Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0912-W/04
Motorbezogene Versicherungssteuer bei Oldtimern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0912-W/04vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
über die Berufung der I.M.., W., vertreten durch A.K., gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
betreffend Versicherungssteuer/motorbezogene ab 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die I.M.., die Bw., beantragte die motorbezogene
Versicherungssteuer für sieben Oldtimer herabzusetzen. Von diesen
Fahrzeugen wurden zwei am 29. September 2000 zugelassen, die weiteren wurden an
den Tagen 23. August 2001, 28. August 2001,
6. November 2001, 31. Oktober 2002 und
16. Mai 2003 zugelassen. Begründet wurde dieser Antrag damit,
dass die Einzelgenehmigungsbescheide jeweils die Einschränkung enthalten,
dass der Einsatz des Fahrzeuges 120 Tage pro Jahr nicht überschreiten darf.
Bis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Herabsetzung der motorbezogenen
Versicherungssteuer (2. Juni 2003) wurde keines der Fahrzeuge
abgemeldet und ist auch eine Hinterlegung der Zulassungsscheine und der
Kennzeichentafeln für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen bei der
zuständigen Behörde nicht erfolgt.
Das Finanzamt erließ am 29. Juli 2003 einen
abweisenden Bescheid und begründete diesen wie folgt:
"Gem.
§ 6 Abs. 3 Z. 1 lit. b VersStG sind von der motorbezogenen
Versicherungssteuer Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen betroffen, die
im Inland zum Verkehr zugelassen sind und für die ein
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag (Pflicht-Haftpflichtversicherung
oder freiwillig eingegangene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung)
abgeschlossen wurde. Sie besteht in einem festen Betrag, dessen Höhe vom
jeweils versicherten Kraftfahrzeug und dem Zeitraum, für den das
Versicherungsentgelt entrichtet wird, abhängt.
§ 6 Abs. Z.
3 VersStG bestimmt, dass die motorbezogene Versicherungssteuer für
Zeiträume, die kürzer als ein Monat sind, für den von einem
vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten ist. Diese Regelung
bezieht sich nur auf die Fälle der Abmeldung des Fahrzeuges vom Verkehr,
welche aber im gegenständlichen Antrag nicht vorliegt. Eine von diesem
Grundsatz abweichende und wie von Ihnen beantragte aliquote Berechnung der
motorbezogenen Versicherungssteuer für 120 Tage, d.s. 32,88 % der für
das jeweilige Fahrzeug ermittelten Bemessungsgrundlage für
Ganzjahresnutzung, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Im
gegenständlichen Antrag liegt aber auch kein Fall einer Steuerbefreiung
vor, da die Steuerbefreiungen taxativ im § 4 Abs. 3 Z. 1 bis 9 VersStG
geregelt sind und der zu beurteilende Sachverhalt unter keiner dieser
Tatbestände subsumierbar ist.
Was
schließlich Ihr Argument betrifft, dass bei Festsetzung der motorbezogenen
Versicherungssteuer in Höhe der Ganzjahresnutzung dieser Fahrzeuge eine
Ungleichbehandlung vorliegt, da dieser Sachverhalt analog zur Hinterlegung von
Kennzeichen angemeldeter Fahrzeuge zu betrachten ist, so ist darauf zu
verweisen, dass die Abgabenbehörde aufgrund des für sie
maßgeblichen Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1
Bundesverfassungsgesetz) an die geltenden Gesetze gebunden ist, es ihr aber
nicht zukommt Beurteilungen dahingehend zu treffen, ob eine gültige
Rechtsnorm verfassungsrechtliche Bestimmungen verletzt. Eine derartige
Beurteilung ist ausschließlich in der Kompetenz des
Verfassungsgerichtshofes gelegen."
Die steuerliche Vertretung erhob namens der Bw. am 13.
April 2004 fristgerecht Berufung.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"...1. Wie
schon in unserem Antrag ausgeführt, wird der Standardfall der rechtlichen
Möglichkeit der ganzjährigen KFZ Nutzung durch die Behörde 1.
Instanz jenen Fällen gleichgesetzt, in denen dies rechtlich ausgeschlossen
ist. Argumentiert wird, dass eine von diesem Grundsatz abweichende Vorschrift
nicht existiert.
Dem ist
zunächst schon entgegenzuhalten, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 3
Ziff. 1 VersStG sowie auch § 6 Abs. 3 Ziff. 3 VersStG dem nicht
entsprechen.
Die erstgenannte
Bestimmung spricht als steuerbaren Tatbestand
die
Zulassung zum Verkehr
an. Diese ist auf
Grund der entsprechend eingeschränkten Zulassung nur für 120 Tage im
Jahr überhaupt gegeben. Die von der Behörde 1. Instanz dargelegte
Rechtsansicht liefe daher darauf hinaus, einen Zeitraum (mit) zu besteuern, der
laut ausdrücklichen Gesetzeswortlaut der Besteuerung gar nicht unterliegt.
Von einer solchen Rechtslage kann die Rede nicht sein.
Ebenso spricht
§ 6 Abs. 3 Ziff. 3 VersStG die Aliquotierung für Zeiträume, die
kürzer als ein Monat sind, an. Eindeutig kann damit nur gemeint sein, dass
auch auf jeweils kürzere Zulassungszeiten abzustellen ist; somit bei
unseren Fahrzeugen auf nur 120 Tage.
Eine Besteuerung
über das gesetzliche Ausmaß hinaus entbehrt jeglicher
Rechtsgrundlage.
2. Abgesehen
davon, dass sich im gegenständlichen Fall die Frage der
verfassungskonformen Interpretationsproblematik überhaupt nicht stellt,
weil das Gesetz an die
Zulassung
als Steuertatbestand anknüpft und diese nur für 120 Tage im Jahr
gegeben ist, liefe, handelte es sich tatsächlich um ein
Interpretationsproblem, eine derartige Auslegung auf eine Verfassungswidrigkeit
der angezogenen Gesetzesbestimmung hinaus. Da Gesetze im Zweifel
verfassungskonform zu interpretieren sind, ist auch aus diesem Grund die Steuer
nur für den angesprochenen Prozentsatz als dem Gesetz entsprechend von der
Versicherung einzuheben und zu entrichten.
Wäre ein
solches Interpretationsergebnis nicht möglich, wäre das Gesetz mangels
einer entsprechenden Ausnahmebestimmung verfassungswidrig (vgl. das Erkenntnis
des VFGH vom 19.6.2002, G 7/02).
Verwiesen wird
darauf, dass jedenfalls für die Kalenderjahre 2003 und 2002 die Fristen der
§§ 201 Abs. 2 Ziff. 1 bzw. Abs. 3 Z. 1 BAO gewahrt
sind.
3. Sollte dem
UFS Wien unser Antrag aufklärungsbedürftig erscheinen, verweisen wir
darauf, dass jegliche Erörterung des Sachverhaltes wegen der unrichtigen
Rechtsansicht der Behörde 1. Instanz von Vornherein unterblieben ist
und uns daher auch keine Gelegenheit gegeben wurde, allenfalls die Besteuerungs-
(Bemessungsgrundlagen) und Zulassungsdaten offen zu legen bzw. wurden diese von
der Behörde 1. Instanz überhaupt nicht erhoben. Insoweit ist das
Verfahren mangelhaft geblieben. Unter Zugrundlegung unserer richtigen
Rechtsansicht wäre die Behebung dieser Verfahrensmängel geeignet, ein
abweichendes Verfahrensergebnis insoweit herbeizuführen, als die
Behörde 1. Instanz in die Lage versetzt gewesen wäre, über
Umfang, Inhalt und Höhe der Rückerstattung meritorisch
abzusprechen.
4. Insbesondere
ist die Ungleichbehandlung gegenüber Zulassungsbesitzern, die die
Kennzeichen hinterlegen, nicht argumentabel.
Wir werden
sämtliche relevanten Daten bei der anzuberaumenden mündlichen
Verhandlung vorlegen und
berufen uns
ausdrücklich auf die Beweismittel der Zulassungs- und
Einzelgenehmigungsbescheide sowie der Zahlungsnachweise über unsere
Steuerleistungen.
Schlussendlich
liegt aber auch ein Anwendungsfall des § 236 Abs. 1 BAO in Folge sachlicher
Unbilligkeit vor. Im vorliegenden Einzelfall tritt nämlich bei Anwendung
des Gesetzes - folgt man der Gesetzesauslegung im angefochtenen Bescheid
- ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis ein (Ritz
BAO
2
§ 236 RZ 11 mwN).
Unser Antrag
umfasst seinem Wortlaut nach zweifelsohne auch einen Antrag auf Nachsicht von
der Besteuerung, zumal gem. § 236 Abs. 2 BAO auch bereits entrichtete und
insbesondere durch Wehrzeichen bezahlte Abgaben nachgesehen werden können
(Ritz aaO RZ 7). Die Unterlassung der Prüfung der Subtumtion unter diese
Rechtsvorschrift belastet den angefochtenen Bescheid zum einen mit
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, zum anderen ist das Verfahren mangelhaft
geblieben, um die Anwendungsvoraussetzungen zu prüfen. Diese liegen jedoch
tatsächlich auf Grund des Vorgesagten evident vor, weil wir Steuern
für einen Zeitraum von 2/3 des Jahres bezahlen, in dem eine
Nutzungsmöglichkeit denkmöglich ausscheidet.
Wir stützen
unseren Antrag daher hilfsweise ausdrücklich auch auf § 236
RAO.
5.
Schlussendlich wird darauf verwiesen, dass die Besteuerung stets an die
(rechtliche)
Verwendungs
möglichkeit
im Straßenverkehr angeknüpft
und diese mit der Zulassung zum Verkehr gleich gesetzt hat (vgl. dazu die
Rechtslage nach § 9 Abs. 2 letzter Fall KfzStG 1952); des hier zu
beurteilenden Anwendungsfalles (Oldtimerversicherung) wurde nicht
gedacht..."
Die steuerliche Vertretung stellte den Antrag auf
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Das Finanzamt legte die Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde der
Antrag auf Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer dahingehend
ergänzt, dass die Herabsetzung für ein weiteres Fahrzeug, nämlich
für das am 31. Juli 2003 zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen
01, beantragt wird. Zu diesem Fahrzeug ist zu bemerken, dass dieses erst nach
Stellung des Antrages (2. Juni 2003) zugelassen wurde. Dieser Umstand
beeinflusst jedoch nicht das Ergebnis dieses Berufungsverfahrens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 37
Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) sind Kraftfahrzeuge und Anhänger auf
Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender
Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im nächsten Absatz
angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen
ist, dass eine Versicherungsbestätigung im Sinne des
§ 61 Abs. 1 KFG für das Fahrzeug vorliegt. Nach
§ 61 Abs. 1 KFG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Verlangen
binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer
vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Bestätigung
über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die
Versicherungsbestätigung, kostenlos auszustellen. Das bestehen einer
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist eine der Voraussetzungen für eine
Anmeldung eines Kraftfahrzeuges - die gegenständlichen Fahrzeuge sind
nicht gemäß
§ 59 Abs. 2 KFG von der Versicherungspflicht
ausgenommen.
Gemäß
§ 59 Abs. 1 KFG muss für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum
Verkehr zugelassen sind, eine den Vorschriften des
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 in der jeweils geltenden
Fassung entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die
österreichisches Recht anzuwenden ist, bei einem zum Betrieb dieses
Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer
bestehen.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 Z. 1 VersStG 1953 in der
geltenden Fassung ist die motorbezogene Versicherungssteuer für jeden Monat
des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene
Kraftfahrzeuge zu entrichten. Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss
für zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge bestehen. Die gegenständlichen
Kraftfahrzeuge waren bis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages für das
gesamte Jahr bzw. wenn die Zulassung noch nicht ein Jahr bestanden hat,
jedenfalls für den gesamten Zeitraum (ohne Unterbrechung) zugelassen, was
zur Folge hat, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch für das
gesamte Jahr bzw. für den Zeitraum der Zulassung bestehen muss. Für
jenen Zeitraum, für welchen ein solcher Versicherungsvertrag besteht, ist
auch die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten, unabhängig davon,
ob die Kraftfahrzeuge, aus welchen Gründen auch immer, verwendet werden
oder nicht.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 Z. 3 VersStG ist für Zeiträume, die kürzer als
ein Monat sind, die motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem
vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Durch diese
Bestimmung wird sichergestellt, dass dann, wenn der Zeitraum kürzer als ein
Monat ist (was bei An- und Abmeldungen während eines Monats der Fall ist),
die motorbezogene Versicherungssteuer wie auch die Prämie nach der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anteilig zu berechnen ist. Bei den
gegenständlichen Fahrzeugen war der Zeitraum nur in dem Monat der Anmeldung
kürzer, weshalb diese Bestimmung nur für diesen Monat herangezogen
werden konnte Eine weitere Anwendung dieser Bestimmung ist ausgeschlossen, da
die Zulassung für den restlichen Zeitraum jeweils für den gesamten
Monat aufrecht war und damit niemals kürzer als einen Monat
war.
Nach
§ 6 Abs. 3 Z. 7 VersStG hat der Versicherer
unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen.
Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei
vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von
Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die
§§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959,
in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer
eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem
Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete
motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom
Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die
Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen
Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des
zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung
schriftlich gestellt wurde.
§ 4 Abs. 3 VersStG
regelt die Tatbestände, die von der Steuer gemäß
§ 6 Abs. 3 VersStG ausgenommen sind. Nach dem
1. Satz der Z. 8 dieser Gesetzesstelle gehören dazu
Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei
der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens
45 Tagen hinterlegt werden. Eine Hinterlegung der Zulassungsscheine und der
Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum
von mindestens 45 Tagen erfolgte im gegenständlichen Fall nicht (Laut
Antrag: "Da die Hinterlegung jedoch bei diesen
Fahrzeugen nicht möglich erscheint - die erforderliche
Mindestzeitspanne zwischen Hinterlegung und Wiederverwendung wird in der Regel
nicht erreicht - wird die aliquote Herabsetzung der motorbezogenen
Versicherungssteuer im obangeführten Ausmaß beantragt.").
Somit konnte diese Befreiungsbestimmung nicht zum Zuge kommen.
Da die geltende
Rechtslage - nur diese kann von der Behörde angewendet werden - eine
Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Oldtimer bzw.
historische Kraftfahrzeuge, auch wenn diese einer zeitlichen
Einsatzbeschränkung unterliegen, nicht vorsieht, kann dem Antrag der Bw.
nicht entsprochen werden. Eine andere Interpretation dieses Gesetzes ist
ausgeschlossen, da sich dieses nach dem eindeutigen Wortlaut auf das Bestehen
eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
bezieht. Nach § 59 Abs. 1 KFG muss für Kraftfahrzeuge, die zum Verkehr
zugelassen sind, eine solche Versicherung bestehen. Da eine solche Versicherung
für den Zeitraum der Zulassung bestehen muss, ist auch die motorbezogene
Versicherungssteuer für diesen Zeitraum, und nicht nur für die Zeiten
einer tatsächlichen Verwendung, zu entrichten.
Festgehalten
wird noch, dass das Ansuchen um Nachsicht nicht Gegenstand dieses Verfahrens
sein kann, da dieses Ansuchen in einem gesonderten Verfahren zu behandeln
ist.
Auf Grund des
im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes und der gesetzlichen
Bestimmungen war über die Berufung wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 22.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 4 Abs. 3 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0912-W/04
- Stammnummer
- 13238
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF