Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1131-W/06
keine Haftung bei Gleichbehandlung, Lohnsteuer nur auf Grund fiktiver Löhne berechnet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1131-W/06vom 12.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Moore Stephens Austria
Mag. Ehrenböck Wirtschaftstreuhand GmbH, 2630 Ternitz,
Hauptstraße 2, vom 20. Jänner 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 11. Jänner 2006 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12. Dezember 2003 wurde das am
19. März 2003 über das Vermögen der F-GmbH eröffnete
Konkursverfahren nach Annahme eines Zwangsausgleiches mit einer Zahlungsquote
von 20% aufgehoben.
In Beantwortung eines an den
Berufungswerber (Bw.) am 24. August 2005 gerichteten Schreibens teilte
dieser mit Schriftsatz vom 5. September 2005 mit, dass er als
Geschäftsführer der F-GmbH Anfang März einen Konkursantrag
vorbereitet hätte, da er nicht in der Lage gewesen wäre, den
Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft laufend nachzukommen, und seine
bisherigen Bestrebungen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit nicht zum
Erfolg geführt hätten. Nach der Annahme des Zwangsausgleiches
wären die letzten Quotenzahlungen im August 2005 zu leisten
gewesen.
Zur Entwicklung des
Unternehmens sei zu bemerken, dass auf Grund schlechter Auftrags- und
Ertragslage im Sommer 2002 und damit verbundener Liquiditätsengpässe
ein Betriebscheck veranlasst, Verhandlungen mit den Banken geführt und
durch private Haftungsübernahmen bei den Banken und beim wichtigsten
Baustofflieferanten die Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt worden
wären. Damit hätten bis Dezember 2002 die Zahlungsverpflichtungen
(auch die Abgabenzahlungen) erfüllt werden können.
Auf Grund des strengen Winters
wäre es zu einer rund dreimonatigen Betriebsunterbrechung und damit bereits
im Februar 2003 wieder zu finanziellen Engpässen (Gehaltszahlungen für
Jänner 2003 und die Umsatzsteuer 12/2002 hätten nicht mehr geleistet
werden können) gekommen, denen der Bw. durch Verhandlungen mit der
Sparkasse und der Suche nach privaten Investoren zu begegnen versucht
hätte. Nach der Vorlage eines vorläufigen Jahresabschlusses bei der
Bank Ende Februar 2003, der einen Verlust von € 130.000,00 gezeigt
hätte, wäre eine weitere Rahmenerhöhung abgelehnt worden. Auch
die Verhandlungen mit privaten Investoren wären erfolglos geblieben, obwohl
ein Auftragsstand von rund € 340.000,00 vorhanden gewesen
wäre.
Weiters brachte der Bw. vor,
dass die geringen eingehenden Beträge zur Aufrechterhaltung des Betriebes
zumeist an die Baustofflieferanten Zug um Zug geleistet worden wären. Die
letzten Zahlungen an Arbeitnehmer wären als Teilzahlungen
(€ 420,00 pro Person) für überfällige Gehälter am
7. Februar 2003 erfolgt.
Abschließend bat der Bw.
um Würdigung des Umstandes, dass er bis zur Konkurseröffnung versucht
hätte, seinen Verpflichtungen, insbesondere auch gegenüber der
Abgabenbehörde, nachzukommen und dazu auch bereits Privatmittel im Rahmen
seiner bestehenden Möglichkeiten eingesetzt hätte. Eine über die
getätigten Zahlungen hinausgehende Entrichtung von Abgabenschulden
wäre ihm mangels vorhandener Mittel nicht möglich gewesen und
hätte auch eine verbotene Benachteiligung der übrigen Gläubiger
bedeutet.
In Beantwortung eines Vorhaltes
vom 9. November 2005, wonach der Bw. die Höhe der zum
Fälligkeitstag der betreffenden Abgaben, dem 17. Februar 2003, zur
Verfügung gestandenen Mittel, die gesamten Verbindlichkeiten sowie die
jeweiligen Zahlungen bekannt geben sollte, legte der Bw. mit Schreiben vom
22. November 2005 eine Aufstellung zum Stichtag 17. Februar 2003 vor,
aus der hervorgehen würde, dass der Rahmen bei der Bank von
€ 36.336,00 bereits um € 5.821,75 überzogen gewesen
wäre und an diesem Tag nur Zahlungen an Behörden (an das Finanzamt
€ 3.058,78 sowie € 437,00 und an die Gemeinde
€ 687,84) erfolgt wären. Desweiteren wären aus den zur
Verfügung gestandenen Mitteln Zug um Zug Zahlungen zur Aufrechterhaltung
der geschäftlichen Tätigkeit geleistet worden.
Mit Bescheid vom
11. Jänner 2006 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführer der F-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 5.144,37, nämlich Umsatzsteuer 12/2002 und Lohnsteuer 1/2003,
beide fällig am 17. Februar 2003, zur Haftung herangezogen, da diese
durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft
auferlegten Pflichten durch Bevorzugung anderer Gläubiger nicht hätten
eingebracht werden können und daher der in der Zwangsausgleichsquote nicht
mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderungen uneinbringlich
wäre.
In der dagegen am
20. Jänner 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass Gemeinde und Finanzamt mit den Zahlungen vom 17. Februar 2003
gegenüber den anderen Gläubigern sogar bevorzugt worden wären,
was Grund für eine Anfechtung gewesen wäre. Die angeführten
Zahlungen für Materiallieferungen zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes wären hingegen nicht aus den am Fälligkeitstag
verfügbaren Mitteln geleistet worden, sondern aus späteren
Eingängen.
Zur Nichtabfuhr der Lohnsteuer
1/2003 sei zu bemerken, dass diese auf Grund der fiktiven Gehälter
berechnet worden wäre. Tatsächlich wären am 7. Februar 2003
an die einzelnen Mitarbeiter ein Maximalbetrag von € 420,00 gezahlt
worden, da für weitere Zahlungen keine Mittel mehr vorhanden gewesen
wären. Die Lohnverrechnung wäre entsprechend zu korrigieren gewesen,
weshalb richtigerweise für diesen Monat keine Lohnsteuer angefallen
wäre.
Im Vorhalt vom 7. Februar
2006 stellte das Finanzamt fest, dass es für das Haftungsverfahren
entscheidungswesentlich sei, ob der Geschäftsführer bei oder nach
Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten Mittel zur Bezahlung -
gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Mittel auf alle
Verbindlichkeiten - zur Verfügung gehabt und somit für eine
anteilige Abgabentilgung Sorge getragen hätte. Wenn daher nach
Fälligkeit Zahlungseingänge erfolgen würden, müssten diese
gleichmäßig auf alle Gläubiger aufgeteilt werden, um keine
schuldhafte Pflichtverletzung zu begehen. Unter diesem Gesichtspunkt und in
Ergänzung zu der bereits übermittelten Bank- und Kassenaufstellung
werde noch um Vorlage einer Aufstellung der ab 17. Februar 2003 bis zur
Konkurseröffnung fälligen Verbindlichkeiten gebeten.
Zum Vorbringen betreffend
Lohnsteuer 1/2003 bemerkte das Finanzamt, dass die gegenständliche
Lohnsteuer ursprünglich mit € 2.934,06 auf dem Abgabenkonto
belastet worden sei (Buchung vom 18. Februar 2003) und in weiterer Folge
eine Berichtigung erfolgt wäre (Buchung vom 9. Mai 2003).
Daraufhin fand am
14. Februar 2006 im Finanzamt eine Besprechung statt, bei der der Bw. das
Kassabuch vom 6. Februar 2003 bis 31. März 2003 vorlegte. Der
Inhalt dieser Besprechung gelangte der gefertigten Behörde nicht zur
Kenntnis.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. März 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dazu führte das Finanzamt aus, dass es für das Haftungsverfahren
entscheidungswesentlich sei, ob der Geschäftsführer bei oder nach
Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten Mittel zur Bezahlung -
gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Mittel auf alle
Verbindlichkeiten - zur Verfügung gehabt und somit für eine
anteilige Abgabentilgung Sorge getragen hätte. Wenn daher nach
Fälligkeit Zahlungseingänge erfolgen würden, müssten diese
gleichmäßig auf alle Gläubiger aufgeteilt werden, um keine
schuldhafte Pflichtverletzung zu begehen.
Im gegenständlichen Fall
wäre ein Kassabuch vorgelegt worden, aus dem ersichtlich sei, dass nach dem
17. Februar 2003 Zahlungseingänge erfolgt wären. Diese wären
laut den Ausführungen der Berufungsbegründung für
Materiallieferungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verwendet
worden. Dazu sei festzuhalten, dass in der Verwendung vorhandener Mittel
für die Bezahlung neu eingegangener Verbindlichkeiten anstelle der
anteiligen Befriedigung aller bestehenden offenen Verbindlichkeiten
gleichermaßen eine Verletzung der Gläubigergleichbehandlung vorliegen
würde wie in der bevorzugten Abzahlung bereits bestehender
Verbindlichkeiten.
Zum Vorbringen, dass die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer zu korrigieren gewesen sei, wandte das
Finanzamt ein, dass im Verfahren über die Haftung Einwendungen gegen die
Richtigkeit der Abgaben nicht mit Erfolg vorgebracht werden könnten. Im
Übrigen werde bemerkt, dass mit der Buchung vom 9. Mai 2003 eine
Berichtigung der Lohnabgaben 1/2003 erfolgt wäre.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 18. April 2006 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor,
dass auf die mit der Überweisung an die Abgabenbehörde
unzulässige Bevorzugung gegenüber anderen Gläubigern in keiner
Weise eingegangen worden wäre. Dazu werde in Wiederholung des bisherigen
Vorbringens darauf hingewiesen, dass die Überweisungen am 17. Februar
2003 an die Gemeinde und die Abgabenbehörde nur unter dem Hinweis auf die
zu erwartenden Zahlungseingänge auf dem Bankkonto hätten erreicht
werden können. Da diese Zahlungen zur Abdeckung des überzogenen Kontos
verwendet worden wären, wären sie damit der Disposition des Bw.
entzogen gewesen.
Weiters monierte der Bw. zwar,
dass ein Hinweis auf das Ergebnis der am 14. Februar 2006 im Finanzamt
stattgefundenen Besprechung bzw. deren Würdigung im Zuge der
Berufungsvorentscheidung nicht vorliegen würde. Der Inhalt der Besprechung
selbst wurde aber wiederum nicht ausgeführt.
Mit dem Vorbringen des
Finanzamtes, dass die vorhandenen Mittel hätten gleichmäßig auf
alle Gläubiger verteilt werden müsen, um keine schuldhafte
Pflichtverletzung zu begehen, werde aber übersehen, dass dies nicht die
erste und einzige Aufgabe des Geschäftsführers eines in
Zahlungsunfähigkeit geratenen Unternehmens wäre. Der
Geschäftsführer sei nämlich insbesondere verpflichtet, weiteren
Schaden für die Gesellschaft und deren Gläubigern zu vermeiden, und
berechtigt (und wohl auch verpflichtet), notwendige Zahlungen zu leisten (VwGH
9.10.1990, 89/11/0271).
Der Bw. hätte unter
Einsatz privater Mittel zur Vermeidung noch größerer Schäden
versucht, den Betrieb fortzuführen, wodurch dann letztendlich die Annahme
und Erfüllung eines Zwangsausgleiches ermöglicht worden wäre.
Dazu wäre es erforderlich gewesen, weitere Einkäufe zur
Fortführung einzelner Bauvorhaben zu tätigen und die aus diesen
Bauvorhaben zufließenden Mittel für die notwendigen Einkäufe zu
verwenden. Neben diesen für einzelne Bauvorhaben "zweckgebundenen"
Einnahmen wären im Zeitraum vom Fälligkeitstag 17. Februar 2003
bis zur Konkurseröffnung am 19. März 2003 nur geringfügige
Beträge eingegangen, was aus den vorliegenden Kassaberichten ersichtlich
wäre. Lediglich am 18. März 2006 wäre eine Zahlung der
K-GmbH von € 48.113,82 eingegangen, wovon am selben Tag
€ 1.670,00 für Baumaterialzahlungen und der Restbetrag am
darauffolgenden Tag der Konkurseröffnung vor allem für Konkurskosten
verwendet bzw. später dem Masseverwalter übergeben worden
wäre.
Zur Lohnsteuer Jänner 2003
sei es wohl richtig, dass im Verfahren über die Haftung Einwendungen gegen
die Richtigkeit der Abgaben nicht mit Erfolg vorgebracht werden könnten.
Wenn aber Abgaben für die Gesellschaft unrichtig festgesetzt und diese
nachträglich mit einer Buchung auf einen wiederum unrichtigen Betrag
korrigiert werden und sich bei richtiger Festsetzung keine Zahlungsverpflichtung
ergäbe, scheine es wohl unbillig zu sein, eine Eintreibung im Haftungswege
auf Grund einer unrichtigen Abgabenfestsetzung vorzunehmen.
Abschließend beantragte
der Bw. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, sollte seinem
Berufungsbegehren nicht vollinhaltlich stattgegeben werden.
Außerdem wies der Bw.
nochmals darauf hin, dass er sein verfügbares Privatvermögen unter
Ausschöpfung der privaten Kreditmöglichkeiten zur letztendlich
missglückten Sanierung der F-GmbH verwendet hätte.
Mit Schriftsatz vom
24. August 2006 übermittelte der Bw. die Gläubigerliste, die
Anmeldungsliste, eine Verbindlichkeitenaufstellung sowie ein
Vermögensverzeichnis.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Der
nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß
§ 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004,
99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit zwar nicht fest, da das am 17. März 2006
erneut eröffnete Konkursverfahren unter Fortführung des Unternehmens
noch nicht beendet ist (vgl. auch VwGH 17.8.1994, 94/15/0016). Jedoch war auf
Grund der nachstehenden Ausführungen das Vorliegen dieser Voraussetzung
nicht entscheidungswesentlich.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
als Geschäftsführer der F-GmbH die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen
dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben Sorge zu tragen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, war es gelegen, das Ausmaß der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da
nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Den im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten vom Fälligkeitstag (17. Februar 2003)
der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die
Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen
Verbindlichkeiten andererseits ankommt, bis zur Konkurseröffnung
(19. März 2003) - hat der Bw. aufgestellt:
|
|
|
Quote
|
liquide
Mittel (laut Bank- und Kassakonto)
|
€
83.642,83
|
|
sämtliche
Verbindlichkeiten (offene Verbindlichkeiten bei Konkurseröffnung plus Zug
um Zug Zahlungen laut Verbindlichkeitenaufstellung sowie Bank- und
Kassakonto)
|
€
337.273,13
|
24,8
%
|
Zahlungen
(laut Abgabenkonto)
|
€
5.837,36
|
|
Abgabenschulden
(laut Abgabenkonto)
|
€
22.193,78
|
26,3
%
Da eine
Schlechterstellung des Abgabengläubigers somit nicht gegeben war, kann eine
Haftung für die Umsatzsteuer 12/2002 nicht bestehen.
Obwohl für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer aber Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz gelten
(VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78
Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden
Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten hat, kann aus folgendem Grund dennoch
keine Haftung bestehen:
Dem Einwand des Bw. in der
Berufung, dass die Lohnsteuer 1/2003 lediglich auf Grund der fiktiven
Gehälter berechnet, jedoch tatsächlich nur € 420,00 pro
Mitarbeiter geleistet worden wäre, weshalb richtigerweise keine Lohnsteuer
angefallen wäre, war nämlich zu folgen, da die Zahlungen in dieser
Höhe mit Schreiben vom 7. Februar 2003 von den betroffenen
Mitarbeitern auch bestätigt wurden. Eine schuldhafte Pflichtverletzung kann
daher in der Nichtabfuhr einer nicht geschuldeten Lohnsteuer nicht
vorliegen.
Da die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO somit nicht vorliegen,
erfolgte die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH nicht zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1131-W/06
- Stammnummer
- 24007
- Gültig
- 12.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF