Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0799-L/03
Haftung für Lohnsteuer von nicht ausbezahlten Löhnen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0799-L/03vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AG, vertreten durch Dr.P, vom
5. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
22. Oktober 2003 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der Fa. FM Gesellschaft m.b.H. herangezogen wurde,
entschieden:
Die
Haftungsinanspruchnahme erfolgte hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von insgesamt € 7.769,43 zu Recht:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
11/01
|
17.12.01
|
1.564,56
|
Lohnsteuer
|
12/01
|
15.01.02
|
2.136,00
|
Lohnsteuer
|
01/02
|
15.02.02
|
453,60
|
Lohnsteuer
|
06/02
|
15.07.02
|
85,19
|
Lohnsteuer
|
07/02
|
16.08.02
|
1.055,50
|
Lohnsteuer
|
08/02
|
16.09.02
|
755,22
|
Lohnsteuer
|
09/02
|
15.10.02
|
183,92
|
Lohnsteuer
|
10/02
|
15.11.02
|
528,90
|
Lohnsteuer
|
11/02
|
16.12.02
|
275,36
|
Lohnsteuer
|
12/02
|
15.01.03
|
731,18
|
|
|
|
7.769,43
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist seit 24.4.1990
Geschäftsführer der Primärschuldnerin, über deren
Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 13.5.2003 das
Konkursverfahren eröffnet wurde.
In einem Ergänzungsersuchen vom 14.5.2003 wies das
Finanzamt den Berufungswerber auf offene Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft
in Höhe von € 26.709,78 (Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge,
Zuschläge zu Dienstgeberbeiträgen, Umsatzsteuern,
Körperschaftsteuervorauszahlungen, Pfändungsgebühren,
Barauslagenersätze) hin, die in einer Rückstandsaufgliederung
näher dargestellt wurden. Diese Abgaben wären bei der Gesellschaft,
soweit sie nicht durch die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote entrichtet
würden, uneinbringlich. Der Berufungswerber möge darlegen, weshalb er
nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die angeführten Abgaben
entrichtet werden (zB Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung,
Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der
Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis dafür
wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Der Berufungswerber wurde ferner ersucht, anhand eines
angeschlossenen Fragebogens seine derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
darzulegen.
In einer Stellungnahme vom 23.6.2003 führte der
Berufungswerber aus, dass die Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft aufgrund
Fehlens ausreichender Mittel nicht vollständig berichtigt werden
hätten können. Das Finanzamt habe laufend Teilzahlungen erhalten und
sei gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt worden. Er habe
wiederholt beim Finanzamt vorgesprochen und auf den schlechten
Geschäftsgang und die angespannte Liquiditätslage des Unternehmens
hingewiesen. Er habe Wert darauf gelegt, dass das Finanzamt laufend
Teilzahlungen erhalte und die Umsatzsteuern zur Gänze berichtigt werden.
Dies sei auch tatsächlich erfolgt. Die am 16.9.2002 fällig gewordene
Umsatzsteuer im Betrag von € 5.777,13 betreffe eine Nachverrechnung an
Umsatzsteuer für die Periode 2000. Mangels vorhandener ausreichender Mittel
habe diese alte Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt nicht bezahlt
werden können, da die vorhandenen Mittel für laufende
Abgabenverbindlichkeiten verwendet worden seien. Er habe als
Geschäftsführer insbesondere auch Zahlungen auf die laufenden
Lohnabgaben geleistet. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaft
aufgrund der angespannten Liquiditätslage auch auf die Arbeitslöhne
nur mehr Teilzahlungen leisten habe können. Es sei die Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen, wonach die Lohnabgaben nur nach
Maßgabe des tatsächlich ausbezahlten Entgeltes geschuldet seien und
insofern eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Das Finanzamt
sei gegenüber anderen Konkursgläubigern nicht benachteiligt worden,
sondern habe ganz im Gegenteil höhere Zahlungen erhalten als die
übrige Gläubigerschaft.
Zum Beweis für sein Vorbringen berief sich der
Berufungswerber auf "vorzulegende" Bankauszüge und
Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft, Jahresabschlüsse, Saldenbilanzen
und ein Buchsachverständigengutachten zur Frage der vorhandenen Mittel der
Gesellschaft und deren Verwendung zur Gläubigerbefriedigung bzw.
Nichtbenachteiligung des Finanzamtes sowie seine Einvernahme.
Da der Berufungswerber in der gegenständlichen Sache
"nicht Abgabenschuldner" sei, könne er den Fragebogen EV 7
(betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht ausfüllen, gebe
jedoch zu seinen Vermögensverhältnissen an, dass er in L wohne und
keine weitere Wohnung habe. Als Geschäftsführer der
Primärschuldnerin habe er bisher (vor Konkurseröffnung) monatlich
durchschnittlich € 1.080,- (zwölfmal jährlich) bezogen. Mit
diesem Einkommen habe er auch die Einkommensteuer und die
Sozialversicherungsbeiträge bestreiten müssen. Welche
Geschäftsführerentnahme der Masseverwalter genehmigen werde, stehe
noch nicht fest. Er sei nicht unterhaltspflichtig und habe keine Forderungen
gegenüber Dritten. Er habe keinen Grundbesitz, jedoch folgende
Verbindlichkeiten: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft €
23.668,18; Kontoüberziehung Girokonto Allgemeine Sparkasse € 1.848,95;
Rückstand Kirchenbeitrag € 97,72; Magistrat Linz € 1.280,96;
Haftung als Bürge und Zahler für Kreditverbindlichkeiten des FG €
180.000,-; Haftung als Bürge und Zahler für Verbindlichkeiten der
Primärschuldnerin € 320.000,-.
Mit Haftungsbescheid vom 22.10.2003 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber für folgende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft
"im Ausmaß von € 9.711,80" in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
€
|
davon
80 %
|
Lohnabgaben
|
11/01
|
1.955,70
|
1.564,56
|
Lohnabgaben
|
12/01
|
2.670,00
|
2.136,00
|
Lohnabgaben
|
01/02
|
567,00
|
453,60
|
Lohnabgaben
|
06/02
|
106,49
|
85,19
|
Lohnabgaben
|
07/02
|
1.319,38
|
1.055,50
|
Lohnabgaben
|
08/02
|
944,03
|
755,22
|
Lohnabgaben
|
09/02
|
229,90
|
183,92
|
Lohnabgaben
|
10/02
|
661,12
|
528,90
|
Lohnabgaben
|
11/02
|
344,20
|
275,36
|
Lohnabgaben
|
12/02
|
913,98
|
731,18
|
|
|
9.711,80
|
7.769,43
In der Begründung verwies
das Finanzamt auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürften
Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert hätten, Lohn
zu bezahlen, sie auch nicht daran hindern, die darauf entfallende Lohnsteuer
einzubehalten und abzuführen. Reichten die Mittel zur vollen Lohnzahlung
und Abfuhr der Lohnsteuer nicht aus, müsse ein niedrigerer Betrag
ausbezahlt und davon die Lohnsteuer einbehalten werden. Unter Annahme der
rechtlichen Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Zwangsausgleich
(Mindestquote 20 %) werde der Berufungswerber nur mit 80 % der der Haftung
zugrunde gelegten Abgaben in Anspruch genommen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.12.2003
Berufung erhoben. Darin wurden im Wesentlichen mangelnde
Sachverhaltsfeststellungen im Erstbescheid sowie die unterbliebene Aufnahme der
in der Stellungnahme vom 23.6.2003 beantragten Beweise gerügt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22.12.2003 wurde
das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin nach
Abschluss eines Zwangsausgleiches mit der gesetzlichen Mindestquote von 20 %
gemäß
§ 157 Abs. 1 KO aufgehoben.
In einem Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
30.11.2004 wurde der Berufungswerber eingeladen, zu folgenden Punkten Stellung
zu nehmen:
"Vom
gegenständlichen Haftungsbescheid sind
"Lohnabgaben"
für näher angeführte Zeiträume umfasst. Wie der bereits dem
Vorhalt des Finanzamtes vom 14.5.2003 angeschlossen gewesenen
Rückstandsaufgliederung zu entnehmen ist, handelt es sich dabei ausnahmslos
um
Lohnsteuern
(ohne Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen).
Im Spruch des Bescheides
wird zunächst die Heranziehung zur Haftung für Abgaben in Höhe
von € 9.711,80 ausgesprochen, in der anschließenden Tabelle wird die
Haftung für nur 80 % der Abgaben dargestellt (vgl. dazu auch die
Ausführungen in der Bescheidbegründung). Das Finanzamt teilte dazu
formlos mit, dass nur die Haftungsinanspruchnahme für € 7.769,43
beabsichtigt gewesen sei. Das Konkursverfahren über das Vermögen der
Gesellschaft wurde mittlerweile nach Abschluss eines Zwangsausgleiches mit einer
Quote von 20 % beendet.
Zur Frage des Vorliegens
einer schuldhaften Pflichtverletzung wies das Finanzamt zu Recht auf die
Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG hin. Reichen die einem Vertreter zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die
ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf der
Geschäftsführer nach dieser Bestimmung nur einen entsprechend
niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene
Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte
Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Die Frage der Beachtung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes stellt sich im vorliegenden Fall somit nicht,
weshalb sich die in Ihrer Stellungnahme vom 23.6.2003 dazu geforderte
Beweisaufnahme erübrigt.
In dieser Stellungnahme
haben Sie darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft aufgrund der angespannten
Liquiditätslage auf die Arbeitslöhne nur mehr Teilzahlungen leisten
konnte. Auch im Bericht des Masseverwalters vom 14.7.2003 wird bestätigt,
dass
ab Herbst
2002
die Lohnzahlungen gegenüber
den noch verbliebenen fünf Dienstnehmern nicht mehr fristgerecht geleistet
werden hätten können.
Den vorliegenden Akten
ist nicht zu entnehmen, ob die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern von den
tatsächlich zur Auszahlung gelangten oder von den vereinbarten Löhnen
und Gehältern berechnet wurde. Vom Finanzamt wurden laufend
Einbringungsmaßnahmen gesetzt. Im Rahmen von formlosen
Zahlungsvereinbarungen wurden zeitweise monatliche Teilzahlungen von €
1.000,- geleistet, die vor allem auch zur teilweisen Abdeckung der laufenden
Lohnabgaben dienten. Es erschiene bei dieser Sachlage ungewöhnlich, wenn
die Gesellschaft über viele Monate hinweg die Lohnsteuer von (zum Teil)
tatsächlich nicht ausbezahlten Löhnen berechnet und dem Finanzamt
bekannt gegeben hätte, womit nicht nur der Abgabenrückstand weiter
anwuchs, sondern auch weitere Einbringungsmaßnahmen des Finanzamtes
drohten. Sollte dessen ungeachtet ein Teil der haftungsgegenständlichen
Lohnsteuern auf tatsächlich nicht ausbezahlte Löhne entfallen,
möge die Höhe der in den haftungsrelevanten Monaten ausbezahlten
Löhne und Gehälter sowie der darauf entfallenden Lohnsteuern
mitgeteilt werden. Entsprechende Unterlagen zum Beweis der Richtigkeit des
Vorbringens (Ablichtungen aus der Lohnverrechnung etc.) mögen angeschlossen
werden."
In einer dazu abgegebenen Stellungnahme vom 28.12.2004
wurde ausgeführt, dass die Lohnabgaben von der Primärschuldnerin
"entsprechend der vereinbarten und zum Teil tatsächlich nicht
ausbezahlten Löhne berechnet und dem Finanzamt Linz durch entsprechende
Widmung auf den Zahlscheinen bekannt gegeben" worden seien. Gleichzeitig
sei nicht die volle Lohnabgabenverbindlichkeit, sondern ein Akonto zur
Einzahlung gebracht worden.
Der Stellungnahme waren Ablichtungen von Quittungen des
Finanzamtes über im Einbringungsverfahren geleistete Barzahlungen
angeschlossen. Im Einzelnen betrafen diese Zahlungsbestätigungen die nicht
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben 02/2003 und 01/2003. Eine weitere
Quittung betrifft eine Barzahlung über € 600,- vom
10.2.2003.
Weiters waren Ablichtungen folgender
Überweisungsbelege angeschlossen:
Überweisung von € 1.000,- am 28.11.2002. Auf
diesem Zahlungsbeleg wurden die Umsatzsteuer 9/2003 in Höhe von €
66,85 und die Lohnabgaben 10/2002 in Höhe von insgesamt
€ 2.138,84 (darin Lohnsteuer € 1.594,27) bekannt
gegeben.
Überweisung von € 1.000,- am 27.12.2002. Auf
diesem Zahlungsbeleg wurden die Umsatzsteuer 10/2003 in Höhe von €
37,28 und die Lohnabgaben 11/2002 in Höhe von insgesamt
€ 2.062,74 (darin Lohnsteuer € 1.306,92) bekannt
gegeben.
Überweisung von € 100,- am 21.1.2003. Auf diesem
Zahlungsbeleg wurden die Umsatzsteuer 11/2003 in Höhe von € 22,42 und
die Lohnabgaben 12/2002 in Höhe von insgesamt € 1.399,68 (darin
Lohnsteuer € 991,56) bekannt gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum
alleinverantwortlicher Geschäftsführer der
Primärschuldnerin.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der
Gesellschaft wurde nach Abschluss eines Zwangsausgleiches mit der gesetzlichen
Mindestquote von 20 % aufgehoben. Die Uneinbringlichkeit von 80 % der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer bei der Gesellschaft steht damit
fest.
Das Finanzamt beschränkte im vorliegenden Fall die
Haftungsinanspruchnahme auf die Lohnsteuern hinsichtlich der im
gegenständlichen Bescheidspruch angeführten Zeiträume.
Es wurde bereits im Vorhalt der erkennenden Behörde
vom 30.11.2004 darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinausgeht. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne
entfallende Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer nur einen
entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon
einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf
ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9
BAO liegt allerdings insoweit nicht vor, als die den von der Gesellschaft dem
Finanzamt bekannt gegebenen Lohnsteuern zugrunde liegenden Arbeitslöhne
tatsächlich nicht ausbezahlt wurden, da insofern keine Verletzung der in
§ 78 EStG normierten Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der auf die
ausbezahlten Arbeitslöhne entfallenden Lohnsteuer vorliegt.
Der Berufungswerber wurde dazu im Vorhalt der erkennenden
Behörde vom 30.11.2004 aufgefordert, die Höhe der in den
haftungsrelevanten Monaten ausbezahlten Löhne und Gehälter sowie der
darauf entfallenden Lohnsteuern mitzuteilen. So wäre es möglich
gewesen, die Haftung auf jene Lohnsteuern einzuschränken, die auf
tatsächlich auch ausbezahlte Löhne entfällt.
Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber jedoch nicht
nach. In der Stellungnahme vom 28.12.2004 wurde lediglich ausgeführt, dass
die Lohnabgaben von der Primärschuldnerin "entsprechend der
vereinbarten und zum Teil tatsächlich nicht ausbezahlten Löhne
berechnet und dem Finanzamt Linz durch entsprechende Widmung auf den
Zahlscheinen bekannt gegeben" worden seien. Gleichzeitig sei nicht die
volle Lohnabgabenverbindlichkeit, sondern ein Akonto zur Einzahlung gebracht
worden. In welcher Höhe die Löhne tatsächlich zur Auszahlung
gelangten, wurde weder in der Stellungnahme dargelegt, noch ist dies den
Beilagen zu entnehmen. Damit kann auch nicht festgestellt werden, welcher Teil
der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern auf tatsächlich nicht
ausbezahlte Löhne entfällt.
Im Haftungsverfahren trifft nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Vertreter eine qualifizierte
Behauptungs- und Konkretisierungspflicht, da nur dieser jenen ausreichenden
Einblick in die Gebarung und die Geschäftsunterlagen des Vertretenen hat,
der ihm entsprechende Behauptungen und Beweise ermöglicht (vgl. VwGH
19.11.1998, 98/15/0159).
Da der Berufungswerber nicht nachgewiesen hat, in welchem
Ausmaß ein Teil der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern auf
tatsächlich nicht ausbezahlte Löhne entfiel, konnte insoweit keine
Einschränkung der Haftung erfolgen.
In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass die
Verantwortung des Berufungswerbers für die Lohnzahlungszeiträume
11/2001 bis 09/2002 offenkundig nicht weiter aufrecht erhalten wird, da mit der
Stellungnahme vom 28.12.2004 - wohl auch im Hinblick auf die
Ausführungen der erkennenden Behörde im Vorhalt vom 30.11.2004 -
nur für die Monate 10/2002 bis 12/2002 ("Herbst 2002")
Unterlagen vorgelegt wurden.
Insgesamt gesehen musste daher hinsichtlich der gesamten
haftungsgegenständlichen Lohnsteuern vom Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO ausgegangen werden. Unter
Berücksichtigung des im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin
abgeschlossenen Zwangsausgleiches besteht die Haftung allerdings nur im
Ausmaß von 80 % der einzelnen Abgabenforderungen zu Recht.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Die in der
Stellungnahme vom 23.6.2003 dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse
sprechen zwar gegen eine rasche Einbringlichkeit der Haftungsschuld. Es ist aber
zu berücksichtigen, dass der Berufungswerberist erst 41 Jahre alt (geb.
4.1.1963) und daher noch lange Zeit erwerbsfähig ist. Somit ist nicht von
vornherein davon auszugehen, dass die Haftungsschulden (zur Gänze) auch
beim Haftungspflichtigen uneinbringlich wären. Die Geltendmachung der
Geschäftsführerhaftung ist auch nicht etwa mit der Höhe der
aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen begrenzt (vgl. VwGH 29.6.1999, 99/14/0128).
Schließlich erstreckte sich die Pflichtverletzung über einen relativ
langen Zeitraum (Lohnsteuer 11/2001 bis 12/2002).
Unter Berücksichtigung aller Umstände war die
Geltendmachung der Haftung daher zweckmäßig, und somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0799-L/03
- Stammnummer
- 13457
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF