Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0699-G/02
motorbezogene Versicherungssteuer für Oldtimer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0699-G/02vom 13.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Antrag auf Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer gestellt, weil der Oldtimer nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften einer Einsatzbeschränkung von 120 Tagen/Jahr unterliegt, kann diesem nicht entsprochen werden. § 6 Abs.3 Z.1 VersStG 1953 knüpft nämlich die motorbezogene Versicherungssteuer an die Dauer des Versicherungsvertrages der Kfz-Haftpflichtversicherung an. Es besteht aber die Möglichkeit den Versicherungsvertrag stillzulegen, sodass das Fahrzeug für den Zeitraum der Stillegung gemäß § 4 Abs.3 VersStG von der Besteuerung ausgenommen ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Peter Schlösser - Dr. Christian Schoberl, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. Juli 2002 betreffend
Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der motorbezogenen Versicherungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 1. März 2002 beantragte
die Bw. die motorbezogene Versicherungssteuer für ihren Oldtimer,
herabzusetzen, da nach der beigelegten Kraftfahrzeugversicherungsurkunde die
volle Steuer zu bezahlen ist und auch bezahlt wurde, obwohl mit diesem Fahrzeug
lt. Zulassungsbescheid nur an 120 Tagen jährlich gefahren werden darf.
In dieser Versicherungsurkunde wird die motorbezogene Versicherungssteuer mit
jährlich S 20.619,60 (entspricht € 1.498,48) angeführt.
Diesem Antrag wurde auch die vom Amt der zuständigen Landesregierung
erteilte Ausnahmegenehmigung vom 16. Juli 2001 beigelegt, aus der u.a.
ersichtlich ist, dass es sich beim ggst. Fahrzeug um ein historisches
Kraftfahrzeug mit der erstmaligen Zulassung vom 13. Juli 1971 handelt
und dies im Zulassungsschein sowie die Art des Nachweises für die zeitliche
Einsatzbeschränkung festzuhalten ist.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
4. Juli 2002 ab mit der Begründung, dass die motorbezogene
Versicherungssteuer im § 6 Abs. 3 Z 1 VersStG
an die Versicherungsdauer und nicht an eine zeitliche Einsatzbeschränkung
anknüpft.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin die
Berufung mit der Begründung, dass ein mangelhaftes Verfahren
durchgeführt worden sei, die Behörde zum einen ihrer
Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei und zum anderen seien hinsichtlich
des Fahrzeuges keine Daten und auch nicht die Verwendungsdauer entsprechend
dargelegt worden. Aus der polizeilichen Zulassung des Fahrzeuges ergäbe
sich die Beschränkung von sechs Monaten und könne daher das Fahrzeug
nur sechs Monate benützt werden. Daher wäre eine Bezugnahme auf
§ 6 Abs. 3 Z 1 VersStG unsachlich, da hier
eine Gleichbehandlung mit anderen Fahrzeugen erzielt werde, welche auf einen
Oldtimer auf Grund der begrenzten Verwendungsmöglichkeit nicht möglich
sei. Die Versicherungssteuer bei einem Oldtimer mit dem Bestehen des
Versicherungsvertrages zu koppeln, sei verfehlt und es scheine ein
Redaktionsversehen vorzuliegen, da nach den alten Bestimmungen (vor
Einführung des VersStG) Oldtimer ausgenommen und hinsichtlich der Steuer
nicht mit anderen Fahrzeugen, die im Inland zugelassen sind, gleichgestellt
gewesen seien. Da nach der alten Gesetzeslage Oldtimer nur während der
Verwendungsdauer steuerbelastet gewesen seien, läge hier eine grobe
Unsachlichkeit vor, die nicht dem Gleichheitsgrundsatz, sondern jedem
erdenklichen Rechtsgrundsatz widerspräche, der im Verwaltungsverfahren
anzuwenden wäre. Weiters wurde beantragt die Berufungsbehörde
möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.
Auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
28. August 2002, mit dem unter Hinweis auf
§ 6 Abs. 3 Z 7 VersStG die Bw. ersucht
wurde, die für den Antrag an das Finanzamt notwendige Bescheinigung des
Versicherers über die entrichtete Versicherungssteuer und eine Kopie des
Antrages an den Versicherer nachzureichen, übermittelte die Bw. - neben
zwei nicht das ggst. Fahrzeug betreffenden Versicherungsurkunden - eine
Bestätigung des Versicherers, dass ab Vertragsbeginn
17. Juli 2001 bis zum 1. Oktober 2002 die motorbezogene
Versicherungssteuer von € 949,02 bezahlt wurde; in der Zeit vom
22. Oktober 2001 bis 17. Mai 2002 wurde der Vertrag
stillgelegt und weder eine motorbezogene Versicherungssteuer noch eine
Prämie bezahlt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften die motorbezogene Versicherungssteuer
eben auch vom Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt entrichtet wird,
abhängt. Im Übrigen ist eine vor Gültigkeit des VersStG
bestehende Rechtslage nicht maßgeblich, die Abgabenbehörde müsse
dem Gesetzeswortlaut des geltenden Rechts folgen.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin ohne weitere
Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 3 Z 1 VersStG 1953 idgF ist die
motorbezogene Versicherungssteuer für jeden Monat des Bestehens eines
Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge zu
entrichten.
Nach
§ 6 Abs. 3 Z 7 VersStG hat der Versicherer
unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen.
Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei
vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von
Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die
§§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr.
2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der
Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem
Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete
motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom
Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die
Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen
Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des
zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung
schriftlich gestellt wurde.
§ 4 Abs. 3 VersStG regelt die
Tatbestände, die von der Steuer gemäß
§ 6 Abs. 3 VersStG ausgenommen sind. Nach dem
1. Satz der Z 8 dieser Gesetzesstelle gehören dazu Kraftfahrzeuge
für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der
zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens
45 Tagen hinterlegt werden.
Da die geltende Rechtslage - nur diese kann von der
Behörde angewendet werden - eine Herabsetzung der motorbezogenen
Versicherungssteuer für Oldtimer bzw. historische Kraftfahrzeuge, auch wenn
diese einer zeitlichen Einsatzbeschränkung unterliegen, nicht vorsieht,
kann dem Antrag der Bw. nicht entsprochen werden.
Nach der vorhin zitierten Gesetzesstelle besteht aber die
Möglichkeit den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der
zuständigen Behörde für den Zeitraum der Nichtverwendung des
Fahrzeuges zu hinterlegen, dann ist es solange von der Besteuerung
ausgenommen.
In der von der Bw. vorgelegten
Versicherungsbestätigung wird auch angeführt, dass in der Zeit vom
22. Oktober 2001 bis 17. Mai 2002 der Vertrag stillgelegt
wurde und für die motorbezogene Versicherungssteuer nicht die gesamte
Jahressumme lt. Versicherungsurkunde bezahlt wurde.
Der von der Bw. in der Berufung gestellte Antrag auf
Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird abgewiesen, da bis
zur Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung nur in den
durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen
Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung betreffend
Versicherungssteuer nicht zählt) anzuberaumen war. Für die Berufungen,
über die nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden
Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, wurde ein
gesondert auszuübendes, bis 31. Jänner 2003 befristetes,
Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
eröffnet (vgl. VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057). Somit vermittelt der im
Jahr 2002 unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung der Bw. keinen Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen
Finanzsenat.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu
entscheiden.
Graz,
13. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 4 Abs. 3 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0699-G/02
- Stammnummer
- 9472
- Gültig
- 13.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF