Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1361-L/07
Keine Berufsausbildung in der Zeit zwischen Exmatrikulation aus einer Fachhochschule und Beginn eines neuen Studiums im Folgesemester.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1361-L/07vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 24. Oktober
2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Juli 2007
bis 30. September 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Überprüfung des Anspruches
auf Familienbeihilfe für den Sohn der Berufungswerberin, S, geboren am xx,
wurde festgestellt, dass der Sohn im Wintersemester 2007/08 an der
Universität x das Studium Kommunikationswissenschaft sowie Recht und
Wirtschaft begonnen hat. Im davorliegenden Schuljahr 2006/07 besuchte er einen
Fachhochschulstudiengang Material- und Verarbeitungstechnik in y. Laut einer
Bestätigung der Fachhochschule sei Stefan in der Zeit von 2.10.2006 bis
26.6.2007 in diesem Studiengang inskribiert gewesen, am 26.6.2007 habe er seinen
Austritt erklärt und gelte somit als ausgeschieden ohne Abschluss.
Das Finanzamt forderte hierauf mit Bescheid die für
die Monate Juli bis September 2007 ausbezahlte Familienbeihilfe sowie die
Kinderabsetzbeträge zurück, da der Sohn in dieser Zeit nicht in
Berufsausbildung stand.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin sinngemäß aus, dass der Sohn das
Schuljahr 2006/07 an der Fachhochschule y ordnungsgemäß abgeschlossen
habe und das Studium an der Universität im Oktober begonnen habe. Er
hätte nur die Studienrichtung gewechselt, nicht das Studium abgebrochen. Es
sei daher nicht angebracht, für die drei Monate keine Familienbeihilfe zu
erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 1 FLAG
1967 legt unter lit.b bis i fest, unter welchen Vorausetzungen Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder haben. Danach besteht
unter anderem nach lit.b dieser Gesetzesstelle Anspruch für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die in der Folge näher umschriebenen Zeitvorgaben für die
Ausbildung einhalten.
Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung von Prüfungen in
nachfolgend beschriebenem Ausmaß nachgewiesen wird.
Im Sinn dieser gesetzlichen
Regelung hat die Berufungswerberin für ihren volljährigen Sohn, der im
Wintersemester 2006/07 sowie noch im Sommersemester 2007 die Fachhochschule in y
besuchte, jedenfalls noch bis zum Abbruch dieses Schulbesuches zu Recht die
Familienbeihilfe erhalten, ebenso wie das im folgenden Oktober begonnene Studium
Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt. Strittig ist, ob in den dazwischen
liegenden Monaten ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. Die
Berufungswerberin vermeint, dass keine Unterbrechung der Berufsausbildung
vorgelegen wäre, sondern nur ein Studienwechsel, da der Sohn das Schuljahr
2006/07 an der Fachhochschule ordnungsgemäß abgeschlossen hätte.
Dieser Ansicht steht jedoch die
unbestreitbare Tatsache entgegen, dass sich der Sohn ausdrücklich mit
26.6.2007 als ordentlicher Hörer vom Fachhochschulstudiengang abgemeldet
hat und daher mit diesem Zeitpunkt aus der Fachhochschule ausgeschieden ist.
Laut Ferien- und Prüfungsplan der Fachhochschulen umfasst das
Wintersemester den Zeitraum 1. Oktober bis 28. Februar, das
Sommersemester den Zeitraum 1. März bis 30. Juni. Am Ende jeden
Semesters bzw. noch zu Anfang des Folgemonats werden jeweils Prüfungen
über die vorangegangenen Lehrveranstaltungen abgehalten. Wie aus der
vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges zu ersehen ist, hat der Sohn
auch lediglich im Jänner 2007 die Abschlussprüfungen über die
Lehrveranstaltungen des Wintersemesters abgelegt, Abschlussprüfungen
über das Sommersemester wurden keine mehr absolviert. Bei dieser Sachlage
lag eindeutig ein Abbruch der Berufsausbildung vor und es kann nicht die Rede
davon sein, dass der Sohn in den Monaten bis zum Neubeginn eines
Universitätsstudiums durchgehend in Berufsausbildung stand. Die
Rückforderung der Familienbeihilfe für diesen Zeitraum erfolgte daher
zu Recht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den
streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Aus den angeführten
Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 27.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1361-L/07
- Stammnummer
- 37947
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF