Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3527-W/02
Keine Berufsausbildung nach Studienabschluss durch Selbststudium mittels Internet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3527-W/02vom 14.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. April 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 4. April 2002 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum November 2001 bis Jänner 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4.April 2002 forderte das Finanzamt die
vom Berufungswerber (Bw.) für den Zeitraum November 2001 bis
Jänner 2002 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe sowie die
für den genannten Zeitraum bezogenen Kinderabsetzbeträge als zu
Unrecht bezogen zurück und verpflichtete den Bw. den gesamten
Rückforderungsbetrag in Höhe von € 626,97 gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4
Z.3 lit.a bzw. lit.c EStG 1988 zurückzuzahlen. Das Finanzamt
begründete die Rückforderung damit, dass der Sohn S., geb. am Datum1,
das Studium mit Juli 2001 abgeschlossen habe und daher der Anspruch auf
Familienbeihilfe ab November 2001 nicht mehr bestehe.
In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten
Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, sein Sohn wollte nach dem
Abschluss des Studiums den Wehrdienst leisten, aufgrund gesundheitlicher
Probleme des Sohnes sei dieser jedoch im Jänner 2002 als untauglich
befunden worden. Mit Anfang März habe der Sohn ein Dienstverhältnis
begonnen. Die Zeit von August 2001 bis Februar 2002 habe sein Sohn genützt,
sein Wissen mittels Internet zu vertiefen und seine Fremdsprachenkenntnisse zu
festigen. Dieses Selbststudium des Sohnes sei eine finanzielle Belastung
für den Bw. gewesen, da Wissenserlangung, in welcher form auch immer, Geld
koste.
Das Finanzamt wies die Berufung des Bw. mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte in der
Begründung aus, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Studenten bis zur Ablegung der letzten Prüfung bestehe,
anschließend könne noch für drei Monate zusätzlich
Familienbeihilfe gewährt werden. Der Sohn des Bw. habe die letzte
Prüfung am 24.07.2001 abgelegt und der Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe daher bis Oktober 2001.
Der Bw. beantragte ohne weiterem Vorbringen die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung besteht gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.d FLAG
1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
erlischt der Familienbeihilfenanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat,
wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen. § 26 leg. cit. gilt gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 auch
für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Unbestritten ist im gegenständlichen Berufungsfall,
dass der volljährige Sohn des Bw. laut den vom Bw. in Kopie vorgelegten
Unterlagen (erstes und zweites Diplomprüfungszeugnis, Bescheid der
Universität Wien über die Verleihung eines akademischen Grades "Mag.."
vom 31. Juli 2001) das Studium mit dem Ablegen der letzten
Prüfung am 24. Juli 2001 erfolgreich beendet hat und laut Beschluss der
Stellungskommission vom 15. Jänner 2002 für die Eignung zum
Wehrdienst untauglich befunden wurde.
Mit dem Ablegen
der letzten Prüfung in der Studienrichtung xy hat der Sohn des Bw. im Juli
2001 seine Berufsausbildung zweifellos abgeschlossen. Aufgrund der Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 lit.d FLAG 1967 bestand noch für
den Zeitraum August bis Oktober 2001 Anspruch auf Familienbeihilfe.
Voraussetzung
für den Anspruch im strittigen Zeitraum November 2001 bis Jänner 2002
wäre, dass der volljährige Sohn des Bw., der im Monat 2002 im
Übrigen auch das 26. Lebensjahr vollendet hat, sich in Berufsausbildung iSd
Familienlastenausgleichsgesetzes befunden hat.
Aus dem
Umstand, dass der Sohn die Absicht hatte nach dem Studienabschluss den
Präsenzdienst zu leisten, diesen jedoch wegen Untauglichkeit nicht zu
leisten hatte, kann der Bw. für die Berufung nichts gewinnen, weil die
Ableistung des Präsenzdienstes für sich keine Berufsausbildung
darstellt. Ebenso ist die vom Bw. erwähnte finanzielle Belastung kein
Kriterium für das Vorliegen einer Berufsausbildung.
Dass der Sohn
des Bw. nach Abschluss seines Universitätsstudiums eine weitere (neue)
Berufsausbildung begonnen hätte, wird auch vom Bw. nicht vorgebracht. Wenn
der Bw. einwendet, sein Sohn habe zwischen Studienabschluss und Aufnahme der
Berufstätigkeit sein Wissen mittels Internet im Selbststudium vertieft und
seine Fremdsprachenkenntnisse gefestigt, ist dem zu entgegnen:
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die
fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu
erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare
Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (z.B. VwGH 26.06.2002,
98/13/0042).
Mit dem
Studienabschluss hat der Sohn des Bw. das erforderliche Wissen und die fachliche
Qualifikation für die Ausübung eines Berufes erlangt. Das nach dem
erfolgreich abgeschlossenen Studium betriebene "Selbststudium mittels Internet"
stellt weder für sich allein eine Ausbildung für einen konkreten Beruf
dar noch war es Voraussetzung für eine weitere Berufsausbildung. Vom
Vorliegen einer Berufsausbildung im strittigen Zeitraum ist selbst dann nicht
auszugehen, wenn die (aus privatem Interesse) erfolgte Vertiefung des im Studium
erworbenen Wissens bzw. die Festigung von Sprachkenntnissen für das
künftige Berufsleben von Vorteil war. Diese "Wissensvertiefung" im
Selbststudium ist nicht mehr als Berufsausbildung anzusehen.
Die
erforderliche Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (das
Vorliegen einer Berufsausbildung) ist damit im vorliegenden Fall ohne Zweifel
nicht erfüllt und die Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge
wurden vom Bw. zu Unrecht bezogen.
Dem Vorbringen
des Bw., der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn hätte noch
länger bestanden, wenn dieser sch dieser mit dem Studium noch Zeit gelassen
hätte, ist zu entgegnen, dass für den Anspruch auf Familienbeihilfe
die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind. Die nach §
26 Abs. 1 FLAG 1967 bestehende Verpflichtung zur
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen ist von subjektiven Momenten
unabhängig, entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die
Beträge zu Unrecht erhalten hat. Es besteht eine objektive
Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.
(u.a. VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080).
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 14.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3527-W/02
- Stammnummer
- 34690
- Gültig
- 14.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF