Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0431-S/06
Keine Berufsausbildung während der Ableistung des Präsenzdienstes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0431-S/06vom 18.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 11. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr.Thomas Seiler, vom
5. Juli 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1.Oktober 2004 bis 31.Mai 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Rückforderungsbetrag
wird wie folgt festgesetzt:
|
Familienbeihilfe
|
€ 827.50
|
Kinderabsetzbeträge
|
€ 254.50
|
Summe
|
€1.082.00
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5.Juli 2005 forderte das Finanzamt von der
Berufungs-werberin (Bw) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im
Gesamtbetrag von € 1.298,40 für den Zeitraum 1.10.2004 -
31.5.2005 zurück.
Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Sohn der
Bw. B am 4.10.2004 zum Bundesheer einberufen worden sei und somit kein Anspruch
auf Familienbeihilfe bestehe.
Gegen den angeführten Bescheid wurde Berufung erhoben
und ausgeführt, dass die Bw für Sohn B Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge nur bis März 2005 und nicht wie im
Rückforderungsbescheid angeführt, bis Mai 2005 bezogen habe. B habe
die Reifeprüfung im Juni 2004 nicht bestanden und seinen ersten
Nachprüfungstermin im November 2004 und seinen letzten
Nachprüfungstermin im März 2005 gehabt. Auf Grund des - der
Berufung beigelegten - Einberufungsbefehls habe B am 4.Oktober 2004 den
Präsenzdienst angetreten. Völlig unerwartet und - im
Übrigen auch nicht beantragt - habe die Bw trotzdem im März 2006 Euro
1.298,- überwiesen bekommen und diese sodann im guten Glauben für den
Sohn verwendet, zumal ihre finanzielle Situation auf Grund des Todes ihres
Ex-Gatten im November 2004 ohnehin sehr angespannt sei.
Am 20.Juli 2005 erließ das Finanzamt Salzburg-Stadt
eine abweisliche Berufungsvorentscheidung. Für die Zeit ab Antritt des
Präsenzdienstes bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge, da davon auszugehen sei, dass der Berufsausbildung
(Vorbereitung zur Reifeprüfung) im Vergleich zur Erfüllung der
Wehrpflicht bzw. Zivildienst (Hauptätigkeit) in zeitlicher Hinsicht nur
untergeordnete Bedeutung zukomme.
Dagegen beantragte die Bw fristgerecht mit Schreiben vom
31.Juli 2005 die Entscheidung über die Berufung durch Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Nach § 2 Abs.1 lit. d FLAG besteht der Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 27.Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst
leisten.
Gemäß
§ 10 Abs.2 FLAG erlischt der Anspruch
auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats in dem eine Anspruchsvoraussetzung
wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B.
21.1.2004, 2003/13/0157) ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des §
2 Abs.2 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen hin erkennbare
Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Hiezu gehört auch, dass
das anspruchsvermittelnde Kind innerhalb angemessener Frist zu den
erforderlichen Prüfungen antritt (VwGH 28.1.2003,
2000/14/0093).
Der Sohn der Bw ist im Juni 2004 zur Reifeprüfung
angetreten, hat diese aber nicht bestanden. Weiters hat Sohn B. im
Streitzeitraum - das ist Oktober 2004 bis März 2005 - den
Präsenzdienst abgeleistet und sich parallel dazu am 19.Oktober 2004 und
7.März 2005 jeweils einem Nebentermin (Nachprüfung) zur
Reifeprüfung unterzogen.
Wie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
20.Juli 2005 zu Recht ausgeführt wurde, besteht für die Zeit ab
Eintritt des Präsenzdienstes generell kein Anspruch auf Familienbeihilfe
samt Kindersabsetzbeträgen, da davon auszugehen ist, dass der
Berufsausbildung (Vorbereitung auf die Reifeprüfung) im Vergleich zur
Erfüllung der Wehrpflicht (Hauptätigkeit) in zeitlicher Hinsicht nur
untergeordnete Bedeutung zukommt (siehe dazu VwGH 22.4.1998, 98/13/0067;
22.10.1997, 96/13/0061).
Da der Sohn der Bw. den Dienst beim Bundesheer am 4.Oktober
2004 angetreten hat, ist der Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge gemäß
§ 10 Abs.2 FLAG 1967 jedoch nicht
mit 1. Oktober sondern mit 1.November 2004 erloschen (Wegfall des Anspruches
nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt).
Die Familienbeihilfe (FB) und der Kinderabsetzbetrag (KAB)
wurden somit für die Monate November 2004
bis März 2005 zu Unrecht bezogen.
Der Nachforderungsbetrag errechnet sich sich daher richtig
wie folgt:
|
|
Anzahl der
Monate
|
Betrag pro Monat
|
Summe
|
Familienbeihilfe
|
5
|
€ 165,50
|
€ 827.50
|
Kinderabsetzbeträge
|
5
|
€ 50.90
|
€ 254.50
|
Rückforderung
gesamt
|
|
|
€
1.082.00
Der Rückforderungsbetrag war daher in teilweiser
Stattgebung der Berufung von bisher €1.298.40 auf €1.082.00
herabzusetzen.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 ist zu Unrecht
bezogene Familienbeihilfe zurückzuzahlen, wobei die
Rückzahlungsverpflichtung von einem allfälligen Verschulden des/ der
in Anspruch Genommenen unabhängig ist. Auch eine allenfalls gedrängte
wirtschaftliche Lage der zur Rückzahlung Verpflichteten - wie in der
Berufung vorgebracht - vermochte daher an der rein nach objektiven
Gesichtspunkten zu beurteilenden Rückzahlungsverpflichtung nichts zu
ändern.
Salzburg, am
18. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0431-S/06
- Stammnummer
- 24529
- Gültig
- 18.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF