Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3703-W/02
Keine Berufsausbildung bei Besuch von Deutschkursen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3703-W/02vom 15.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom
18. Jänner 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
10. Jänner 2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe ab Oktober 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden Bw.) beantragte mit den
am 1. Oktober 2001 beim zuständigen Finanzamt eingereichten Formularen
(Beih 1) für zwei seiner insgesamt fünf Kinder (für B. A.,
geb. Datum1 und B. C. D, geb. Datum2,) die Gewährung der Familienbeihilfe
und legte u.a. Bestätigungen der Islamischen Religionspädagogischen
Akademie (IRPA) L. vom 1.10.2001 über den Besuch der
"Deutschvorbereitungsklasse" im Schuljahr 2001/02 von beiden Kindern vor.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2002 wies das
Finanzamt die Anträge des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die obgenannten Kinder des Bw. ab Oktober 2001 mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
§ 2.(1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967, besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, wenn sie in Berufsausbildung
stehen.
Da die von Ihren Kindern
besuchte Deutschvorbereitungsklasse keine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 darstellt, war Ihr Antrag
abzuweisen.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
vom 18. Jänner 2001 führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass die
von seinen Kindern besuchten Deutschvorbereitungskurse im Sinne einer
Vorbereitung der Berufsausbildung zu sehen seien und daher eine Ergänzung
zum Studium seiner Kinder darstellen würden.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2002 übermittelte der Bw.
eine Bestätigung der Islamischen Religionspädagogischen Akademie
(IRPA) L. vom 30. Jänner 2001 über "Ausbildungsart und -ziel des
momentanen Studiums" der Kinder mit folgendem Inhalt:
"Mit Bezug auf Ihren
Abweisungsbescheid im Fall B.D und
A. bestätigt die Islamische
Religionspädagogische Akademie in L.
(IRPA) hiermit, dass Frau A.B. und Herr
DB.
seit September 2001 den 2-semestrigen Vorbereitungslehrgang Deutsch besuchen und
auch an den Semesterprüfungen teilgenommen haben.
Für Studierende, die
zu Studienbeginn über nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen oder
arabischen Sprache verfügen, ist der Besuch des Vorbereitungslehrganges
Deutsch bzw. Arabisch sowie dessen erfolgreiche Absolvierung vor der Zulassung
zum Diplomstudium Pflicht.
Der
Vorbereitungslehrgang, der gemäß Bescheid des Bundesministeriums
für Unterricht und Kulturelle Angelegenheiten vom 22. März 2000 als
Teil der Ausbildung an der Islamischen Religionspädagogischen Akademie
gilt, umfasst eine Mindeststudiendauer von 2 Semestern. ..."
Als Anlage wurde eine Mitteilung der Islamischen
Religionspädagogischen Akademie (IRPA) übermittelt, wonach die IRPA
einer Religionspädagogischen Akademie im Sinne von § 1 Abs. 3 des
Akademien-Studiengesetzes 1999 entspreche.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 2002 als unbegründet
ab.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte in
seiner Eingabe sinngemäß aus, dass seine Berufung mit der
Begründung, dass die von seinen Kindern besuchte Deutschvorbereitungsklasse
keine Berufsausbildung im Sinne des Familienbelastungsgesetzes 1967 darstelle,
abgewiesen worden sei, er gehe jedoch davon aus, dass andere Finanzämter
den Besuch eines Deutschvorbereitungskurses an der Universität als
Berufsausbildung bewerten würden.
Ergänzend sei noch erwähnt, dass das Finanzamt
dem Bw. ab Oktober 2002 die Familienbeihilfe für den Sohn wieder
gewährte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet werden, Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten, wobei die Aufnahme als ordentlicher
Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt.
Im Berufungsfall ist aufgrund der im Zuge des Verfahrens
vorgelegten Unterlagen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die bereits volljährigen Kinder des Bw.
sind
türkische Staatsbürger und hatten im strittigen Zeitraum eine zeitlich
befristete Niederlassungsbewilligung als Aufenthaltstitel,
besuchten
im Wintersemester 2001 den "Vorbereitungslehrgang Deutsch" an der Islamischen
Religionspädagogischen Akademie (IRPA),
die Tochter A.
besuchte
laut Bestätigung vom 07.03.2002 auch im Sommersemester 2002 den
Vorbereitungslehrgang für Deutsch an der IRPA,
der Sohn C.
war
im Sommersemester 2002 laut Bestätigung der Österreichischen
Orient-Gesellschaft Z. vom 11. 02.2002 für einen Vorkurs für den
Vorstudienlehrgang (Deutsch/Intensiv) eingeschrieben, und gleichzeitig als
außerordentlicher Studierender an der Universität Wien zum Besuch
einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen.
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe sowie nach § 33 Abs.4 Z.3 lit. a
EStG1988 der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag nur, wenn die Kinder für
einen Beruf ausgebildet werden. Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall die
speziellen Bestimmungen für ordentliche Studierende an einer in § 3
des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992 genannten Einrichtung
(§ 2 Abs. 1 lit.b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967), weil die Tochter des
Bw. an keiner in § 3 des StudFG 1992 genannten Einrichtung als ordentliche
Studierende inskribiert war und auch der Sohn des Bw. (ab dem Sommersemester
2002) nur als außerordentlicher Hörer der Universität Wien
inskribiert und damit zu den für ordentliche Studien eingerichteten
Prüfungen nicht zugelassen war.
Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält
keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem Begriff
Berufsausbildung alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung
zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen (ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz) das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; 26.06.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG
1967 ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
Wenn auch eine Berufsausbildung unabhängig davon ist, ob ein "gesetzlich
anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein
"gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (VwGH 26.06.2001,
2000/14/0192; 20.09.2001, 2000/15/0192), Voraussetzung für das Vorliegen
einer Berufsausbildung ist immer eine Ausrichtung des Werdeganges auf einen
konkreten Beruf. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem
Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden.
Die Bestätigung der IRPA, wonach für Studierende,
die zu Studienbeginn über nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen oder
arabischen Sprache verfügen, der Besuch des Vorbereitungslehrganges Deutsch
bzw. Arabisch sowie dessen erfolgreiche Absolvierung
vor der Zulassung zum Diplomstudium
Pflicht sei, ist nicht anders zu bewerten als ein Deutschkurs bzw. ein
Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfungen aus
Deutsch an einer Universität. Der Nachweis über die Kenntnis der
deutschen Sprache ist für internationale Studierende grundsätzlich
auch Voraussetzung für ein Studium an einer österreichischen
Universität und damit für eine Vielzahl möglicher Berufe.
Der Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten ist
ein Universitätslehrgang zur intensiven Vorbereitung auf die
Ergänzungsprüfungen aus Deutsch für internationale Studierende,
die an einer Universität aufgenommen wurden, aber noch nicht oder zu wenig
Deutsch können und/oder in einzelnen Fächern
Ergänzungsprüfungen zu ihrem Reifezeugnis ablegen müssen.
Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, gemäß
§ 37 des
Universitäts-Studiengesetz (UniStG) idF BGBl. I Nr. 48/1997, in Kraft
getreten mit 01.08.1997, die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des §
48 Abs. 2 UniStG nachzuweisen. Der Nachweis kann auch ohne Besuch eines
Vorstudienlehrganges erbracht werden. Voraussetzung für den Besuch eines
Vorstudienlehrganges ist ein gültiger Zulassungsbescheid an einer Wiener
Universität. Der Zulassungsbescheid ist ein Dokument, das einen
Studienplatz zusichert. Studierende müssen an ihrer Universität
erstzugelassen werden und jedes Semester die Fortsetzung des Studiums melden.
Die Studierenden sind während dieser Zeit außerordentliche
Studierende einer Universität.
Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als
außerordentlicher Hörer ist, auch wenn dieser Besuch zur Erreichung
einer vorgeschriebenen Vorbildung dienen mag, nicht als Ausbildung zu erkennen,
in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das
künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen (vgl. VwGH 01.03.2007,
2006/15/0178).
Mit der Aneignung von Deutschkenntnissen werden im
Allgemeinen ebenso keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben. Die von
den Kindern des Bw. absolvierten Deutschvorbereitungskurse an der IRPA bzw. der
Vorkurs für den Vorstudienlehrgang des Sohnes waren auch nicht zwingend
notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Berufsausbildung.
So konnte auch der Sohn des Bw. durch den Besuch eines Vorkurses für den
Vorstudienlehrgang Deutsch und der Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen
als a.o. Hörer im Sommersemester 2002 zweifellos nicht die fachliche
Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes erlangen.
Somit lag für sich betrachtet eine Berufsausbildung
iSd Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 nicht vor und die besuchten
Deutschkurse können auch nicht als Teil einer weiteren Gesamtausbildung
angesehen werden. Die von den Kindern des Bw. erworbenen Deutschkenntnisse sind
zweifellos bei einem Aufenthalt im deutschen Sprachraum für jeden
zukünftigen Beruf von Vorteil, dies vermag den absolvierten Deutschkursen -
selbst wenn Prüfungen abgelegt wurden - nicht die Eigenschaft einer
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen. Ergänzend sei noch
darauf hingewiesen, dass bei beiden Kindern anschließend an die
Deutschvorbereitungskurse aus der Aktenlage ein ordentliches Studium nicht
erkennbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist daher nicht vom Besuch
von auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen
auszugehen und das Vorliegen einer Berufsausbildung konnte nach den vorstehenden
Ausführungen nicht festgestellt werden.
Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
knüpft die Gewährung der Familienbeihilfe an das Vorliegen bestimmter
Anspruchsvoraussetzungen. Wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben
sind, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Vorbringen des Bw., andere
Finanzämter hätten Deutschvorbereitungskurse als Berufsausbildung
gewertet, ist nicht zielführend, weil niemand Anspruch darauf hat, dass
sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig
verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 15.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3703-W/02
- Stammnummer
- 38210
- Gültig
- 15.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF