Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0063-L/07
Keine Haftung für Lohnabgaben, die auf tatsächlich nicht mehr ausbezahlte Löhne entfallen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0063-L/07vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des nunmehrigen Gemeinschuldners K,
seinerzeit vertreten durch Buchberger Rechtsanwalts KEG, 4810 Gmunden,
Stelzhamerstraße 8, vom 4. Oktober 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 20. Juli 2006, mit dem der
Berufungswerbers als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. T-GmbH im Ausmaß
von 29.116,05 € in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 21.918,71 €
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
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Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
12/04
|
15.02.2005
|
7.368,16
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
10-12/04
|
15.02.2005
|
4.414,42
|
Säumniszuschlag
|
2004
|
16.03.2005
|
64,99
|
Säumniszuschlag
|
2005
|
16.03.2005
|
151,71
|
Pfändungsgebühren
|
2005
|
14.04.2005
|
114,38
|
Barauslagenersatz
|
2005
|
14.04.2005
|
0,75
|
Umsatzsteuer
|
02/05
|
15.04.2005
|
4.956,23
|
Säumniszuschlag
|
2005
|
18.04.2005
|
59,09
|
Säumniszuschlag
|
2005
|
18.04.2005
|
236,15
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/05
|
17.05.2005
|
437,00
|
Kammerumlage
|
01-03/05
|
17.05.2005
|
103,54
|
Umsatzsteuer
|
04/05
|
15.06.2005
|
3.753,57
|
Säumniszuschlag
|
2005
|
17.06.2005
|
99,12
|
Umsatzsteuer
|
05/05
|
15.07.2005
|
159,60
|
Summe
|
|
|
21.918,71
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat als Einzelunternehmer das
Dachdecker- und Spenglergewerbe ausgeübt. In weiterer Folge wurde die
Tätigkeit auch auf das Güterbeförderungsgewerbe ausgedehnt,
welches zum ausschließlichen Betätigungsfeld wurde. Mit
Einbringungsvertrag vom 27.9.2004 wurde das Einzelunternehmen in die mit
Gesellschaftsvertrag vom 29.9.2003 gegründete Fa. T-GmbH
(Primärschuldnerin) eingebracht, deren Geschäftsführer der
Berufungswerber seit 29.6.2004 war.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 6.10.2005 war
über das Vermögen dieser Gesellschaft das Konkursverfahren
eröffnet, und mit weiterem Beschluss vom 30.10.2006 nach Verteilung des
Massevermögens (Konkursquote: rund 1,3 %) aufgehoben worden. Am 16.1.2007
wurde die Firma im Firmenbuch gelöscht.
Das Finanzamt hatte den Berufungswerber in einem Vorhalt
vom 7.11.2005 auf näher aufgegliederte offene Abgabenschuldigkeiten der
Gesellschaft in Höhe von insgesamt 29.788,49 € hingewiesen, deren
Entrichtung ihm als Geschäftsführer oblegen wäre. Er möge
darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die
Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank,
Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis
seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der
Berufungswerber ersucht, anhand eines angeschlossenen Fragebogens seine
aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
In einer Stellungnahme vom 12.12.2005 wurden die Ursachen
für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft dargestellt
(schwere LKW-Unfälle in Italien mit erheblichen Abschlepp- und
Reparaturkosten), und ausgeführt, dass die Löhne letztmalig Ende
Februar 2005 bezahlt worden wären, wobei es sich um die Löhne für
Jänner 2005 gehandelt habe. An das Finanzamt seien erhebliche Teilzahlungen
geleistet worden, sodass das Finanzamt gleich wie alle Gläubiger, wenn
nicht sogar bevorzugt behandelt worden wäre, sodass der
Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten worden sei. Sämtliche Fahrten der
LKW´s seien Ende März eingestellt worden, zumal keine Mittel für
den Weiterbetrieb mehr vorhanden gewesen seien. Eine Haftung für Lohnsteuer
könne schon deshalb nicht bestehen, da der Berufungswerber als
Geschäftsführer gar keine Löhne mehr ausbezahlt habe und er daher
auch keine Lohnsteuer einbehalten habe müssen. Ebenso bestehe keine Haftung
für die Körperschaftsteuer, da diese solange anfalle, bis die GmbH
gelöscht sei. Er habe also das Anfallen der Körperschaftsteuer als
Geschäftsführer nicht verhindern können. Darüber hinaus
hätten erhebliche Forderungen bestanden, die jedoch nicht mehr einbringlich
gemacht werden hätten können, da kein Geld für die
Prozessführung vorhanden gewesen sei. Eine Berichtigung der
Ausgangsrechnungen sei aufgrund der Konkurseröffnung nicht erfolgt, sodass
die Berichtigung der nicht einbringlich gemachten Forderungen zu erheblichen
USt-Berichtigungen geführt hätte. Da die Abgabenerklärungen
pünktlich eingereicht, und auch die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
eingehalten worden wären, sei keine abgabenrechtliche Pflicht verletzt
worden. Es liege daher kein Sachverhalt vor, der den Erlass eines
Haftungsbescheides rechtfertigen würde. Der Berufungswerber sei derzeit als
Dienstnehmer beschäftigt und habe ein Einkommen von 800,00 € netto
sowie Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Seine
persönlichen Verbindlichkeiten würden sich auf rund
200.000,00 € belaufen.
Dieser Stellungnahme waren eine Aufstellung der
Kundenforderungen, eine Offen-Posten-Liste Kunden per 30.5.2005, Unterlagen zu
den LKW-Unfällen sowie Nachweise zum Gehaltsbezug des Berufungswerbers
angeschlossen.
In einem weiteren Vorhalt vom 21.2.2006 wies das Finanzamt
den Berufungswerber darauf hin, dass in der OP-Liste der Kundenforderungen auf
einen Generalzessionsvertrag mit der Sparkasse Kremstal Pyhrn vom 21.3.2002
hingewiesen werde. Dieser Vertrag wäre vorzulegen, um zu
überprüfen, ob die Kundenforderungen brutto zediert worden seien, wie
hoch die besicherten Kredite gewesen wären und welche Zahlungen an die Bank
geleistet werden hätten müssen. Da bei Transportunternehmen kaum
Bargeschäfte vorkämen, bestünde die Gefahr, dass durch diese
Zession die liquiden Mittel ausschließlich zur Bezahlung der Bankschulden
verwendet worden wären. Entgegen den Ausführungen in der
Vorhaltsbeantwortung (Stellungnahme vom 12.12.2005) seien an das Finanzamt keine
erheblichen Zahlungen geleistet worden, sondern nur 4.902,44 € am 3.2.2005
und 25.2.2005. Demgegenüber seien bis Mai 2005 Umsatzsteuerzahllasten
vorangemeldet worden, was nicht geschehen wäre, wenn keine Umsätze
erzielt worden wären. Auch die Lohnabgaben seien bis April 2005 angemeldet
worden, obwohl nach den Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung der Lohn
nur für den Jänner 2005 ausbezahlt worden sei. § 78 EStG ordne
an, dass nur für ausbezahlte Löhne die Lohnabgaben einbehalten und
angemeldet werden müssten. Die Lohnverrechnung sei vom Steuerberater, somit
zweifellos von kundiger Hand gemacht worden. Dieser hätte keine
"Voranmeldungen" veranlasst, wenn kein Lohn bezahlt worden wäre. Dies
spreche ebenso gegen eine Gleichbehandlung der Abgabenbehörde wie die
Tatsache, dass trotz Aufforderung im Vorhalt keine Unterlagen und Aufstellungen
über die tatsächlichen Zahlungseingänge und über die
Entwicklung der Verbindlichkeiten eingereicht worden seien. Außerdem
wären die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Berufungswerbers ungenügend gewesen. Es mögen daher das beigelegte
Vermögensverzeichnis vollständig ausgefüllt, eine schriftliche
Stellungnahme zu den oben angeführten Sachverhalten sowie die
erforderlichen Unterlagen bis 28.3.2006 an das Finanzamt übermittelt
werden.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 28.3.2006 wies
der Berufungswerber darauf hin, dass der Globalzessionsvertrag mit der Sparkasse
im März 2002, somit zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden sei, als keine
Zahlungsunfähigkeit gegeben war bzw. keine Gefahr bestand, dass durch eine
Zession die liquiden Mittel entzogen werden, um die Tilgung anderer Schulden zu
beeinträchtigen. Vielmehr habe im März 2002 bei der Sparkasse
lediglich ein aushaftender Saldo von 16.713,74 € bestanden (Beilage 1). Im
März 2005 hätten die Bankverbindlichkeiten 173.025,01 € betragen
(Beilage 2). Das bedeute, dass es nicht zur Begünstigung der Sparkasse
gekommen sei, sondern sich die Bankverbindlichkeiten weiter ausgeweitet
hätten. Der Abschluss eines Globalzessionsvertrages mehr als drei Jahre vor
Konkurseröffnung könne ihm daher nicht vorgeworfen werden. Erst durch
den Unfall von zwei LKW´s im Februar 2005 und aufgrund des Umstandes, dass
mit den verbliebenen drei LKW´s die Fixkosten nicht mehr bedient werden
konnten, habe die Sparkasse die Zahlungen eingestellt, was für ihn nicht
vorhersehbar gewesen sei. Auf der Buchungsmitteilung Nr. 3 vom 24.1.2005 seien
lediglich Finanzamtrückstände in Höhe von 2.385,01 €
vorhanden gewesen. Erst durch die unvorhergesehenen Unfälle im Februar 2005
hätten nicht mehr die Umsätze erzielt werden können, um die
laufenden Verbindlichkeiten bzw. Finanzamtverbindlichkeiten zu begleichen. Zum
Vorwurf, dass im Mai 2005 noch Umsatzsteuerzahllasten vorangemeldet worden
wären, wurde darauf hingewiesen, dass diese Leistungen bereits einige
Monate zuvor erbracht und erst im Mai 2005 fakturiert worden wären, sodass
tatsächlich im Mai 2005 keine Leistungen mehr erbracht worden wären.
Bezüglich der Lohnabgaben sei zu sagen, dass sich bereits aus den
Forderungsanmeldungen im Konkurs der Gesellschaft ergebe, dass die Löhne
nicht mehr ausbezahlt worden seien (siehe Anmeldungsverzeichnis). Der
Steuerberatungskanzlei sei lediglich bei der Lohnverrechnung mitgeteilt worden,
welche Dienstnehmer beschäftigt seien, jedoch nicht, welche Zahlungen an
diese geleistet wurden. Die Steuerkanzlei habe angenommen, dass diese bezahlt
wurden. Darüber hinaus sei aufgrund eines Fehlers in der Lohnverrechnung
des Steuerberaters Lohnsteuer nachverrechnet worden, welche dem Berufungswerber
erst mit der Buchungsmitteilung 7/1 bekannt gegeben worden sei. Da er permanent
Kontakt mit der Steuerkanzlei gehabt habe, sei ihm ein Auswahl- oder
Überwachungsverschulden nicht anzulasten. Mit diesen nachträglichen
Lohnsteuerverbindlichkeiten habe er nicht rechnen können.
Neben den bereits erwähnten Beilagen waren dieser
Stellungnahme ein Vermögensverzeichnis des Berufungswerbers, der
Globalzessionsvertrag mit der Sparkasse, sowie eine Gestionsvereinbarung zu
diesem Vertrag (betreffend Buchvermerk, Drittschuldnerverständigung und
Abtretungsnachweis) angeschlossen.
Mit Haftungsbescheid vom 20.7.2006, zugestellt am
12.9.2006, nahm das Finanzamt den Berufungswerber für folgende
Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
12/04
|
8.990,31
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
10-12/04
|
4.414,42
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/05
|
577,17
|
Lohnsteuer
|
02/05
|
446,58
|
Zuschlag zum
DB
|
02/05
|
46,17
|
Säumniszuschlag
|
2004
|
64,99
|
Säumniszuschlag
|
2005
|
151,71
|
Pfändungsgebühren
|
2005
|
114,38
|
Barauslagenersatz
|
2005
|
0,75
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/05
|
707,37
|
Lohnsteuer
|
03/05
|
2.005,62
|
Zuschlag zum
DB
|
03/05
|
56,59
|
Umsatzsteuer
|
02/05
|
4.956,23
|
Säumniszuschlag
|
2005
|
59,09
|
Säumniszuschlag
|
2005
|
236,15
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/05
|
437,00
|
Kammerumlage
|
01-03/05
|
103,54
|
Lohnsteuer
|
04/05
|
1.087,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/05
|
596,85
|
Zuschlag zum
DB
|
04/05
|
51,84
|
Umsatzsteuer
|
04/05
|
3.753,57
|
Säumniszuschlag
|
2005
|
99,12
|
Umsatzsteuer
|
05/05
|
159,60
|
Summe
|
|
29.116,05
In der eingehenden
Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen der behaupteten Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes entgegen gehalten, dass an den Abgabegläubiger
lediglich am 3.2.2005 1.948,01 € und am 25.2.2005 2.954,43 €
überwiesen worden wären. Der Rückstand habe am 2.3.2006 23.397,78
€ betragen. Da über die Zahlungen (Eingänge und Ausgänge)
der Firma im Zeitraum "12/2005" (richtig: 12/2004) bis Konkurseröffnung
keine Aufstellungen und Unterlagen beigebracht worden wären, sei die
Behauptung des Berufungswerbers nicht nachvollziehbar. Laut Stellungnahme vom
12.12.2005 hätten erhebliche uneinbringliche Forderungen bestanden. Wie
hoch diese Forderungen gewesen wären, und warum eine "Berichtigung der
Ausgangsrechnungen und somit der vorangemeldeten Umsatzsteuern" durch den
Berufungswerber als Geschäftsführer nicht bis zur
Konkurseröffnung erfolgt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Der
behaupteten Einstellung der LKW-Fahrten werde entgegen gehalten, dass die
Verträge des zur Gänze geleasten Fuhrparks bis Ende Mai 2005
aufgelöst worden wären. Dem in den Vorhalten angeführten
Ersuchen, Unterlagen und Aufstellungen über die tatsächlichen
Zahlungsströme und über die Entwicklung sämtlicher
Verbindlichkeiten vorzulegen, sei nicht entsprochen worden. Aus dem Bericht des
Masseverwalters vom 11.11.2005 gehe unter anderem hervor, dass aufgrund eines
Transportschadens die Transportversicherung nicht nur den Schadensbetrag sondern
auch das Honorar des Sachverständigen (1.047,60 €) an die Gesellschaft
bezahlt habe. Diese habe das Honorar dann am 19.8.2005 an den
Sachverständigen bezahlt. Der ehemalige Arbeitnehmer Ö habe über
einen Exekutionstitel des Arbeits- und Sozialgerichtes Wels vom 16.2.2005
verfügt, und am 19.5.2005 exekutiv eine Vollzahlung im Betrag von 4.419,10
€ erwirkt. Ebenso habe die Gläubigerin Fa. S-GmbH, am 19.5.2005 durch
exekutive Betreibung Zahlung über einen Betrag von 4.044,40 €
erhalten. Darüber hinaus seien in der Forderungsanmeldung insgesamt
9.000,00 € an Teilzahlungen angeführt. Mit der Sparkasse sei im
März 2002 ein Globalzessionsvertrag abgeschlossen worden. Nach Wiedergabe
der einschlägigen Rechtsprechung führte das Finanzamt dazu aus, dass
eine Aufgliederung der Bankverbindlichkeiten bzw. Entwicklung des Kontos
für den gegenständlichen Zeitraum nicht erstellt worden sei. Wie aus
der Stellungnahme vom 28.3.2006 hervorgehe, habe im März 2005 bei der
Sparkasse eine Verbindlichkeit von 173.025,01 € bestanden. Laut
Anmeldungsverzeichnis habe die Sparkasse jedoch nur einen Betrag von 67.366,01
€ und Absonderungsrechte, die vom Masseverwalter anerkannt wurden,
angemeldet. Daraus würde sich ergeben, dass ein großer Teil der
Verbindlichkeiten der Sparkasse bis zur Konkurseröffnung getilgt wurden.
Aufgrund all dieser Feststellungen könne davon ausgegangen werden, dass zum
Zeitpunkt (der Fälligkeit der Abgaben) zwar Gesellschaftsmittel vorhanden
waren, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden
verwendet wurden. Da bei der Tilgung der Schulden der Gesellschaft die
Abgabenschulden schlechter als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt
worden wären, sei von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
auszugehen. Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer sei vom
Gleichbehandlungsgebot ausgenommen (§ 78 Abs. 3 EStG). Zur Verantwortung
des Berufungswerbers, dass die Löhne letztmalig Ende Februar bezahlt worden
wären, wobei es sich um die Jänner-Löhne gehandelt habe, wies das
Finanzamt darauf hin, dass die Lohnabgaben 2/2005 am 24.3.2005, die Lohnabgaben
3/2005 am 21.4.2005 und die Lohnabgaben 4/2005 am 31.5.2005 aufgrund einer
Anmeldung gebucht worden seien. Die unternehmerische Tätigkeit habe im Mai
2005 geendet. Die Beschäftigungsverhältnisse wären
überwiegend bis Ende April 2005 gelöst worden, lediglich eine
Büroangestellte sei noch halbtags bis Ende Juni 2005 beschäftigt
gewesen. Aus den Forderungsanmeldungen im Konkurs gehe lediglich hervor, wie
viel die einzelnen Bediensteten in Summe an Forderungen angemeldet hätten.
Eine Aufstellung über die einzelnen Personen und deren Konkursforderungen
im Detail (Zeiträume etc.) sei nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der
gebuchten Lohnabgaben seien trotz Erhalt entsprechender Buchungsmitteilungen bis
zur Konkurseröffnung am 6.10.2005 keine Berichtungsanträge beim
Finanzamt eingebracht worden. Wie dies möglich sei, wenn der
Berufungswerber permanenten Kontakt mit der Steuerkanzlei gehabt habe,
könne nicht nachvollzogen werden. Ein mangelndes Verschulden an den
angeführten Pflichtverletzungen sei nicht dargelegt worden. Bei Einhaltung
des Gleichbehandlungsgebotes bzw. der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG
wäre es nicht zum Abgabenausfall gekommen, vielmehr hätten die
Abgabenschuldigkeiten zumindest anteilig getilgt werden können. Da nicht
dargelegt worden sei, in welchem Ausmaß die Abgabenschuldigkeiten bei
Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes entrichtet worden wären, bestehe
die Haftung zur Gänze. Auch die Verletzung der Pflicht nach § 78 Abs.
3 EStG habe zur Uneinbringlichkeit der Lohnsteuer geführt. Die
Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung
des Abgabenanspruches dar. Weiters könne aufgrund der festgestellten
wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. der künftigen
Erwerbsmöglichkeiten des Berufungswerbers nicht von vornherein davon
ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim ihm uneinbringlich
wären. Er habe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten
auffallend sorglos gehandelt. Aus diesen Gründen sei die Geltendmachung der
Haftung geboten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 4.10.2006
Berufung erhoben. Die Fahrten der LKW´s seien tatsächlich Ende
März 2005 eingestellt worden, die Leasingverträge hätten jedoch
erst Ende Mai 2005 aufgelöst werden können. Die Zahlungen an "ÖZ"
und die Fa. S-GmbH seien nur dadurch erfolgt, dass der Exekutor das Bargeld aus
der Kasse mitgenommen habe und damit die Forderungen berichtigt worden
wären. Sämtliche Teilzahlungen seien an den Exekutor in bar geleistet
worden. Der Berufungswerber habe als Geschäftsführer die Zahlungen
nicht verhindern können, da es sich nicht um freiwillige Leistungen
gehandelt habe. Da das Unternehmen immer hohe Liquidität benötigt habe
und hohe Forderungsaußenstände gegeben gewesen wären, sei mit
der Hausbank im Jahr 2002 ein Globalzessionsvertrag abgeschlossen worden, dies
zu einem Zeitpunkt, zu welchem keine Gefahr der Zahlungsunfähigkeit gegeben
gewesen sei. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass drei Jahre
später die Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei. In einem
Globalzessionsvertrag sei eine einseitige Auflösung für den Fall der
geänderten Verhältnisse unüblich. Es werde eine solche
Vereinbarung von den Banken auch nicht abgeschlossen. Dass die Bank für das
Eingehen der Verbindlichkeit eine persönliche Haftung durch den
Berufungswerber als Geschäftsführer verlangt habe, sei klar. Diese
Sicherheiten seien bereits Jahre vor der Konkurseröffnung gegeben worden,
zu einem Zeitpunk, zu dem noch lange keine Zahlungsunfähigkeit bestanden
habe. Aus den "beiliegenden Forderungsanmeldungen" ergebe sich, dass die
Jännerlöhne 2005 letztmalig im Februar 2005, und weitere Löhne
nicht bezahlt worden wären. Die Körperschaftsteuer 4-6/2005 könne
auf keinen Fall der Haftung unterliegen, da er auf deren Anfall als
Geschäftsführer keinen Einfluss gehabt habe. Die Umsatzsteuer 04/2005
sei aufgrund der Fakturierung angefallen. Zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung
sei bereits die Zahlungsunfähigkeit gegeben gewesen. Das Finanzamt sei
aufgrund der erheblichen Teilzahlungen keinesfalls gegenüber den anderen
Gläubigern benachteiligt worden. Das Finanzamt habe gegen die
Primärschuldnerin ebenfalls Exekution geführt und erhebliche
Teilzahlungen erhalten. Die steuerliche Vertreterin habe sämtliche
Buchungen durchgeführt und sämtliche Erklärungen abgegeben. Dass
die Lohnsteuer in voller Höhe gemeldet worden sei, könne nur ein
Versehen der Steuerkanzlei gewesen sein, wobei dadurch der Finanzverwaltung kein
Schaden erwachsen sei.
Der Berufung waren keine Beilagen angeschlossen. Erst mit
"Urkundenvorlage" vom 16.10.2006 wurden Ablichtungen von Forderungsanmeldungen
ehemaliger Dienstnehmer der Primärschuldnerin an das Finanzamt
übermittelt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems
vom 14.6.2007 wurde über das Vermögen des Berufungswerbers das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihm die Eigenverwaltung entzogen,
und Rechtsanwalt Dr. Julius Bitter zum Masseverwalter bestellt. Das Finanzamt
meldete die Haftungsschuld in diesem Insolvenzverfahren als Konkursforderung
an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum
alleiniger Geschäftsführer der primärschuldnerischen Gesellschaft
und damit für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten
verantwortlich. Er hatte daher insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Gesellschaftsmitteln entrichtet werden.
Die im gegenständlichen Bescheidspruch
angeführten haftungsgegenständlichen Abgaben sind bei der Gesellschaft
uneinbringlich. Das Konkursverfahren über das Vermögen der
Gesellschaft wurde nach Schlussverteilung mit Beschluss vom 30.10.2006
aufgehoben, und die Firma am 16.1.2007 im Firmenbuch gelöscht.
Nach Verrechnung der in diesem Insolvenzverfahren an den
Abgabengläubiger geflossenen Konkursquote haftet die Umsatzsteuer 12/2004
nur mehr mit einem Betrag von 7.368,16 € aus. Der gegenständlichen
Berufung war daher insoweit stattzugeben, und die Haftung auf diesen Betrag
einzuschränken.
Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Haftungsbescheid
angeführten Lohnabgaben verantwortete sich der Berufungswerber damit, dass
die diesen Abgaben zugrunde liegenden Löhne nicht mehr ausbezahlt worden
wären. Für diese Verantwortung sprechen folgende Umstände:
Im Veranlagungsverfahren erging am 7.10.2005 vom
zuständigen BV-Team ein umfangreicher Fragenvorhalt an den damaligen
Masseverwalter der Gesellschaft, der im Übrigen auch zum Masseverwalter des
Berufungswerbers bestellt wurde. Die Punkte 8 und 9 betrafen die Lohnabgaben.
Der Masseverwalter führte dazu in seiner Stellungnahme vom 24.10.2005 aus,
dass die Löhne unregelmäßig ausbezahlt worden wären, laut
den ihm "vorliegenden Kontoauszügen zuletzt für Jänner 2005". Zur
Frage, warum keine berichtigten Lohnabgabenanmeldungen eingereicht worden
wäre, äußerte sich der Masseverwalter nicht.
Auch die mit der gegenständlichen Berufung vorgelegten
Forderungsanmeldungen der ehemaligen Dienstnehmer sprechen für die
Verantwortung des Berufungswerbers.
Weiters finden sich im Lohnsteuerakt Unterlagen zu einer
Lohnzettelberichtigung betreffend D. Im Lohnzettel für den Zeitraum
1.1.2005 bis 22.4.2005 wurden ursprünglich Bruttobezüge von 8.806,92
€ sowie eine einbehaltene Lohnsteuer von 957,29 € ausgewiesen.
Über Ersuchen des Finanzamtes Klagenfurt (aufgrund einer Berufung dieses
Arbeitnehmers gegen den Einkommensteuerbescheid 2005) wurde der Lohnzettel vom
Finanzamt berichtigt (Bruttobezüge nur mehr 1.545,93 € - für
Jänner 2005, Lohnsteuer 177,11 €). In der Berufung war
ausgeführt und glaubhaft gemacht worden, dass die Lohnzetteldaten
unzutreffend sind, weil für Februar bis April 2005 tatsächlich keine
Lohnzahlung mehr erfolgt ist. Dieser Fall dokumentiert, dass tatsächlich
dem Finanzamt Lohnabgaben gemeldet worden waren, die nicht mehr ausbezahlte
Löhne betroffen haben.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände
erscheint daher die Verantwortung des Berufungswerbers, dass die den im
erstinstanzlichen Haftungsbescheid angeführten Lohnabgaben für Februar
bis April 2005 zugrunde liegenden Löhne tatsächlich nicht mehr
ausbezahlt wurden, glaubhaft. Erfolgten aber keine Lohnzahlungen mehr, bestand
auch keine Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnabgaben, sodass den
Berufungswerber insofern keine schuldhafte Pflichtverletzung trifft. Der
Berufung war daher in diesem Umfang stattzugeben. Die Lohnabgaben für den
angeführten Zeitraum wurden zur Gänze aus der Haftungsinanspruchnahme
ausgeschieden.
Hinsichtlich der übrigen Abgaben behauptete der
Berufungswerber, dass es zu keiner Benachteiligung des Abgabengläubigers
gekommen wäre. Der Geschäftsführer haftet nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für nicht entrichtete Abgaben
der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Der Berufungswerber wurde vom Finanzamt wiederholt
aufgefordert, die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes nachzuweisen. Schon im
ersten Vorhalt vom 7.11.2005 wurde ersucht, eine anteilige Mittelverwendung
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten durch geeignete Unterlagen zu
belegen. Im zweiten Vorhalt vom 21.2.2006 wurde darauf hingewiesen, dass trotz
dieser Aufforderung keine Unterlagen und Aufstellungen über die
tatsächlichen Zahlungseingänge und über die Entwicklung der
Verbindlichkeiten eingereicht worden wären. Im Haftungsbescheid selbst
wurde neuerlich darauf aufmerksam gemacht, dass über die Zahlungen der
Firma (Eingänge und Ausgänge) im haftungsrelevanten Zeitraum keine
Aufstellungen und Unterlagen beigebracht worden wären, weshalb die
behauptete Gleichbehandlung des Abgabengläubigers nicht nachvollziehbar
wäre. Ungeachtet all dieser Aufforderungen legte der Berufungswerber keine
der vom Finanzamt geforderten Unterlagen vor, aus denen die behauptete
Gleichbehandlung des Abgabengläubigers ersichtlich gewesen wäre.
Im angefochtenen Haftungsbescheid führte das Finanzamt
darüber hinaus konkrete und beträchtliche Zahlungen an, die im
haftungsrelevanten Zeitraum geleistet worden waren. Der Berufungswerber bestritt
diese Zahlungen nicht, sondern versuchte sich damit zu rechtfertigen, dass diese
Zahlungen im Exekutionsverfahren bar an den Exekutor geleistet worden
wären. Mit dieser Verantwortung wird aber offenbar, dass der Gesellschaft
(jedenfalls vor Durchführung der erwähnten Exekution) noch
beträchtliche Barmittel zur Verfügung standen, die zur zumindest
anteiligen Befriedigung auch des Abgabengläubigers herangezogen werden
hätten müssen. Zu diesem Zeitpunkt (Mai 2005) erfolgten aber
längst keine Zahlungen mehr an den Abgabengläubiger. Wie bereits im
Haftungsbescheid zutreffend festgestellt wurde, erfolgten die letzten Zahlungen
an das Finanzamt am 3.2.2005 und 25.2.2005. Von "beträchtlichen
Teilzahlungen", wie dies der Berufungswerber darzustellen versuchte, kann bei
den überwiesenen Beträgen von 1.948,01 € und 2.954,43 €
keine Rede sein. Abgesehen davon weisen die haftungsgegenständlichen
Abgaben Fälligkeiten ab 15.2.2005 auf. Die Überweisung von 1.948,01
€ vom 3.2.2005 diente daher zur teilweisen Abdeckung älterer (nicht
haftungsgegenständlicher) Abgaben, mit der Überweisung von 2.954,43
€ am 25.2.2005 wurde die (gleichfalls nicht haftungsgegenständliche)
Lohnsteuer 01/2005 entrichtet.
Insgesamt gesehen hat der Berufungswerber die behauptete
anteilige Befriedigung des Abgabengläubigers in keiner Weise glaubhaft
gemacht. Die vom Finanzamt getroffenen Feststellungen sprachen vielmehr für
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes.
Zutreffend wies das Finanzamt im angefochtenen Bescheid
ferner darauf hin, dass auch nicht dargelegt worden sei, in welchem Ausmaß
die Abgabenschuldigkeiten bei Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes entrichtet
worden wären. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet
der Vertreter nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in
voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort "insoweit" in § 9 BAO
eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der
(schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben
besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung
sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die
Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit den
Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des
Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger
Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt
hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters
tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 24.10.2000, 95/14/0090; weitere
Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 9 Tz 27).
Zusammenfassend ging das Finanzamt daher zu Recht von einer
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und damit vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO aus, und schrieb dem
Vertreter die uneinbringlichen Abgaben zutreffend auch in voller Höhe
vor.
Zum Einwand, das Anfallen der haftungsgegenständlichen
Körperschaftsteuer hätte nicht verhindert werden können, wird
bemerkt, dass im Haftungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob den Vertreter
ein Verschulden an der Entstehung von Abgabenforderungen trifft, sondern ob er
die abgabenrechtlichen Zahlungspflichten wahrgenommen hat.
Auch aus dem Hinweis, dass es bei Vornahme von
Umsatzsteuerberichtigungen aufgrund uneinbringlich gewordener Forderungen zu
erheblichen Gutschriften gekommen wäre, ist für das
gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen, da im Berufungsverfahren
gegen den Haftungsbescheid nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden können (Ritz, BAO³,
§ 248 Tz 14 mit Judikaturnachweisen).
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung
für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es
wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen
Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten
würden; solche sind auch nicht aktenkundig.
Wie bereits das Finanzamt zutreffend im angefochtenen
Bescheid ausgeführt hat, stellt die Geltendmachung der Haftung die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Die Haftungsschuld
wurde im Insolvenzverfahren des Berufungswerbers als Konkursforderung
angemeldet, sodass diese zumindest in Höhe der in diesem Verfahren
erzielbaren Quote eingebracht werden kann. Der Insolvenzdatei ist zu entnehmen,
dass in der für den 16.10.2007 anberaumten Tagsatzung den Gläubigern
ein Zahlungsplan mit einer Quote von 6 % angeboten werden soll. Die Heranziehung
des Berufungswerbers zur Haftung war daher zweckmäßig, um einen Teil
der bei der primärschuldnerischen Gesellschaft uneinbringlichen Abgaben im
Haftungsweg doch noch einbringlich zu machen. Billigkeitsgründe, welche
diese Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden und eine
Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme rechtfertigen könnten, wurden
weder vorgebracht, noch sind solche aktenkundig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0063-L/07
- Stammnummer
- 30875
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF