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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2757-W/10

Widerrechtliche Verwendung liegt auch dann vor, wenn Mietverträge jeweils nur für einen Monat, aber insgesamt über längere Zeiträume, abgeschlossen werden.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2757-W/10vom 05.09.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da die Fahrzeuge von der S.r.o. ohne Fahrer angemietet werden und in erheblichem Ausmaß auch der internationalen bzw. grenzüberschreitenden Warenbeförderung dienen, könnte dem Abkommenstext folgend Österreich nur für jene Beförderungen die Begünstigung versagen, deren Ausgangspunkt und Bestimmungsort in Österreich gelegen sind. Somit stellt auch das Abkommen auf eine Art ,Bestimmungslandprinzip' ab, das eine Kfz-Steuereinhebung von der Verwendung der Fahrzeuge im Inland abhängig macht. Eine grundsätzliche Zulassungspflicht dieser nur vorübergehend in Österreich verwendeten Fahrzeuge und damit eine Kfz-Steuerpflicht für 365 Tage p.a., wie dies von der Finanzverwaltung im bekämpften Bescheid unterstellt wird, ist mit dem Inhalt und der Zielsetzung des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, nicht vereinbar. b) Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr Das Übereinkommen wurde mit BGBl 289/1982 verlautbart und trat für Österreich am 11. August 1982 in Kraft. Die Tschechoslowakei war Vertragspartei. Die Slowakei erklärte, sich ebenfalls weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten (vgl. BGBl 585/1993). Ziel des Übereinkommens ist die Erleichterung des internationalen Straßenverkehrs und die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Annahme einheitlicher Verkehrsregeln. Gem. Art. 1 lit b) des Übereinkommens befindet sich ein Fahrzeug im ,internationalen Verkehr' eines Staates, wenn 1) es einer natürlichen oder juristischen Person gehört, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb dieses Staates hat, 2) es in diesem Staat nicht zugelassen ist und 3) es vorübergehend in diesen Staat eingeführt wird; dabei steht es jedoch jeder Vertragspartei frei, es abzulehnen, ein Fahrzeug als ,im internationalen Verkehr' befindlich anzusehen, das ohne nennenswerte Unterbrechung, deren Dauer sie festsetzen kann, länger als ein Jahr in ihrem Hoheitsgebiet geblieben ist. Die Bedingungen für die Zulassung der Kraftfahrzeuge zum internationalen Verkehr regelt Art 35 des Übereinkommens. Gem. Art 35 Abs. 1 lit a des Übereinkommens muss im internationalen Verkehr jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 lit p) und jeder mit einem Kraftfahrzeug verbundene Anhänger von einer Vertragspartei zugelassen sein. Davon abweichend bestimmt Abs. 2, dass ein nicht getrenntes Sattelkraftfahrzeug, während es sich im internationalen Verkehr befindet, selbst dann unter die Vergünstigungen des Übereinkommens fällt, wenn für das Sattelzugfahrzeug und den Sattelanhänger, aus denen das Fahrzeug besteht, nur eine einzige Zulassung und eine einzige Bescheinigung vorliegen. In concreto stehen die Sattelzugmaschinen im Eigentum der slowakischen Leasinggesellschaft. Sie sind in der Slowakei zugelassen. Die Sattelzugmaschinen werden innerhalb des angemieteten Zeitraums nicht nur in Österreich sondern auch im übrigen EU-Raum sowie im Drittland eingesetzt. Es liegt daher jeweils nur eine vorübergehende Verwendung in Österreich vor. Die in Art I lit b) normierte Jahresfrist wird jedenfalls nicht überschritten. Wie bereits unter Pkt 3, lit a) angeführt ist eine grundsätzliche Zulassungspflicht dieser nur vorübergehend in Österreich verwendeten Fahrzeuge und damit eine Kfz-Steuerpflicht für 365 Tage p.a. mit dem Inhalt und der Zielsetzung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr nicht vereinbar. Aus den bezeichneten Gründen ist daher unserem Berufungsbegehren statt zu geben." Vom Finanzamt wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 8. Juli 2010 als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung erfolgte mit folgender Begründung: "Gem. § 1 Abs.1 Z 3 KfzStG unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden, der Kraftfahrzeugsteuer. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist gem. § 79 Abs. 1 KFG nur dann zulässig, wenn sie im Inland keinen dauernden Standort haben. Der Standort eines Fahrzeuges ist der Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird, also bei Unternehmen der Firmensitz oder der Sitz der Zweigniederlassung, bei Miete oder Leasing der Sitz des Mieters bzw. Leasingnehmers (§ 40 Abs. 1 KFG). Gem. § 82(8) KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Gem. § 82 Abs. 8 KFG ist die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Der EuGh hat mit seinem Urteil vom 21.3.2002, RS C-451/99, nicht die Zulassungspflicht, sondern den kurzen Zeitraum von nur drei Tagen bis zur inländischen Zulassung nach Einbringung des Kraftfahrzeuges mit ausländischer Zulassung in das Bundesgebiet als gemeinschaftswidrig erkannt. Unabhängig von der Frage, weiche Frist für die Zulassung eines solchen ins Inland eingebrachten Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen gemeinschaftsrechtskonform ist, - die Verwendung des Fahrzeuges im Inland beginnt nicht erst mit der Zulassung im Inland, sondern bereits im Zeitpunkt der Einbringung ins Inland. Dieser und nicht der Zeitpunkt der Zulassung im Inland ist nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG für die Heranziehung des Beginns der Kfz -Steuerpflicht maßgebend (VwGH vom 23.3.2006, 2006/16/0003 ). Gem. § 4 Abs. 1 Z e KfzStG dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) des Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verwendung endet. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes werden die Fahrzeuge in Form von mtl. Pauschalmietverträgen vom inländischen Unternehmen angemietet und sowohl im grenzüberschreitenden als auch rein innerstaatlichen Güterbeförderungsverkehr eingesetzt. Trotz regelmäßiger Rückführung (mindestens einmal im Monat- max. Mietvertragslaufzeit) ist der Sitz des österreichischen Unternehmens als Standort der Fahrzeuge im Sinne des KFG anzusehen, da von hier hauptsächlich über die Fahrzeuge verfügt wird. Daraus folgt, dass die Fahrzeuge nach dem KFG in Österreich zulassungspflichtig sind. Die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG ist durch einen oder mehrere Austritte und einen oder mehrere Wiedereintritte in das Bundesgebiet nicht verlängerbar, das heißt, dass sie nicht mit jedem Eintritt in das Bundesgebiet neu zu laufen beginnt. Eine Befreiung von der Steuerpflicht nach dem Abkommen vorn 14.12.1956 BGBL. Nr. 270/1962 über die Besteuerung von Strassenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, kommt nicht in Betracht, da die Fahrzeuge nicht im Rahmen einer internationalen Warenbeförderung sonder im Rahmen eines internationalen KFZ-Mietgeschäftes nach Österreich kommen. Des weiteren wird auf die Beantwortung der Anfrage des Bundesministerium betr. steuerliche Beurteilung Kraftfahrzeugsteuer ( GZ BMF - 010221/3205-IV/4/2009 vom 13.4.2010 ) verwiesen. Da der Standort der geleasten Fahrzeuge in Österreich liegt und die Kfz-Steuerpflicht bereits im Zeitpunkt der Einbringung ins Inland beginnt, war die Berufung als unbegründet abzuweisen." Als Beilage wurde eine Aufstellung über die Verwendung des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen L11 im Jahr 2008 samt Kopien von Frachtbriefen, Lieferscheinen usw. vorgelegt. Über Aufforderung wurden dem Unabhängigen Finanzsenat von der Berufungswerberin eine Liste der Kraftfahrzeuge der F. S.r.o. übersendet. Weiter wurden von der Berufungswerberin dem Unabhängigen Finanzsenat Listen über die Zeiträume, in welchen die Kraftfahrzeuge von der Berufungswerberin in den einzelnen Jahren gemietet wurden, übersendet. Liste der Fahrzeuge mit Kennzeichen, Fabrikmarke, Fahrzeugart, Gesamtgewicht und Leistung: | Kennzeichen | Fabrikmarke | Fahrzeugart | Gesamtgewicht (kg) | Leistung (KW) | L1 | Scania | Zugmaschine | 18.000 | 309 | L2 | Scania | Zugmaschine | 18.000 | 309 | L3 | Scania | Zugmaschine | 18.000 | 309 | L4 | Scania | Zugmaschine | 18.000 | 345 | L5 | Scania | Zugmaschine | 18.000 | 345 | L6 | Schwarzmüller | Kipper | 35.000 | - | L7 | Schwarzmüller | Kipper | 35.000 | - | L8 | Iveco | LKW bis 3,5 t | 3.500 | 92 | L9 | Carnehl | Mulde | 34.000 | - | L10 | BMW | LKW | 2.385 | 210 | =L11 | Scania | Zugmaschine | 18.000 | 345 | L12 | Scania | LKW über 3,5 t | 32.000 | 309 | L13 | Scania | Zugmaschine | 18.000 | 368 | L14 | Scania | LKW über 3,5 t | 26.000 | 309 | L15 | Scania | Zugmaschine | 18.000 | 309 | L16 | Scania | LKW über 3,5 t | 32.000 | 309 | L17 | Scania | Zugmaschine | 18.000 | 309 | L18 | Scania | LKW über 3,5 t | 18.000 | 309 | L19 | Scania | LKW über 3,5 t | 18.000 | 309 Weiter wurde bekannt gegeben, dass es sich bei den Fahrzeugen mit dem Kennzeichen 1) L20 um ein Mietfahrzeug der Marke Scania mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen handelt, 2) L21 um einen Scania mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 32 Tonnen handelt und dieses Fahrzeug von der Berufungswerberin erst ab Juni 2010 von einer anderen Firma gemietet wird und 3) L22 um ein Fahrzeug der Marke Volvo mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen handelt, dieses Fahrzeug von der Berufungswerberin nie gemietet wurde und von der F. S.r.o. an einen österreichischen Unternehmer verkauf wurde. Laut den vorgelegten Tabellen wurden die einzelnen Kraftfahrzeuge in den einzelnen Jahren wie folgt von der Berufungswerberin gemietet (Anzahl der Tage pro Monat): Miete Übersicht 2006 | Kennzeichen | 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | L1 | | | | | | | | | | 31 | 30 | 31 | L2 | | | | | | | | | | 31 | 30 | 31 | L3 | | | | | | | | | | 31 | 30 | 31 | L4 | | | | | | | | | | 31 | 30 | 31 | L5 | | | | | | | | | | 31 | 30 | 31 | L6 | | | | | | | | | | | 23 | 31 | L7 | | | | | | | | | | | 23 | 31 | L8 | | | | | | | | | | | | 17 Miete Übersicht 2007 | Kennzeichen | 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | L1 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L2 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L3 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L4 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L5 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L6 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L7 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L8 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L9 | | | | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | =L11 | | | | | | | | | | 31 | 30 | 31 | L12 | | | | | | | | | | | 30 | 31 Miete Übersicht 2008 | Kennzeichen | 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | L1 | 31 | 29 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | --- | 31 | L2 | 31 | 29 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L3 | 31 | 29 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L4 | 31 | 29 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L5 | 31 | 29 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L6 | 31 | 29 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L7 | 31 | 29 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L8 | 31 | 29 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L9 | 31 | 29 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | =L11 | 31 | 29 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L12 | 31 | 29 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L13 | | | | | | | | | 30 | 31 | 30 | 31 | L14 | | | | | | | | | | | | 31 | L16 | | | | | | | | | | | | 31 Miete Übersicht 2009 | Kennzeichen | 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | L1 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | --- | 2 | --- | --- | --- | --- | L2 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L3 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L4 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L5 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L6 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L7 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L8 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L9 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | =L11 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | --- | L12 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L13 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L14 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L23 | | | | 8 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 12 | --- | 31 | L24 | | | | | 14 | 7 | --- | --- | --- | --- | --- | --- | L16 | 31 | 28 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 | L17 | | | | | | | | 5 | --- | --- | --- | --- | L19 | | | | | | 30 | 31 | 31 | 30 | 31 | 30 | 31 Laut den vorgelegten Aufstellungen wurde der BMW X3 mit dem Kennzeichen L10 von der Berufungswerberin nicht gemietet. Mit Vorhalt vom 18. Juli 2011 wurde der Berufungswerberin die rechtliche Würdigung nach Ansicht des Referenten bekannt gegeben. Dieser Vorhalt wurde auch dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 1. September 2011 wurden von der Berufungswerberin die Anträge auf mündliche Verhandlung sowie auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat zurückgezogen. Über die Berufung wurde erwogen: Die Wiederaufnahme der Verfahren erfolgte, da im Zuge einer Nachschau festgestellt wurde, dass ab dem Jahr 2006 regelmäßig aus der Slowakei angemietete Kraftfahrzeuge für die Berufungswerberin verwendet wurden. Festgehalten wird dazu, dass gegen die Wiederaufnahme der Verfahren im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben wurden. Zu dem BMW X3 wird festgestellt, dass dieses Kraftfahrzeug von der Berufungswerberin nicht gemietet wurde. Nach den glaubwürdigen Ausführungen der Berufungswerberin hat sie über dieses Kraftfahrzeug auch nicht verfügt. Deshalb liegt bei diesem Kraftfahrzeug eine widerrechtliche Verwendung bei der Berufungswerberin nicht vor. Der BMW X3 mit dem Kennzeichen L10 ist hier bei der Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer nicht zu berücksichtigen. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Steuerschuldner ist dabei nach § 3 Z. 2 KfzStG die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 KfzStG dauert die Steuerpflicht in diesem Fall vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Auch bei Kraftfahrzeugen, die ein ausländisches Kennzeichen führen, kann der Tatbestand einer widerrechtlichen Verwendung vorliegen. Für den Fall entscheidend ist, ob die Kraftfahrzeuge im Inland zum Verkehr zuzulassen sind. Dazu lauten die für den gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) auszugsweise: § 36. Allgemeines Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden, b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen, c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden, d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist § 37. Zulassung (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch anzusprechen, welches Kennzeichen gemäß § 48 das Fahrzeug zu führen hat. (2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt: ..... § 40. Verfahren bei der Zulassung (1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; jedoch gilt ..... d) im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges. ..... § 79. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden. § 82. Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, zugelassen sein. Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen müssen, gelten als zugelassen; dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen. ..... (8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass eine widerrechtliche Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeuges dann vorliegt, wenn es nach dem KFG zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG genannten Internationalen Übereinkommens) ist nach Maßgabe des § 82 KFG erlaubt, also ohne dauernden Stadort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG). Hat das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich - was nach § 82 Abs. 8 KFG erster Satz bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist -, ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monates nach der Einbringung ins Inland zulässig. Nach Ablauf dieser Monatsfrist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG (vgl. VwGH 1.5.1996, 95/11/0378). Es kommt daher darauf an, von wem das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet wird. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs. 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Abweichend von dieser im § 40 Abs. 1 KFG aufgestellten Regel normiert § 82 Abs. 8 KFG für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verwendet werden, den dauernden Standort in Form einer gesetzlichen Vermutung mit der Möglichkeit eines Gegenbeweises. Die gesetzliche Vermutung ist dabei analog der Grundnorm des § 40 für natürliche Personen (Hauptwohnsitz) bzw. juristische Personen (Sitz) konzipiert. Mit den Mietverträgen - auch wenn sie jeweils nur für die Dauer von einem Monat abgeschlossen wurden - hat die Berufungswerberin Kraftfahrzeuge für die Dauer - von durchgehenden Zeiträumen - von mehreren Jahren gemietet. Dieses ergibt sich aus den vorgelegten Tabellen, nach denen die Mietzeiten der einzelnen Kraftfahrzeuge überwiegend mehr als ein Jahr betragen - und zwar durchgehend. Mit den Mietverträgen wurden die Kraftfahrzeuge der Berufungswerberin zum Gebrauch überlassen. Während der Dauer der Mietverträge werden die Kraftfahrzeuge von der Berufungswerberin genutzt. Dass die gemieteten Kraftfahrzeuge von der Berufungswerberin während des Mietzeitraumes auch verwendet werden, wird in der der Berufung als Beilage 1 angeschlossenen Aufstellung und den dazugehörigen Kopien bestätigt. Diese Aufstellung sollte laut Berufung als Nachweis dafür dienen, dass die gemieteten Kraftfahrzeuge durch eine überwiegende Verwendung im Ausland den Standort im Ausland haben. Jedoch nach den vorgelegten Unterlagen wurde das von der Berufungswerberin ausgewählte Kraftfahrzeug im Jahr 2008 kein einziges Mal von der F. S.r.o. verwendet, was dadurch bestätigt wird, dass kein einziger der vorgelegten Frachtbriefe, Lieferscheine usw. auf die F. S.r.o. lautet. Dieses Kraftfahrzeug wurde im Jahr 2008 von der Berufungswerberin verwendet, weshalb sich der Standort dieses Kraftfahrzeuges - so wie wohl auch der anderen gemieteten Kraftfahrzeuge - im Inland befindet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Standort der anderen Kraftfahrzeuge ebenfalls im Inland befindet, da nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für einen Nachweis jener Gegenstand herangezogen wird, bei welchem dieser Nachweis am leichtesten und sichersten erbracht werden kann. Nach der vorliegenden Aktenlage steht außer Zweifel, dass die gemieteten Kraftfahrzeuge von der Berufungswerberin verwendet wurden und damit ihren Standort im Inland haben. Die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG wird durch ein vorübergehendes oder auch mehrmaliges Verlassen des Bundesgebietes nicht unterbrochen, wenn das Fahrzeug von einem Unternehmen, das seinen Sitz in Österreich hat, eingebracht wurde und von diesem Unternehmen, trotz der Standortvermutung in Österreich, nicht nachgewiesen wurde, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Ausland hat. Im Gegenteil, mit dem Versuch, den Standort der Kraftfahrzeuge im Ausland nachzuweisen, wurde nur bestätigt, dass sich der Standort der Kraftfahrzeuge im Inland befindet. Mit den vorgelegten Unterlagen wurde nachgewiesen, dass die Berufungswerberin zumindest hauptsächlich - für wenige Tage lauten die Lieferscheine auf eine andere inländische Firma - über die Kraftfahrzeuge verfügt, was bedeutet, dass sich der Standort der Kraftfahrzeuge im Inland befindet. Dadurch, dass von der Berufungswerberin nicht nachgewiesen wurde, dass die Kraftfahrzeuge überwiegend von der F. S.r.o. genutzt wurden, konnte von ihr der Gegenbeweis, dass die Kraftfahrzeuge ihren Standort im Ausland haben, nicht erbracht werden. Da sich der Standort der Kraftfahrzeuge im Inland befindet, kommt § 79 KFG mit seiner Jahresregel nicht zum Tragen, sondern die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG, sodass nach Ablauf der Monatsfrist den Kraftfahrzeugen die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichen Verkehr erforderliche Zulassung fehlte, wodurch es sich bei der Weiterverwendung um nicht ordnungsgemäß zugelassene Kraftfahrzeuge handelte, bei denen der Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt wurde. Eine EU-Rechtswidrigkeit kann nicht erkannt werden. Nach § 4 Abs. 1 Z. 3 KfzStG dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Im gegenständlichen Fall ergibt sich für die Kraftfahrzeugsteuer folgende Berechnung: Kraftfahrzeugsteuer 2006 | 1. | L20 Scania 18 Tonnen 3 Monate = 18 x 5,45 x 3 = |   |   | € | 294,30 | 2. | L1 Scania 18 Tonnen 3 Monate = 18 x 5,45 x 3 = | | | € | 294,30 | 3. | L2 Scania 18 Tonnen 3 Monate = 18 x 5,45 x 3 = | | | € | 294,30 | 4. | L3 Scania 18 Tonnen 3 Monate = 18 x 5,45 x 3 = | | | € | 294,30 | 5. | L4 Scania 18 Tonnen 3 Monate = 18 x 5,45 x 3 = | | | € | 294,30 | 6. | L5 Scania 18 Tonnen 3 Monate = 18 x 5,45 x 3 = | | | € | 294,30 | 7. | L6 Schwarzmüller 35 Tonnen 35 x 6,17 = € 215,95, die Steuer beträgt für einen Anhänger höchstens € 197,44 je Monat! 2 Monate (Höchstbetrag) 197,44 x 2 = |   |   | € | 394,88 | 8. | L7 Schwarzmüller 35 Tonnen 35 x 6,17 = € 215,95, die Steuer beträgt für einen Anhänger höchstens € 197,44 je Monat! 2 Monate (Höchstbetrag) 197,44 x 2 = |   |   | € | 394,88 | 9. | L8 IVECO 92 Kilowatt abzüglich 24 Kilowatt = 68 Kilowatt, diese x € 0,60 = monatlich € 40,80 für 1 Monat | | | € | 40,80 | | Summe gemietete Fahrzeuge | | | € | 2.596,36 | | + für in Österreich zugelassene Fahrzeuge laut Erklärung | | | € | 11.981,92 | | Summe | | | € | 14.578,28 | | Nachforderung | | | € | 2.596,36 Kraftfahrzeugsteuer 2007 | 1. | L1 Scania 18 Tonnen 6 Monate = 18 x 5,45 x 6 = 6 Monate = 18 x 2,72 x 6 = | € € | 588,60 293,76 | € | 882,36 | 2. | L2 Scania 18 Tonnen 6 Monate = 18 x 5,45 x 6 = 6 Monate = 18 x 2,72 x 6 = | € € | 588,60 293,76 | € | 882,36 | 3. | L3 Scania 18 Tonnen 6 Monate = 18 x 5,45 x 6 = 6 Monate = 18 x 2,72 x 6 = | € € | 588,60 293,76 | € | 882,36 | 4. | L4 Scania 18 Tonnen 6 Monate = 18 x 5,45 x 6 = 6 Monate = 18 x 2,72 x 6 = | € € | 588,60 293,76 | € | 882,36 | 5. | L5 Scania 18 Tonnen 6 Monate = 18 x 5,45 x 6 = 6 Monate = 18 x 2,72 x 6 = | € € | 588,60 293,76 | € | 882,36 | 6. | L6 Schwarzmüller 35 Tonnen 6 Monate Höchstbetrag € 197,44 x 6 = 6 Monate Höchstbetrag € 98,72 x 6 = | € € | 1.184,64 592,32 | € | 1.776,96 | 7. | L7 Schwarzmüller 35 Tonnen 6 Monate Höchstbetrag € 197,44 x 6 = 6 Monate Höchstbetrag € 98,72 x 6 = | € € | 1.184,64 592,32 | € | 1.776,96 | 8. | L8 IVECO 92 Kilowatt abzüglich 24 Kilowatt = 68 Kilowatt, diese x € 0,60 = monatlich € 40,80 12 Monate = € 40,80 x 12 = | | | € | 489,60 | 9. | L9 Carnehl 34 Tonnen 34 x 6,17 = € 209,78, die Steuer beträgt für einen Anhänger höchstens € 197,44 je Monat! 3 Monate Höchstbetrag € 197,44 x 3 = 6 Monate Höchstbetrag € 98,72 x 6 = | € € | 592,32 592,32 | € | 1.184,64 | 10. | =L11 Scania 18 Tonnen 3 Monate = 18 x 2,72 x 3 = | | | € | 146,88 | 11. | L12 Scania 32 Tonnen 2 Monate = 32 x 3,08 x 2 = | | | € | 197,12 | | Summe gemietete Fahrzeuge | | | € | 9.983,96 | | + für in Österreich zugelassene Fahrzeuge laut Erklärung | | | € | 7.458,19 | | Summe | | | € | 17.442,15 | | Nachforderung | | | € | 9.983,96 Kraftfahrzeugsteuer 2008 | 1. | L1 Scania 18 Tonnen 11 Monate = 18 x 2,72 x 11 = | | | € | 538,56 | 2. | L2 Scania 18 Tonnen 12 Monate = 18 x 2,72 x 12 = | | | € | 587,52 | 3. | L3 Scania 18 Tonnen 12 Monate = 18 x 2,72 x 12 = | | | € | 587,52 | 4. | L4 Scania 18 Tonnen 12 Monate = 18 x 2,72 x 12 = | | | € | 587,52 | 5. | L5 Scania 18 Tonnen 12 Monate = 18 x 2,72 x 12 = | | | € | 587,52 | 6. | L6 Schwarzmüller 35 Tonnen 12 Monate Höchstbetrag € 98,72 x 12 = | | | € | 1.184,64 | 7. | L7 Schwarzmüller 35 Tonnen 12 Monate Höchstbetrag € 98,72 x 12 = | | | € | 1.184,64 | 8. | L8 IVECO 92 Kilowatt abzüglich 24 Kilowatt = 68 Kilowatt, diese x € 0,60 = monatlich € 40,80 12 Monate = € 40,80 x 12 = | | | € | 489,60 | 9. | L9 Carnehl 34 Tonnen 12 Monate Höchstbetrag € 98,72 x 12 = | | | € | 1.184,64 | 10. | =L11 Scania 18 Tonnen 12 Monate = 18 x 2,72 x 12 = | | | € | 587,52 | 11. | L12 Scania 32 Tonnen 12 Monate = 32 x 3,08 x 12 = | | | € | 1.182,72 | 12. | L13 Scania 18 Tonnen 4 Monate = 18 x 2,72 x 4 = | | | € | 195,84 | 13. | L14 Scania 26 Tonnen 1 Monat = 26 x 3,08 = | | | € | 80,08 | 14. | L16 Scania 32 Tonnen 1 Monat = 32 x 3,08 = | | | € | 98,56 | | Summe gemietete Fahrzeuge | | | € | 9.076,88 | | + für in Österreich zugelassene Fahrzeuge laut Erklärung | | | € | 4.343,08 | | Summe | | | € | 13.419,96 | | Nachforderung | | | € | 9.076,88 Kraftfahrzeugsteuer 2009 | 1. | L1 Scania 18 Tonnen 6 Monate = 18 x 2,72 x 6 = | | | € | 293,76 | 2. | L2 Scania 18 Tonnen 12 Monate = 18 x 2,72 x 12 = | | | € | 587,52 | 3. | L3 Scania 18 Tonnen 12 Monate = 18 x 2,72 x 12 = | | | € | 587,52 | 4. | L4 Scania 18 Tonnen 12 Monate = 18 x 2,72 x 12 = | | | € | 587,52 | 5. | L5 Scania 18 Tonnen 12 Monate = 18 x 2,72 x 12 = | | | € | 587,52 | 6. | L6 Schwarzmüller 35 Tonnen 12 Monate Höchstbetrag € 98,72 x 12 = | | | € | 1.184,64 | 7. | L7 Schwarzmüller 35 Tonnen 12 Monate Höchstbetrag € 98,72 x 12 = | | | € | 1.184,64 | 8. | L8 IVECO 92 Kilowatt abzüglich 24 Kilowatt = 68 Kilowatt, diese x € 0,60 = monatlich € 40,80 12 Monate = € 40,80 x 12 = | | | € | 489,60 | 9. | L9 Carnehl 34 Tonnen 12 Monate Höchstbetrag € 98,72 x 12 = | | | € | 1.184,64 | 10. | =L11 Scania 18 Tonnen 11 Monate = 18 x 2,72 x 11 = | | | € | 538,56 | 11. | L12 Scania 32 Tonnen 12 Monate = 32 x 3,08 x 12 = | | | € | 1.182,72 | 12. | L13 Scania 18 Tonnen 12 Monate = 18 x 2,72 x 12 = | | | € | 587,52 | 13. | L14 Scania 26 Tonnen 12 Monate = 26 x 3,08 x 12 = | | | € | 960,96 | 14. | L16 Scania 32 Tonnen 12 Monate = 32 x 3,08 x 12 = | | | € | 1.182,72 | 15. | L23 Scania 18 Tonnen 12 Tage + 6 Monate + 8 Tage = 8 Monate 8 Monate = 18 x 2,72 x 8 = |   |   | € | 391,68 | 16. | L19 Scania 18 Tonnen 7 Monate = 18 x 2,72 x 7 = | | | € | 342,72 | | Summe gemietete Fahrzeuge | | | € | 11.874,24 | | + für in Österreich zugelassene Fahrzeuge laut Erklärung | | | € | 2.964,24 | | Summe | | | € | 14.838,48 | | Nachforderung | | | € | 11.874,24 Abschließend wird noch zu einigen Ausführungen in der Berufung Stellung genommen: 1) Zu den Ausführungen in der Berufung zu dem BMW X3 erübrigt sich eine Stellungnahme, da dieses Kraftfahrzeug bei der Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer ausscheidet. 2) Durchführungsrichtlinie zum KfzStG (BMF- Erlass vom 6.12.1996, GZ. 10 4004/1-IV10/96), welche sich auf den BMF-Erlass vom 20.2.1991, GZ. 04 0401/1-IV/4/91 bezieht. Hier wird in den Ausführungen, so wie auch im Erlass vom 20.2.1991, auf § 2 Abs. 1 Z. 11 KfzStG verwiesen. Nach dieser Bestimmung sind Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird, von der Steuer befreit. Dieser Erlass bezieht sich jedoch nur auf ausländische Fahrzeuge. Um als ausländisches Fahrzeug zu gelten, ist Voraussetzung, dass diese Fahrzeuge ihren Standort im Ausland haben. Im gegenständlichen Fall haben die Kraftfahrzeuge, wie oben ausgeführt wurde, jedoch ihren Standort im Inland. Aus diesen Gründen fallen die gegenständlichen Kraftfahrzeuge auch nicht unter diese Richtlinie. Auch liegt hier nicht ein privater Gebrauch im Sinne der Richtlinie vor. 3) EuGH-Urteil zur RS C-451/99 Mit diesem Urteil hat der EuGH nicht die Zulassungspflicht, sondern den kurzen Zeitraum von nur drei Tagen bis zur inländischen Zulassung nach Einbringung des Kraftfahrzeuges in das Bundesgebiet als gemeinschaftswidrig erkannt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 23.03.2006, 2006/16/0003, dazu ausgeführt: "Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 21. März 2002, Rs C- 451/99, nicht die Zulassungsverpflichtung, sondern den zu kurzen Zeitraum von nur drei Tagen bis zur inländischen Zulassung nach der Einbringung des Kraftfahrzeuges mit ausländischer Zulassung in das Bundesgebiet als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt. Demnach hatte der Gesetzgeber nach Erlass dieses Urteils eine angemessene Frist für die Zulassung solcher Fahrzeuge zu normieren. Unabhängig von der Frage, welche Frist für die Zulassung eines solchen ins Inland eingebrachten Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen gemeinschaftsrechtskonform ist, die Verwendung des Fahrzeuges im Inland beginnt nicht erst mit der Zulassung im Inland, sondern bereits im Zeitpunkt der Einbringung ins Inland. Dieser und nicht der Zeitpunkt der Zulassung im Inland ist nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG für die Heranziehung des Beginns der Kfz-Steuerpflicht maßgebend. Das genannte Urteil des EuGH über die einzuräumende Frist für die Zulassung eines ins Inland eingebrachten Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen ist demnach für die Steuerpflicht nach dem KfzStG nicht von entscheidender Bedeutung. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht knüpft an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im Inland an, die vom EuGH nicht als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde und im Beschwerdefall unbestritten gegeben war. Die Verpflichtung zur Zulassung im Inland war bereits mit der Einbringung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen ins Inland und dessen Verwendung im Inland durch den Beschwerdeführer gegeben, die er dann in angemessener Frist vorzunehmen hatte. Für den Beginn der Steuerpflicht nach dem KfzStG ist jedoch nicht maßgebend, welche Frist zur Zulassung eines ins Inland eingebrachten Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen bestand, sondern die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung. Dies war erfolgt und der Beschwerdeführer hat demnach den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG verwirklicht." Wie in der Berufung auch richtig festgehalten wurde, ergibt sich aus dem Urteilstenor dieser EuGH-Entscheidung, dass ein Kraftfahrzeug in jenem Mitgliedstaat besteuert werden soll, in dem es benutzt wird. Die Nutzung der Kraftfahrzeuge liegt während der Dauer der Mietverhältnisse, welche sich durchgehend über mehrere Jahre erstrecken können, wie auch bereits oben ausgeführt, bei der Berufungswerberin. Zu Folge der Nutzung der Kraftfahrzeuge durch die Berufungswerberin haben diese Kraftfahrzeuge ihren Standort im Inland und wurden diese durch die nicht erfolgte Zulassung im Inland widerrechtlich verwendet. Damit wurde der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG verwirklicht. 4) EuGH-Urteil zur RS C-115/00 Der Sachverhalt in diesem Urteil unterscheidet sich von dem gegenständlichen Sachverhalt in einem wesentlichen und entscheidenden Punkt. In dem Sachverhalt, der diesem Urteil zu Grunde liegt, wurden die Kraftfahrzeuge nicht von der deutschen GmbH gemietet. Die Kraftfahrzeuge wurden von dem Unternehmen in Luxemburg, auf welches die Kraftfahrzeuge zugelassen waren, von diesem zu Kabotagefahrten in Deutschland verwendet. Hier war der Standort der Kraftfahrzeuge zu Folge der Nutzung dieser durch das Unternehmen in Luxemburg natürlich in Luxemburg und nicht in Deutschland. Die gegenständlichen Kraftfahrzeuge wurden jedoch von der Berufungswerberin gemietet. Während der Dauer der Mietverhältnisse wurden die Kraftfahrzeuge nicht von der F. S.r.o., der Vermieterin, genutzt, sondern von der Berufungswerberin. Die Kraftfahrzeuge werden nicht von der F. S.r.o. für Kabotagefahrten verwendet, sondern erfolgt die Verwendung der Kraftfahrzeuge, wie auch den vorgelegten Frachtbriefen, Lieferscheinen usw. zu entnehmen ist, durch die Berufungswerberin. Durch die Nutzung der Kraftfahrzeuge durch die Berufungswerberin liegt hier der Standort der Kraftfahrzeuge nicht im Ausland, sondern im Inland. Nach diesem Urteil enthält die Richtlinie 93/89 keine Kollisionsnorm, die es ermöglichen würde, den für die Zulassung zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. 5) RL 1999/62/EG Die RL 1999/62/EG (Nachfolgebestimmung zu RL 93/89/EWG) ist vor dem Hintergrund der Besteuerung im Land der Nutzung zu verstehen. Die Richtlinie bezieht sich in Österreich auf die Kraftfahrzeugsteuer. Die "Fahrzeuge", für welche diese Richtlinie gilt, werden in dieser Richtlinie genau bezeichnet. Die gegenständlichen Kraftfahrzeuge fallen unter den Begriff "Fahrzeuge" im Sinne dieser Richtlinie. Genutzt werden die gegenständlichen Kraftfahrzeuge von der Berufungswerberin - auf keinen Fall von der F. S.r.o. - weshalb als Land der Nutzung Österreich anzusehen ist - und nicht die Slowakei (von den vorgelegten Frachtbriefen, Lieferscheinen usw. lautet kein einziger auf die F. S.r.o.). Da diese Richtlinie vor dem Hintergrund der Besteuerung im Land der Nutzung, die Nutzung der Kraftfahrzeuge von der Berufungswerberin erfolgt, ist als Land der Nutzung Österreich zu verstehen. Auf Grund dieses Sachverhaltes ist Österreich jener Staat, in dem die Fahrzeuge zuzulassen sind, weswegen der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung der Kraftfahrzeuge erfüllt ist. Diese Richtlinie enthält ebenso wenig wie ihre Vorgängerbestimmung (RL 93/89/EWG) eine Kollisionsnorm, die es ermöglichen würde, den für die Zulassung zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. 6) RL 2006/1/EG Diese Richtlinie erlaubt es Unternehmen - unter den in der Richtlinie genannten Voraussetzungen - Mietfahrzeuge in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung zu verwenden. Als "Mietfahrzeug" im Sinne dieser Richtlinie gilt jedes Fahrzeug, das einem Unternehmen im Rahmen eines Vertrages mit dem Unternehmen, das das Fahrzeug bereitstellt, für Beförderungen im gewerblichen Güterverkehr oder im Werksverkehr gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird. Nach Artikel 2 dieser Richtlinie lässt jeder Mitgliedstaat unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen zu, dass Fahrzeuge, die von den Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates gemietet werden, in seinem Gebiet für den Verkehr verwendet werden. Eine dieser Voraussetzungen ist die Zulassung in dem Mitgliedstaat des mietenden Unternehmens. Im gegenständlichen Fall werden die Kraftfahrzeuge jedoch nicht von einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats gemietet, sondern von einem inländischen Unternehmen Fahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat. Diese Bestimmung erlaubt es der Berufungswerberin, die von ihr gemieteten Fahrzeuge, wenn sie im Inland (Österreich) zugelassen worden sind, in einem anderen Mitgliedstaat zu verwenden. Nach dieser Richtlinie ist für die gegenständlichen Kraftfahrzeuge die Zulassung in Österreich sogar vorgesehen. 7) Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen (BGBl. Nr. 270/1962) Nach Artikel 2 dieses Abkommens sind Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind und vorübergehend im Rahmen einer internationalen Warenbeförderung in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, unter den in diesem Abkommen angeführten Voraussetzungen, von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden. Der Begriff "Fahrzeug" im Sinne dieses Abkommens bedeutet alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an solche Fahrzeuge angehängt werden können und mit diesem Fahrzeug oder gesondert eingeführt werden. Der Begriff "internationale Warenbeförderung" bedeutet die entgeltliche oder unentgeltliche gewerbliche Beförderung von Gütern, wenn die zurückgelegte Strecke das Überschreiten mindestens einer Grenze zwischen zwei Ländern einschließt. Im gegenständlichen Fall werden die Kraftfahrzeuge jedoch nicht von der F. S.r.o. genutzt, sondern von der Berufungswerberin. Die von der Berufungswerberin gemieteten Kraftfahrzeuge werden von ihr nicht nur vorübergehend genutzt, sondern erfolgt von ihr sogar eine durchgehende Nutzung über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Im gegenständlichen Fall werden die Kraftfahrzeuge nicht nur vorübergehend im Rahmen einer internationalen Warenbeförderung in das Bundesgebiet eingeführt, sondern erfolgt die Warenbeförderung durch die Berufungswerberin eben aus diesem Bundesgebiet. Eine Nutzung der Kraftfahrzeuge im Zeitraum, in dem sie von der Berufungswerberin gemietet wurden, durch die F. S.r.o. erfolgte nicht. Da die Kraftfahrzeuge von der Berufungswerberin mit Sitz im Inland genutzt werden, somit keine vorübergehende Verwendung im Inland vorliegt, hätten diese von der Berufungswerberin gemieteten Kraftfahrzeuge im Inland zugelassen werden müssen. 8) Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr Die Bestimmungen dieses Übereinkommens, verlautbart mit BGBl. 289/1982, wurde von den Vertragsparteien in dem Wunsch, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen, vereinbart. Nach Artikel 35 Abs. 1 lit. a dieses Übereinkommens muss im internationalen Verkehr jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) verbundene Anhänger mit Ausnahme eines leichten Anhängers von einer Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete zugelassen sein, um unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens zu fallen. In diesem Übereinkommen wird jedoch nicht geregelt, von welcher Vertragspartei die Zulassung zu erfolgen hat. Damit kann die Berufungswerberin aus diesem Übereinkommen nicht ableiten, dass die von ihr gemieteten Kraftfahrzeuge in Österreich nicht zugelassen werden müssen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 5. September 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2757-W/10
Stammnummer
55164
Gültig
05.09.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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