…feststellen musste, dass die Bw. die Arbeitnehmer nur mit einem Minimallohn offiziell gemeldet hat, jedoch nebenbei Löhne "schwarz" an gemeldete und nicht gemeldete Arbeitnehmer ausbezahlt hat, ohne die entsprechenden Abgaben und Beiträge gesetzeskonform zu entrichten. Die Behauptung, zig Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt zu haben, ist daher…
…vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt die Bw. die Information, dass die Zahlungen an die öffentlichen Stellen gleichzeitig eingestellt worden seien; die Löhne seien allerdings noch weiter bezahlt worden, da sonst von vornherein ein Konkurs unvermeidlich gewesen wäre, die Bw. jedoch den für die Gläubiger besseren…
…soweit hiefür ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden sind. Die Löhne seien entweder in voller Höhe ausbezahlt und die Lohnsteuer hiefür einbehalten und ordnungsgemäß abgeführt oder zur Gänze nicht ausbezahlt worden, sodass im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine abgabenrechtliche Pflichtenverletzung nicht vorliege. Die übrigen…
…soweit hiefür ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden sind. Die Löhne seien entweder in voller Höhe ausbezahlt und die Lohnsteuer hiefür einbehalten und ordnungsgemäß abgeführt oder zur Gänze nicht ausbezahlt worden, sodass im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine abgabenrechtliche Pflichtenverletzung nicht vorliege. Die übrigen…
…soweit hiefür ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden sind. Die Löhne seien entweder in voller Höhe ausbezahlt und die Lohnsteuer hiefür einbehalten und ordnungsgemäß abgeführt oder zur Gänze nicht ausbezahlt worden, sodass im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine abgabenrechtliche Pflichtenverletzung nicht vorliege. Die übrigen…
…soweit hiefür ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden sind. Die Löhne seien entweder in voller Höhe ausbezahlt und die Lohnsteuer hiefür einbehalten und ordnungsgemäß abgeführt oder zur Gänze nicht ausbezahlt worden, sodass im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine abgabenrechtliche Pflichtenverletzung nicht vorliege. Die übrigen…
…nur mehr beschränkte Mittel zur Verfügung, so sei vor Durchführung der Lohnzahlung sicherzustellen, dass die auf die Löhne entfallende Lohsteuer einbehalten und abgeführt werden könne. Dass im Zeitpunkt der Entrichtung der Arbeitslöhne im Oktober 2005 noch davon auszugehen gewesen sei, dass die am 15.11…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen L.N., (Bf.) vertreten durch Dr. Walter Eisl, RA, 3300 Amstetten, Ardaggerstr. 14, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs…
…Versorgungsgenüssen aus. Strittig ist die Frage, ob die Bw. verpflichtet war für den Kalendermonat Mai 2008 einen Dienstgeberbeitrag iSd § 41 FLAG 1967 in Höhe von 4,5% der ausbezahlten Löhne und Gehälter zu entrichten. Gemäß § 46 Abs. 3 FLAG 1967 hatten gemeinnützige Krankenanstalten (§ 16 Krankenanstaltengesetz…
…Dieser Betrag ist jedoch im Pauschbetrag von Werbungskosten in Höhe von 132,00 € enthalten. Nicht ausbezahlte Löhne dürften im übermittelten Lohnzettel nicht erfasst werden und können somit keine Werbungskosten darstellen, nur Kosten die im Zusammenhang mit einem durch den Dienstgeber veranlassten Umzug (z.B…
…diese sei auch nicht Partei des Verfahrens gewesen) zuzugreifen. Demgemäß könne kein Beweis darüber erbracht werden, dass die Löhne nicht ausbezahlt worden seien und dass keine ausreichenden liquiden Mittel mehr zur Verfügung gestanden seien, um Zahlungen zu leisten. Weiters könne kein Beweis darüber geführt werden…
…auch vom Amtsbeauftragten nicht bestritten. Eine Gegenüberstellung der Löhne laut übermittelter Lohnzettel, wobei diese sich nach der Verantwortung des Bw. nicht bei allen Dienstnehmer als tatsächlich ausbezahlt erweisen würden, mit den im Konkurs angemeldeten ausständigen Löhnen ergab nach ausführlicher Erörterung und Zustimmung aller Parteien eine…
…am Leben zu erhalten. Temporäre Liquiditätsengpässe hätten zu Zahlungsstockungen geführt, sodass die Gesellschaft die Mittel zur Auszahlung von Löhnen und Lohnnebenkosten nicht ohne Weiteres aufbringen hätte können. Auch die Mitarbeiter wären sich dieser Situation bewusst gewesen und hätten die Gutmütigkeit der Bw. bis zuletzt ausgenutzt…
…wurden angeschlossen). Zu den am 18.4.2006 fällig gewesenen Lohnabgaben wurde ausgeführt, dass die Überweisung der Löhne bis einschließlich März 2006 vollständig von der Bank durchgeführt worden sei. Ende März habe daher für den Berufungswerber kein Anlass bestanden daran zu zweifeln, dass auch die…
…Weiterbetrieb mehr vorhanden gewesen seien. Eine Haftung für Lohnsteuer könne schon deshalb nicht bestehen, da der Berufungswerber als Geschäftsführer gar keine Löhne mehr ausbezahlt habe und er daher auch keine Lohnsteuer einbehalten habe müssen. Ebenso bestehe keine Haftung für die Körperschaftsteuer, da diese solange anfalle…
…Benachteiligungsverbot verstoßen habe und habe das Finanzamt dies auch in der Begründung zum Haftungsbescheid nicht behauptet. Es seien offensichtlich im Monat 03/2001 keine Löhne/Gehälter vom Unternehmen mehr ausbezahlt worden, sodass es zu keinem steuerlich relevanten Haftungstatbestand der schuldhaften Abgabenverkürzung gekommen sei. Für die…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Moore Stephens Austria Mag. Ehrenböck Wirtschaftstreuhand GmbH, 2630 Ternitz, Hauptstraße 2, vom 20. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 11. Jänner 2006 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm…
…um irgendwelche finanziellen Leistungen zu erbringen. Aus diesem Grund sei auch der Lohn für die einzige Dienstnehmerin nicht mehr ausbezahlt worden und wären auch keine sonstigen Abgaben mehr geleistet worden. Auch sonst habe die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten mehr bezahlen können und wären daher die Abgabenschulden…
…als die zur Auszahlung gelangenden Löhne soweit zu mindern seien, als diese und die davon zu berechnenden Lohnsteuerbeträge in den zur Verfügung stehenden Mitteln Deckung fänden. Die zur Haftung herangezogene Lohnsteuer Jänner 2002 sei bereits vor Konkurseröffnung fällig gewesen, weshalb diesbezüglich ein Verschulden des Geschäftsführers…
…Abs. 3 EStG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürften Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert hätten, Lohn zu bezahlen, sie auch nicht daran hindern, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Reichten die Mittel zur vollen Lohnzahlung und Abfuhr der Lohnsteuer nicht aus, müsse…