass sich Zurechnungen an "Machthaber"
auf Entscheidungen stützten, die das KStG 1934 als Hintergrund aufweisen.
Dagegen sei in der Entscheidung vom 28.5.1998, 96/15/0114, ausgesprochen worden,
dass offene und verdeckte Gewinnausschüttungen den Tatbestand nur im
Hinblick auf den Gesellschafter erfüllten. Soweit sich Nichtgesellschafter
bereicherten, lägen idR Betriebsausgaben der Gesellschaft vor, die durch
den Rückforderungsanspruch neutralisiert würden.
Im Hinblick auf die bezeichneten Erkenntnisse muss davon
ausgegangen werden, dass die Zurechnung verdeckter Ausschüttungen an einen
wie immer gearteten "Machthaber" einer Körperschaft nicht möglich ist
und damit auch zu keiner KESt-Belastung führen kann. Von den
Höchstgerichten werden nur Anteilsinhaber als Empfänger verdeckter
Ausschüttungen anerkannt. Damit entfällt die Vorschreibung einer
Kapitalertragsteuer für Personen, denen die Gesellschaftereigenschaft nicht
nachgewiesen werden kann.
Der Berufung war aus den dargelegten Gründen
stattzugeben.
Beilage: 1 Anonymisierungsliste
Linz, am 4.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1035-L/06
- Stammnummer
- 32229
- Gültig
- 04.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF