Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2757-W/10
Widerrechtliche Verwendung liegt auch dann vor, wenn Mietverträge jeweils nur für einen Monat, aber insgesamt über längere Zeiträume, abgeschlossen werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2757-W/10vom 05.09.2011Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H. F. KG, X., vertreten durch S.W., gegen die gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommenen Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 2. März 2010 betreffend Kraftfahrzeugsteuer - Steuer für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2009 entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
1. Die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2006 wird festgesetzt mit € 14.578,28
2. Die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2007 wird festgesetzt mit € 17.442,15
3. Die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2008 wird festgesetzt mit € 13.419,96
4. Die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2009 wird festgesetzt mit € 14.838,48 (dieser Bescheid war zu berichtigen, da nicht die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 10-12/2009 Gegenstand der Vorschreibung war).
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Nachschau wurde vom Finanzamt festgestellt, dass von der Firma H. F. KEG (nunmehr KG), der Berufungswerberin, ab dem Jahr 2006 regelmäßig aus der Slowakei angemietete Kraftfahrzeuge zur Erbringung von Transportleistungen verwendet werden. Die von der F. S.r.o von einer slowakischen Leasingfirma geleasten Kraftfahrzeuge stehen im Eigentum der F. S.r.o. in Y.. Die Anteile an der F. S.r.o befinden sich zu 100 % im Eigentum von Herrn H. F., dem Komplementär der Berufungswerberin. Sowohl die Berufungswerberin als auch die F. S.r.o. sind im Transportgewerbe tätig.
Die im Eigentum der F. S.r.o. stehenden Fahrzeuge sind in der Slowakei zugelassen und wurde für diese die slowakische Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Ab dem Jahr 2006 werden Kraftfahrzeuge, welche im Eigentum der F. S.r.o. stehen, von der Berufungswerberin gemietet, wobei die Mietdauer jeweils nicht länger als einen Monat beträgt. Die von der Berufungswerberin gemieteten Kraftfahrzeuge werden von bei ihr angestellten Personen gelenkt und in Österreich, in der Slowakei und auch anderen Ländern zum Transport von Gütern eingesetzt. Vom Aussehen der Kraftfahrzeuge besteht bei den im Eigentum der Berufungswerberin stehenden Kraftfahrzeugen und der im Eigentum der F. S.r.o. stehenden Kraftfahrzeuge kein Unterschied.
Eine Zulassung der von der Berufungswerberin gemieteten Kraftfahrzeuge in Österreich erfolgte nicht, da nach Meinung der Berufungswerberin die Kraftfahrzeuge nie über die im § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) normierte Frist von einem Monat hinausgehend in Österreich verbleiben bzw. in Österreich verwendet werden. Die Kraftfahrzeuge werden nach den Angaben der Berufungswerberin sowohl im nationalen slowakischen als auch im österreichischen und im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt und zur Wartung, Betankung oder einsatzbedingt mindestens einmal im Monat in die Slowakei verbracht.
Da nach Ansicht des Finanzamtes beim Anmieten von Kraftfahrzeugen aus dem Ausland spätestens nach dem 30. Tag der Verwendung auf Straßen im öffentlichen Verkehr eine Anmeldung zu erfolgen hat und bei Nichtanmeldung von einer widerrechtlichen Verwendung auszugehen ist, hat es die Verfahren betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und die Kraftfahrzeugsteuer unter Hinzurechnung der von der Berufungswerberin gemieteten Kraftfahrzeuge neu berechnet. Da dem Finanzamt die für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt wurden, wurde die Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Schätzung ermittelt. Mit Bescheiden jeweils vom 2. März 2010 wurde die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2006 mit € 16.312,00, für das Jahr 2007 mit € 20.551,39, für das Jahr 2008 mit € 15.520,84 und für das Jahr 2009 (im Bescheid irrtümlich als mit 10-12/2009 bezeichnet) mit € 17.114,40 festgesetzt.
In der nachgereichten Begründung zu der nach beantragter Fristverlängerung eingebrachten Berufung gegen diese Bescheide wurde vorgebracht:
"A) Sachverhalt
a) Sachverhalt für die der Güterbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge:
Unsere Mandantin betreibt ein im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätiges Transportunternehmen. Aufgrund der allgemein wirtschaftlich angespannten Situation im Transportgewerbe und der dennoch vorhandenen Expansionsmöglichkeiten hat sich unsere Mandantin entschlossen, eine slowakische Gesellschaft (F. S.r.o.; im Folgenden ,S.r.o.') zu gründen, deren Anteile sich zu 100% im Eigentum des Herrn F., dem Komplementär unserer Mandantin, befinden.
Sowohl unsere Mandantin als auch die S.r.o. verfügen nachweislich jeweils
• über die nationalen Gewerbeberechtigungen zur Ausübung der Güterbeförderung sowie
• über die gemeinschaftsrechtlich für den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft - für Beförderungen aus, nach oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten - notwendige Gemeinschaftslizenz gem. der EWG VO 881/92.
• Ferner befugt diese Gemeinschaftslizenz nach Art. 1 der EWG VO 3118/93 zum Kabotageverkehr innerhalb eines anderen Mitgliedsstaates, in dem das Verkehrsunternehmen nicht ansässig ist.
Aus Finanzierungsgründen hat sich die F.-Unternehmensgruppe dazu entschlossen, Kraftfahrzeuge in der Slowakei bei einer slowakischen Leasingfirma zu leasen. Da wie bereits ausgeführt auch die slowakische Gesellschaft des Komplementärs unserer Mandantin bzw. die F. S.r.o. im Transportgewerbe tätig ist, wurden die Zugmaschinen und Auflieger von der S.r.o. bei einer slowakischen Leasingfirma geleast. Die S.r.o. als Vermieterin und ,rechtliche Besitzerin' (aufgrund des Leasingvertrages mit der Slowakischen Leasinggesellschaft) ist alleinige Verfügungsberechtigte über den Fahrzeugpool. Die Fahrzeuge werden je nach Geschäftsgang und Verfügbarkeit der Fahrzeuge in der S.r.o. und je nach Bedarf unserer Mandantin im Rahmen kurzfristiger Pauschalmietverträge nach Österreich weitervermietet.
Die in der Slowakei geleasten Fahrzeuge sind:
• in der Slowakei auf die S.r.o. zugelassen
• haben slowakische Kennzeichen
• unterliegen der slowakischen Kfz-Steuer
• sind in der Slowakei versichert
• werden auch in der Slowakei technisch gewartet und
• nach Bedarf auch in der Slowakei betankt.
Eine Zulassung in Österreich erfolgte nicht, da die Fahrzeuge sowohl im nationalen slowakischen als auch österreichischen und im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt werden, zur Wartung, Betankung oder einsatzbedingt regelmäßig (mindestens einmal monatlich) in die Slowakei verbracht werden und die Fahrzeuge aus diesen Gründen nie über die in § 82 (8) Kraftfahrgesetz (im Folgenden: KFG) normierte Frist von einen Monat hinausgehend in Österreich verbleiben bzw. in Österreich verwendet werden.
Da unsere Mandantin aufgrund der geringen Betriebsgröße über keine elektronisch geführten Aufzeichnungen der Gütertransporte bzw. die dezidierte Verwendung der Fahrzeuge verfügt, müssen diese Informationen aus dem im Betrieb unserer Mandantin vorhandenen Belegen in mühevoller Kleinstarbeit zusammengesucht werden. Für gegenständliche Berufung wurden diese Informationen für die Zugmaschine mit dem Kennzeichen L11 zusammengestellt und ergibt sich hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeuges folgendes Bild: von insgesamt 233 Arbeitstagen im Jahr 2008 entfielen 115 Tage auf Verwendungs- und Stehzeiten im Inland und 118 Tage auf Verwendungs- und Stehzeiten im Ausland (vgl. Aufstellung in BEILAGE 1). Bei Bedarf können diese Aufzeichnungen auch für weitere Fahrzeuge beigebracht werden. In diesem Fall dürfen wir um die Auswahl einer Stichprobe ersuchen.
Die alleinige Verfügungsberechtigung über den Fahrzeugpool der S.r.o., der Abschluss von kurzfristigen Mietverträgen (Laufzeit max. 1 Monat) zwischen S.r.o. und unserer Mandantin und die Tatsache, dass beide Unternehmen im Transportgewerbe tätig sind und über die für die Erbringung von Transportleistungen notwendigen Gewerbeberechtigungen und Lizenzen verfügen beweisen, dass die von der S.r.o. geleasten Fahrzeuge nicht ausschließlich dem Betrieb unserer Mandantin dienen. Vielmehr greifen beide Unternehmen je nach Bedarf auf den gemeinsamen Fahrzeugpool zu und beteiligt sich unsere Mandantin an den der S.r.o. erwachsenden Kosten aus der Leasingfinanzierung und Verwaltung des Fuhrparks in Form der Mietzahlungen an die S.r.o.
Die Behörde hat ungeachtet der Tatsachen, dass
• die S.r.o. als Vermieterin gegenüber unserer Mandantin und für die Dauer der Leasingverträge als rechtliche Besitzerin allein über den Fahrzeugpool verfügt,
• die S.r.o. einem Mietvertragsabschluss nur dann zustimmt, wenn entsprechende Fahrzeugkapazitäten aufgrund der Auftragslage in der S.r.o. bestehen,
• die Fahrzeuge durch die S.r.o. jeweils nur zur kurzfristigen Verwendung (max. ein Monat) unserer Mandantin überlassen wurden,
• die Fahrzeuge nicht nur in Österreich sondern auch in der Slowakei sowie im internationalen Güterverkehr eingesetzt werden und
• regelmäßig (mind. einmal im Monat) in die Slowakei zurückkehren
den Sitz unserer Mandantin im Inland als dauernden Standort der Fahrzeuge angenommen, ohne diesbezügliche Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Es ist insbesondere aus den Bescheiden oder dem Prüfungsbericht nicht ersichtlich, für welche Fahrzeuge konkret unter Anführung der slowakischen Kennzeichen eine österreichische Kfz-Steuer verhängt wurde. Ferner unterstellte die Behörde, dass die kurzfristig angemieteten Fahrzeuge über die in § 82 (8) KFG normierte Monatsfrist hinaus in Österreich verwendet wurden. Mangels Zulassung in Österreich setzte die Behörde nach § 1 (3) Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) eine Kfz-Steuer wegen widerrechtlicher Verwendung iSd § 82 (8) KFG im Inland fest.
Ergänzend möchten wir festhalten, dass unsere Mandantin auch über in Österreich zugelassene Fahrzeuge verfügt, die unter folgenden Kennzeichen in Österreich zugelassen sind und für die in Österreich Kfz-Steuer entrichtet wurde:
Kennzeichen O1:
Dieses Kennzeichen betrifft einen VW-Kastenwagen der seit 2004 im Eigentum unserer Mandantin steht und ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet wird.
Kennzeichen O2:
Unter diesem Kennzeichen wurde ein Fiat-Scudo LKW zugelassen, der seit 11.08.2009 im Eigentum unserer Mandantin steht und ebenfalls ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet wird. Dieses Fahrzeug wurde und wird bei Bedarf und im Falle freier Kapazitäten unserer Mandantin auch an die S.r.o vermietet. Dies unterstreicht wiederum die enge wirtschaftliche Kooperation zwischen unserer Mandantin und der S.r.o., die sich insbesondere in der gemeinsamen Verwendung der Fahrzeuge widerspiegelt.
b) Sachverhalt bezüglich des Firmenwagens der S.r.o. ,BMW X3':
Der Firmenwagen BMW X3 wurde von der S.r.o. in der Slowakei geleast und ist ebenfalls in der Slowakei zugelassen bzw. wurde slowakische Kfz-Steuer für das Fahrzeug entrichtet. Anders als die angemieteten Schwerkraftfahrzeuge hat der Firmenwagen der S.r.o. mit dem Gütertransportunternehmen unserer Mandantin nichts zu tun. Der BMW X3 wurde im Prüfungszeitraum vom Gesellschafter-Geschäftsführer der S.r.o., Herrn F. , ausschließlich für betrieblich veranlasste Fahrten im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit in der S.r.o. verwendet und kam vorwiegend im slowakischen Raum zum Einsatz. Da Herr F. seinen Wohnsitz im Inland hat, seiner selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der S.r.o. jedoch am Sitz der S.r.o. nachgeht, sind Fahrten aus der Slowakei zu seinem inländischen Wohnsitz sowie der Antritt von Fahrten im Auftrag der S.r.o. von Österreich aus unvermeidlich. Dies führt zwangsläufig dazu, dass der BMW X3 zeitweise auf inländischen Strassen verkehrt oder zeitweise im Inland abgestellt wird. Es ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um jeweils kurzfristige Aufenthalte in Österreich handelt, die ausschließlich mit der selbständigen Tätigkeit des Herrn F. als Geschäftsführer der S.r.o. zusammenhängen.
Darüber hinaus lässt sich die untergeordnete Verwendung des BMW X3 in Österreich schon dadurch bestärken, dass Herr F. in seinem Privatvermögen im Betriebsprüfungszeitraum über mehrere in Österreich zugelassene Fahrzeuge verfügte, die ausschließlich von ihm genutzt wurden, da Herr F. weder verheiratet ist noch in einer Lebensgemeinschaft lebt:
Kennzeichen O3:
Vom 23.03.2001 bis September 2007 war unter diesem Kennzeichen der Privat-PKW von Herrn F. (BMW 530d) zugelassen. Ab 4. Oktober 2007 wurde das Kennzeichen auf den ebenfalls im Privateigentum des Herrn F. stehenden Golf-Variant umgemeldet, der sich noch heute in seinem Eigentum befindet und von ihm ausschließlich für Privatfahrten verwendet wird.
Kennzeichen O4:
Unter diesem Kennzeichen ist ein Skoda Pick-Up zugelassen (ab 03.07.2009 im Besitz von Herrn F. privat), der ausschließlich für private Zwecke des Herrn F. verwendet wird.
Trotz der gegebenen Sachlage hat die Behörde auch beim BMW X3 eine widerrechtliche Verwendung im Inland angenommen, ohne diesbezügliche Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Auch im Falle des BMW X3 unterstellte die Behörde, dass dieser über die in § 82 (8) KFG normierte Monatsfrist hinaus in Österreich verwendet wurde und verhängte eine Kfz-Steuer gem. § 1 (3) KfzStG.
Die Ansicht der Behörde, dass sowohl für die im Gütertransportverkehr eingesetzten Mietkraftfahrzeuge als auch für den Firmenwagen der S.r.o. ,BMW X3' eine Kfz-Steuerpflicht aufgrund widerrechtlicher Verwendung im Inland besteht, teilen wir aus folgenden Gründen nicht:
B) Rechtliche Beurteilung
1 Innerstaatliche Aspekte
1.1 Zur Kfz-Steuerpflicht für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
Gegenstand der Kfz-Steuer sind grundsätzlich Kraftfahrzeuge, die entweder in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen sind, oder auf öffentlichen Strassen im Inland verwendet werden. Anknüpfungspunkt der Kfz-Steuer bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen (§ 1 (1) Zi 2 KfzStG) oder bei Fahrzeugen, die widerrechtlich (d.h. ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung) verwendet werden (§ 1 (1) Zi 3 KfzStG), ist somit die tatsächliche Verwendung auf öffentlichen Strassen im Inland.
Bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen dauert die Steuerpflicht vom Tag des Grenzeintritts bis zum Tag des Grenzaustritts (§ 4 (1) Zi 2 KfzStG), während bei Fahrzeugen mit widerrechtlicher Verwendung die Kfz-Steuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet, gerechnet wird (§ 4 (1) Zi 3 KfzStG).
Gem. § 2 (1) Zi 11 KfzStG sind Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird, von der Kfz- Steuer befreit.
Die nach wie vor in Geltung stehende Durchführungsrichtlinie zum KfzStG (vgl. BMF-Erlass vom 6.12.1996, Z 10 4004/1-IV/10/96 bzw. AÖF 1997/40) verweist in ihrem Pkt. 5.1.11 bezüglich der von der Befreiungsbestimmung des § 2 (1) Zi 11 KfzStG betroffenen Fahrzeuge auf den BMF-Erlass vom 20.2.1991 (vgl. Z 04 0401/1-IV/4/91 ZS 600, Kr 500, verlautbart im AÖFV Nr. 111/1991). Dieser bestimmt in seinem Punkt 1., Unterpunkt 24 im Hinblick auf die Tschechoslowakei, dass von der Befreiung nach § 2 (1) Zi 11 KfzStG Fahrzeuge aller Art erfasst sind, sofern der Aufenthalt im Inland 1 Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. Der BMF-Erlass vom 20.2.1991 verweist darüber hinaus auf das ,Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr' (BGBl 170/1959) sowie auf das ,Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen' (BGBl 1962/270). Ersteres Abkommen (BGBl 170/1959) hält in seinem Unterzeichnungsprotokoll fest, dass das Abkommen auch auf Fahrzeuge anzuwenden ist, die ohne Fahrer aus einem anderen Vertragsstaat gemietet werden. Da beide Abkommen einen ähnlichen Regelungsinhalt aufweisen und darüber hinaus die RL 2006/1/EG Österreich und die Slowakei verpflichtet, die Anmietung von Fahrzeugen ohne Fahrer aus einem anderen Mitgliedsstaat, die für die Güterbeförderung zwischen den Mitgliedstaaten verwendet werden, zu ermöglichen, kann geschlossen werden, dass auch das ,Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen' (BGBl 1962/270) entsprechend einer systematischen Auslegung auch auf ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge anwendbar ist.
Zwischenergebnis: Entsprechend dem BMF-Erlass vom 20.2.1991 fallen daher sämtliche Fahrzeuge unserer Mandantin unter die Befreiungsbestimmung des § 2 (1) Zi 11 KfzStG, da sie mind. einmal monatlich die Grenze überschreiten und damit die Jahresfrist gem. Punkt 1., Unterpunkt 24 des BMF Erlasses vom 20.2.1991 bei jedem Grenzübertritt neu zu laufen beginnt.
Die Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer vorn 1.3.2007 (vgl. BMF-010304/0011-IV/8/2007) dient den Zollämtern als Auslegungsbehelf zum KfzStG. Gem. § 7 (3) KfzStG ist im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen für die Erhebung der Kfz-Steuer jenes Zollamt zuständig, das als erstes befasst wird oder als erstes einschreitet. Im Falle der widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges, ist gem. § 7 (2) KfzStG jenes Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes Kenntnis davon erlangt. Im Falle unserer Mandantin wurde für die Schwerkraftfahrzeuge sowie den BMW X3 eine widerrechtliche Verwendung unterstellt, woraus das Betriebsfinanzamt seine Zuständigkeit gem. § 7 (2) KfzStG ableitete. Dennoch sind uE die Aussagen der Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer im gegenständlichen Fall zu würdigen:
Die Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer hält in ihrer Anlage 1 eindeutig fest, das Kraftfahrzeuge mit slowakischem Kennzeichen zum privaten Gebrauch jedenfalls unter die Befreiung des § 2 (1) Zi 11 KfzStG fallen, sofern der Aufenthalt im Inland nicht ein Jahr nach jedem Grenzübertritt überschreitet.
Slowakische Kraftfahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, scheinen in der Anlage 1 (,ausländische Kraftfahrzeuge, die von der Entrichtung der Kfz-Steuer befreit sind') der Arbeitsrichtlinie zwar nicht auf. Allerdings führt die Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer in ihrem Punkt 2.1., Absatz 2 aus, dass sich die Steuerbefreiung für Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeugkombinationen mit ausländischem EU-Kennzeichen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder zusammen 12 Tonnen oder mehr beträgt, unmittelbar aus dem EU-Recht ergibt und verweist diesbezüglich auf die Richtlinie 93/89/EWG (inzwischen ersetzt durch RL 1999/62/EG), Artikel 5.
Zwischenergebnis: Der BMW X3 des Herrn F. wird in Ausübung seiner Funktion als Geschäftsführer der S.r.o. ausschließlich zum ,privaten Gebrauch' iSd Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer verwendet. Unter ,privaten Gebrauch' iSd Arbeitsrichtlinie fällt uE nur ein nicht zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung verwendeter Pkw, somit auch ein für Zwecke der selbständigen Tätigkeit eines Geschäftsführers verwendetes Fahrzeug. In concreto wird dieses Fahrzeug in Österreich für Heimfahrten des Herrn F. und Rückfahrten in die Slowakei zwecks Wahrnehmung seiner Geschäftsführertätigkeiten in der S.r.o. verwendet. Die Jahresfrist gem. der Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer wird mit dem BMW X3 jedenfalls nicht überschritten und steht für den BMW X3 daher die Steuerbefreiung gem. § 2 (1) Zi 11 KfzStG zu.
Bezüglich der angemieteten und im Güterverkehr verwendeten Schwerkraftfahrzeuge sowie die Steuerfreiheit gem. Richtlinie 93/89/EWG verweisen wir auf unten angeführten Punkt 2.
Ausblick: Da eine widerrechtliche Verwendung iSd § 1 (1) Zi 3 KfzStG nur dann gegeben ist, wenn Kraftfahrzeuge ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden, soll im Folgenden dargestellt werden, warum mangels Zulassungspflicht im Inland auch keine ,widerrechtliche Verwendung' iSd § 1 (1) Zi 3 KfzStG gegeben sein kann:
1.2 Zur Zulassungspflicht in Österreich allgemein
Gem. § 82 (1) Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden: KFG) iVm dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl 289/1982), dem auch die Tschechoslowakei beigetreten ist (vgl. BGBl 289/1982, S. 1352) und an dessen Bestimmungen sich auch die Slowakei als gebunden erklärte (vgl. BGBl 585/1993), handelt es sich bei den Fahrzeugen unserer Klientin um ordnungsgemäß in der Slowakei zugelassene Fahrzeuge, die bei Nichtbestehen eines dauernden Standortes im Bundesgebiet mit dem ausländischen Kennzeichen in Österreich verwendet werden dürfen.
a) Zum Zulassungspflicht begründenden, widerlegbaren dauernden Standort nach § 82 (8) KFG
Gemäß
§ 82 (8) KFG gelten Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland. Sie dürfen ohne Zulassung iSd § 37 KFG in Österreich nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet verwendet werden.
Gemäß
§ 40 (1) 2. Satz KFG gilt als dauernder Standort bei Fahrzeugen eines Unternehmens jener Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird. Gem. § 40 (1) lit d KFG gilt im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.
Die Besonderheit des § 82 (8) KFG im Vergleich zur Regelung des § 40 KFG besteht darin, dass sich bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen, trotz inländischen Hauptwohnsitzes oder Sitzes der Person, die das Fahrzeug in das Inland eingebracht hat oder im Inland verwendet, abweichend von den in § 40 KFG aufgestellten Regeln im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises gem. § 82 (8) KFG ein anderer dauernder Standort des Fahrzeugs außerhalb des Bundesgebietes ergeben kann. Die Zulässigkeit eines Gegenbeweises zur Standortvermutung des § 82 (8) KFG ist als lex specialis zu § 40 (1) KFG zu sehen (vgl. VwGH 2001/11/0288, VwGH
2003/16/0007
sowie VwGH
2008/15/0276
). § 82 (8) KFG normiert somit eine widerlegbare Standortvermutung. Gelingt der Gegenbeweis, dass sich der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht im Inland befindet, sind die Bestimmungen des § 79 KFG anzuwenden. Gelingt der Gegenbeweis nicht, so ist die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG nur während eines Monats ab Einbringung zulässig. Erst nach der Feststellung eines inländischen dauernden Standortes sind die Bestimmungen der §§ 36 ff. sowie § 40 (1) KFG anzuwenden (vgl. UFS Salzburg, 11.3.2009,
RV/0064-S/09
).
Der Begriffsbestimmung des ,dauernden Standorts' wohnt inne, dass die Verfügung über das Fahrzeug auf Dauer ausgeübt wird. Bloß vorübergehendes Verfügen über mehrere Monate über ein Fahrzeug - mag es auch ausschließlich von einem Ort aus geschehen - kann schon begrifflich keinen dauernden Standort des Fahrzeuges begründen (vgl. Grubmann, Das Kraftfahrgesetz 1967 zu § 82 Rz 18; ferner VwGH
99/03/0200
). Ausschlaggebend für die Beurteilung des Standortes eines Fahrzeuges sind objektive Kriterien wie der Ort des Antrittes der täglichen Fahrt, der Einstellungsort (Garagen, Abstellplätze), der Ort der laufenden Wartungs- und Serviceleistungen u.ä.m. (vgl. Grubmann, Das Kraftfahrgesetz 1967 zu § 82 Rz 17). Selbst die tägliche Rückkehr zum inländischen Wohnsitz bzw. der tägliche Antritt der Fahrt am inländischen Wohnsitz vermag nicht automatisch den dauernden Standort eines zu einem ausländischen Betriebsvermögen gehörigen Fahrzeuges im Inland zu begründen, wenn der Großteil der Wegstrecke im Ausland belegen ist (vgl. UFS Innsbruck, 5.8.2008,
RV/0377-I/06
).
Auch die NoVAR führen in Rz 33 f. Kriterien wie dauerhafte Nutzung des Fahrzeuges im Inland, freie Verfügbarkeit über das Fahrzeug, tatsächliche Durchführung von Service, Garagierung und Reparaturen ins Treffen, um die zentrale Frage des ,dauernden Standorts' gem. § 82 (8) KFG klären zu können.
In concreto ist der inländische Standort der dem Gütertransportverkehr dienenden Kraftfahrzeuge anhand folgender objektiven Kriterien widerlegbar:
• Die S.r.o. ist während der Laufzeit der von ihr abgeschlossenen Leasingverträge alleinige Verfügungsberechtigte über ihren Fuhrpark.
• Der Einsatz der Fahrzeuge wird von der S.r.o. je nach ihrer eigenen Auftragslage koordiniert.
• Die Fahrzeuge werden seitens der S.r.o. im Rahmen kurzfristiger Mietverträge (max. ein Monat) unserer Mandantin zur Verwendung für den nationalen und internationalen Gütertransport überlassen.
• Die Fahrzeuge werden in Österreich der Slowakei dem übrigen Gemeinschaftsgebiet gleichermaßen sowie zu einem geringeren Anteil auch in Drittstaaten verwendet.
• Die Fahrzeuge sind in der Slowakei zugelassen und versichert.
• Die Fahrzeuge werden auch in der Slowakei gewartet und betankt.
• Der Fahrtantritt für Neuaufträge erfolgt, je nach Verbleib des Fahrzeuges nach dem zuletzt abgewickelten Auftrag, auch in der Slowakei.
• Sowohl unsere Mandantin als auch die S.r.o. haben ein gleichwertiges Interesse am Fuhrpark der S.r.o.: Beide Unternehmen sind am Ausbau und der Erhaltung ihres Transportgewerbebetriebes, der über sämtliche behördlichen und gemeinschaftsrechtlich notwendigen Genehmigungen bzw. Lizenzen verfügt, interessiert.
• Das Finanzierungsrisiko für den Fuhrpark trägt allein die S.r.o. (Delkredererisiko aus Miete trägt S.r.o., S.r.o. zahlt direkt Raten an Leasinggeber).
Hinsichtlich des slowakischen Firmenwagens ,BMW X3' ist der inländische Standort ebenfalls zu verneinen, da das Fahrzeug zum überwiegenden Teil für betrieblich veranlasste Fahrten des Geschäftsführers der S.r.o. in der Slowakei verwendet wird. Die fallweise Verwendung des Fahrzeuges im Inland (Heimfahrten des Herrn F. sowie Fahrten in die Slowakei im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit) ist seiner selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der S.r.o. zuzurechnen und vermag keinen dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland zu begründen.
Darüber hinaus lässt sich die dauerhafte Nutzung des BMW X3 im Inland schon dadurch widerlegen, dass Herr F. im Prüfungszeitraum über im Inland zugelassene Privatfahrzeuge verfügte, die eine private Verwendung des BMW X3 durch Herrn F. widerlegen. Eine betriebliche Verwendung des BMW X3 zum Zwecke unserer Mandantin ist ebenfalls widerlegbar, da die KG - neben den von der S.r.o. angemieteten Fahrzeugen - auch über eigene Fahrzeuge verfügt, die für sonstige betriebliche Fahrten unserer Mandantin verwendet werden.
Ergebnis: Ein dauernder Standort der Schwerkraftfahrzeuge bzw. des BMW X3 in Österreich nach § 82 (8) KFG besteht nicht. Daher erübrigt sich die Frage, ob die Fahrzeuge länger als einen Monat im Inland verwendet wurden (Arg. ,solche Fahrzeuge': nur Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland dürfen max. einen Monat ohne Zulassung im Inland verwendet werden) und ob diese Monatsfrist durch jeden physischen Grenzübertritt neu zu laufen beginnt. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen ohne dauerndem Standort im Inland dürfen gem. § 79 KFG unter den dort genannten Bedingungen bis zu einem Jahr im Inland verwendet werden. Die einjährige Frist wird dabei durch jede Auslandsfahrt unterbrochen und beginnt von neuem zu laufen (vgl. VwGH
2008/15/0276
, UFS Salzburg, 11.3.2009,
RV/0064-S/09
).
b) Zum dauernden Standort im Inland nach § 40 (1) lit d KFG für die angemieteten Schwerkraftfahrzeuge:
Bei einem Telefonat mit Dr. Glega vom BMF wurde ins Treffen geführt, dass die in der Slowakei gemieteten Schwerkraftfahrzeuge einen dauernden Standort am Sitz unserer Mandantin gem. § 40 (1) lit d KFG begründen würden.
Diese Ansicht ist verfehlt: der UFS hat hierzu festgehalten, dass § 40 (1) KFG lediglich die örtliche Zuständigkeit der Zulassungsbehörde regelt, sofern die Voraussetzungen für eine Zulassung im Inland gegeben sind. § 40 (1) KFG kommt aber keine eigenständige materiellrechtliche Bedeutung für die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Inland zu (vgl. UFS Salzburg, 3.3.2010,
RV/0719-S/09
).
Auch die historischen Gesetzesmaterialien sprechen gegen diese Ansicht des BMF:
Die Bestimmung des § 40 (1) lit d KFG wurde aufgrund des EuGH-Erkenntnisses in der Rs C-451/99 (Cura Anlagen GmbH gegen Auto Service Leasing GmbH) durch das BGBl I Nr. 132/2002 in das KFG aufgenommen (vgl. Erläuterungen Allgemeiner Teil zur Regierungsvorlage zum 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 sowie EuGH-Erkenntnis zur Rs C-451/99 abgedruckt in ÖStZB 2002/769).
Ausgangsrechtsstreit des o.a. EuGH-Erkenntnisses war ein in Deutschland zugelassener Pkw, der von der in Österreich ansässigen Cura Anlagen GmbH zur Verwendung in Österreich von der deutschen Leasinggesellschaft Auto Service Leasing GmbH geleast wurde und nach der damals im § 82 (8) KFG aF verankerten Frist nur 3 Tage ohne Zulassung in Österreich verwendet werden durfte. Die Zulassung musste nach § 37 KFG in der damals geltenden Fassung durch einen Antragsteller erfolgen, der seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hatte. Somit hätte die deutsche Leasinggesellschaft entweder eine Niederlassung in Österreich gründen oder in die Zulassung auf den Namen des Leasingnehmers einwilligen müssen. Diese den Marktzutritt der deutschen Leasinggesellschaft behindernden und aus Sicht der Dienstleistungsfreiheit bedenklichen Bestimmungen des KFG wurden in der EuGH Entscheidung zur Rs C-451/99 aufgegriffen und waren Anlass für u.a. folgende Abänderungen des KFG, die im BGBl I Nr. 132/2002 verlautbart wurden:
• § 37 (2) KFG wurde dahingehend geändert, dass nunmehr auch die Zulassung auf einen ausländischen Zulassungsbesitzer möglich ist, der über keinen Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet verfügt. Anknüpfungspunkt ist in diesem Fall der inländische Mieter.
• § 40 (1) lit d KFG wurde gänzlich neu aufgenommen und stellt nunmehr klar, dass in den Fällen der Miete eines Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges anzusehen ist und dadurch die Behördenzuständigkeit begründet wird.
• § 41 (2) Zi 1 KFG wurde dahingehend ergänzt, dass in den Fällen der Miete aus dem Ausland neben dem Zulassungsbesitzer auch der Name des Mieters im Zulassungsschein angegeben werden muss.
• § 82 (8) KFG wurde dahingehend geändert, dass die bisherige Frist von 3 Tagen auf ein Monat ausgedehnt wurde.
Die für die Erlassung des § 40 (1) lit d KFG in der derzeit geltenden Fassung durch den Gesetzgeber Anlass gebende EU-Widrigkeit bezog sich somit nur auf die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit iVm dem Anmieten von Personenkraftfahrzeugen aus dem EU-Ausland, die in erster Linie auf österreichischen Strassen verwendet werden sollen (vgl. Ausgangsrechtsstreit Rs C-451/99 Tz 40). Wenn der historische Gesetzgeber gewollt hätte, dass auch die Anmietung von Fahrzeugen, die im internationalen Güterverkehr und damit nicht in erster Linie auf österreichischen Straßen verwendet werden, unter die Bestimmung des § 40 (1) lit d KFG subsumiert werden sollen, hätte er dies in den Materialien entsprechend zum Ausdruck gebracht und nicht ausschließlich auf das EuGH-Erkenntnis zur Rs C-451/99 verwiesen.
Auch der EuGH hielt in seinem Erkenntnis zur Rs C-451/99 ausdrücklich fest, dass für den Güterverkehr bestimmte Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 12 Tonnen beträgt, eine harmonisierte Gemeinschaftsrechtslage existiert (vgl. Tz 40 des EuGH-Erkenntnisses zur Rs C-451/99).
Ferner ergibt sich aus dem Urteilstenor der EuGH-Entscheidung zur Rs C-451/99, dass ein Kfz in jenem Mitgliedsstaat besteuert werden soll, in dem es benutzt wird (vgl. Tz 37 ff und insbesondere Tz 42 des EuGH-Erkenntnisses zur Rs C-451/99). Diese dem dogmatischen Grundsatz der Parallelität der Grundfreiheiten folgende Auslegung entspricht dem für die Besteuerung von Waren anerkannten Bestimmungslandprinzip: die Ware soll dort besteuert werden, wo sie verbraucht wird.
Darüber hinaus beschränkt sich auch der Anwendungsbereich des KFG insgesamt auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden (vgl. § 1 (1) KFG). Die EB zur Regierungsvorlage des KFG 1966 führen zu § 1 aus, dass das KFG nur auf Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge anzuwenden ist, die tatsächlich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich verwendet werden.
Auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz (im Folgenden ,KfzStG') stellt in seinem § 1 (1) KfzStG auf die ,Verwendung' im Inland ab.
Unsere Mandantin hat die Fahrzeuge zum Zwecke der nationalen und internationalen Güterbeförderung angemietet. Eine in erster Linie auf österreichischen Straßen mit öffentlichem Verkehr beschränkte Verwendung ist aus folgenden Gründen nicht gegeben:
• Über den Fuhrpark verfügt primär die S.r.o.
• Je nach Verfügbarkeit überlässt die S.r.o. einzelne Fahrzeuge unserer Mandantin zur kurzfristigen Nutzung.
• Die Fahrzeuge werden sowohl im In- als auch Ausland gleichermaßen verwendet.
Ergebnis: Aus § 40 (1) lit d KFG kann nicht der dauernde Standort der Schwerkraftfahrzeuge in Österreich abgeleitet werden, da § 40 KFG lediglich die örtliche Zuständigkeit der Zulassungsbehörde regelt. Die historische und systematische Interpretation dieser Regelung, der Anwendungsbereich des KFG insgesamt sowie das im Unionsrecht verankerte ,Bestimmungslandprinzip' belegen darüber hinaus, dass ein dauernder Standort der Fahrzeuge am Wohnsitz (Sitz) des Mieters nur dann bestehen kann, wenn die Mietfahrzeuge primär bzw. nahezu ausschließlich zur Nutzung in Österreich bestimmt sind.
Aus soeben besagten und den unter lit a) bereits angeführten Gründen besteht kein dauernder Standort der Fahrzeuge in Österreich. Die §§ 36 ff sind daher nicht einschlägig. § 82 (8) KFG geht als lex specialis dem § 40 KFG vor. Weder unsere Mandantin (Mieterin) noch die S.r.o. (Vermieterin) sind mangels dauerndem Standort der Schwerkraftfahrzeuge im Inland zur Zulassung der im nationalen österreichischen bzw. slowakischen sowie im internationalen Güterverkehr eingesetzten Fahrzeuge in Österreich verpflichtet.
2 Europarechtliche Aspekte bezüglich der angemieteten Schwerkraftfahrzeuge
a) RL 1999/62/EG vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
Vor dem Hintergrund der Kfz-Besteuerung im Land der Nutzung (,Bestimmungslandprinzip') und der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus den Mitgliedstaaten ist auch die RL 1999/62/EG (Nachfolgebestimmung zur RL 93/89/EWG) zu sehen, deren proklamiertes Ziel u.a. in der Harmonisierung der Abgabensysteme und der Einführung gerechter Mechanismen für die Erhebung von Gebühren von den Verkehrsunternehmern besteht. Die RL bezieht sich u.a. auf die österreichische Kraftfahrzeugsteuer. Ferner erfasst die RL nach Art 2 lit d nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. Nach Art 5 der RL darf die Steuer nur von jenem Mitgliedstaat erhoben werden, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde. Jedoch enthält die RL 1999/62 (sowie ihre Vorgängerbestimmung RL 93/89) keine Kollisionsnorm, die es ermöglichen würde, den für die Zulassung zuständigen Mitgliedsstaat zu bestimmen (vgl. hierzu Tz 70 des EuGH-Erkenntnisses zur Rs C-115/00 abgedruckt in ÖStZB 2003/306).
Ausgangsrechtsstreit in dem o.a. EuGH-Erkenntnis zur Rs C-115/00 (Andreas Hoves Internationale Transport-Service Sarl gegen FA Borken) war die Vorschreibung der deutschen Kfz-Steuer gegenüber der luxemburgischen Gesellschaft ,Andreas Hoves Internationale Transport-Service SarI' (im Folgenden LuxCo) aufgrund ,widerrechtlicher Verwendung' gem. § 1 (1) Zi 3 deutsches KfzStG von in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugen in Deutschland. Dem Sachverhalt lagen folgende Wesenselemente zugrunde:
1. Die LuxCo war ausschließlich als Frachtführerin im nationalen- und internationalen Warentransport für die in Deutschland ansässige Hoves Speditions GmbH (im Folgenden dGmbH) tätig.
2. Die LuxCo verfügte über die vom luxemburgischen Transportministerium erteilten EU-Lizenzen für den grenzüberschreitenden Verkehr und die Kabotagegenehmigungen für Deutschland.
3. Der Warentransport erfolgte mit in Luxemburg zugelassenen und der luxemburgischen Kfz-Steuer unterliegenden Fahrzeugen.
4. Die technischen Kontrollen der Fahrzeuge wurden in Luxemburg durchgeführt.
5. Die Fahrzeuge waren in Luxemburg versichert.
6. Der Großteil der Betankungen erfolgte in Luxemburg.
7. Die LuxCo verfügte aber über keine Werkstätte oder Abstellplätze für die Lkw.
8. Die Fernfahrer waren in der LuxCo angestellt, hatten aber ihren Hauptwohnsitz in Deutschland.
9. Der 100%-Gesellschafter der LuxCo war gleichzeitig Geschäftsführer der dGmbH, so dass zwischen den beiden Gesellschaften zwar kein gesellschaftsrechtliches aber doch ein faktisches Naheverhältnis bestand.
10. Die dGmbll stellte nur die Einsatzpläne der Fahrzeuge und Fahrer auf.
Der EuGH gestand aufgrund der nationalen Rechtslagen sowohl Deutschland als auch Luxemburg ein grundsätzliches Besteuerungsrecht an den Fahrzeugen zu. Gleichzeitig stellte der EuGH aber fest, dass mit der RL 93/89 die nationalen Regelungen für die Besteuerung von Nutzfahrzeugen harmonisiert worden sind und dass nach der RL 93/89 eine Steuer auf die betroffenen Fahrzeuge nur vom Mitgliedsstaat der Zulassung erhoben werden könne. Den bestehenden positiven Normenkonflikt auf dem Gebiet der Zulassung löste der EuGH im konkreten Fall dahingehend, dass er Deutschland die Kfz-Steuererhebung versagte, da dies nicht mit dem Ziel der VO 3118/93 sowie den Harmonisierungsbestrebungen hinsichtlich der Besteuerung bestimmter Nutzfahrzeuge nach der RL 93/89 vereinbar wäre (vgl. Tz 66 ff des EuGH-Erkenntnisses zur Rs C-115/00 abgedruckt in ÖStZB 2003/306).
Unsere Mandantin fällt mit ihren Fahrzeugen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt (vgl. Art. 2 lit d) der RL) in deren Anwendungsbereich. Unsere Mandantin und die S.r.o. wären als faktisch und wirtschaftlich verbundene Unternehmen durch die wirtschaftliche Doppelbesteuerung in der Slowakei und Österreich von einem Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Verkehrsunternehmen, in concreto sogar von der wirtschaftlichen Existenz bedroht. Die Parallelen des Sachverhalts unserer Mandantin mit dem Sachverhalt in der Rs C-115/00 sind evident:
ad 1: Unsere Mandantin und die S.r.o. kooperieren ebenfalls bei der Durchführung der Transportaufträge in Österreich, der Slowakei, dem übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie im Drittland. Die Kooperation bezieht sich nicht nur auf den gemeinsamen Fahrzeugpool, den die S.r.o. mittels kurzfristigen Mietverträgen unserer Mandantin zur Verfügung stellt, sondern auch auf die Auftragsakquisition und -abwicklung.
ad 2: Sowohl unsere Mandantin als auch die S.r.o. verfügen über die gewerberechtlichen Genehmigungen und gemeinschaftsrechtlich erforderlichen Lizenzen zur Ausübung des grenzüberschreitenden Transportgewerbes.
ad 3: Die Fahrzeuge sind in der Slowakei zugelassen und wurden dort versteuert, wobei die slowakische Kfz-Steuerbelastung höher ist, als in Österreich. Somit ist auch nicht erkennbar, welche finanziellen oder steuerlichen Vorteile unsere Mandantin aus der Zulassung der Fahrzeuge in der Slowakei gezogen haben soll.
ad 4: Die technischen Kontrollen müssen laut Leasingvertrag in einer Vertragswerkstätte von Scania (Leasinggeber) durchgeführt werden. Je nach Einsatz des Fahrzeuges und Reparaturbedarf wurden diese Reparaturen in der Vergangenheit bei Scania in Österreich oder der Slowakei durchgeführt.
ad 5 und 6: Die Fahrzeuge sind in der Slowakei versichert und werden großteils auch in der Slowakei betankt. Letzteres ergibt sich schon aus pragmatischen Gründen, da die Fahrzeuge regelmäßig im Ausland verwendet werden und auch mind. einmal monatlich an den Standort der S.r.o. in die Slowakei verbracht werden.
ad 7: Sowohl die S.r.o. als auch die KG verfügen über Abstellplätze und Werkstätten, um kleinere Reparaturen an den Fahrzeugen vornehmen zu können. Je nach Einsatzgebiet des Fahrzeuges steht dieses am Abstellplatz der KG oder der S.r.o.
ad 8: Die Fernfahrer, welche die angemieteten Fahrzeuge verwenden, sind durchwegs in der KG angestellt. Dies entspricht den Vorgaben der RL 2006/1/EG (Artikel 2 (1) lit d) über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr.
ad 9: Zwischen unserer Mandantin und der S.r.o. besteht ein faktisches Naheverhältnis: Herr F. ist Komplementär unserer Mandantin und zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der S.r.o. Auf die wirtschaftliche Doppelbesteuerung wurde zwar in der Rs C-115/00 nicht eingegangen. Es ist aber festzuhalten, dass sich die bloß faktische Nahebeziehung auch in der Rs C-115/00 nicht negativ ausgewirkt hat.
ad 10: Unsere Mandantin und die S.r.o. kooperieren wirtschaftlich in enger Weise miteinander: einerseits werden die Fahrzeuge in einem gemeinsamen Pool von der S.r.o. verwaltet und von dieser kurzfristig zur Auftragsabwicklung an unsere Mandantin vermietet. Andererseits erfolgt auch eine enge Zusammenarbeit bei der Auftragsakquisition und -abwicklung
b) RL 2006/1/EG vom 18. Jänner 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr
Die RL 2006/1/EG hält in ihrer Präambel fest, dass die Verwendung von Mietfahrzeugen in bestimmten Fällen einen optimalen Faktoreinsatz und damit eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung von Produktionsfaktoren ermöglicht. Betriebswirtschaftlich bringt diese Möglichkeit in die Abwicklung des Güterverkehrs ein Element der Flexibilität, das die Produktivität der betreffenden Unternehmen erhöht.
Ziel der RL ist es somit, die wirtschaftliche Produktivität und damit die wirtschaftliche Existenz von Gütertransportunternehmen zu fördern und ihnen die Anmietung von Fahrzeugen in anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
Die RL erfasst ,Fahrzeuge' (Kraftfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Fahrzeugkombinationen), die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind. Als ,Mietfahrzeug' iSd RL gilt ein ,Fahrzeug', das einem Unternehmen im Rahmen eines Vertrages mit dem Unternehmen, das das Fahrzeug bereitstellt, für Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird.
Die Mitgliedstaaten treffen zur Zielerreichung die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass ihre Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr zu den gleichen Bedingungen verwenden können, wie sie für die dem Vermieter gehörenden Fahrzeuge im anderen Mitgliedstaat gelten, wenn:
• die Fahrzeuge im Mitgliedstaat ihrer auf den Mietzeitraum beschränkten Verwendung in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind;
• der Vertrag lediglich die Bereitstellung eines Fahrzeuges ohne Fahrer betrifft;
• die Mietfahrzeuge während der Dauer des Mietvertrages ausschließlich dem Mieter zur Verfügung stehen und sie nur vom eigenen Personal des Mieters geführt werden.
Zum Nachweis der o.a. Bedingungen müssen Mietvertrag und Beschäftigungsvertrag des Fahrers mitgeführt werden.
Festzuhalten ist, dass unsere Mandantin in den Anwendungsbereich der RL 2006/1/EG fällt. Bei den laufend stattgefundenen Fahrzeugkontrollen durch österreichische Polizisten und Zollbeamte wurden die entsprechenden Dokumente (Mietvertrag, Beschäftigungsvertrag) durch die Fahrer unserer Mandantin immer vorgelegt und kam es nie zu Beanstandungen.
Gem. § 3 (3) Güterbeförderungsgesetz (im Folgenden: GütbefG) sind Mietfahrzeugen auch Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der zur Güterbeförderung befugte Unternehmer bzw. Konzessionsinhaber bzw. Fahrzeugmieter nicht Zulassungsbesitzer ist. Somit ist in Übereinstimmung mit der RL 2006/1/EG die Verwendung von Mietfahrzeugen eines ausländischen Zulassungsbesitzers mit nicht dauerndem Standort im Inland iRd innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterverkehrs (§ 2 GütbefG) zulässig, sofern die verwendeten Mietfahrzeuge innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegen (§ 3 (3) GütbefG).
Durch die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die Verfügbarkeit der zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens verfügbaren finanziellen Mittel unserer Mandantin gefährdet. Damit ist auch die Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung gefährdet (vgl. § 5 (1a) sowie (3) GütbefG) und würde damit eine diametral zur Zielsetzung der RL 2006/1/EG resultierende Rechtssituation für unsere Mandantin eintreten.
Im Falle der Vorlage dieser Berufung an den UFS regen wir daher an, der UFS möge dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen:
• Steht Art 5 der RL 1999/62 nationalen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedsstaates (Mitgliedsstaat des Fahrzeugmieters) iSv Art 2 der RL 2006/1, entgegen, die dazu führen, dass dieser Staat KfzSt für die Benutzung von Güterkraftfahrzeugen mit der Begründung erhebt, dass diese Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort in seinem Hoheitsgebiet hätten, obwohl sie im Mitgliedsstaat des Vermieters zugelassen sind und die in Art 3 Abs 1 der RL 1999/62 genannte Steuer dort entrichtet wird?
• Steht Art 5 der RL 1999/62 nationalen Bestimmungen des Mitgliedsstaates, in dem das Fahrzeug nicht zugelassen wurde entgegen, die dazu führen, dass dieser Staat KfzSt für die Benutzung von Güterkraftfahrzeugen mit der Begründung erhebt, dass diese Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort in seinem Hoheitsgebiet hätten, obwohl sie in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassen sind und die in Art 3 Abs 1 der RL 1999/62 genannte Steuer dort entrichtet wird und weder im erst genannten Mitgliedsstaat noch im Staat der Zulassung nationale oder zwischenstaatliche Bestimmungen existieren, die eine Beseitigung der Doppelbesteuerung herbeiführen oder eine verpflichtende Schlichtung des positiven Normenkonflikts bezüglich der Zulassung im Verständigungsverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten vorsehen und damit der im Art 5 der RL 1999/62 vorgezeichnete Normenkonflikt gänzlich zu Lasten des Unternehmers ausgetragen wird?
3 Sonstige zwischenstaatliche Aspekte bezüglich der angemieteten Schwerkraftfahrzeuge
a) Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen
Das Abkommen wurde im BGBI 270/1962 verlautbart und trat für Österreich am 29. August 1962 in Kraft. Mit BGBl 294/1962 wurde der Beitritt der Tschechoslowakei kundgemacht. Die Slowakei trat diesem Abkommen laut Trans/SC.1/2004/11 des United Nations Economic and Social Council vom 10. August 2004 ebenfalls bei.
Gem. Art. 2 dieses Abkommens sind Fahrzeuge, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und vorübergehend im Rahmen einer ,internationalen Warenbeförderung' in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden.
Gem. Art. 3 gewährt jede Vertragspartei diese Befreiung solange, als die in den geltenden Zollvorschriften dieses Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen für die vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der Fahrzeuge und die in den geltenden Bestimmungen über die Bewilligung der betreffenden Beförderung niedergelegten Bedingungen erfüllt sind. Jede Vertragspartei kann Fahrzeuge von der Begünstigung ausnehmen, die es zur Beförderung zulässt, bei denen sowohl der Ausgangspunkt wie auch der Bestimmungsort in ihrem Gebiet gelegen sind (so genannter Kabotageverkehr).
Der Begriff ,internationalen Warenbeförderung' wird in Art. 1 lit b) des Abkommens wie folgt legal definiert: darunter versteht man die entgeltliche gewerbliche Güterbeförderung, wenn die zurückgelegte Strecke das Überschreiten mindestens einer Grenze zwischen zwei Ländern einschließt.
Im konkreten Fall werden die Fahrzeuge der S.r.o. jeweils nur vorübergehend (max. ein Monat) in das Bundesgebiet eingeführt. Aus dem Abkommenstext geht nicht hervor, ob das Abkommen auch auf Mietfahrzeuge anwendbar ist. Allerdings wurde im Unterzeichnungsprotokoll zum ,Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr' (BGBl 170/1959), dass einen dem ,Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen' vergleichbaren Regelungsinhalt aufweist, festgehalten, dass das Abkommen auch für Mietfahrzeuge gilt, wenn das Fahrzeug ohne Fahrer gemietet wird. Es ist daher anzunehmen, dass auch das ,Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen' auf angemietete Fahrzeuge ohne Fahrer anwendbar ist. Auslegungsprobleme sind zwar gem. Art 9 dieses Abkommens von den Parteien durch Verhandlungen beizulegen. Allerdings kann im Hinblick auf die RL 2006/1/EG angenommen werden, dass sowohl die Slowakei als auch Österreich, die beide Vertragsparteien des gegenständlichen Abkommens sind, selbiges auch auf angemietete Fahrzeuge anwenden.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 40 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 82 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2757-W/10
- Stammnummer
- 55164
- Gültig
- 05.09.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF