Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3045-W/08
Keine Berufsausbildung bei allgemeinem Kurs des AMS "Mädchen entscheiden".
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3045-W/08vom 29.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 26 Abs. 1 FLAG idF BGBl. I Nr. 103/2007 stellt ausschließlich auf die Unrechtmäßigkeit des Beihilfenbezuges ab und nicht darauf, ob diejenige Person, die die Familienbeihilfe bezogen hat, am Bezug ein Verschulden trifft, oder ob allenfalls die auszahlende Stelle, im gegenständlichen Fall das Finanzamt, an der Auszahlung ein Verschulden trifft. Der Kurs "Mädchen entscheiden" stellt keine Berufsausbildung dar. Bezieht die Tochter überdies eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, deren Betrag über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, gebühren weder Familienbeihilfe noch Kinderabsetzbetrag. Ist deren Bezug zu Unrecht erfolgt, sind die bezogenen Beträge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zurück zu fordern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AB, geb. GebDat, Adresse, vom
28. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 7. Juli
2008 betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juni
2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
AB , in der Folge mit Bw. bezeichnet, brachte am 18.2.2008
ein ausgefülltes Formular "Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe" beim Finanzamt ein. Diesem war zu entnehmen, dass die Tochter
KB, geboren am GebDatKd, in der Folge mit Tochter bezeichnet, "arbeitssuchend"
gemeldet war. Als voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit wurde "Sommer
2008" angeführt. Zur Art und Höhe der eigenen Einkünfte des
Kindes wurden keine Angaben gemacht. Der Bw. nahm zur Kenntnis, dass er
sämtliche Änderungen der vorstehenden Angaben binnen einem Monat dem
Wohnsitzfinanzamt melden müsse. Weiters legte der Bw. eine Bestätigung
der ppc training Rath & Artner GmbH vor, gemäß der die Tochter
vom 1.12.2007 bis zum 31.7.2008 den Kurs "Mädchen entscheiden" (WAFF und
AMS) besuchen werde sowie eine Vormerkungsbestätigung des AMS, mit welcher
bestätigt wurde, dass die Tochter als Arbeit suchend vorgemerkt sei, ohne
einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice zu erhalten. Einer ebenfalls vorgelegten
Bezugsbestätigung vom 11.2.2008 war zu entnehmen, dass für die Tochter
folgende Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw.
Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz vorgemerkt waren:
3.12.2007 bis 31.12.2007, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, Tagsatz
18,50 €. Vor der Unterschrift fand sich noch ein Vermerk "Bezüge
nur während Kursen".
Am 19.6.2008 brachte der Bw. ein weiteres ausgefülltes
Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" beim
Finanzamt ein. In diesem wurde die Tätigkeit des Kindes mit
"arbeitssuchend" bekannt gegeben, zu Art und Höhe der eigenen
Einkünfte des Kindes wurden keine Angaben gemacht. Einer beigelegten
Bestätigung der ppc training Rath & Artner GmbH war zu entnehmen, dass
die Tochter den o.a. Kurs im Zeitraum vom 3.12.2007 bis zum 30.7.2008 besuche.
Weiters wurde ein Schreiben des XY vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass die
Tochter mit Wirksamkeit vom 1.9.2008 als Lehrling für den Lehrberuf Z
aufgenommen werde. In der Folge wurde aufgrund einer Bezugsbestätigung des
AMS festgestellt, dass die Tochter im Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 13.4.2008
und vom 17.4.2008 bis zum 30.7.2008 eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes in Höhe von 18.50 € täglich erhalten hat.
Es wurden daher von Jänner bis Juni 2008 folgende Beträge
bezogen:
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Monat
|
Tage
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Tagsatz
|
|
Jänner
|
31
|
€ 18,50
|
€ 573,50
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Februar
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29
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€ 18,50
|
€ 536,50
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März
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31
|
€ 18,50
|
€ 573,50
|
April
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13
|
€ 18,50
|
€ 240,50
|
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14
|
€ 18,50
|
€ 259,00
|
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Summe
April
|
€ 499,50
|
Mai
|
31
|
€ 18,50
|
€ 573,50
|
Juni
|
30
|
€ 18,50
|
€ 555,00
|
|
|
Summe
|
€ 3.311,50
Mit Bescheid vom 7.7.2008 forderte das Finanzamt die vom
Bw. im Zeitraum vom Jänner bis Juni 2008 bezogene Familienbeihilfe sowie
den Kinderabsetzbetrag in folgender Höhe zurück:
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Monat
|
Familienbeihilfe
|
Kinderabsetzbetrag
|
Jänner
|
€ 152,70
|
€ 50,90
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Februar
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€ 152,70
|
€ 50,90
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März
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€ 152,70
|
€ 50,90
|
April
|
€ 152,70
|
€ 50,90
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Mai
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€ 152,70
|
€ 50,90
|
Juni
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€ 152,70
|
€ 50,90
|
Summe
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€ 916,20
|
€ 305,40
|
gesamt
|
|
€ 1.221,60
Begründend
führte das Finanzamt nach Anführung des § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) sowie des § 2 Abs. 1 lit. f
FLAG 1967 aus, da der AMS-geförderte Kurs "Mädchen entscheiden keine
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstelle, sei wie im Spruch zu
entscheiden gewesen.
Gegen diesen
Bescheid hat der Bw. berufen und eingewendet, dass per Mitteilung vom
4. März 2008 "nach Überprüfung" der Anspruch auf
Familienbeihilfe vom Oktober 2007 bis einschließlich Juni 2008
ausdrücklich gewährt wurde. Zur Beurteilung habe er auf Ersuchen eine
Kursbesuchsbestätigung ("Mädchen entscheiden", Kursdauer 1.12.07 bis
31.7.2008) sowie eine Bezugsbestätigung des AMS vom 11.2.08 über einen
täglichen Beihilfenbezug von EUR 18,50 und eine Vormerkungsbestätigung
als Arbeit suchend vorgelegt. Die nunmehrige Rückforderung sei dem Bw.
daher völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar, er bitte daher
um entsprechende Korrektur und Einstellung.
Das Finanzamt
erließ eine ausführliche, im wesentlichen damit begründete
Berufungsvorentscheidung, dass die Tochter des Bw. im
Rückforderungszeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes
absolviert habe und aufgrund der bezogenen Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes im Zeitraum vom Jänner 2008 bis Juli 2008, welche
über der Geringfügigkeitsgrenze von 349,01 € liege, die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht
erfüllt habe, weshalb die Rückforderung zu Recht erfolgt sei.
Der Bw.
stellte einen Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
gegenständlich die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der
Familienbeihilfe, welche dem Bw. für seine Tochter für den Zeitraum
vom Jänner bis Juni 2008 ausgezahlt wurde.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 103/2007 hat, wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Die
gegenständliche Bestimmung ist mit 1.6.2008 in Kraft getreten. Sie stellt
ausschließlich auf die Unrechtmäßigkeit des Beihilfenbezuges ab
und nicht darauf, ob diejenige Person, die die Familienbeihilfe bezogen hat, am
Bezug ein Verschulden trifft oder ob allenfalls die auszahlende Stelle, im
gegenständlichen Fall das Finanzamt, an der Auszahlung ein Verschulden
trifft.
Ob die
Familienbeihilfe zu Recht bezogen wurde, richtet sich nach den Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes. Dieses legt für den Beihilfenbezug
für volljährige Kinder im Alter der Tochter des Bw., die nicht
Studenten oder aufgrund einer Behinderung erwerbsunfähig sind, folgende
Anspruchsvoraussetzungen fest:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) u.a. für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. d)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung,
sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten, e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) für
volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
sie aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu
versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice
im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur
Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer
Betracht.
Die
Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2008 beträgt
349,01 € pro Monat.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 idgF steht einem Steuerpflichtigen, dem
auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für
jedes Kind zu. ... Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Die Tochter
des Bw. hat im Rückforderungszeitraum einen Kurs "Mädchen entscheiden"
besucht und während dieses Zeitraumes eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes erhalten, die die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze
überschritten hat. Davon hat das Finanzamt im Juni 2008 erfahren (die zuvor
vorgelegte Bezugsbestätigung des AMS hat lediglich einen Bezug für
Dezember 2007 bescheinigt) und in der Folge eine Rückforderung
vorgenommen.
Dass es sich
bei diesem Kurs um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 handelt, hat
das Finanzamt dem Bw. in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten. Der Bw. hat
diese Auffassung des Finanzamtes im Vorlageantrag nicht bestritten. Der Kurs
"Mädchen entscheiden" ermöglicht es Mädchen, unterschiedliche
Berufe kennen zu lernen, bietet Unterstützung bei der Berufswahl und hilft
beim Planen zur Erreichung des Berufszieles. Der Kurs ist auch nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates keine Ausbildung für einen Beruf.
Da die Tochter
des Bw. im Rückforderungszeitraum keine Berufsausbildung gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 absolviert hat und beim AMS zwar Arbeit suchend
vorgemerkt war, aber eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes über
der Geringfügigkeitsgrenze erhalten hat, bestand für sie kein Anspruch
auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Der Bezug dieser Leistungen ist
daher zu Unrecht erfolgt und waren die bezogenen Beträge gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen zurück zu fordern.
Der Berufung
konnte daher keine Folge gegeben werden.
Es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3045-W/08
- Stammnummer
- 37516
- Gültig
- 29.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF