Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1399-W/04
Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer ausbezahlter Löhne einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1399-W/04vom 22.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Z.K., vertreten durch die
Kanzlei Dr. Walter Anzböck, Dr. Joachim Brait, Rechtsanwälte,
3430 Tulln, Stiegengasse 8, vom 20. April 2001 gegen den
Haftungsbescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom 29. März 2001
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
I. Der Berufung wird teilweise
stattgegeben und die Haftung auf Lohnsteuer der Firma W-GmbH für die Monate
Jänner bis November 2000 auf einen Betrag von nunmehr € 8.724,33
eingeschränkt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Eisenstadt vom 29. März 2001 wurde der Berufungswerber (in weiterer
Folge Bw.) für Lohnsteuer 2000 in Höhe von 121.516,00 ATS (8.830,91
€), Dienstgeberbeitrag 2000 in Höhe von 66.123,00 ATS (4.805,35
€), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2000 in Höhe von 7.494,00 ATS
(544,61 €), Umsatzsteuer 1997 bis 2000 in Höhe von 542.601,00 ATS
(39.432,35 €), Säumniszuschlag 2000 in Höhe von 13.139,00 ATS
(954,85 €), Kammerumlage 1999 bis 2000 in Höhe von 1.945,00 ATS
(141,35 €), Körperschaftsteuer 2000 und 2001 in Höhe von
12.040,00 (874,98 €), Verspätungszuschlag 2000 in Höhe von
18.584,00 ATS (1.350,55 €), Kapitalertragsteuer 1997 bis 1999 in Höhe
von 93.859,00 ATS (6.821,00 €), Pfändungsgebühr 2001 in Höhe
von 4.399,00 ATS (319,69 €) Barauslagenersatz 2001 in Höhe von 7,00
ATS (0,51 €) sowie Stundungszinsen 2001 in Höhe von 3.341,00 ATS
(242,80 €), somit im Gesamtbetrag von 885.048,00 ATS (64.318,95 €) als
Geschäftsführer der Firma W-GmbH, Burgenland, zur Haftung
herangezogen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft auch dann hafte, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Der
Geschäftsführer haftet für die nicht entrichtete Lohnsteuer, weil
diesfalls nur eine vom Arbeitgeber geschuldete Abgabe einzubehalten und
abzuführen gewesen ist. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes (inklusive der einzubehaltenden
Lohnsteuer) nicht aus, so hat der Vertreter gemäß
§ 78 Abs. 3
EStG die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Da es sich bei der im Spruch
angeführten Lohnsteuer ausschließlich um einbehaltene, jedoch nicht
abgeführte Lohnsteuer handelt, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers ohne Zweifel vor.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 20. April 2001 wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach
angefochten, wobei als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung,
Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen geltend
gemacht werden. Auf Grund von Verletzungen wesentlicher und geradezu
essentieller Verfahrensbestimmungen wie insbesondere der Verletzung des
rechtlichen Gehörs sei das erstinstanzliche Verfahren überhaupt als
nichtig zu betrachten.
Der angefochtene Bescheid sei
entgegen ganz grundsätzlichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen
erlassen worden. Nach § 37 AVG sei ein Ermittlungsverfahren
durchzuführen, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den
Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen
zu geben. Nach § 58 Abs. 2 iVm 60 AVG seien in der Begründung eines
(Haftungs-) Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der
Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf
gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich
zusammenzufassen.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz habe jedoch offenbar überhaupt kein Ermittlungsverfahren
durchgeführt. In der Begründung des angefochtenen Haftungsbescheides
würden sich praktisch keinerlei Tatsachenfeststellungen finden, geschweige
denn Erwägungen hinsichtlich einer Beweiswürdigung, sondern
würden nur gesetzliche Bestimmungen wiedergegeben.
Der Bescheid enthalte auch
keine Ankündigung gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO, wonach noch eine
Begründung zum Bescheid ergehen werde.
Der Berufungswerber habe
keinerlei Möglichkeit zur Stellungnahme in dieser Verwaltungssache gehabt,
zumal ein Ermittlungsverfahren gar nicht durchgeführt worden sei, und sei
ihm somit das rechtliche Gehör verwehrt worden.
Es sei demzufolge für den
Berufungswerber in keinster Weise ersichtlich, auf welchen Sachverhalt bzw. auf
welche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Behörde ihre Ergebnisse
überhaupt stütze, sondern gewinne man vielmehr den Eindruck, dass die
Behörde unter Verletzung ganz wesentlicher Verfahrensbestimmungen ganz
einfach den im Konkursverfahren angemeldeten Betrag ohne jedwede nähere
Prüfung als Haftungsbetrag zu Grunde gelegt und mit dem
gegenständlichen Haftungsbescheid, bei dem es sich im Übrigen um einen
Vordruck handle, geltend gemacht habe.
Die Voraussetzungen dafür,
dass der Berufungswerber als Geschäftsführer zur Haftung als Vertreter
der W-GmbH herangezogen werden könnte, würden nicht
vorliegen.
Die erstinstanzliche
Abgabenbehörde hätte hiezu Folgendes feststellen
müssen:
1. Die Uneinbringlichkeit der
Abgabenschulden der W-GmbH:
Das Finanzamt hätte in der
Begründung des Haftungsbescheides gegenüber dem Berufungswerber
darzulegen gehabt, aufgrund welcher Umstände die Uneinbringlichkeit
angenommen werde. Richtig sei, dass über das Vermögen der GmbH der
Konkurs eröffnet worden sei. Dies allein sei jedoch keinesfalls
ausreichend, die Uneinbringlichkeit anzunehmen, sondern liege diese erst vor,
sobald im Laufe des Insolvenzverfahrens feststehe, dass die
Abgabenansprüche im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht
befriedigt werden können. In der Bescheidbegründung finde sich aber
kein Wort über die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
GmbH.
Auch nicht berücksichtigt
worden seien in diesem Zusammenhang die möglichen Quoteneingänge, die
jedenfalls selbst dann, wenn die Haftung wider Erwarten dem Grunde nach zu Recht
bestehen sollte, zumindest eine Verkürzung der Haftungsverbindlichkeiten
mit sich bringen.
2. Es müsste eine
schuldhafte Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten durch den
Berufungswerber festgestellt worden sein. Eine solche Pflichtenverletzung liege
aber nicht vor. Der Berufungswerber habe die Steuerschulden der Gesellschaft
keinesfalls schlechter behandelt als andere Verbindlichkeiten der GmbH.
Keinesfalls liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot
vor.
Die KESt sei voll entrichtet
worden, soweit hiefür ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden
sind. Die Löhne seien entweder in voller Höhe ausbezahlt und die
Lohnsteuer hiefür einbehalten und ordnungsgemäß abgeführt
oder zur Gänze nicht ausbezahlt worden, sodass im Sinne der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine abgabenrechtliche
Pflichtenverletzung nicht vorliege.
Die übrigen
Verbindlichkeiten seien gleich gehandelt worden. Hinsichtlich der Umsatzsteuer
sei auf die neuere Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, wonach die Umsatzsteuer
wie die übrigen Verbindlichkeiten zu behandeln sei und demgemäß
ebenfalls in die Gleichbehandlungspflicht falle.
Selbst wenn eine
Pflichtenverletzung durch den Berufungswerber vorliegen würde, so
träfe diesen daran keinerlei Verschulden, zumal eine Pflichtenverletzung
bis dato nicht erkennbar sei.
3. Die Erstbehörde
hätte überdies eine Kausalität zwischen der Uneinbringlichkeit
der Abgaben und einer - nicht vorliegenden - schuldhaften
Pflichtverletzung des Berufungswerbers feststellen und begründen
müssen. Das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung könne
eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten ausschließen.
Auch über diese
Kausalität finde sich im angefochtenen Haftungsbescheid keine
Erwähnung.
4. Im Übrigen wäre
zwischen den einzelnen Abgabenverbindlichkeiten, deren Natur entsprechend,
entsprechend zu differenzieren gewesen.
Während hinsichtlich des
Dienstgeberbeitrages, des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der Umsatzsteuer,
der Kammerumlage sowie der Körperschaftsteuer die Frage des
Gleichbehandlungsgebotes im Sinne des Punktes 2 zu prüfen gewesen
wäre, seien der Säumniszuschlag, der Verspätungszuschlag, die
Pfändungsgebühr sowie die Stundungszinsen überhaupt nicht
haftungstauglich, zumal es sich dabei um bloße
"Nebengebühren" des Finanzamtes handle.
Hingegeben wäre in
Ansehung der Lohnsteuer zu differenzieren gewesen, inwieweit hier eine Kongruenz
zwischen Lohnbefriedigung der Dienstnehmer und Bestehen dieser Verbindlichkeiten
einhergehe.
Insoweit die Gemeinschuldnerin
nämlich auch die Lohnansprüche schuldig geblieben ist, bestehe
insoweit auch kein Haftungsobligo in Ansehung der analogen
Lohnsteuerbeträge.
Tatsächlich wäre es
nämlich so, dass die Gemeinschuldnerin nicht nur sämtliche Zahlungen
gleichzeitig eingestellt habe, sodass eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes nicht vorliege, sondern vielmehr sämtliche
Gläubiger gleich behandelt worden seien.
Auch habe die Gemeinschuldnerin
die Zahlung der Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge gleichzeitig mit
Beendigung der Auszahlung der Lohnverbindlichkeiten eingestellt. Es liege
demzufolge im Ergebnis überhaupt kein Haftungspotenzial vor.
Über all diese
Umstände habe sich die Erstbehörde jedoch hinweggesetzt, ohne
zumindest den Sachverhalt zu prüfen oder gar den Organen der
Gemeinschuldnerin die Möglichkeit zur Stellungnahme
einzuräumen.
Der Berufungswerber stellt
daher den Antrag, der Berufung vollinhaltlich Folge zu gebe und den angefochtene
Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben
und die Angelegenheit zur (erstmaligen!) Verhandlung und Erlassung eines neuen
Bescheides an die Behörde ersten Instanz zu verweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 16. Juli 2004 wurde der Berufung
teilweise stattgegeben und begründend ausgeführt, dass auf Grund von
diversen Erhebungen keine Gläubigerbevorzugung nachgewiesen werden habe
können.
Betreffend die Haftung der
Lohnsteuer werde bekannt gegeben, dass die vorgeschriebenen
Lohnsteuerbeträge die Zeiträume 1-11/2000 betreffen, die im
Anmeldeverzeichnis angeführten Löhne jedoch die Monate 11/2000 -
1/2001 betreffen.
Im Schreiben vom 4. August 2004 ersucht der Bw. um Vorlage
und Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Reichen
die dem Arbeitsgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er gemäß
§ 78 Abs.
3 Einkommensteuergesetz (EStG) die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten.
Unstrittig ist, dass der Bw. in
der Zeit von 4. Februar 1999 bis zur Konkurseröffnung
Geschäftsführer der Firma W-GmbH gewesen ist. Mit Konkursedikt des
Landesgerichtes vom 9. Februar 2001, GZ. 123/45, wurde über die Firma
W-GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom 16. Jänner 2003 wurde
der Konkurs nach Verteilung der Quote von 1,20692 % aufgehoben.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004,
99/14/0218).
Die Begründung eines
Bescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde
gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht
gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen
Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen
bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines
Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der
behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den
Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
für diesen nachvollziehbar ist (VwGH 28.5.1997, 94/13/0200).
Von zentraler Bedeutung
für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides im Sinne
ihrer Eignung, eine Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen,
ist die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde
festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des
Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens der Parteien gemeint.
Gemeint ist mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem
zentralen Begründungselement eines Bescheides die Anführung jenes
Sachverhaltes, den die belangte Behörde als erwiesen annimmt und ihrer
Entscheidung zugrunde legt (VwGH 22.12.2004, 2004/15/0036).
Der Bw. hat in seinen
Ausführungen in der Berufung richtiger Weise die Punkte angeführt, die
einer gesetzeskonformen Begründung eines Haftungsbescheides zu entnehmen
sein sollten. Kommt die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Verpflichtung
nicht nach, so gibt § 93 Abs. 3 lit. a BAO der Abgabenbehörde zweiter
Instanz die Möglichkeit, eine mangelhafte Begründung zu ergänzen.
Zur Uneinbringlichkeit sei
erwähnt, dass auch der Masseverwalter in seinem Schreiben vom 26. September
2001 anlässlich der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen darauf
hingewiesen hat, dass der Abgabenbehörde die Zahlungsunfähigkeit der
Gemeinschuldnerin bekannt gewesen sein musste bzw. diese bei entsprechenden
Recherchen festgestellt werden hätte können. Aus der
Konkurseröffnung über die Primärschuldnerin ergibt sich zwar noch
nicht zwingend die Uneinbringlichkeit der Abgaben, diese ist aber jedenfalls
dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die
Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichendem Vermögens nicht
befriedigt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluss des
Landesgerichtes vom 16. Jänner 2003 der Konkurs nach Verteilung der
Quote von 1,20692 % aufgehoben. Somit kann von einer Uneinbringlichkeit in
Höhe von 98,79308 % ausgegangen werden. Dies war beim Umfang der Haftung
des Geschäftsführers zu berücksichtigen.
Den Berufungsausführungen,
dass kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und somit insoweit
keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen wurde, wird in der
Berufungsvorentscheidung schon dadurch Rechnung getragen, als ausgeführt
wird, dass auf Grund von diversen Erhebungen keine Gläubigerbevorzugung
nachgewiesen werden habe können.
Da die Abgabenbehörde nun
zwischenzeitig selbst feststellt, dass kein Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot und somit keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen
wurde, ist schon der vorliegenden Berufungsvorentscheidung zu entnehmen, dass
der ursprüngliche Haftungsbescheid mit einem Gesamtausmaß von €
64.318,95 für diverse Abgabenarten nur mehr auf die Lohnsteuer für
1-11/2000 im Ausmaß von € 8.830,91 "berichtigt" worden ist, da keine
Gläubigerbevorzugung nachgewiesen werden habe können. Da somit dem
Berufungsbegehren insoweit schon von der Abgabenbehörde erster Instanz
Rechnung getragen worden ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das
diesbezügliche Berufungsvorbringen. Im Übrigen sei erwähnt, dass
die Höhe der haftungsbegründenden Lohnsteuerbeträge von der Firma
W-GmbH gemeldet und am Abgabenkonto gebucht worden ist.
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH
29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der
Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des
vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten hat.
Wird Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Gesellschaft von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Nach der durch das Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037,0038, Slg.N.G. Nr. 7038/F,
ausdrücklich aufrechterhaltenen ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem Vertreter im Sinne des
§ 80 BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die
darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet (VwGH 21.1.2004,
2002/13/0218).
Zum Berufungsvorbringen, die
Gemeinschuldnerin habe die Zahlung der Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge
gleichzeitig mit Beendigung der Auszahlung der Lohnverbindlichkeiten
eingestellt; es liege demzufolge im Ergebnis überhaupt kein
Haftungspotenzial vor, sei erwähnt, dass die vom Bw. offenbar
angesprochenen Löhne jene laut Anmeldungsverzeichnis des Konkursverfahrens
betreffen. Die im Haftungsbescheid angesprochenen Zeiträume betreffen
jedoch Löhne, die in den entsprechenden Monaten ausbezahlt bzw. die
Höhe der Lohnsteuer dem Finanzamt bekannt gegeben, aber nicht entrichtet
worden ist.
Wenn der Bw. zudem vermeint, es
wäre ihm das Parteingehör nicht gewährt worden, sei darauf
hingewiesen, dass er im Rahmen der Berufungsausführungen ausreichend
Gelegenheit hatte, von seinem Recht Gebrauch zu machen.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Lohnsteuer der Firma W-GmbH der Monate Jänner bis November 2000 unter
Berücksichtigung der Quote von 1,20692 % (= € 106,58 von €
8.830,91) im Ausmaß von nunmehr € 8.724,33 zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1399-W/04
- Stammnummer
- 17181
- Gültig
- 22.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF