Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4051-W/02
Keine Berufsausbildung, wenn Lehrverhältnis nicht zustande gekommen ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4051-W/02vom 11.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. November 2000 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 17. Oktober 2000 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum April 2000 bis September 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) gab mit Scheiben vom 11. August
2000 dem Finanzamt bekannt, dass ihr Sohn S., geb. am Datum1, seit
99. August 2000 in Y. eine Haftstrafe verbüße und daher der
Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr gegeben sei.
Laut einem vom Finanzamt angeforderten
Versicherungsdatenauszug (vom 22. August 2000) hatte der Sohn der Bw. die
zuletzt im April 1999 begonnene Lehrlingsausbildung bereits im
Juni 1999 wieder abgebrochen und danach - mit Unterbrechungen -
Arbeitslosengeld bis November 1999 bezogen.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 legte die Bw. eine
Berufsschulbesuchsbestätigung, einen Lehrvertrag des Sohnes und eine
Bestätigung der Firma A. über die Beschäftigung der Sohnes der
Bw. als Lehrling seit Jänner 2000 sowie eine Haftbestätigung Y. in
Ablichtung vor.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 17. Oktober 2000
die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum
April 2000 bis September 2000 gemäß
§ 26 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm § 33 Abs.4 Z.3
Einkommensteuergesetz 1988 in Höhe von € 1.177,30 (ATS 16.200) als zu
Unrecht bezogen zurück und begründete die Rückforderung damit,
dass sich der Sohn seit April 2000 nicht mehr in Berufsausbildung befunden
habe.
Die gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachte
Berufung begründete die Bw. wie folgt:
"Mein
Sohn S.D. geb.
Datum1 war in der Zeit von
10. Jänner bis 2. August 2000 bei der Firma
W.,
A. als Lehrling für Mediendesigner
beschäftigt (Kopie einer Bestätigung dieser Firma liegt dem Schreiben
bei). Wie sich Anfang August 2000 herausstellte, war dieses Lehrverhältnis
vom Arbeitgeber nur vorgetäuscht und der Fall wird derzeit von der
Rechtsabteilung der Arbeiterkammer Wien (Herr
L. - Telefonnummer
999999) bearbeitet, d.h. das Verfahren
läuft bereits. Ich habe bereits in meinem Schreiben vom 8. Oktober
2000 darauf hingewiesen und habe davor persönlich bei Herrn
E. von der Beihilfen-Abteilung
vorgesprochen.
Mein Sohn hat
tatsächlich in der Zeit vom 10. Jänner bis 2. August 2000
bei Fa. W. ,
A. für eine monatliche
"Lehrlingsentschädigung" in Höhe von ATS 4.300,00 gearbeitet und
weder mein Sohn noch ich waren darüber informiert, dass das
Lehrverhältnis keine Gültigkeit hat.
Ich
ersuche Sie daher einen Regress über den Rückforderungsbetrag in
Höhe von ATS 16.200,00 bei Fa.
W. ,
A. zu fordern."
Die Lehrlingsstelle der zuständigen Wirtschaftskammer
teilte dem Finanzamt - über dessen Anfrage vom 4. Dezember 2000 - mit
Schreiben vom 12. Dezember 2000 mit, dass ein Lehrvertrag zwischen der Firma A.
und dem Sohn der Bw. bei der Wirtschaftskammer nie eingereicht worden
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2001 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen
aus, dass das zwischen dem Sohn der Bw. und der Firma A. abgeschlossene
Dienstverhältnis kein anerkanntes Lehrverhältnis darstelle, weshalb
sich der Sohn von Jänner 2000 bis Juli 2000 in keiner Berufsausbildung
befunden habe.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 ersuchte die Bw. um Stundung
des Rückforderungsbetrages und brachte Folgendes vor:
"Bezugnehmend
auf meine Berufung und die Berufungsvorentscheidung möchte ich folgende
Stellungnahme abgeben.
Wie bereits
aktenkundig, war mein Sohn S. ... in der
Zeit vom 10. Jänner bis 2. August 2000 bei
Fa. W. ,
A. als Lehrling beschäftigt und hat
eine monatliche "Lehrlingsentschädigung" in Höhe von ATS 4.300,00
bezogen. Wie sich Anfang August 2000 herausstellte waren sowohl der Lehrvertrag,
als auch die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse gefälscht. Wir haben
daraufhin die Arbeiterkammer eingeschaltet und der beauftragte Anwalt erreichte
einen Exekutionstitel gegen den Dienstgeber
W..
Da
aber bis heute keine Zahlung aus diesem Exekutionstitel erfolgte, ersuche ich um
weitere Stundung."
Im Hinblick auf das Vorbringen wurde die Eingabe vom 23.
Mai 2001 vom Finanzamt auch als rechtzeitig eingebrachter Vorlageantrag
gewertet.
Am 2. Juli 2001 übersandte die Bw. dem Finanzamt mit
dem Vermerk: "wie am 29. Juni 2001 mit Ihnen besprochen" per Fax den
Exekutionsantrag gegen Fa. W. - A. und teilt mit:, dass die geforderte
Summe von ATS 94.025,40 (€ 6.833,09) die Differenz zur
Lehrlingsentschädigung inkl. aller Sozialversicherungsabgaben beinhalte,
der Sohn aber noch keine Zahlung bzw. Wiedergutmachung erhalten habe.
Über Ersuchen des Finanzamtes vom 7. September 2001
den Gerichtsbeschluss über das arbeitsgerichtliche Verfahren vorzulegen,
übersandte die Bw. Unterlagen betreffend einen beim Arbeitsgericht
gegenüber dem "Dienstgeber" des Sohnes erwirkten Zahlungsbefehl vom
12. Jänner 2001 sowie über einen beim Bezirksgericht
eingebrachten Exekutionsantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder
in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt nach
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 26 FLAG ist zu Unrecht
bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen. Gemäß
§ 33
Abs. 4 Z.3 lit.a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes auch anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge
zu Unrecht bezogen wurden.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist aufgrund der von
der Bw. vorgelegten Unterlagen von folgendem Sachverhalt auszugehen.
Der Sohn der Bw.
o
besuchte laut Bestätigung vom 13. September 2000 - nach einer bereits
vor dem strittigen Zeitraum abgebrochenen Lehrausbildung - noch bis Februar 2000
die Berufsschule B. als ordentlicher Schüler ,
o
wurde im März 2000 mit dem Erreichen des neunzehnten Lebensjahres
volljährig,
o
stand trotz gegenteiliger Bestätigung der Firma A. vom 2. August 2000
in keinem Lehrverhältnis, auch wurde der Lehrvertrag laut Bestätigung
der Lehrlingsstelle der zuständigen Wirtschaftskammer vom 12. Dezember
2000 bei der Wirtschaftskammer nie eingereicht,
o
wurde laut Haftbestätigung vom 7. September 2000 ab x.08.2000 (bis
xx.xx.2000) in Y. angehalten,
o
erwirkte beim Arbeitsgericht - aufgrund einer Klage wegen Geldleistungen im
arbeitsgerichtlichen Verfahren - einen Zahlungsbefehl gegenüber der Fa. A.
über ausstehende Lohnzahlungen für den Zeitraum 10.01.2000 bis
01.08.2000 als Medienfachmann (Angestellter).
Laut den Ausführungen der Bw. in der Berufung bzw. im
Vorlageantrag habe sich Anfang August 2000 herausgestellt, dass das im
Jänner 2000 begonnene Lehrverhältnis des Sohnes vom Arbeitgeber nur
vorgetäuscht war und dass sowohl der Lehrvertrag, als auch die Anmeldung
bei der Gebietskrankenkasse gefälscht war. Zu den Ausführungen des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass das zwischen dem Sohn der Bw.
und der Firma A. abgeschlossene Dienstverhältnis damit kein anerkanntes
Lehrverhältnis darstelle, brachte die Bw. diesbezüglich nichts weiter
vor. Auch wurde laut der beim Arbeitsgericht eingebrachten Klage des Sohnes nur
die Differenz zwischen dem Gehalt eines angestellten Medienfachmannes und dem
ausbezahlten Lohn (in Höhe einer "Lehrlingsentschädigung")
eingeklagt.
Die Bw. bestreitet somit nicht, dass ein
Lehrverhältnis zwischen der Firma A. und dem Sohn der Bw. nie zustande
gekommen ist bzw. der Sohn in den Monaten August und September 2000 in einer
Haftanstalt angehalten wurde. Damit war im strittigen Zeitraum April 2000 bis
September 2000 die bei volljährigen Kindern erforderliche
Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe - das Vorliegen
einer Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes - nicht gegeben und
es wurde die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen.
Strittig ist demnach im gegenständlichen Fall, ob die
Bw. trotz der geschilderten Umstände zur Rückzahlung der zu Unrecht
bezogenen Beträge verpflichtet ist.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen. Entscheidend dabei ist lediglich, ob der
Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Auch ob und wie der Bezieher die
erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 23.9.2005,
2005/15/0080). Dass trotz eines gerichtlich erwirkten Zahlungsbefehles an den
Sohn der Bw. keine Zahlungen durch den ehemaligen Dienstgeber des Sohnes
geleistet wurden, hat keinen Einfluss auf das Bestehen der
Rückzahlungsverpflichtung. Auch das Vorliegen allfälliger
Nachsichtsgründe war im gegenständlichen Verfahren nicht zu
berücksichtigen.
Zum Ersuchen der Bw., den Rückforderungsbetrag direkt
bei der Fa. A. im Regressweg einzufordern, ist auszuführen, dass nach den
Bestimmungen des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die Person, die
Familienbeihilfe - aus welchen Gründen auch immer - zu Unrecht bezogen hat,
die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat. Die Bw. könnte
einen durch die Rückforderung der Familienbeihilfe allfällig
erlittenen finanziellen Schaden nur in einem zivilrechtlichen Verfahren beim
ehemaligen Dienstgeber des Sohnes einklagen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 11.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4051-W/02
- Stammnummer
- 36743
- Gültig
- 11.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF