…die den Gegenstand einer Versicherung bilden können. Im Hinblick auf die motorbezogene Versicherungssteuer ist die Definition des Begriffes "Versicherungssteuer" ohne Bedeutung, da eine Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Inland den Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorsieht (§ 59 KFG). Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Fall mit der A…
…dass dann, wenn der Zeitraum kürzer als ein Monat ist (was bei An- und Abmeldungen während eines Monats der Fall ist), die motorbezogene Versicherungssteuer wie auch die Prämie nach der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anteilig zu berechnen ist. Bei den gegenständlichen Fahrzeugen war der Zeitraum nur in…
…kürzer als ein Monat ist (was bei An- und Abmeldungen während eines Monats der Fall ist), die motorbezogene Versicherungssteuer wie auch die Prämie nach der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anteilig zu berechnen ist. Bei dem gegenständlichen Fahrzeug war der Zeitraum nur in dem Monat der Anmeldung kürzer…
…Abs. 1 Z. 1 KfzStG in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind und c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die …
…Berufung wurde erwogen: Gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 VersStG 1953 idgF ist die motorbezogene Versicherungssteuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge zu entrichten. Nach § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG hat der…
…Abs. 1 Z 1 lit a bis c KfzStG in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind und wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf…
…1 Z. 1 lit. a bis c KfzStG in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind und wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die §…
…Kraftfahrzeugsteuergesetz: § 1 Absatz 1 Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen 1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung…
…§ 45 und 46) durchgeführt werden, b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen, c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden, d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung…
…Abs. 1 Z 1 KfzStG unterliegen (ua.) in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf…
…Z 1 KfzStG 1992 idgF. unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung…
…§ 45 und 46) durchgeführt werden, b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen, c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden, d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung…
…§ 45 und 46) durchgeführt werden, b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen, c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden, d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung…
…1996/201) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer 1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung, auf die …
…1996/201) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer 1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung, auf die …
…1996/201) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer 1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung, auf die …
…Alttraktor" mit dem höchst zulässigen Gesamtgewicht von (aufgerundet) 6 Tonnen, der nach eigenen Angaben in Österreich zum Verkehr zugelassen war und für den offenkundig keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestanden hat, unterliegt somit grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer. Gegenständlich allein in Streit gezogen ist die Anwendung des § 2 Abs…
…1 Z 1 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung…
…§ 45 und 46) durchgeführt werden, b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen, c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden, d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung…
…1 Z 1 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung…