…in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt…
…die Abgabe dem Primärschuldner gegenüber geltend gemacht wurde. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Nach ständiger Rechtssprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war…
…Betrag und der tatsächlich erfolgten Abgabenzahlung einzuschränken (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 11. November 2005 wurde der Bw. daher auch über das Erfordernis der Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall…
…angesprochene Haftungsinanspruchnahme lediglich bei Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall ist allenfalls bei einer Haftung nach § 9 BAO zu prüfen, nicht jedoch im vorliegenden Fall (VwGH 23.1.1997, 95/15/0163). Dem Berufungsvorbringen, hinsichtlich der Höhe der Umsatzsteuern 02/2005 und 03/2005sei zu…
…25.2.2003, 97/14/0164). Hinsichtlich der im angefochtenen Haftungsbescheid angeführten Umsatzsteuer 2002 fehlt es jedoch an einer Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall. Die Pflichtverletzung müsste zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht…
…Dezember 2001 im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, und seit 1. Jänner 2002 Liquidator gewesen sei. Schuldhafte Pflichtverletzungen abgabenrechtlicher Pflichten würden zur Haftungsinanspruchnahme berechtigen. Dieser setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehöre die Abgabenentrichtung aus den Mitteln…
…zur Haftungsinanspruchnahme berechtigen. Diese setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehöre vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwalte, die Führung von Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach der…
…zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger…
…Gläubiger einbekennt, da offenbar einige Gläubiger zur Gänze befriedigt wurden, ist eine Haftungsinanspruchnahme auf Grund der fehlenden Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall, ausgeschlossen, da die Abgaben auch ohne die schuldhafte Pflichtverletzung der Bw. uneinbringlich geworden wären. Ein Eingehen auf die haftungsgegenständlichen Abgaben, die erst…
…keine Zahlungsverpflichtung mehr bestand. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war (VwGH…
…Frage der Bestreitung der Kausalität zwischen Abgabenausfall und Pflichtverletzung anlangt, wird auf die h.L. verwiesen, wonach die Haftungsinanspruchnahme eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraussetzt. Die Pflichtverletzung muss zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden…
…zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger…
…März 2006, 2003/15/0080; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0164). Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006). Zusammengefasst sind die Behauptungen des Bw. nicht geeignet darzulegen, dass kein…
…zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger…
…zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger…
…zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger…
…Vertreters gehöre insbesondere die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet. Die Haftungsinanspruchnahme setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung müsse zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl. Ritz4, …
…ergebe sich, dass kein schuldhaftes Verhalten des Bw. vorgelegen sei, da die die Insolvenz auslösenden Gründe nicht ihm zuzurechnen seien. Die Inanspruchnahme zur Haftung sei daher zu Unrecht erfolgt, da die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall nicht gegeben wäre. Mit Vorhalt vom 9. April…
…dazu kein Vorbringen erstattete und sich auch aus dem Akteninhalt kein deutliches Anzeichen fehlender Mittel ergab, war vom Bestehen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. auszugehen. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die…
…verkürzt wurden. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muss zu Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung. Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der…