Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3914-W/02
Keine Berufsausbildung nach wirksamer Abmeldung vom Schulbesuch.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3914-W/02vom 28.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Juli 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 1. Juni 2001 betreffend Rückforderung
von Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar und März 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) teilte dem Finanzamt mit
Schreiben vom 14. Mai 2001 mit, dass sein Sohn S., geb. am. Datum1, "mit
dem Schulbesuch aufgehört" habe und nun arbeite. Eine
Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2000/01 (Schulbesuch bis
22. Jänner 2001), ausgestellt am 16.03.2001 sowie ein Lehrvertrag
(Lehrzeitbeginn 2. April 2001) wurden vorgelegt.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2001 forderte das Finanzamt
vom Berufungswerber (Bw.) die für den Sohn ausbezahlte Familienbeihilfe und
die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Februar und März 2001
als zu Unrecht bezogen mit der Begründung zurück, dass
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe (und auf den Kinderabsetzbetrag)
nur bis zum Ende der Berufsausbildung bestehe; der Sohn habe die Schule am
22. Jänner 2001 abgebrochen. Der Bw. sei gemäß
§ 26
Abs.1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs.4 Z.3 EStG 1988 verpflichtet, den
Rückforderungsbetrag in Höhe von € 392,43 (ATS 5.400)
zurückzuzahlen.
In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten
Berufung (gleichlautend an die HTL G. sowie an das Unterrichtsministerium)
führte der Bw. im Wesentlichen aus:
"Bezugnehmend auf das
Schreiben vom 1. Juni 2001 möchte ich festhalten, dass ich zu keinem
Zeitpunkt die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe. Es wird mir hier etwas
vorgeworfen, was nicht in meinem Ermessen lag.
Mein Sohn hatte am
Datum2 einen schweren Verkehrsunfall, lag
eine Woche im Tiefschlaf und wir wussten zu diesem Zeitpunkt nicht ob er
überleben wird.
Dank der Ärzte der
Intensivstation des Krankenhauses W.,
denen man an dieser Stelle ein großes Lob aussprechen muss, hat er
überlebt und musste seinen offenen Oberschenkelhalsbruch
ausheilen.
Da der Unfall zum
Zeitpunkt des Schulanfanges passierte, hat er natürlich einiges
versäumt und war dann auch seelisch nicht mehr so in der Lage, dass er
einem geregelten Schulbesuch nachgehen konnte. Da auch noch weitere Therapien
notwendig waren.
Da er aufgrund dieses
Unfalles mit dem Schulbesuch aufhörte und arbeiten gehen wollte hat sich
mein Sohn ordnungsgemäß am.07.03.2001 abgemeldet (per 31.3.2001). So
wie es sich für einen Österreichischen Staatsbürger gehört
und der guten Sitte entspricht.
Wir haben auch der
Finanzbehörde sofort gemeldet, dass mein Sohn arbeiten geht und die
erforderlichen Unterlagen (Lehrvertrag etc.) der Finanzlandesbehörde zur
Einsicht zugesandt.
Dass uns jedoch die HTL
eine Schulbestätigung erst nach der eigenen Abmeldung mit Datum 16.3.
ausstellt worin bestätigt ist dass der Schulbesuch vom 4.9.2000 bis
22.01.2001 war für uns damals schon etwas befremdet und entspricht sicher
nicht den guten Sitten bzw. den Österreichischen Wesen noch dazu bezeichnet
sich diese Schule als Eliteschule. Wo bleibt hier von den Schulbehörden
für die Schüler ein Verständnis oder vielleicht etwas
Menschlichkeit. Leider haben wir es verabsäumt, hier gleich dagegen zu
berufen.
Es kann doch nicht sein,
dass man hier nicht früher diese Abmeldung erhält, sondern erst wie
wir ordnungsgemäß die Abmeldung machten. Auch war mein Sohn in diesem
Zeitraum auch nicht Krankenversichert.
Ich fordere daher die HTL
G. auf, diese Schulbestätigung zu
korrigieren und umgehend an uns einzusenden. ...
Die
Familienbeihilfestelle bitte ich, mir mitzuteilen, was ich nun machen kann, bzw.
um Aufschub der Zurückzahlung der angeblich zu unrecht bezogenen
Familienbeihilfe. ..."
Als Beilagen wurden der Berufung Befunde über den
Krankenhausaufenthalt des Sohnes, das Schreiben des Sohnes vom 7.03.2001
betreffend die Abmeldung vom Schulbesuch sowie die Schulbesuchsbestätigung
vom 16.03.2001 in Kopie angeschlossen.
Über schriftliche Anfrage des Finanzamtes vom 13. Juni
2002 teilte die Höhere Technische Bundeslehranstalt G. mit
Antwortschreiben vom 25. Juni 2002 nochmals mit, dass der Sohn des Bw. vom
4. September 1996 bis 22. Jänner 2001 als ordentlicher
Schüler diese Schule besucht habe und die Abmeldung im Schuljahr 2000/01
mit Wirksamkeit vom 22. Jänner 2001 erfolgt sei.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und
führte in der Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2002 aus:
"Gern. § 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Unter Zugrundelegung der
Bestimmungen des Schulorganisationsgesetztes sind notwendige Kriterien einer
Schulausbildung
a) ein gemeinsamer
Unterricht bei gleichzeitiger Anwesenheit von Lehrern und
Schülern,
b) die Gewähr, dass
das Lernziel in einer bestimmten Zeit erreicht wird.
Eine Berufsausbildung im
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes liegt dann vor, wenn sich das Kind
tatsächlich und zielstrebig auf den Abschluss der Ausbildung
vorbereitet.
Lt. mehreren
Bestätigungen der Schule hat Ihr Sohn die Höhere Lehranstalt für
Elektrotechnik an der HTBL Wien 10 vom Schuljahr 1996/97 bis zum 21. Jänner
2001 besucht.
Ihr Sohn hat sich zwar
erst im März 2001 vom Schulbesuch abgemeldet, tatsächlich die Schule
aber nur bis Jänner 2001 besucht, ein Halbjahreszeugnis liegt auch nicht
vor."
Die auf die Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2002 Bezug
nehmende Eingabe des Bw. vom 6. August 2002, bezeichnet als nochmaliger
Einspruch (gleichlautend an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur sowie an das Bundesministerium für Finanzen) wurde vom Finanzamt
als Vorlageantrag gewertet. Der Bw. führte Folgendes aus (auszugsweise
Wiedergabe):
"Ich
bin über das Schreiben vom 4.07.2002 doch etwas verwundert.
Mit
meinem Schreiben vom 10.07.2001 habe ich die Situation geschildert, in der sich
mein Sohn befand und bin ich der Ansicht dass auf dieses Schreiben in keiner
Weise eingegangen wurde. ...
...
Sie schreiben sehr salbungsvoll von Gemeinsamkeit, jedoch vermisste ich dies bei
nachträglicher Betrachtung von der HTL G.
.
Es
hat niemand von dieser Schule es der Mühe Wert gefunden einmal zu erfragen
wie es Herrn S.B. geht, es kam niemand des
Lehrkörpers auf die Idee, dass .... .
Ein
offener Oberschenkelbruch ist leider keine so einfache Sache und ist es auch
nicht besonders lustig wenn fast jede Stunde das Unterrichtszimmer gewechselt
werden muss. Mit Krücken Stock auf und Stock ab, Lernbehelfe etc in der
Hand, nicht gerade ideal.
In
meinem Schreiben vom 10.07.2001 habe ich genau geschildert wie die Situation
war.
Ich
sehe schon ein, dass man vom Steuerzahler Geld benötigt, ......
.
..... Ich möchte hier
festhalten und fordere das Finanzamt auf, den Vermerk: DAS ICH ZU UNRECHT
BEZOGEN HABE zurückzunehmen, denn ich habe in keiner Weise jemals etwas vom
Österreichischen Staat zu unrecht bezogen. .... .
.....
Es ist sicher sehr leicht einen Steuerzahler zu mahnen bzw. etwas
zurückzufordern aber ich stelle hier nochmals die Frage warum wurden wir
von der HTL nicht informiert, dass mein Sohn abgemeldet ist. .... Es ist ja
nicht nur wegen der Familienbeihilfe sonder war zu diesem Zeitpunkt mein Sohn
weder Krankenversichert etc.
.....
AUCH FINDE ICH DASS DIE SCHULNACHRICHT DANN MIT FALSCHEM DATUM AUSGESTELLT IST
ENTWEDER MUSS DAS DATUM VON DER ABMELDUNG DARAUF STEHEN ODER DIE ABMELDUNG KANN
ERST ERFOLGT SEIN ALS SICH MEIN SOHN ABMELDETE. (ES GEHT HIER NICHT UM DIE
NICHTBEURTEILUNG - DENN WENN MEIN SOHN NICHT IN DIE SCHULE GEGANGEN IST WIE KANN
ER DANN IN EINIGEN GEGENSTÄNDEN NICHT BEURTEILT SEIN UND IN ANDEREN
BENOTET? - DIES FINDE ICH EIGENARTIG:
.....
NOCHMALS DEN SACHVERHALT ZU PRÜFEN, DIE AUSSAGE DASS ETWAS ZU UNRECHT
BEZOGEN WURDE ZURÜCKZUNEHMEN UND AUF DIE FORDERUNG ZU
VERZICHTEN
."
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, idF. BGBl.
433/1996 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder,
die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen. Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z.3 lit.a
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes auch anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge
zu Unrecht bezogen wurden.
Im gegenständlichen Berufungsfall erlitt der Sohn des
Bw. laut den vom Bw. im Berufungsverfahren vorgelegten Befunden (Katasterkarte
und Entlassungsbericht des Krankenhauses vom 8.9.2000) am 27.08.2000 bei einen
Verkehrsunfall u.a. eine offene Oberschenkelfraktur, wurde - nach 13 Tagen
stationärer Aufnahme - bei der Entlassung für sechs Wochen "entlastend
mobilisiert" und sollte zur Nachbehandlung ein physikalisches Institut
aufzusuchen und Bewegungsübungen machen.
Laut vorgelegter Schulbesuchsbestätigung vom
16. März 2001 (bzw. laut der vom Finanzamt zusätzlich eingeholten
Bestätigung vom 25. Juni 2002) war der volljährige Sohn des Bw. im
Schuljahr 2000/01 vom 4. September 2000 bis 22. Jänner 2001
Schüler der HTL G.. Ein Halbjahreszeugnis für das Schuljahr 2000/01
wurde nicht mehr ausgestellt. Laut Schulbesuchsbestätigung vom 16.03.2001
wurde die Leistungen des Sohnes des Bw. in diesem Schuljahr bis zur wirksamen
Abmeldung* in acht der insgesamt 14 Pflichtgegenstände nicht beurteilt und
in vier Pflichtgegenständen nicht genügend eingestuft.
* Ein Schüler einer
mittleren oder höheren Schule gilt u.a. gemäß
§ 45 Abs. 5
Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2
lit. c), wenn der Schüler länger als eine Woche dem Unterricht
fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf
schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht
eintrifft.
Ab April 2001 stand der Sohn des Bw laut vorgelegtem
Lehrvertrag unbestritten in einem Lehrverhältnis.
Nach den Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 besteht im Berufungsfall
Anspruch auf Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn des Bw. im
strittigen Zeitraum nur, wenn dieser sich in Berufsausbildung befunden hat. Der
Bw. ist nun der Ansicht, er habe die Familienbeihilfe für die Monate
Februar und März 2001 nicht zu Unrecht bezogen, weil sein Sohn sich erst
mit Schreiben vom 7. März 2001 vom Schulbesuch abgemeldet habe.
Der Bw. bringt dazu vor, sein Sohn habe durch den
erlittenen Verkehrsunfall zu Schulanfang und den danach erforderlichen Therapien
"einiges versäumt" und sei dann auch seelisch nicht mehr in der Lage
gewesen, einem geregelten Schulbesuch nachzugehen. Da der Sohn aufgrund dieses
Unfalles mit dem Schulbesuch aufgehört habe und arbeiten gehen wollte, habe
der Sohn sich ordnungsgemäß am.07.03.2001 abgemeldet (per 31.3.2001).
Das Abbrechen einer Berufsausbildung kann zwar von
vornherein nie ausgeschlossen werden, entscheidend ist jedoch, dass im
jeweiligen anspruchsbegründenden Zeitraum die Berufsausbildung ernstlich
und nachhaltig betrieben wird. Dass der Sohn die Schule bis März 2001 auch
tatsächlich besucht habe, wird vom Bw. selbst nicht vorgebracht. Dass der
Sohn im Schuljahr 2000/01 die Schule, wenn auch entsprechend dem Heilungsverlauf
nach dem Oberschenkelbruch nur eingeschränkt, bis Jänner 2001 besuchen
konnte, im Februar und März 2001 ein Schulbesuch als Folge des Unfalles
nicht mehr möglich gewesen sein sollte, erscheint unglaubwürdig, zumal
der Sohn laut vorgelegtem Lehrvertrag mit 2. April 2001 eine Lehre als
Kraftfahrzeugelektriker begonnen hat.
Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen
Ausbildungsvorganges kann im strittigen Zeitraum ebenfalls nicht gesprochen
werden, weil die Schulausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen
wurde, sondern eine andere Berufsausbildung (Lehre) aufgenommen wurde.
Laut den bereits erwähnten Schulbestätigungen
wurde die Abmeldung vom Schulbesuch mit 22. Jänner 2001 wirksam. Soweit
sich der Bw. darauf beruft, dass er von der Schule nicht bereits im Jänner
2001 über die Wirksamkeit der Abmeldung informiert worden sei, ist darauf
hinzuweisen, dass der Bw. im Falle einer nach seiner Ansicht ungerechtfertigt
erfolgten Abmeldung von Seiten der Schule diesen Umstand mit den
zuständigen Schulbehörden hätte klären müssen. Dass der
Sohn im strittigen Zeitraum tatsächlich noch am Unterricht teilgenommen
habe, wird, wie bereits erwähnt, vom Bw. nicht behauptet.
Damit war das Vorliegen einer Berufsausbildung im
strittigen Zeitraum nicht zu erkennen und der Bw. hat die Familienbeihilfe und
die Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen. Da die Regelung der
Rückzahlungspflicht im Sinne des
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nur auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt der zu
Unrecht bezogenen Familienbeihilfe abgestimmt ist, sind persönliche oder
sonstige Umstände, die zum unrechtmäßigen Bezug geführt
haben, nicht zu berücksichtigen. Derjenige, der die Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, hat diese rückzuerstatten ohne Rücksicht darauf,
ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht
und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, eine subjektive Sichtweise
ist nicht vorgesehen.
Wenn der Bw. das Ersuchen stellt, auf die
Rückforderung zu verzichten, ist dazu auszuführen dass die nach §
26 Abs.4 FLAG 1967 bestehende Möglichkeit der Oberbehörden, von einer
Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe Abstand zu nehmen,
nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein kann, weil die Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht Oberbehörde ist. Ergänzend wird angemerkt, dass
auf diese Maßnahme kein Rechtsanspruch besteht und das als
Oberbehörde zuständige Bundesministerium dem Bw. bereits mitgeteilt
hat, dass die Rückforderung des Finanzamtes zu Recht erfolgt sei. Es blieb
dem Bw. jedoch unbenommen, nach § 236 BAO beim zuständigen
Finanzamt einen Antrag auf Nachsicht zu stellen.
Da nach den vorstehenden Ausführungen im Berufungsfall
für die Monate Februar und März 2001 die Anspruchsvoraussetzungen
des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 nicht vorlagen, war wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3914-W/02
- Stammnummer
- 34933
- Gültig
- 28.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF