Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0497-L/05
Keine Berufsausbildung zwischen Ende des Lehrverhältnisses und Absolvierung der Lehrabschlussprüfung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0497-L/05vom 31.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die Lehrabschlussprüfung nicht unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses abgelegt und erfolgen während des Zeitraumes zwischen Ende des Lehrverhältnisses und Absolvierung der Lehrabschlussprüfung keine Ausbildungsmaßnahmen (fachliche Unterweisungen durch den Lehrberechtigten, Kurs- oder Schulbesuch), dann liegt in dieser Zeit keine Berufsausbildung vor, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
3. März 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 2005
bis 28. Februar 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers, H, geboren xx, absolvierte
bis 4.11.2004 eine Lehre als Elektroinstallationstechniker und besuchte bis
15.12.2004 noch die Berufsschule. Im Zuge einer Überprüfung des
Beihilfenanspruches stellte das Finanzamt fest, dass er ab 1.1.2005 nicht mehr
in Berufsausbildung stand, und forderte mit Bescheid die bereits bezogenen
Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die
Monate Jänner und Februar 2005 zurück.
Eine gegen den Bescheid eingebrachte Berufung
begründete der Berufungswerber folgendermaßen: Der Sohn hätte
die Lehrabschlussprüfung im November 2004 gemacht, jedoch diese nicht
bestanden. Da er die Lehrabschlussprüfung erst am 28. Februar mit Erfolg
bestanden habe, sei davon auszugehen, dass er sich bis dahin in Berufsausbildung
befunden habe. Ab 1.1.2005 sei er arbeitslos gewesen, hätte keinen Anspruch
auf Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gehabt und sei intensiv
auf Arbeitssuche gewesen. Es werde daher um nochmalige Überprüfung des
Sachverhaltes ersucht.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und wies in der Begründung darauf hin, dass auf
Grund des Endes der Lehrzeit vom 4.11.2004 und unter Einrechnung der
Berufsschulzeit vom 15.11. bis 16.12.2004 der Anspruch auf Familienbeihilfe im
Dezember 2004 ende. Die Dauer der Vorbereitungszeit auf die
Lehrabschlussprüfung begründe hingegen keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Im Vorlageantrag wiederholte der Berufungswerber im
Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, verwies darauf, dass die
Berufsausbildung mit dem erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung
ende und daher auch die Zeiten zwischen einer nicht bestandenen
Abschlussprüfung und der Wiederhoungsprüfung derselben Zeiten der
Berufsausbildung sein müssten. Es werde daher der Antrag gestellt, die
Familienbeihilfe bis Februar 2005 zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff der Berufsausbildung ist im Gesetz selbst nicht
geregelt. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das
künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Eine
Berufsausbildung liegt jedenfalls auch dann vor, wenn und solange das Kind
Lehrling in einem "anerkannten" Lehrverhältnis ist. Als solches
gelten insbesondere die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften
(Berufsausbildungsgesetz u.a.) als Berufsausbildung anerkannten
Ausbildungsverhältnisse.
Der Sohn des Berufungswerbers hat unbestrittenermaßen
die Berufsausbildung zum Elektroinstallationstechniker absolviert, die Lehrzeit
endete am 4.11.2004. Strittig ist lediglich, ob der Zeitraum zwischen Ende der
Lehrzeit und Absolvierung der Lehrabschlussprüfung noch eine Zeit der
Berufsausbildung war, die den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.
Nach § 1 Berufsausbildungsgesetz sind Lehrlinge
Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der
Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich
ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. Nach
§ 12 leg.cit. wird das Lehrverhältnis durch den Eintritt des
Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch
den Lehrvertrag geregelt. Unter anderem hat der Lehrvertrag die für den
Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit, das Eintrittsdatum als
kalendermäßigen Beginn und das kalendermäßige Ende des
Lehrverhältnisses zu enthalten. Nach § 14 leg.cit. endet das
Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der
Lehrzeit, soweit nicht konkrete in Absatz 2 dieser Bestimmung angeführte
Ereignisse eine vorzeitige Beendigung der Lehrzeit bewirken.
Im Sinn dieser gesetzlichen Regelung hat die Zeit, in der
der Sohn des Berufungswerbers durch seinen Lehrberechtigten die fachliche
Ausbildung in seinem Lehrberuf erhielt, mit 4.11.2004 geendet. Wenn sich der
Sohn in der Folge weiteres Wissen im Rahmen eines Berufsschulbesuches bis
16.12.2004 erwarb, so kann jedenfalls auch dieser Zeitraum noch der
Berufsausbildung zugerechnet werden.
Wenn jedoch die Lehrabschlussprüfung schließlich
erst mit Ende Februar erfolgreich absolviert wurde, so ist hiezu festzustellen:
Die Lehrabschlussprüfung dient der Feststellung, ob sich der Lehrling die
im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet
hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen
Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Ihre erfolgreiche Ablegung
berechtigt den Lehrling, sich als Facharbeiter oder Geselle oder mit der
Berufsbezeichnung des Lehrberufes zu bezeichnen und dokumentiert damit, dass die
Berufsausbildung abgeschlossen ist.
Eine Berufsausbildung, die den Anspruch auf
Familienbeihilfe vermittelt, liegt jedoch nur solange vor, als auch
Ausbildungsmaßnahmen gesetzt werden, solange also der Auszubildende
entweder fachliche Unterweisungen durch einen Lehrberechtigten erhält oder
Wissen im Rahmen eines Kurs- oder Schulbesuches vermittelt wird. Wird die
Prüfung nicht während oder unmittelbar nach Beendigung dieser
Ausbildungsmaßnahmen abgelegt, so ist die Zwischenzeit, in der keine
Wissensvermittlung in der angeführten Weise mehr erfolgt, zweifellos auch
keine Zeit der Berufsausbildung mehr. Ein Beihilfenanspruch ist in dieser Zeit
daher nicht gegeben.
Damit erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe
für die Monate Jänner und Februar 2005 im gegenständlichen Fall
zu Recht. Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastengesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels
Anspruches auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen
Zeitraum war auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Abschließend wird bemerkt, dass nach § 2
Abs. 1 lit.d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 jedoch
Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung gewährt werden kann, sofern das Kind in dieser Zeit weder
den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leistet. Für
den Berufungswerber bestünde daher die Möglichkeit, unter Nachweis der
tatsächlichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung am 28.2.2005 und der
Arbeitslosigkeit des Sohnes in dieser Zeit Familienbeihilfe für diesen
nachfolgenden Zeitraum zu beantragen.
Linz, am 31.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0497-L/05
- Stammnummer
- 23490
- Gültig
- 31.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF