Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2420-W/06
Motorbezogene Versicherungssteuer bei Oldtimern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2420-W/06vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Antrag auf Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer gestellt, weil ein Oldtimer nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften einer Einsatzbeschränkung von 120 Tagen/Jahr unterliegt, kann diesem nicht entsprochen werden. § 6 Abs. 3 Z. 1 VersStG 1953 knüpft die motorbezogene Versicherungssteuer an die Dauer des Versicherungsvertrages der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Herrn I.R., E.A., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 20. Juli
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung der motorbezogenen
Versicherungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Von Herrn I.R., dem Berufungswerber, wurde am 19. April 2006
beim Bundesministerium für Finanzen folgender Antrag eingebracht:
"Sehr geehrte
Damen und Herren,
ich beantrage die
Herabsetzung der Motorbezogenen KFZ Steuer um 66 % für mein Fahrzeug mit
der Fahrgestellnummer AR.
Begründung:
Gemäß
Aktenzahl WST wurde oben genanntes
Fahrzeug, Baujahr 1967, auf Grundlage § 34 KFG 1967 mit
Einzelgenehmigungsbescheid am xxx
genehmigt.
Folgende Auflage
für die Genehmigung wurde
erteilt:
-(H1) Das Fahrzeug darf
nur an 120 Tagen / Jahr verwendet
werden.
Darüber sind
fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
Da das Fahrzeug
somit nur an einem Drittel des Jahres verwendet werden darf, beantrage ich die
dem entsprechende Abminderung der Motorbezogenen KFZ Steuer.
Ich ersuche um
positiven Bescheid."
Dieser Antrag wurde vom Bundesministerium für Finanzen
am 19. Juli 2006 dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
zur formalen Erledigung übermittelt.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 wurde dieser Antrag vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit folgender
Begründung abgewiesen:
"Eine, wie in
Ihrem Antrag gewünschte Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer
ist im Versicherungssteuergesetz nicht
vorgesehen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 VersStG unterliegen Fahrzeuge aller Art, wenn das Fahrzeug
im Inland zugelassen wird, der
Steuerpflicht.
Eine
Steuerbegünstigung für "Oldtimer" ist im Versicherungssteuergesetz
nicht enthalten.
Die
Steuerberechnung erfolgt gemäß
§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG,
sobald das Kraftfahrzeug im Inland zugelassen wird und solange die Zulassung
besteht.
Erst wenn der
Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln hinterlegt werden, sieht das
Versicherungssteuergesetz eine Befreiung gemäß
§ 4 Abs 3 Z 8
VersStG für die Zeit der Hinterlegung vor."
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Berufungswerber nicht um eine Reduktion der motorbezogenen
Versicherungssteuer auf Basis der Hinterlegung der Kennzeichen ersucht
hätte. Der Berufungswerber habe lediglich darum ersucht, die Steuerpflicht
auf die ihm vom Gesetzgeber vorgeschriebene Benutzungsdauer anzupassen. Weitere
Erläuterungen, was in welchen Gesetzen stehe und welche
Berechnungsgrundlagen im Normalfall zur Besteuerung herangezogen werden, seien
nicht von Nöten. Er erwarte nunmehr eine rasche Bearbeitung mit einem
allgemein plausiblen und nachvollziehbaren Ergebnis.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 19. September 2006 als
unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde wie folgt begründet:
"Zur Berufung ist
zu sagen:
Mit Antrag v. 19. 4.
2006 wurde die Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer beantragt,
weil das Fahrzeug nach der im Einzelgenehmigungsbescheid erteilten Auflage nur
an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden darf. In dem angefochtenen
Abweisungsbescheid v. 20. 7. 2006 wurde in der Begründung unter Angabe der
betreffenden Gesetzesstelle angeführt, dass die vom Bw. gewünschte
Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer im Versicherungssteuergesetz
nicht vorgesehen ist. Nur die - bereits vom Finanzministerium dem Bw.
mitgeteilte - Versicherungssteuerbefreiung im Fall der Hinterlegung samt
Kennzeichentafeln ist gesetzlich
vorgesehen.
Gem. Art 18 Abs. 1
B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze
ausgeübt werden. Voraussetzung einen Verwaltungsakt mit einem bestimmten
Inhalt zu setzen ist eine entsprechende
Gesetzesbestimmung.
Weder das
Versicherungssteuergesetz noch ein anderes Gesetz sehen eine Herabsetzung der
motorbezogenen Versicherungssteuer für den Fall der Einzelgenehmigung mit
Auflage (zeitlicher Verwendungsbeschränkung)
vor.
Daraus ergibt sich die
allgemein plausible und nachvollziehbare Folge, dass die Finanzbehörde
mangels entsprechender gesetzlicher Regelung eine Herabsetzung in dem vom Bw.
gewünschten Sinn nicht auszusprechen
hat.
Der angefochtene
Abweisungsbescheid ist demnach zu Recht ergangen."
Das darauf vom Berufungswerber eingebrachte Schreiben vom
10. Oktober 2006 lautet wie folgt:
"Sehr geehrte
Damen und Herren,
ich erlaube mir
gegen Ihre Berufungsvorentscheidung vom 19.09.2006 Einspruch zu
erheben.
Begründung:
Die
Hinweise, dass ungeachtet ob der Gesetzgeber einen reduzierten Betrieb des
Fahrzeuges vorschreibt oder nicht, eine Herabsetzung gesetzlich nicht geregelt
ist, ist nach meinem Dafürhalten keine ausreichende Begründung meinen
Antrag abzulehnen.
Vielmehr
möchte ich hier festhalten, dass nur auf Grund dieses Sachverhaltes - keine
definitive Verankerung im Gesetz - mein Antrag erst notwendig
wurde.
Ich möchte
nochmals ersuchen, dass meinem Ansuchen um Herabsetzung der motorbezogenen KFZ
Steuer, unter Ausschöpfung aller rechtlichen Notwendigkeiten, stattgegeben
wird."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das
Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I
Nr. 117/2005, lautet auszugsweise:
"Ausnahmegenehmigung
§ 34. (1)
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag
des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern ihres gemäß
§ 29
Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen, die
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für
die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer
Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, gemäß
§ 29 als Type genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und
Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung).
(2) Der
Landeshauptmann kann auf Antrag des Besitzers einzelne Fahrzeuge oder
Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der
Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen
anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden
(zB historische Fahrzeuge), gemäß
§ 31 einzeln genehmigen, wenn
dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken
bestehen (Ausnahmegenehmigung). Der Landeshauptmann kann weiters
Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die
erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinien 70/156/EWG und 2002/24/EG
nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs- und
Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur
jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei
der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind die
Vorgaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu
berücksichtigen.
(3) Die
Ausnahmegenehmigung ist, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit oder im Hinblick auf den Ausbauzustand der Straßen und
Brücken sowie hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen der Abs. 1 und 2
geboten ist und unter Bedachtnahme auf das Ziel, dass mit diesen Fahrzeugen
nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder
schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, unter den
entsprechenden Bedingungen oder Auflagen im Sinne des § 28 Abs. 3 Z 2 oder
allenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(4) Vor Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren
Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei
Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind,
hat der Beirat für historische Fahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung
abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr
verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr.
Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen
und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
....."
Das gegenständliche Fahrzeug
mit der Fahrgestellnummer AR wurde gemäß Aktenzahl WST nach § 34
KFG mit Einzelgenehmigungsbescheid vom 23. März 2006 genehmigt.
Laut Zulassungsbescheinigung wurde das gegenständliche Fahrzeug am
30. März 2006 zum Verkehr zugelassen.
Nach § 37 Abs. 1 KFG sind
Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist,
unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im
nächsten Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine
dieser Voraussetzungen ist, dass eine Versicherungsbestätigung im Sinne des
§ 61 Abs. 1 KFG für das Fahrzeug vorliegt. Nach
§ 61 Abs. 1 KFG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Verlangen
binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer
vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Bestätigung
über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die
Versicherungsbestätigung, kostenlos auszustellen. Das bestehen einer
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist eine der Voraussetzungen für eine
Anmeldung eines Kraftfahrzeuges - das gegenständliche Fahrzeug ist nicht
gemäß
§ 59 Abs. 2 KFG von der Versicherungspflicht
ausgenommen.
Gemäß
§ 59 Abs. 1
KFG muss für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen
sind, eine den Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes
1994 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die österreichisches Recht
anzuwenden ist, bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in
Österreich berechtigten Versicherer bestehen.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 Z. 1 VersStG 1953 in der
geltenden Fassung ist die motorbezogene Versicherungssteuer für jeden Monat
des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene
Kraftfahrzeuge zu entrichten. Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss
für zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge bestehen. Das gegenständliche
Kraftfahrzeug war bis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages für den
gesamten Zeitraum (ohne Unterbrechung) zugelassen, was zur Folge hat, dass die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch für den Zeitraum der Zulassung
bestehen muss. Für jenen Zeitraum, für welchen ein solcher
Versicherungsvertrag besteht, ist auch die motorbezogene Versicherungssteuer zu
entrichten, unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge, aus welchen
Gründen auch immer, verwendet werden oder nicht.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 Z.
3 VersStG ist für Zeiträume, die kürzer als ein Monat sind, die
motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat
abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Durch diese Bestimmung wird
sichergestellt, dass dann, wenn der Zeitraum kürzer als ein Monat ist (was
bei An- und Abmeldungen während eines Monats der Fall ist), die
motorbezogene Versicherungssteuer wie auch die Prämie nach der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anteilig zu berechnen ist. Bei dem
gegenständlichen Fahrzeug war der Zeitraum nur in dem Monat der Anmeldung
kürzer, weshalb diese Bestimmung nur für diesen Monat herangezogen
werden konnte. Eine weitere Anwendung dieser Bestimmung ist ausgeschlossen, da
die Zulassung für den restlichen Zeitraum jeweils für den gesamten
Monat aufrecht war und damit niemals kürzer als einen Monat war.
§ 4 Abs. 3 VersStG
regelt die Tatbestände, die von der Steuer gemäß
§ 6 Abs. 3 VersStG ausgenommen sind. Nach dem
1. Satz der Z. 8 dieser Gesetzesstelle gehören dazu
Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei
der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens
45 Tagen hinterlegt werden. Eine Hinterlegung des Zulassungsscheines und
der Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen
Zeitraum von mindestens 45 Tagen erfolgte im gegenständlichen Fall nicht.
Somit konnte diese Befreiungsbestimmung nicht zum Zuge kommen.
Da die geltende Rechtslage - nur
diese kann von der Behörde angewendet werden - eine Herabsetzung der
motorbezogenen Versicherungssteuer für Oldtimer bzw. historische
Kraftfahrzeuge, auch wenn diese einer zeitlichen Einsatzbeschränkung
unterliegen, nicht vorsieht, kann dem Antrag des Berufungswerbers nicht
entsprochen werden. Eine andere Interpretation dieses Gesetzes ist
ausgeschlossen, da sich dieses nach dem eindeutigen Wortlaut auf das Bestehen
eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
bezieht. Nach § 59 Abs. 1 KFG muss für Kraftfahrzeuge, die zum Verkehr
zugelassen sind, eine solche Versicherung bestehen. Da eine solche Versicherung
für den Zeitraum der Zulassung bestehen muss, ist auch die motorbezogene
Versicherungssteuer für diesen Zeitraum, und nicht nur für die Zeiten
einer tatsächlichen Verwendung, zu entrichten.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2420-W/06
- Stammnummer
- 27497
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF