Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2672-W/06
Haftung für Umsatzsteuer, nicht aber für Lohnabgaben, da keine Löhne mehr ausbezahlt wurden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2672-W/06vom 21.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.T., vertreten durch Abel & Abel
Rechtsanwälte, 1010 Wien, Franz-Josefs Kai 49/19, vom 15. Juli
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 9. März
2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
I. Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die im angefochtenen Haftungsbescheid
dargestellten Abgabenschuldigkeiten um folgende Beträge im Gesamtbetrag von
€ 10.677,01 vermindert:
Umsatzsteuer für den
Zeitraum 2000 in Höhe von € 888,65, Lohnsteuer für den
Zeitraum März 2001 in Höhe von € 7.252,19,
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum März 2001 in Höhe von
€ 1.190,16, Dienstgeberzuschlag für den Zeitraum
März 2001 in Höhe von € 800,93,
Straßenbenützungsabgabe für den Zeitraum März 2001
in Höhe von € 1,70 sowie Säumniszuschlag für den Zeitraum
2001 in Höhe von € 543,38.
II.
Darüber hinaus wird die Berufung für folgende Abgaben im
Gesamtausmaß von € 19.507,64 als unbegründet
abgewiesen:
Umsatzsteuer für den
Zeitraum 2000 in Höhe von € 19.434,34 und
Straßenbenützungsabgabe für den Zeitraum März 2001 in
Höhe von € 73,30.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 9. März 2005 wurde der Berufungswerber (in
weiterer Folge Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß
§§ 9, 80
BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma W-GmbH im
Ausmaß von € 30.184,65, nämlich
Umsatzsteuer für den
Zeitraum 2000 in Höhe von € 20.322,99, Lohnsteuer für den
Zeitraum März 2001 in Höhe von € 7.252,19,
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum März 2001 in Höhe von
€ 1.190,16, Dienstgeberzuschlag für den Zeitraum März 2001
in Höhe von € 800,93, Straßenbenützungsabgabe für
den Zeitraum März 2001 in Höhe von € 75,00 sowie
Säumniszuschlag für den Zeitraum 2001 in Höhe von
€ 543,38
zur Haftung herangezogen. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes
vom 4. Mai 2001 bei der Firma W-GmbH das Ausgleichsverfahren eröffnet
worden sei, welches mit Beschluss vom 7. Juni 2001 gemäß
§ 67
Abs. 1 Z. 1 AO eingestellt worden sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 7.
Juni 2001 wurde bei der Firma W-GmbH der Anschlusskonkurs eröffnet, welcher
mit Beschluss vom 17. Februar 2002 nach Schlussverteilung aufgehoben worden sei.
Die Abgabenrückstände seien somit bei der Gesellschaft
uneinbringlich.
Gemäß
§ 80 BAO
sei der Bw. als Geschäftsführer der GmbH verpflichtet gewesen,
dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mitteln
entrichtet werden.
Hinsichtlich der nicht
bezahlten Lohnabgaben werde auf die Bestimmungen des § 78 Abs. 3 EStG
verwiesen.
Da keine Gründe vorliegen
würden, wonach der Bw. ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre,
für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen und daher angenommen werden
müsse, dass durch offenbar schuldhaftes Verhalten des Bw. der
Abgabenrückstand nicht entrichtet worden sei, habe die Haftung geltend
gemacht werden müssen.
Mit Schreiben vom 14. April
2005 wurde ein Antrag nach § 248 iVm § 245 Abs. 2 und 4 BAO gestellt,
dem mit Mitteilung vom 6. Juli 2005 entsprochen wurde.
In der eingebrachten Berufung
vom 15. Juli 2005 wurde der Bescheid zur Gänze angefochten und folgende
Berufungsgründe ausgeführt:
1. Die im Haftungsbescheid
ausgewiesenen Lohnabgaben für das Monat 3/2001 seien im Vorfeld der
Ausgleichs- und Konkurseröffnung der Firma W-GmbH vom
Insolvenzausfallgeldfonds getragen worden. Dem in Haftung genommenen Bw. fehle
es für diesen Zeitraum an jeglichem Verschulden, sollten Lohnabgaben nicht
ordnungsgemäß abgeführt worden sein, weil dies aufgrund der
materiellen Zahlungsunfähigkeit auch nicht mehr möglich gewesen sei.
Es werde auf die beim Finanzamt erliegenden Unterlagen aus dem Jahr 2001
verwiesen.
2. Aus den der steuerlichen
Vertretung vorliegenden Unterlagen bzw. Mitteilungen des Bw. ergebe sich nicht,
dass der Bw. gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. gegen das
Benachteiligungsverbot verstoßen habe und habe das Finanzamt dies auch in
der Begründung zum Haftungsbescheid nicht behauptet. Es seien
offensichtlich im Monat 03/2001 keine Löhne/Gehälter vom Unternehmen
mehr ausbezahlt worden, sodass es zu keinem steuerlich relevanten
Haftungstatbestand der schuldhaften Abgabenverkürzung gekommen sei.
Für die abgabenrechtliche
Haftung sei es nämlich ohne Bedeutung, ob den Geschäftsführer ein
Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH treffe und ob er
wegen fahrlässiger Krida verurteilt oder freigesprochen worden sei (VwGH
ÖStZB 1992, 509; VwGH ÖStZB 1990, 460). Ein Verstoß gegen
abgabenrechtliche Pflichten liege nicht vor.
3. Die Tatsache, dass den
Geschäftsführer kein Verschulden an den dem Haftungsbescheid zugrunde
liegenden allenfalls berechtigten, verkürzten Abgaben treffe und diesem die
grundsätzliche Beweislast des Geschäftsführers betreffend das
Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung obliege, entbinde die
Behörde dann nicht von ihrer Ermittlungs- und Feststellungspflicht, wenn
sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser
Mittel ergeben (VwGH ÖStZB 1992,138 f). Dies sei im Hinblick auf die
durchgeführten Steuerprüfungen in der Insolvenz der Firma W-GmbH
jedenfalls der Fall.
4. Zum fehlenden mangelnden
Verschulden werde auch vorgebracht, dass sich der Bw. zum Zeitpunkt der
Entstehung der Abgabenschuld sowie deren Fälligkeit
Wirtschaftstreuhändern bedient habe. Er sei während seiner
Geschäftstätigkeit bei der Firma W-GmbH von der überaus
renommierten Wirtschaftstreuhandkanzlei steuerlich vertreten worden, was sich
aus den beim Finanzamt aufliegenden Unterlagen ergebe. Auch habe der
Geschäftsführer zumindest stichprobenartig während seiner
Geschäftstätigkeit die Erklärungen und Beratungsleistungen der
Steuerberater überprüft, sodass ihn aus der möglichen
Abgabenschuld keine subjektive Vorwerfbarkeit treffe.
5. Neben der steuerlichen
Vertretung durch die Wirtschaftstreuhandkanzlei seien sämtliche steuerlich
relevanten Daten und Erklärungen von der im Geschäftsbetrieb der Firma
W-GmbH seit über 19 Jahren zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung
beschäftigten zuverlässigen Buchhalterin O. B. durchgeführt
worden. Den Bw. treffe daher auch aus diesem Grund kein Verschulden. Diese
Ansicht vertrete auch der VwGH in einer Entscheidung, wonach ein Verschulden
(leichte Fahrlässigkeit) des Geschäftsführers eines Unternehmens
mit 240 Mitarbeitern, der einer schon jahrelang im Unternehmen tätigen
Prokuristin die Lohnverrechnung und Abgabe der Lohnsteuermeldungen an das
Finanzamt übertrug, verneinte (VwGH 4.5.1982, 1981/14/0190, ÖStZB
1983, 108).
6. Die Insolvenz der Firma
W-GmbH sei u.a. durch vom Bw. nicht beeinflussbare Umstände, wie etwa
massive Verstärkung des Konkurrenzdrucks durch Billigimporte,
Überkapazitäten im Bereich des Stahlbaus, etc. herbeigeführt
worden, so dass für die Inanspruchnahme der Haftung auch der
Rechtswidrigkeitszusammenhang fehle.
7. Schließlich weise der
Haftungsbescheid vom 9.3.2005 nicht das erforderliche Ausmaß an
zureichender Begründung auf. Es werde hinsichtlich der nicht bezahlten
Lohnabgaben lediglich auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG verwiesen und
allgemein vorgebracht, dass angenommen werden müsse, dass ein offenbar
schuldhaftes Verhalten vom Geschäftsführer gesetzt worden sei. Es
werde aber nicht einmal in einem einzigen Satz erwähnt, worin das
Verschulden liegen solle.
8. Zum Umsatzsteuerbescheid
2000 vom 14.8.2002 sei auszuführen, dass dieser bereits in der Zeit des
Insolvenzverfahrens über die Firma W-GmbH erlassen worden sei und die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO geschätzt worden
seien. Die Abgabennachforderung des Umsatzsteuerbescheides 2000 bestehe aber
alleine deswegen nicht zu recht, weil die Umsätze des Jahres 2000 vom
Masseverwalter nicht in der vom Finanzamt angenommenen Höhe und nur zu
einem Bruchteil einbringlich gemacht werden haben können (siehe Konkursakt)
und eine Berichtigung gemäß
§ 16 UStG vorzunehmen gewesen
wäre. Dies sei dem Bw. aber aufgrund Unkenntnis des Umsatzsteuerbescheides
2000 und mangelnder Berufungslegitimation nicht möglich gewesen. Neben der
nicht vorliegenden Umsatzsteuerverkürzung im Jahr 2000 fehle es dem
nunmehrigen Gemeinschuldner (dem Bw.) auch hier am Verschulden.
Beweis: Finanzamtsakt Konkurs
W-GmbH, Steuernummer-1, Insolvenzakte W-GmbH, Akt-1 und Akt-2, Bw. als
Partei
Es werde daher beantragt, den
Haftungsbescheid vom 9.3.2005 zur Gänze und ersatzlos aufzuheben, in eventu
den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser der Höhe nach
erheblich reduziert werde, weil den Geschäftsführer allenfalls ein
sehr geringes Verschulden treffe und dieses bei der Heranziehung des
Ausmaßes der Haftung zu berücksichtigen sei (Reich-Rohrwig,
GmbH-Recht2,
2/565).
Anlässlich der Vorlage des
Rechtsmittels führt die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass die
Lohnabgaben und Straßenbenützungsabgabe gemeldet, jedoch nicht
entrichtet worden seien. Zur Umsatzsteuer sei mitgeteilt worden, dass in der
Umsatzsteuervoranmeldung April 2001 eine Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG stattgefunden habe. Ein Nachweis einer Gleichbehandlung aller
Gläubiger mit den vorhandenen Mitteln sei nicht erfolgt.
Zwischenzeitig wurde mit
Beschluss des Bezirksgerichtes vom 13. Juli 2006 im
Schuldenregulierungsverfahren des Bw. ein Zahlungsplan bestätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
§
1 Abs. 5 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG): Sofern der gesicherte
Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Konkurs
(Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in
einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, es sei denn, dass dem
Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war. Wird
Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund einer ausländischen Entscheidung beantragt,
hat der Antragsteller eine nach dem jeweiligen ausländischen Recht
erforderliche Forderungsanmeldung der zuständigen Geschäftsstelle der
IAF-Service GmbH zur Kenntnis zu bringen.
Unstrittig ist, dass laut
Firmenbuch der Bw. für den haftungsrelevanten Zeitraum in der Zeit von
22. September 1998 bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens am 4.
Mai 2001 Geschäftsführer der Firma W-GmbH gewesen ist.
Die Tatsache, dass mit
Beschluss des Landesgerichtes vom 7. Juni 2001 über die Firma W-GmbH der
Anschlusskonkurs eröffnet und mit Beschluss vom 17. Februar 2002 nach
Schlussverteilung aufgehoben wurde, bestätigt die von der
Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Einschätzung, dass
Vollstreckungsmaßnahmen bei der Primärschuldnerin erfolglos gewesen
wären. Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht
zwingend die Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn
im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs
mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. Den
Insolvenzakten GZ. Akt-1 sowie Akt-2 des Landesgerichtes ist zu entnehmen, dass
eine Quote von 2,271209 % überweisen worden ist. Somit ist der die
Konkursquote übersteigende Teil der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden
Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Der Bw. verweist in seinen
Berufungsausführungen darauf, dass die im Haftungsbescheid ausgewiesenen
Lohnabgaben für das Monat 3/2001 im Vorfeld der Ausgleichs- und
Konkurseröffnung der Firma W-GmbH vom Insolvenzausfallgeldfonds getragen
worden seien und es ihm daher für diesen Zeitraum an jeglichem Verschulden
fehle. Seiner Ansicht nach seien offensichtlich im Monat 03/2001 keine
Löhne/Gehälter vom Unternehmen mehr ausbezahlt worden, sodass es zu
keinem steuerlich relevanten Haftungstatbestand der schuldhaften
Abgabenverkürzung gekommen sei.
Nach Einsichtnahme in die
äußerst umfangreichen Insolvenzakten der W-GmbH des Landesgerichtes,
GZ. Akt-1 und Akt-2, ist festzuhalten, dass dem Bericht des Masseverwalters vom
16. Juli 2001 zum Thema Dienstverträge zu entnehmen ist, dass "die
Löhne und Gehälter der Dienstnehmer, soweit sie nicht Gesellschafter
sind, durch die Sparkasse in der Form finanziert wurden, dass die Dienstnehmer
ihre Ansprüche gegenüber dem IESG-Fonds an die Sparkasse abgetreten
haben und eine persönliche Haftung und eine Kaution hinterlegt wurden. Auf
diese Art wurden die bis zur Ausgleichseröffnung offenen Löhne und
Gehälter (Konkursforderungen) und die bis zum 31. Mai 2001
(Masseforderungen) fälligen Löhne und Gehälter
finanziert."
In diesem Bericht teilte der
Masseverwalter mit, dass er erheben konnte, dass bereits im Jänner des
Jahres 2001 ein außergerichtlicher Ausgleich projektiert und im Februar
mit allen Großgläubigern die Korrespondenz geführt wurde.
Spätestens im Februar 2001 musste allen Lieferanten die insolvenzrechtliche
Situation der Primärschuldnerin bekannt geworden sein (Anmerkung: wobei das
Finanzamt jedenfalls nicht als Lieferant anzusehen war).
Weiters ist auch dem Protokoll
der ersten Gläubigerausschusssitzung im Konkurs über das Vermögen
der W-GmbH vom 9. Juli 2001 zu entnehmen, dass im Ausgleich die
rückständigen Gehälter bis zur Ausgleichseröffnung über
die Sparkasse vorfinanziert wurden und dafür ATS 2.181.385,00 ausgegeben
wurden.
Daraus ist jedoch abzuleiten,
dass die Auszahlung der Löhne und Gehälter der Primärschuldnerin
für den Monat März 2001 nicht mehr in der direkten Einflusssphäre
des Bw. gelegen war, da offensichtlich die Auszahlung nicht von ihm veranlasst
wurde. Dass unabhängig von der Auszahlung der Löhne und Gehälter
durch die Sparkasse die Lohnabgaben von der Primärschuldnerin an das
Finanzamt gemeldet wurden, kann nicht mit einer schuldhaften Pflichtverletzung
des Bw. gleichgesetzt werden.
Hinsichtlich des zeitlichen
Rahmens ist auf die Ausführungen im Bericht des Ausgleichsverwalters vom
21. Mai 2001 zu verweisen, wonach sich die Finanzierung der Gehälter der
Ausgleichsschuldnerin verzögert hat, weil zunächst versucht wurde, die
Gehälter über einen Kredit bei der Bank finanzieren zu können und
man bestrebt war, auch die Finanzierung der rückständigen
Gehälter über diese Bank durchzuführen. Mangels Know-how der Bank
in diesen Dingen und erkennbarer Probleme bei den Dienstnehmern infolge
rückständiger Gehälter wurde das Angebot des Ausgleichsverwalters
angenommen, über die Sparkasse die Gehaltszahlungen rasch und effizient
durchzuführen. Es fehlen somit gesicherte Anhaltspunkte, dass die
Löhne und Gehälter für den Monat März 2001 tatsächlich
schon in diesem Zeitraum ausbezahlt wurden.
Gemäß
§ 78 Abs.
3 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder
Lohnzahlung einzubehalten. Für den Fall, dass die ihm zur Verfügung
stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht
ausreichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen,
einzubehalten und abzuführen.
Den Insolvenzakten ist
zusammengefasst zu entnehmen, dass eine - allenfalls fristgerechte - Zahlung der
Löhne und Gehälter im Monat März 2001 für diesen Zeitraum
nicht durch den Bw. erfolgt ist. Der Haftungsbescheid war daher hinsichtlich der
angeführten Lohnabgaben für März 2001, nämlich Lohnsteuer
von € 7.252,19, Dienstgeberbeitrag von € 1.190,16 und
Dienstgeberzuschlag von € 800,93 aufzuheben.
Gemäß
§ 7 Abs.
2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche.
Da sich der erste Säumniszuschlag 2001 mit dem Betrag von
€ 543,38 laut Haftungsakt auf die Lohnabgaben für März 2001
bezieht, diese Abgaben als Haftungssumme ausgeschieden sind, war die Haftung
auch für den entsprechenden Säumniszuschlag aufzuheben.
Zur Nachforderung an
Jahresumsatzsteuer 2000 in Höhe von € 20.322,99, die laut
Rückstandsausweis vom 9.3.2007 noch mit einem Betrag von € 19.885,99
offen aushaftet, ist zunächst festzuhalten, dass in der am 14. Februar 2001
von Frau B. als Buchhalterin der Primärschuldnerin erstellten
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2000 ein Überschuss von
ATS 1,251.523,00 sowie in der am 14. März 2001 ebenfalls von Frau B.
erstellten Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2001 ein
Überschuss von ATS 1,415.609,00 beim Finanzamt geltend gemacht wurde,
was zu entsprechenden Rückzahlungen geführt hat. Den für die
Veranlagung der Umsatzsteuer 2000 durchgeführten Berechnungen des
Finanzamtes ist zu entnehmen, dass laut Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres
2000 Umsätze in Höhe von ATS 104,035.084,21 erzielt worden sind. Laut
vorläufiger Bilanz des damaligen Steuerberaters haben die Umsätze
jedoch ATS 106,187.895,61 betragen und wurden vom Finanzamt in dieser Höhe
der Veranlagung zugrunde gelegt. Weshalb diese Differenz nicht in den
Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet oder erklärt wurden, ist zwar aus den
Akten nicht nachzuvollziehen, doch ist dieser Unterschied allein aufgrund einer
Addition der Umsätze laut vorhandener Belege feststellbar gewesen, da sie
andernfalls vom Steuerberater nicht in dieser Höhe in die vorläufige
Bilanz aufgenommen worden wären. Daraus ist somit abzuleiten, dass die
richtige Höhe der Umsatzsteuer 2000 zum Zeitpunkt der Fälligkeit
errechenbar gewesen ist.
Überträgt der
verantwortliche Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere
Person, wird er dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Es treffen ihn
in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu
Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen (VwGH 20.9.2006, 2001/14/0202).
Interessanter Weise verweist
der Bw. darauf, dass er während seiner Geschäftstätigkeit bei der
Firma W-GmbH von der überaus renommierten Wirtschaftstreuhandkanzlei
steuerlich vertreten worden sei, was sich aus den beim Finanzamt aufliegenden
Unterlagen ergeben soll. Tatsache ist, dass laut Finanzamtsakt die im Akt
erliegende Bilanz 2000 (und die Bilanzen der Vorjahre) von der L-GmbH erstellt
wurde. Die Erklärung für die Straßenbenützungsabgabe 2001
wurde von der Steuerberatungskanzlei unterfertigt. Lediglich die
Lohnsteueragenden wurden von der Wirtschaftstreuhandkanzlei betreut. Eine
Überwachung und Kontrolle der Steuerberater ist schon durch deren Anzahl
nicht erleichtert worden.
Entgegen den Berufungsausführungen, der Bw. hätte
zumindest stichprobenartig während seiner Geschäftstätigkeit die
Erklärungen und Beratungsleistungen des Steuerberaters (namentlich wurde
nur die Wirtschaftstreuhandkanzlei erwähnt) überprüft, sodass ihn
aus der möglichen Abgabenschuld keine subjektive Vorwerfbarkeit treffe, ist
festzuhalten, dass die richtigen Beträge von der L-GmbH offensichtlich
berechenbar waren, somit die von der Primärschuldnerin gemeldeten
Beträge gerade nicht den Jahressummen des Steuerberaters entsprochen haben.
Dass die richtige Summe nicht fristgerecht gemeldet bzw. im vorliegenden Fall zu
einem geringeren Überschuss zum Fälligkeitstag 15. Februar 2001
geführt hätte, ist dem Bw. als Überwachungs- und
Kontrollverschulden anzulasten, da er bei entsprechender Überwachung und
Kontrolle des Steuerberaters oder seiner langjährigen Buchhalterin O. B. -
angesichts der Tatsache, dass die Summen laut vorläufiger Bilanz
rechnerisch vorhanden gewesen wären - den Rechenfehler leicht entdecken
hätte können.
Dass zum Fälligkeitstag
der Jahresumsatzsteuer 2000 am 15. Februar 2001 Mittel zur Verfügung
standen, ist allein aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2000 zu
ersehen, die zu einer Rückzahlung von ATS 644.468,00 geführt hat,
wobei das Abgabenkonto der Primärschuldnerin bis zum 11. April 2001,
an dem eine Rückzahlung in Höhe von ATS 975.405,00 erfolgt ist, noch
laufend ein Guthaben ausgewiesen hat, sodass auch mit dem in der UVA 12/2001
geltend gemachten Überschuss die Haftungssumme an Umsatzsteuer 2000 gedeckt
gewesen wäre bzw. sich der geltend gemachte Überschuss um diesen
Betrag verringert hätte.
Zu den
Berufungsausführungen, die Behörde wäre dann nicht von ihrer
Ermittlungs- und Feststellungspflicht entbunden, wenn sich aus dem Akteninhalt
deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben, was im
Hinblick auf die durchgeführten Steuerprüfungen in der Insolvenz der
Firma W-GmbH jedenfalls der Fall sei, sowie zur behaupteten materiellen
Zahlungsunfähigkeit ist zu erwidern, dass der Bw. bzw. die
Primärschuldnerin mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2000
vom 14. Februar 2001 die entsprechenden Mittel gerade beim Finanzamt lukrierte
und in der Folge auch entsprechende Rückzahlungen durchgeführt wurden.
Von einem Fehlen der Mittel zum 15. Februar 2001 (dem Fälligkeitstag
der Jahresumsatzsteuer 2000) oder einer materiellen Zahlungsunfähigkeit
gegenüber dem Finanzamt, das diese Mittel selbst zur Verfügung
gestellt hat, kann somit im Zusammenhalt mit der Umsatzsteuer 2000 keine Rede
sein, wobei zu erwähnen ist, dass der Bw. eine Liquiditätsrechnung
nicht vorgelegt hat.
Dem Berufungsvorbringen, die
Besteuerungsgrundlagen zum Umsatzsteuerbescheid 2000 seien gemäß
§ 184 BAO geschätzt worden, die Abgabennachforderung des
Umsatzsteuerbescheides 2000 bestehe aber alleine deswegen nicht zu recht, weil
die Umsätze des Jahres 2000 vom Masseverwalter nicht in der vom Finanzamt
angenommenen Höhe und nur zu einem Bruchteil einbringlich gemacht werden
haben können und eine Berichtigung gemäß
§ 16 UStG
vorzunehmen gewesen wäre, der Bw. hätte keine Berufungslegitimation
gehabt, ist zu erwidern, dass die Besteuerungsgrundlagen formal wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß
§ 184 BAO
geschätzt wurden. Die Erlöse wurden mit den in der vorgelegten
vorläufigen Bilanz zum 31. Dezember 2000 erklärten Beträgen als
Besteuerungsgrundlagen herangezogen, basieren somit auf Angaben des damaligen
Steuerberaters, dem der Bw. nach eigenen Angaben vertraut hat.
Im Falle des Vorliegens eines Abgabenbescheides ist die
über die Haftung entscheidende Abgabenbehörde an den Inhalt des
Abgabenbescheides gebunden. Argumente des zur Haftung Herangezogenen gegen den
Abgabenanspruch lassen sich in diesen Fällen erst in Erledigungen der nach
§ 248 BAO erhobenen Berufung des Haftungspflichtigen gegen den
Abgabenanspruch berücksichtigen, welche aber erst nach rechtlichem
Feststehen der Haftung ansteht (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027).
Zur behaupteten fehlenden
Berufungsmöglichkeit sei erwähnt, dass gemäß
§ 248 BAO
der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung
einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen kann. In diesem
Zusammenhang sei in Erinnerung gerufen, dass der Bw. im Schreiben vom 14. April
2005 einen Antrag nach § 248 BAO gestellt hat.
Die Einbringlichmachung hat
entgegen der Ansicht des Bw. für die Aufnahme von Erlösen als
Umsätze in die damaligen, zeitlich entsprechenden Steuererklärungen
keine Relevanz. Allerdings könnte diese Firmenphilosophie des Bw. als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin eine mögliche
Erklärung für die Differenz zwischen den erklärten Erlösen
und den tatsächlich festgestellten Erlösen in der vom Steuerberater
erstellten Bilanz von ca. ATS 2 Mio. sein.
Soweit angesichts des
behaupteten geringen Verschuldens eine entsprechende Kürzung des
Ausmaßes der Haftung beantragt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der
Nachforderungsbetrag an Umsatzsteuer 2000 laut Bescheid vom 14. August 2002
€ 31.290,23 betragen hat, wovon nur ein Betrag von ca. zwei Drittel
als Haftungssumme geltend gemacht wurde. Da laut aktuellem Kontoauszug der
Primärschuldnerin nur mehr ein Betrag an Umsatzsteuer von € 19.885,99
offen aushaftet, verbleibt nach Abzug der Konkursquote ein Haftungsbetrag in
Höhe von € 19.434,34. Für eine weitere Reduzierung des Betrages
von € 19.434,34 war bei Abwägung von Billigkeit und
Zweckmäßigkeit kein Raum.
Die
Straßenbenützungsabgabe für den Zeitraum März 2001 in
Höhe von € 75,00 wurde laut Finanzamtsakt im entsprechenden Zeitraum
zwar selbst berechnet, aber nicht entrichtet. Angesichts der am 11. April 2001
erfolgten Rückzahlung von ATS 975.405,00 durch das Finanzamt ist davon
auszugehen, dass zum Fälligkeitstag ausreichende Mittel für die
Entrichtung des Minimalbetrages von € 75,00 vorhanden gewesen waren und
diese Nichtentrichtung dem Bw. daher als zumindest leichte Fahrlässigkeit
anzulasten war, sodass die Berufung unter Anrechnung der Konkursquote von
umgerechnet € 1,70 in diesem Punkt abzuweisen war.
Zusammengefasst sind die
Behauptungen des Bw. nicht geeignet darzulegen, dass kein Verschulden an der
Verletzung abgabenrechtlichen Obliegenheiten betreffend Umsatzsteuer 2000 und
Straßenbenützungsabgabe März 2001 vorgelegen ist. Da auch keine
weiteren Gründe namhaft gemacht wurden, die bei Abwägung von
Zweckmäßigkeit und Billigkeit im Rahmen einer Ermessensübung
eine anders lautende Einschätzung bewirken könnten, ist von einer
diesbezüglichen schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. auszugehen.
Aufgrund des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2000 in Höhe von
€ 19.434,34 und die Straßenbenützungsabgabe für den
Zeitraum März 2001 in Höhe von € 73,30 im Gesamtausmaß
von € 19.507,64 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2672-W/06
- Stammnummer
- 30210
- Gültig
- 21.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF