…nicht in Betracht, weil die Tochter der Bw. in der Folge keine Berufsausbildung sondern eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hat. Durch einen Studienabbruch wäre grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass die Zeit vor dem Abbruch der Ausbildung eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt. Die Tochter der Bw. hatte jedoch laut…
…auch noch der Anspruch auf die Familienbeihilfe anzuerkennen. Da der Sohn des Bw. für das Sommersemester 2011 keine Prüfungsantritte nachgewiesen hat, kann auch von keiner Berufsausbildung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen gesprochen werden, daher wird die Berufung von März bis September 2011 abgewiesen." Der Bw…
…Vorliegen einer Berufsausbildung bestimmend war, für D. verneint werden. Aus den Zeugnissen von C. geht hervor, dass sie im Sommersemester 2007 (4. Semester) in acht Gegenständen, im Wintersemester 2007/2008 in sechs Gegenständen nicht beurteilt worden ist, und deshalb von vornherein zu keinem Aufstieg in…
…In dieser Entscheidung führt die Behörde neben Zitierung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen aus, dass sich der Sohn des Bw. im hier maßgeblichen Zeitraum iS des FLAG in keiner Berufsausbildung befunden hätte. Bei dem von B. besuchten Kurs handle es sich vielmehr um eine religiöse Weiterbildung…
…als Berufsausbildung zu werten gewesen, wenn die gesetzlich anerkannten Abschlussprüfungen angestrebt und abgelegt werden. D. habe das 6. Semester an der AHS wiederholt und trotz ernsthaftem Streben, die Matura abzulegen, sich vom Schulunterricht per 30. Jänner 2010 abgemeldet, da sie beim Unternehmen N.K. eine…
…1 lit. b FLAG 1967 aus, dass trotz Aufforderung keine Nachweise über eine weitere zielstrebige Absolvierung der Externistenreifeprüfung vorgelegt worden seien und der Besuch eines Buchhaltungspraxis-Moduls keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstelle. Mit Schreiben vom 19. August 2011, eingelangt bei der Behörde…
…eingeholter Erkundigungen haben Sie jedoch im WS 2007/08 keine Prüfungen abgelegt, die positive Beurteilung aus Physik 2 wurde aus einem früheren Semester übernommen, damit ein Zeugnis ausgestellt werden konnte. Zusammenfassend wird festgestellt, dass im WS 2007/08 keine zielstrebige und ernsthafte Berufsausbildung mehr vorlag…
…dass der von der Tochter der Bw. absolvierte Freiwilligendienst zwar sozial wünschenswert ist, es sich aber dabei um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handelt, weil dieser nicht zwingender Teil der Ausbildung (insbesondere Aufnahmevoraussetzung für eine Ausbildungseinrichtung bzw. Voraussetzung für die Aufnahme der Berufstätigkeit nach…
…Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz…
…Daraus folgt, dass auch der Anspruch auf Familienbeihilfe nur bei Vorhandensein beider Unterrichtsformen bestehen kann; der Besuch der Berufsschule für sich alleine stellt aber noch keine beihilfenbegründende Berufsausbildung dar. Laut hierortigen Erhebungen war Ihr volljähriger Sohn S. in der Zeit vom 11. Jänner 1999 bis…
…von Deutschkenntnissen werden im Allgemeinen ebenso keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben. Die von den Kindern des Bw. absolvierten Deutschvorbereitungskurse an der IRPA bzw. der Vorkurs für den Vorstudienlehrgang des Sohnes waren auch nicht zwingend notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Berufsausbildung. So konnte auch der…
…ob in den dazwischen liegenden Monaten ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. Die Berufungswerberin vermeint, dass keine Unterbrechung der Berufsausbildung vorgelegen wäre, sondern nur ein Studienwechsel, da der Sohn das Schuljahr 2006/07 an der Fachhochschule ordnungsgemäß abgeschlossen hätte. Dieser Ansicht steht jedoch die unbestreitbare Tatsache…
…des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 aus, da der AMS-geförderte Kurs "Mädchen entscheiden keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstelle, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid hat der Bw. berufen und eingewendet, dass per Mitteilung vom 4…
…das zwischen dem Sohn der Bw. und der Firma A. abgeschlossene Dienstverhältnis kein anerkanntes Lehrverhältnis darstelle, weshalb sich der Sohn von Jänner 2000 bis Juli 2000 in keiner Berufsausbildung befunden habe. Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 ersuchte die Bw. um Stundung des Rückforderungsbetrages und…
…es ist dadurch aber keine Berufsausbildung vorgelegen. Auch die von der Bw. angesprochene Möglichkeit, bei der Eignungsprüfung eine Testsituation bzw. ein Testverfahren (für die Aufnahmsprüfung an die Fachhochschule) kennen zulernen, vermag einer Eignungsprüfung nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu verleihen. Zeiten…
…Unrecht bezogen mit der Begründung zurück, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe (und auf den Kinderabsetzbetrag) nur bis zum Ende der Berufsausbildung bestehe; der Sohn habe die Schule am 22. Jänner 2001 abgebrochen. Der Bw. sei gemäß …
…Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes befunden hat. Aus dem Umstand, dass der Sohn die Absicht hatte nach dem Studienabschluss den Präsenzdienst zu leisten, diesen jedoch wegen Untauglichkeit nicht zu leisten hatte, kann der Bw. für die Berufung nichts gewinnen, weil die Ableistung des Präsenzdienstes für sich keine…
…zur Fortsetzung gemeldet wird, dann liegt im gesamten Sommersemester, das mit 1.3. beginnt, keine Berufsausbildung vor. Die Rückforderung der Familienbeihilfe ab März 2005 erfolgte daher zu Recht. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des…
…erließ das Finanzamt Salzburg-Stadt eine abweisliche Berufungsvorentscheidung. Für die Zeit ab Antritt des Präsenzdienstes bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, da davon auszugehen sei, dass der Berufsausbildung (Vorbereitung zur Reifeprüfung) im Vergleich zur Erfüllung der Wehrpflicht bzw. Zivildienst (Hauptätigkeit) in zeitlicher Hinsicht nur…
…sei davon auszugehen, dass er sich bis dahin in Berufsausbildung befunden habe. Ab 1.1.2005 sei er arbeitslos gewesen, hätte keinen Anspruch auf Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gehabt und sei intensiv auf Arbeitssuche gewesen. Es werde daher um nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes ersucht. Das…