Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0071-I/03
Kraftfahrzeugsteuerpflicht eines im Rahmen eines Holzschlägerungsunternehmens eingesetzten Traktors samt Anhänger ("Holzrückewagen")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-I/03vom 14.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da der auf den Bw zugelassene Traktor (Zugmaschine) im Betriebsvermögen des auf Rechnung des Bw betriebenen Gewerbeunternehmens steht und ausschließlich in fremden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Ausübung des Betriebsgegenstandes "Holzschlägerung und Holzrückung" eingesetzt wird, liegt die "Verwendung" des Fahrzeuges in einem Gewerbebetrieb vor. Die Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG ist daher zu versagen. Mangels Zulassung des Anhängers, was nach § 104 Abs. 7 und 8 lit b KFG samt Durchführungsverordnung (KDV 1967) unter bestimmten Voraussetzungen normative Deckung findet, unterliegt dieser nicht der Steuerpflicht; von einer widerrechtlichen Verwendung nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG kann ebenso nicht ausgegangen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JK, Adr, vertreten durch
Steuerberater 1, gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein vom
6. November 2002 betreffend Kraftfahrzeugsteuer für 1-12/1996 bis
einschließlich 1-12/2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Kraftfahrzeugsteuer 1-12/1996 wird aufgehoben.
Die Bescheide betreffend
Kraftfahrzeugsteuer 1-12/1997 bis einschließlich 1-12/2001 werden
abgeändert und die Kraftfahrzeugsteuern wie folgt festgesetzt: 1.
für 1-12/1997: mit € 465,69; 2. für 1-12/1998: mit
€ 446,50; 3. für 1-12/1999: mit
€ 446,50; 4. für 1-12/2000: mit € 423,68
und 5. für 1-12/2001: mit € 737,60. Die
Fälligkeit der angefochtenen Bescheide bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) betreibt seit März 1996 am
Standort in E das Gewerbe der "Holzschlägerung und Holzrückung",
woraus gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Daneben hat der Bw noch 3 ha
landwirtschaftliche Flächen gepachtet, die von ihm bewirtschaftet werden.
Im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit werden die Fahrzeuge "Traktor SISU
Valmet 6600" als Zugfahrzeug samt einem Anhänger "Rückewagen"
eingesetzt, die in der eigenen Landwirtschaft keine Verwendung finden (lt.
Angaben ua. des steuerlichen Vertreters in einem an das Finanzamt am
15. Jänner 2001 übermittelten "Fragebogen"). Beide Fahrzeuge sind
im Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes aktiviert. Der Traktor ist
als "Zugmaschine ab 25 km/h", mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht
(hzG) von 7,5 t, erstmalig zugelassen ab 25. März 1996 auf den Bw unter dem
Wechselkennzeichen X; unter diesem Wechselkennzeichen ist auch das, erstmalig
seit 1986, zugelassene Fahrzeug des Bw "VW Caddy DS", Lkw mit 0,5 t, angemeldet.
Laut den beigebrachten Unterlagen der Versicherung ist der Traktor unter dem
Wechselkennzeichen beim Vw Caddy mitversichert, für den im Rahmen der
Kfz-Haftpflichtversicherung ab dem 1. April 1997 motorbezogene
Versicherungssteuer (im Jahr 1997 mtl. S 88) einbehalten wurde.
Aus einem Aktenvermerk ist ersichtlich, dass das Finanzamt
hinsichtlich Traktor und Anhänger ab August 2002 mehrmals vom steuerlichen
Vertreter die Kraftfahrzeugsteuererklärungen ab dem Jahr 1996 bis laufend
angefordert sowie um Bekanntgabe des hzG beider Fahrzeuge ersucht hat. Am
3. Oktober 2002 wurden die Erklärungen Kr 1 für die Jahre 1996
bis 2001 eingereicht, worin aber jeweils nur bezogen auf den Vw Caddy (Lkw 0,5
t), also einem Kraftfahrzeug mit einem hzG
bis 3,5 t, die Steuer - ab 1997 unter
Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer - erklärt wurde.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw hinsichtlich dieser
beiden Fahrzeuge von mehr als 3,5 t unter dem Kennzeichen X - da
Kraftfahrzeugsteuerpflicht vorliege, jedoch die Selbstberechnung unterblieben
war - gemäß
§ 201 BAO mit Bescheiden vom 6. November 2002,
StrNr, die Kraftfahrzeugsteuer gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 lit b
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992, BGBl. 1992/449 idgF, wie folgt
vorgeschrieben, wobei von einem hzG beim Traktor von (aufgerundet) 8 t und beim
Anhänger (Rückewagen), mangels Bekanntgabe, von geschätzt 12 t
auszugehen war:
|
1 - 12
|
Traktor 8 t
|
Anhänger 12 t
|
Anrechnung motorbez.
VersSteuer
|
Summe
|
1996
|
mtl. S 600 x 12 = S
7.200
|
mtl. S 740 x 9 = S
6.660
|
Null
|
S 13.860 =
€
1.007,25
|
1997
|
wie vor S
7.200
|
mtl. S 900 x 12 = S
9.600
|
S 88 x 9 = S
792
|
S 16.008 = € 1.163,
35
|
1998
|
wie vor S
7.200
|
wie vor S
9.600
|
S 1.056
|
S 15.744 =
€ 1.144,16
|
1999
|
wie vor S
7.200
|
wie vor S
9.600
|
S 1.056
|
S 15.744 =
€ 1.144,16
|
2000
|
wie vor S
7.200
|
wie vor S
9.600
|
S 1.370
|
S 15.430 =
€ 1.121,34
|
2001
|
mtl. € 73 x 12 =
€ 876
|
mtl. € 102 x 12 =
€ 1.224
|
€ 138,40
|
€ 1.961,60
In der Begründung des Bescheides 1997 wurde
ergänzend ausgeführt, die motorbezogene Versicherungssteuer sei laut
beigebrachten Unterlagen erst ab April 1997 (mit mtl. S 88) einbehalten
worden.
In der gegen sämtliche Bescheide erhobenen Berufung
wurde eingewendet, gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 8 KfzStG sind
kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine und als
Anhänger-Arbeitsmaschine genehmigte Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer
befreit. Beim gegenständlichen Anhänger handle es sich um eine
ausschließlich - laut beigelegter Beschreibung ("Technical data,
trailers") mit Ansichten des Anhängers - im Forst einsetzbare
Arbeitsmaschine zur Bringung von Holz aus dem Schlägerungsbereich zu den
befestigten Wegen. Der Beschreibung angefügt ist eine handschriftliche
"Anmerkung" des Bw wie folgt: "Der Rückewagen ist ein zum Verkehr
nicht zugelassener Anhänger (laut
Prüfhalle I ist eine Anmeldung nicht möglich, es ist auch kein
Typenschein vorhanden). Höchstzulässiges Gesamtgewicht laut Prospekt
11 t. Auch der Traktor wird ausschließlich für Holzbringungsarbeiten
im Wald verwendet". Laut Berufung werde sohin die Zugmaschine
ausschließlich in den forstwirtschaftlichen Betrieben zur Holzbringung
mittels dem Rückewagen verwendet. Da gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 7
KfzStG Zugmaschinen, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, sowie auch Anhänger, die
ausschließlich von diesen Zugmaschinen gezogen werden, steuerbefreit
wären, seien beide Fahrzeuge steuerfrei zu belassen. Auf die
Durchführungsrichtlinien zum KfzStG, BMF-Erlass vom 6.10.1994 , Z. 5.1.7
und 5.1.8 werde verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Dezember 2002 wurde
der Berufung teilweise stattgegeben. Das Finanzamt anerkannte das nach den
Angaben des Bw hzG des Anhängers von 11 t (anstatt bisher 12 t) als
Bemessungsgrundlage und hat insoweit die Steuervorschreibungen 1996 - 2001
herabgesetzt (Berechnung im Einzelnen: siehe BVE). Im Übrigen wurde die
Berufung abgewiesen und zu den begehrten Steuerbefreiungen ausgeführt: Zum
Einen liege keine selbstfahrende Arbeitsmaschine vor, da Voraussetzung eine
entsprechende Eintragung im Typenschein (Bescheid über Einzelgenehmigung)
sei, die nach eigenen Angaben nicht vorliege. Andererseits zählten die
Einkünfte des Bw aus "Holzschlägerung und Rückung" zu dessen
Einkünften aus Gewerbebetrieb. In der Einkunftsart Land- und
Forstwirtschaft würden nur die Erträge aus der eigenen Erzeugung
erfaßt, nicht jedoch die Vermarktung fremder land- und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ohne eigene Produktionsmöglichkeit. Da
sohin die Zugmaschine nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen, sondern
vielmehr im gewerblichen Betrieb verwendet und deshalb nicht steuerbefreit sei,
gelte dies auch für den Anhänger. Der Bw habe auch ertragsteuerlich
keinen Anteil für einen Einsatz der beiden Fahrzeuge in der eigenen Land-
und Forstwirtschaft angesetzt, andernfalls Vorsteuern und Abschreibungen zu
kürzen wären.
Mit Antrag vom 21. Jänner 2001 wurde die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz, die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt und vorgebracht, entgegen dem Dafürhalten des
Finanzamtes sei dem Gesetzeswortlaut keinerlei Differenzierung dahin zu
entnehmen, ob Zugmaschinen im eigenen oder aber in einem fremden land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt würden. § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG
nehme nicht Bezug auf ertragsteuerliche Begriffsdefinitionen. Das Motiv für
die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer liege in der Benützung des
öffentlichen Straßennetzes, weshalb das Motiv für die genannte
Steuerbefreiung wohl nicht in der Befreiung einer einkommensteuerrechtlichen
Einkunftsart , sondern in der nicht nennenswerten Benutzung öffentlicher
Straßen gelegen sei. Die gegenteilige Interpretation sei
verfassungrechtlich bedenklich, da bei Verwendung der beiden Fahrzeuge im Rahmen
der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft die Befreiung
demnach vorliege, bei Erzielung von Einkünften aus Gewerbetrieb diese
jedoch - bei gleicher Tätigkeit - versagt werde. Die Befreiung sei daher
unabhängig von der erzielten Einkunftsart zu gewähren. In eventu werde
hinsichtlich der Steuerfestsetzung für das Jahr 1996 zudem die mit Ablauf
des Jahres 2001 eingetretene Verjährung geltend gemacht.
In Beantwortung eines Vorhaltes wurde mit Schreiben vom
10. Oktober 2005 im Wesentlichen - unter Wiederholung des bisherigen
Berufungsvorbringens - die nach Ansicht des Bw gebotene verfassungskonforme
Interpretation des § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG hervorgehoben. Die Anträge
auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie Durchführung einer
mündlichen Verhandlung wurden zurück genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Kraftfahrzeugsteuer
1-12/1996:
Nach § 4 Abs. 1 Z 1 KfzStG dauert die Steuerpflicht
für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes
Kraftfahrzeug vom Tag der Zulassung bis zum Tag, an dem die Zulassung endet. Die
Steuerpflicht tritt also unmittelbar mit der Zulassung ein.
Gemäß
§ 207
Abs. 1 BAO unterliegt das Recht zur Abgabenfestsetzung der Verjährung. Nach
§ 207 Abs. 2 iVm § 208 Abs. 1 lit a BAO beginnt die bei der
Kraftfahrzeugsteuer fünfjährige Verjährungsfrist mit dem Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist und endigt sohin
hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer 1996 mit Ablauf des Jahres 2001.
Die diesbezügliche Festsetzung mit Abgabenbescheid (nach § 201
BAO) vom 6. November 2002 erfolgte sohin nach bereits eingetretener
(Bemessungs)Verjährung, weshalb der Berufung Folge zu geben und der
Kraftfahrzeugsteuerbescheid 1-12/1996 aufzuheben ist.
2.) Kraftfahrzeugsteuer
1-12/1997 bis einschließlich 1-12/2001:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 idgF.
unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen
Zulassungsverfahren zum Verkehr
zugelassene Kraftfahrzeuge,
a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr
als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine
oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3
Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht.
Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG unterliegen der
Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet
werden (widerrechtliche Verwendung).
Aufgrund der im § 1 Abs. 2 erster Satz KfzStG
enthaltenen Fiktion ("Anhänger mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten als
Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes") werden auch Anhänger mit
einem hzG von mehr als 3,5 t in den Anwendungsbereich des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes einbezogen.
Grundsätzlich ist daher für einen aus einem
Kraftfahrzeug und einem Anhänger zusammengesetzten Kraftwagenzug
("Gespann") die Kraftfahrzeugsteuer jeweils gesondert für das Zugfahrzeug
und für den Anhänger zu berechnen und jeweils gesondert zu beurteilen,
welche Steuersätze bzw. Steuerbefreiungstatbestände Anwendung finden.
Zur Konkretisierung der Tatbestände nach dem KfzStG
sind die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG)
heranzuziehen:
§ 1 KFG umschreibt den Anwendungsbereich des
Bundesgesetzes. Demnach sind die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen,
sofern in Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und
Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1
Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960) verwendet werden, und auf den
Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
a)
Traktor "SISU Valmet 6600":
Der Traktor ist kraftfahrrechtlich als Zugmaschine unter
§ 2 Abs. 1 Z 9 KFG zu subsumieren. Dieses Kraftfahrzeug mit einem hzG von
(aufgerundet) 8 t ist in den Jahren 1997 - 2001 unter dem behördlichen
Kennzeichen (Wechselkennzeichen) X in Österreich auf den Bw
zugelassen.
Der Traktor unterliegt damit grundsätzlich der
Kraftfahrzeugsteuer, da sämtliche Voraussetzungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1
KfzStG erfüllt sind. Das Fahrzeug wurde in einem inländischen
Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen, das hzG überschreitet 3,5 t und
es liegt eine kraftfahrrechtliche Genehmigung als Zugmaschine vor. Was
die weitere Voraussetzung der nicht bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung
anlangt, so ist gegenständlich, aufgrund der Zulassung der Zugmaschine
zusammen mit dem der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 6 Abs. 3
VersStG) unterliegenden Lkw "Vw Caddy" mit 0,5 t unter einem Wechselkennzeichen,
Bedacht zu nehmen auf § 2 Abs. 2 KfzStG. Nach dieser Bestimmung ist dann,
wenn für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein
ausgefertigt wird (Wechselkennzeichen, §§ 41 Abs. 7, 48 Abs. 2 KFG),
die KfzSteuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der
höchsten Steuer unterliegt. Wird für eines der unter
Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge motorbezogene Versicherungssteuer
entrichtet - wie im Berufungsfalle - so ist diese, soweit sie auf den
Steuerberechnungszeitraum entfällt, auf die (höhere)
Kraftfahrzeugsteuer (des der KfzSteuer unterliegenden Fahrzeuges) anzurechnen
(sogen. "Differenzsteuer").
Gegenständlich in Streit
gezogen ist die Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG, wonach von der
Steuer befreit sind: "Zugmaschinen und
Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von
jenen gezogene Anhänger". Entgegen dem Dafürhalten des
Finanzamtes, dass anstelle der maßgebenden Verwendung in einem
eigenen landwirtschaftlichen Betrieb
vielmehr die Verwendung im Gewerbebetrieb des Bw (im Rahmen des ausgeübten
Gewerbes der "Holzschlägerung und Holzrückung") vorliege und damit
diese Befreiung zu versagen sei, vermeint der Bw, es sei - unabhängig von
der außer Streit stehenden Verwendung der Fahrzeuge ausschließlich
im Gewerbebetrieb zur Erzielung von gewerblichen Einkünften - abzustellen
auf den Gesetzeszweck, nämlich die geringfügige Benützung von
öffentlichen Straßen. Es dürfe demnach nicht ausschlaggebend
sein, ob die Fahrzeuge in einem eigenen oder aber - wie hier - in fremden land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt würden bzw. welche
ertragsteuerlichen Einkünfte mit dieser gleichartigen Tätigkeit
erzielt würden.
Der VwGH hat diesbezüglich
zu einem nahezu gleichgelagerten Sachverhalt im Erkenntnis vom 21.1.1998,
97/16/0514, nach Darlegung der Befreiungsbestimmung gem. § 2 Abs. 1 Z 7
KfzStG im Ergebnis dargetan: "Die gegenständlichen Zugmaschinen
stehen unbestrittenermaßen im Betriebsvermögen eines gewerblichen
Unternehmens, das auf Rechnung des Bf, das ist die Person, für die diese
Fahrzeuge zugelassen sind, betrieben wird. Die
Verwendung der Zugmaschinen erfolgt somit in
diesem gewerblichen Betrieb, nicht aber in einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb. Entgegen der Auffassung des Bf steht dem der
Umstand nicht entgegen, dass die Zugmaschinen entsprechend dem
Betriebsgegenstand des gewerblichen Unternehmens auf von dritten Personen
forstwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen zur Holzrückung
eingesetzt werden. Eine solche -
offenkundig auf Grund von Werkverträgen erfolgende - Betätigung hat
aber nicht zur Folge, dass die Verwendung der Fahrzeuge im Rahmen des
forstwirtschaftlichen Betriebes des Auftraggebers erfolgt. ... Aus dem Erlass
des BMF vom ... kann dabei der Bf schon deswegen nichts gewinnen, weil ein
solcher Erlass keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche
Rechtsquelle darstellt". Der VwGH hat offenkundig auch keine
verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Begriffsbestimmung der
"Verwendung" geäußert und damit zusammenhängend nicht auf den
Gesetzeszweck abgestellt.
Unter Bedachtnahme darauf, dass
gegenständlich der Traktor auf den Bw zugelassen ist, dieses Fahrzeug im
Betriebsvermögen des auf Rechnung des Bw betriebenen Gewerbeunternehmens
steht sowie ausschließlich in fremden land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zur Ausübung des Betriebsgegenstandes "Holzschlägerung und
Holzrückung" eingesetzt wird (welche Umstände sich zweifelsfrei aus
den eigenen Angaben in Übereinstimmung mit der ertragsteuerlichen
Behandlung ergeben), ist aber zufolge der laut obiger Judikatur eindeutigen
Rechtslage die begehrte Steuerbefreiung gem. § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG zu
versagen. Nach dem gegebenen Sachverhalt liegt eindeutig die "Verwendung" des
Fahrzeuges in einem Gewerbebetrieb vor; wo die Fahrzeuge dagegen
tatsächlich in "Einsatz" gelangen ist demgegenüber völlig
unmaßgeblich. An allenfalls gegenteilige, vom BMF in Erlässen
geäußerte Rechtsansichten ist weder der VwGH - siehe die
diesbezügl. Ausführungen in obigem Erkenntnis - noch der UFS gebunden.
Darüberhinaus ist dem in der Berufung angezogenen BMF-Erlass vom 6.10.1994
keinerlei nähere Erläuterung zum Begriff der "Verwendung" eines
Fahrzeuges zu entnehmen.
Die Berufung gegen die
KfzSteuerbescheide 1997 bis einschl. 2001 ist daher den Traktor (Zugmaschine)
betreffend aus obigen Gründen abzuweisen.
b) Anhänger
"Holzrückewagen":
Abgesehen davon, dass zufolge des Obgesagten die Befreiung
nach § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG für den vom steuerpflichtigen Traktor
gezogenen Anhänger zutreffend zu versagen war, hat das Finanzamt auch die
begehrte Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z 8 KfzStG als
"Anhänger-Arbeitsmaschine" deshalb nicht anerkannt, weil nach den Angaben
des Bw die hiefür erforderliche Einzelgenehmigung, eingetragen im
Typenschein, nicht vorliegt. Konkret handelt es sich laut Bw um einen
überhaupt "zum Verkehr nicht
zugelassenen Anhänger", bei dem eine Anmeldung/Zulassung nicht
möglich sowie ein Typenschein gar nicht vorhanden sei.
§ 104 Abs. 1 lit a KFG (Ziehen von Anhängern)
bestimmt, dass mit Kraftfahrzeugen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, nur
zum Verkehr zugelassene Anhänger gezogen werden dürfen. Nach Abs. 7
als lex specialis dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie
insbesondere Fuhrwerke und Geräte, mit Kraftfahrzeugen gezogen werden, wenn
die durch Verordnung (Abs. 8 lit b) hiefür festgesetzten Voraussetzungen
(Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit nach dem Stand der Technik;
höchst zulässige Fahrgeschwindigkeit, Bremsanlagen etc.)
vorliegen. Dieser gesetzlichen Anordnung wird mit § 62 (Ziehen von
nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern) der
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV) Folge geleistet. Nach
Abs. 1 dieser Bestimmung dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger
mit einem Kraftfahrzeug ohne Bewilligung gezogen werden, wenn gewisse technische
Werte (Abmessungen, Gesamtgewicht, Achslast) nicht überschritten und hinten
am Aufhänger die Aufschrift "10 km/h" sichtbar angebracht ist.
Gemäß
§ 58 Abs. 1 Z 2 lit a KDV 1967 darf jedenfalls beim Ziehen
von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern die Fahrgeschwindigkeit von 10
km/h nicht überschritten werden.
Aus dem Zusammenhalt obiger kraftfahrrechtlicher
Vorschriften ergibt sich einerseits unter Beachtung der normativen
Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Anhänger nicht zum Verkehr
zuzulassen und andererseits, dass der Anhänger von jeder Art Kraftfahrzeug
(also etwa nicht nur von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen) gezogen
werden kann und zwar ohne Einschränkung der Bauartgeschwindigkeit des
Zugfahrzeuges, wenn die höchst zulässige Geschwindigkeit von 10 km/h
eingehalten wird (siehe dazu UFS vom 16.8.2005, RV/0802-L/03, wonach diese
Rechtsansicht von einem fachkundigen Beamten der Landesregierung/Abteilung
Verkehr bestätigt wurde).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher
festzustellen, dass die Nichtzulassung des gegenständlichen Anhängers
normative Deckung findet. Es ist daher mangels Zulassung auch nicht von einer
etwaigen widerrechtlichen Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG auszugehen.
Da aber nach § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG nur solche Kraftfahrzeuge der
Kraftfahrzeugsteuer unterliegen, die ua. in einem inländischen
Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden und beim Anhänger eine
Zulassung eben nicht erfolgt ist, wurde ein wesentliches Tatbestandsmerkmal
für die Steuerpflicht nicht erfüllt.
Es ist daher aus diesem Grund der Berufung gegen die
KfzSteuerbescheide 1997 bis einschl. 2001 den Anhänger
("Holzrückewagen") betreffend Folge zu geben.
3.)
Steuerbemessung:
Im Ergebnis verbleibt sohin die Steuerpflicht für den
Traktor (die Zugmaschine) für den Zeitraum 1-12/1997 bis einschl.
1-12/2001; die Kraftfahrzeugsteuer bemißt sich gem. § 5 Abs. 1 Z
2 lit b KfzStG wie folgt:
|
1 - 12
|
Traktor 8 t
|
Anrechnung motorbez.
VersSteuer
|
Summe
|
1997
|
mtl. S 600 x 12= S
7.200
|
S 88 x 9 = S 792
|
S 6.408 =
€ 465,69
|
1998
|
wie vor S 7.200
|
S 1.056
|
S 6.144 =
€ 446,50
|
1999
|
wie vor S 7.200
|
S 1.056
|
S 6.144 =
€ 446,50
|
2000
|
wie vor S 7.200
|
S 1.370
|
S 5.830 =
€ 423,68
|
2001
|
mtl. € 73 x 12 =
€ 876
|
€ 138,40
|
€ 737,60
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der
Berufung insgesamt teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 104 Abs. 7 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 104 Abs. 8 lit. b KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
ZugmaschineZulassungAnhängerland- und forstwirtschaftlicher BetriebGewerbebetriebHolzrückungwiderrechtliche Verwendung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0071-I/03
- Stammnummer
- 18984
- Gültig
- 14.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF