Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0648-W/05
Sicherstellungsauftrag für "schwarze" Löhne in der Baubranche
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0648-W/05vom 19.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma L-GmbH, Wien, vertreten durch
den Masseverwalter Dr. Bernhard Eder, Rechtsanwalt, 1040 Wien,
Brucknerstraße 4/5, vom 21. Juni 2004 gegen den
Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom
19. Mai 2004 gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag des
Finanzamtes Wien 2/20 vom 19. Mai 2004 ordnete das Finanzamt gemäß
§ 232 BAO die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche
Vermögen der Firma L-GmbH, Wien, zur Sicherstellung folgender
Abgabenansprüche der Republik Österreich an:
Lohnsteuer für März
und April 2004 € 24.000,00 Dienstgeberbeitrag für März und
April 2004 € 4.100,00 Dienstgeberzuschlag für März und
April 2004 € 400,00 Summe € 28.500,00.
Es wurde gesetzeskonform
angemerkt, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt
werden könne. Weiters werde durch Erlag eines Betrages von
€ 28.500,00 erwirkt, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses
Bescheides unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden
würden.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Anspruch auf die
sicherzustellenden Abgaben bereits entstanden sei, was sich aus den Bestimmungen
des § 4 BAO bzw. durch Auszahlung an die Dienstnehmer ergeben habe.
Aufgrund von Erhebungen des Finanzamtes habe festgestellt werden können,
dass zumindest seit März 2004 bis April 2004 Dienstnehmer bei der WGKK
angemeldet gewesen seien, ohne Lohnabgaben abzuführen.
Die Einbringung der Abgabe sei
gefährdet, weil zum derzeitigen Zeitpunkt der Abgabenbehörde kein
verwertbares Vermögen zur Abdeckung der zu erwartenden Abgabennachforderung
bekannt sei. Es bestehe der begründete Verdacht der Abgabenhinterziehung
von Lohnsteuer im bereits bekannten Ausmaß.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2004
brachte die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) dagegen (und gegen den
Pfändungs- und Haftungsbescheid) Berufung ein und führte -
soweit es den angefochtenen Sicherstellungsauftrag betrifft - aus, dass
sich der Sicherstellungsauftrag mehrfach als rechtswidrig erweise und der
Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch wegen
Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften seinem
gesamten Inhalte nach angefochten werde.
Der Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages gemäß
§ 232 BAO müsse nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unbedingt auch ein
Parteiengehör des betroffenen Abgabenschuldners vorangehen. Es müsse
dem Abgabenschuldner Gelegenheit geboten werden, zu den Tatsachenfeststellungen
und den daraus gezogenen Tatsachenschlüssen der Behörde, die für
den Bescheid und für seine Begründung von Bedeutung seien, Stellung zu
nehmen. Dem Gebot des Parteiengehörs komme daher hier besondere Bedeutung
zu (VwGH 11. Mai 1983, 82/13/0262).
Vor Erlassung dieses
Sicherstellungsauftrages habe die bescheiderlassende Behörde der
Einschreiterin kein wie immer geartetes Parteiengehör zugebilligt und
bereits dies stelle eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
dar.
§ 232 BAO sehe eine
Gefährdung oder eine Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld als
wesentliche Voraussetzung zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages vor. Nach
der Rechtsprechung würde es genügen, wenn aus der wirtschaftlichen
Lage des Abgabenpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles
geschlossen werden könne, dass nur bei raschem Zugriff die
Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine (VwGH 3. März 1982,
81/13/0182). In der Bescheidbegründung werde lediglich angeführt, dass
die Einschreiterin keine Lohnabgaben für März und April 2004
abgeführt haben soll und deshalb auch der Verdacht der Abgabenhinterziehung
im bereits genannten Ausmaß von € 28.500,00 gegeben sein
soll.
Eine derartige dürftige
Bescheidbegründung müsse bei einem derartig existenzgefährdenden
Vorgehen für die Einschreiterin als Zumutung bewertet werden. Auch diese
äußerst dürftige Scheinbegründung entspreche weder den
Tatsachen noch den formalen Voraussetzungen der Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages. Die Judikatur verlange besonders im Hinblick auf die
Erfordernisse eines mangelfreien Verfahrens, dass jene Tatsachen, auf die sich
die Schlussfolgerungen der Gefährdung und Erschwerung der
Abgabeneinbringung stützen, festgelegt und dargelegt werden (VwGH 8.
Februar 1989, 88/13/0154f).
Im gegenständlichen Fall
habe es die Behörde durch ihr äußerst fahrlässiges und
oberflächliches Verhalten zu verantworten, dass sie hier einen
Sicherstellungsauftrag erlassen habe, der sich auf eine Nichtabführung von
Lohnabgaben in den Monaten März und April stütze. Wenn sich die
Behörde bei gesetzeskonformem Vorgehen die Mühe gemacht hätte,
der Einschreiterin ein entsprechendes Parteiengehör zuzubilligen, so
wäre sie jedenfalls davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die
Einschreiterin bereits am 17. Mai 2004, sohin zwei Tage vor der
Bescheiderlassung an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk folgende
Lohnabgaben abgeführt habe: eine Zahlung über € 2.995,53 und
eine Zahlung über € 5.265,52. Die Abgabenzahlung für den
April 2004 sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung überhaupt noch nicht
fällig gewesen und basiere die im Sicherstellungsauftrag angeführte
Summe von € 28.500,00 nur auf der reinen Phantasie der
Abgabenbehörde.
Im Rahmen des
Parteiengehörs wäre die Finanzbehörde auch davon in Kenntnis
gesetzt worden, dass die Einschreiterin am 17. Mai 2004 auch eine Zahlung an die
Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse in Höhe von
€ 12.112,55 sowie zwei Zahlungen an die Wiener Gebietskrankenkasse
über € 13.164,53 sowie über € 7.092,11
durchgeführt habe.
Von einer grundsätzlich
mangelnden Bereitschaft entsprechende Dienstgeberabgaben abzuführen
könne daher keine Rede sein und entspringe diese Annahme nur der nicht
gegebenen Einräumung eines Parteiengehörs.
Zur wirtschaftlichen
Gefährdung könne ausgeführt werden, dass hier die
Abgabenbehörde vor Erlassung des Sicherstellungsauftrages verpflichtet
gewesen wäre, die wirtschaftliche Lage der Einschreiterin zu
überprüfen. Bei ordnungsgemäßer Vorgangsweise hätte
sie feststellen müssen, dass bei der Einschreiterin nicht nur zig
Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt seien und weder bei der
Finanzbehörde noch bei der Wiener Gebietskrankenkasse noch sonstigen
Gläubigers gegenüber irgend welche Schulden bestehen. Bei
Einräumung eines Stellungnahmerechtes hätte die bescheiderlassende
Behörde jederzeit bei Durchführung eines entsprechenden formgerechten
Verfahrens auch erkennen können, dass keine Gefährdung von
möglichen Abgabenschulden vorgelegen sei. Das Finanzamt habe es jedoch
nicht der Mühe wert gefunden, die Umstände näher zu prüfen
und es sei daher der bescheiderlassenden Behörde jedenfalls auch in diesem
Punkt eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zur Last zu legen.
Auch in diesem Punkt werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
verwiesen. Der VwGH verlange, dass sich die Behörde mit der
wirtschaftlichen Situation des Abgabepflichtigen in ausreichender Weise
auseinandersetze (VwGH 7. Juni 1989, 88/13/0208, 997/75 und 15. Februar 1983,
82/14/0246, 0268f).
Die Bw. stelle daher insgesamt
den Berufungsantrag, den Sicherstellungsantrag (gemeint wohl
Sicherstellungsauftrag) vom 19. Mai 2004 ersatzlos zu beheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 2/20 vom 3. März 2005 wurde die Berufung abgewiesen
und ausgeführt, dass die Firma L-GmbH in den Monaten 03 und 04/2004
Dienstnehmer beschäftigt habe, jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt keine
Lohnabgaben gemeldet oder entrichtet habe.
Dem Unternehmen haben laut
Angaben des Steuerberaters im Jahr 2004 laufend die Mittel für die
Erstellung der Buchhaltung gefehlt. Die Lohnverrechnung sei laut GKK-Anmeldungen
mit Kollektivvertragslöhnen und Normalarbeitszeit erfolgt. Tatsächlich
seien wesentlich höhere Stundenlöhne bezahlt und wesentlich mehr
Stunden geleistet worden als in der Lohnverrechnung angesetzt. Zusätzlich
seien Lohnzahlungen an Arbeiter erfolgt, die nicht bei der Firma L-GmbH
angemeldet gewesen waren. Die Arbeiter haben 12 Euro (brutto für) netto pro
Stunde kassiert, hätten jedoch nur die vom Steuerberater errechneten
Kollektivvertragslöhne bestätigt.
Es seien laufend schwarze
Lohnzuzahlungen geleistet und damit Lohnabgaben hinterzogen worden. Zudem seien
vom Unternehmen die verkürzt berechneten Lohnabgaben nicht oder
verspätet entrichtet worden. Die Einbringlichkeit der Abgaben sei somit
gefährdet gewesen.
In der Berufung sei behauptet
worden, dass mit den Zahlungen vom 17. Mai 2004 über € 2.995,53
und € 5.265,52 die Lohnabgaben sogar schon vor Fälligkeit
entrichtet worden seien. Dazu werde angemerkt, dass die Zahlung über
€ 2.995,53 die Lohnabgaben 02/2004 betroffen haben und die Zahlung der
Lohnabgaben für 03/2004 bereits am 15. April 2004 fällig gewesen
wäre. Eine Zahlung für Lohnabgaben 04/2004 sei erst im Rahmen der
Forderungspfändung erfolgt.
Die Lohnabgaben für den
Zeitraum 03-04/2004 seien aufgrund der Berufungsvorentscheidung vom 3. März
2005 mit insgesamt € 33.813,00 festgesetzt worden. Selbst bei
Berücksichtigung einer Zahlung von € 5.265,52 auf die Lohnabgaben
03-04/2004 sei der Sicherstellungsauftrag über gesamt € 28.500,00
nicht überhöht.
Dagegen brachte der
Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma L-GmbH mit
Schreiben vom 9. März 2005 den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, ohne auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung näher
einzugehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen,
selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt
der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Gemäß
§ 232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu
enthalten:
a) die
voraussichtliche Höhe der
Abgabenschuld;
b) die
Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
der Abgabe ergibt;
c) den
Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden
kann;
d) die Bestimmung des
Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass
Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und
bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Zunächst ist festzuhalten,
dass ein Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid im Sinne
des § 183 Abs. 4 BAO ist, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung
zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des
Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu
können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere
Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es
liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach
Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des
Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass
die Abgabenschuld dem Grunde nach (nämlich gemäß
§ 4 BAO)
mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden
ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die
Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Von
einer solchen Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der
Abgabeneinbringung kann im Wesentlichen dann gesprochen werden, wenn aus der
wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen
des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der
Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (VwGH
26.11.2002, 99/15/0076).
Das Ziel des
Sicherungsverfahrens besteht darin, dem Abgabengläubiger bereits zu einem
Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, er aber noch
nicht realisierbar ist, wegen Drohung der Gefährdung oder Erschwerung der
Einbringung ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die
nachfolgende Exekution zur Einbringung maßgebend ist (VwGH 11.11.2004,
2004/16/0065).
Soweit den
Berufungsausführungen zu entnehmen ist, dass bei der Bw. nicht nur zig
Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sind und weder
bei der Finanzbehörde noch bei der Wiener Gebietskrankenkasse noch
sonstigen Gläubigers gegenüber irgend welche Schulden bestanden
hätten, ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgrund von Ermittlungen feststellen musste, dass die Bw. die Arbeitnehmer nur
mit einem Minimallohn offiziell gemeldet hat, jedoch nebenbei Löhne
"schwarz" an gemeldete und nicht gemeldete Arbeitnehmer ausbezahlt
hat, ohne die entsprechenden Abgaben und Beiträge gesetzeskonform zu
entrichten.
Die Behauptung, zig
Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt zu haben, ist daher
insoweit einzuschränken, als - wie dem Akt zu entnehmen ist -
die Bw. für die gemeldeten Arbeitnehmer die tatsächlich ausbezahlten
Löhne verschwiegen und nur die Kollektivvertragslöhne bestätigen
ließ. Diese Vorgangsweise als "ordnungsgemäß" zu
bezeichnen ist nicht nachvollziehbar und kann nur als Schutzbehauptung gewertet
werden.
Wenn zudem behauptet wird, dass
keine weiteren Schulden bestanden hätten, ist zu berücksichtigen, dass
die Tatsache, dass offiziell zu geringe Löhne angegeben worden sind, den
Umstand verschleierte, dass bei wahrheitsgemäßen Angaben und
gesetzeskonformer Berechnung und Meldung der Beträge größere
Verbindlichkeiten sowohl bei der Wiener Gebietskrankenkasse als auch bei der
Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie dem Finanzamt entstanden
wären. Aufgrund der strafrechtlich relevanten Vorgangsweise noch dazu in
einer - aus steuerlicher Sicht betrachtet - Hochrisikobranche war
daher durchaus der Verdacht gegeben, dass die Einbringlichkeit der Abgaben
gefährdet war. Wie groß das von der Abgabenbehörde erster
Instanz befürchtete Gefährdungspotential war, zeigt die
Konkurseröffnung über das Vermögen der Bw. 22. Dezember
2004.
Soweit sich die
Berufungsausführungen auf eine Verletzung des Parteiengehörs und die
diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beziehen ist
festzuhalten, dass ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie etwa die
Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, im Berufungsverfahren sanierbar
sind (VwGH 18.9.2002, 99/17/0261). Wenn der Verpflichtung der Partei Gehör
zu gewähren, von der Behörde nicht entsprochen wird, so liegt zwar ein
Verfahrensmangel vor, der jedoch noch im Rechtsmittelverfahren saniert werden
kann, etwa durch die Behörde zweiter Instanz, wenn diese das
Parteiengehör gewährt (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1902 und VwGH
15.3.2001, 98/16/0205). Die Bw. kann nicht mit Recht behaupten, im Rahmen der
Berufung keine Gelegenheit erhalten zu haben, vom Parteiengehör Gebrauch zu
machen, sodass insoweit eine Sanierung des Verfahrensmangels eingetreten
ist.
Zur Gefährdung oder eine
Erschwerung der Einbringung der Abgabenschuld als wesentliche Voraussetzung zur
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ist festzuhalten, dass diese aus der
wirtschaftlichen Lage der Bw. und den besonderen Umständen des Einzelfalles
geschlossen werden konnte. Einerseits haben laut Angaben des Steuerberaters der
Bw. im Jahr 2004 laufend die Mittel für die Erstellung der Buchhaltung
gefehlt, andererseits ist die Lohnverrechnung sehr "kreativ"
geführt worden, indem offiziell (auch gegenüber der WGKK)
Kollektivvertragslöhnen und Normalarbeitszeit angegeben wurden.
Tatsächlich sind wesentlich höhere Stundenlöhne bezahlt und
wesentlich mehr Stunden geleistet worden als in der Lohnverrechnung angesetzt.
Zusätzlich sind Lohnzahlungen an Arbeiter erfolgt, die nicht bei der Firma
L-GmbH angemeldet gewesen waren. Die Arbeiter haben demnach 12 Euro (brutto
für) netto pro Stunde kassiert, jedoch nur die vom Steuerberater
errechneten Kollektivvertragslöhne bestätigt. Daraus ist objektiv
jedenfalls der von der Abgabenbehörde erster Instanz geäußerte
Verdacht der Abgabenhinterziehung, wonach laufend Lohnzuzahlungen
"schwarz" geleistet und damit Lohnabgaben hinterzogen worden sind,
abzuleiten.
Nicht zuletzt sind die vom
Unternehmen verkürzt berechneten Lohnabgaben nicht oder verspätet
entrichtet worden. In der Berufung wurde behauptet, dass mit den Zahlungen vom
17. Mai 2004 über € 2.995,53 und € 5.265,52 die
Lohnabgaben sogar schon vor Fälligkeit entrichtet worden seien. Dazu wurde
schon in der Berufungsvorentscheidung angemerkt, dass die Zahlung über
€ 2.995,53 die Lohnabgaben 02/2004 betroffen haben und die Zahlung der
Lohnabgaben für 03/2004 bereits am 15. April 2004 fällig gewesen
wäre. Entgegen der Angaben der Bw. erfolgten die Zahlungen weder in der
richtigen Höhe noch zu den Fälligkeitstagen, schon gar nicht vor
Fälligkeit; die diesbezüglichen Aussagen der Bw. sind aus dem Akt
nicht nachvollziehbar. Eine Zahlung für Lohnabgaben 04/2004 ist erst im
Rahmen der Forderungspfändung erfolgt.
Soweit Streit über die
genaue Höhe der sichergestellten Abgaben besteht, ist darauf hinzuweisen,
dass dies nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen den
Sicherstellungsauftrag ist, sondern in einem Berufungsverfahren gegen den
jeweiligen Abgabenbescheid abzuführen ist. Die Ermittlung des genauen
Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein
ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa
für die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld iSd § 226 BAO
Voraussetzung ist, ist für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages
nicht erforderlich (VwGH 3.5.1982, 81/13/0182, 8.2.1989, 88/13/0154f). Die
Lohnabgaben für den Zeitraum 03-04/2004 sind aufgrund der
Berufungsvorentscheidung vom 3. März 2005 mit insgesamt
€ 33.813,00 festgesetzt worden. Selbst bei Berücksichtigung einer
Zahlung von € 5.265,52 auf die Lohnabgaben 03-04/2004 ist daher die
Höhe des Sicherstellungsbetrages von € 28.500,00 nicht
überhöht.
Zur behaupteten dürftigen
Bescheidbegründung ist festzustellen, dass diese bereits im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung nachgeholt wurde und auch im Vorlageantrag nicht mehr
bemängelt wurde. Jene Tatsachen, auf die sich die Schlussfolgerungen der
Gefährdung und Erschwerung der Abgabeneinbringung stützen, sind darin
ausreichend mitgeteilt worden.
Soweit Zahlungen der Bw. vom
17. Mai 2004 an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse in Höhe von
€ 12.112,55 sowie zwei Zahlungen an die Wiener Gebietskrankenkasse
über € 13.164,53 sowie über € 7.092,11
erwähnt werden, ist dadurch nichts über die Zeiträume der
Verbindlichkeiten erwähnt, für die die Zahlungen durchgeführt
wurden. Auch an die Finanzverwaltung wurden - wie oben dargestellt
-Zahlungen geleistet, die jedoch weder die behaupteten Zeiträume
betrafen noch an die volle Höhe der richtiger Weise zu entrichtenden
Abgaben herankamen. Daraus ist nur die Bereitschaft abzuleiten, nach der
"Loch-auf-Loch-zu"-Taktik die Gläubiger vorübergehend zu
beruhigen, ohne den objektiven Verdacht einer Abgabenhinterziehung beseitigen zu
können. Dass die Einschätzung der wirtschaftlichen Gefährdung
durch die Abgabenbehörde vor Erlassung des Sicherstellungsauftrages richtig
war, ist allein durch die Tatsache bestätigt, dass über das
Vermögen der Bw. am 22. Dezember 2004 der Konkurs eröffnet wurde. Bei
Gesamtbetrachtung kann nur bestätigt werden, dass die Einbringlichkeit der
Abgaben gefährdet gewesen ist.
Die zweitinstanzliche
Überprüfung hat somit ergeben, dass die im Sicherstellungsauftrag
angegebene Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des
abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige
Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder
wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind, somit der
Sicherstellungsauftrag zu Recht ergangen ist.
Wien, am 19.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0648-W/05
- Stammnummer
- 22441
- Gültig
- 19.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF