…in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt…
…die Abgabe dem Primärschuldner gegenüber geltend gemacht wurde. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Nach ständiger Rechtssprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war…
…Betrag und der tatsächlich erfolgten Abgabenzahlung einzuschränken (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 11. November 2005 wurde der Bw. daher auch über das Erfordernis der Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall…
…Zahlungen der Primärschuldnerin, die nach dem 25. Juni 2019 geleistet wurden (ausgenommen Lohnsteuerzahlungen und AGH-Zahlungen), zurückgezahlt wurden. Die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall liegt somit hinsichtlich dieser Abgaben vor. Es trifft aufgrund dieser Überlegung somit auch nicht zu, dass jener Betrag, der an…
…zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger…
…angesprochene Haftungsinanspruchnahme lediglich bei Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall ist allenfalls bei einer Haftung nach § 9 BAO zu prüfen, nicht jedoch im vorliegenden Fall (VwGH 23.1.1997, 95/15/0163). Dem Berufungsvorbringen, hinsichtlich der Höhe der Umsatzsteuern 02/2005 und 03/2005sei zu…
…Diese setze die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehöre vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs-und Wahrheitspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof hätte in ständiger…
…25.2.2003, 97/14/0164). Hinsichtlich der im angefochtenen Haftungsbescheid angeführten Umsatzsteuer 2002 fehlt es jedoch an einer Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall. Die Pflichtverletzung müsste zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht…
…Dezember 2001 im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, und seit 1. Jänner 2002 Liquidator gewesen sei. Schuldhafte Pflichtverletzungen abgabenrechtlicher Pflichten würden zur Haftungsinanspruchnahme berechtigen. Dieser setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehöre die Abgabenentrichtung aus den Mitteln…
…erforderliche Kausalität zwischen schuldhafte Pflichtverletzung und Abgabenausfall sei daher auch gegeben. Der Bf. habe keine Zahlungen für die aushaftenden Abgaben geleistet. Da er somit verabsäumt habe, für die gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu tragen, habe er seine Pflichten gegenüber der Abgabenbehörde verletzt und es…
…zur Haftungsinanspruchnahme berechtigen. Diese setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehöre vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwalte, die Führung von Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach der…
…zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger…
…setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Da in dieser Rechtssache die Kausalität nicht vorhanden ist, haftet der Abgabenschuldner für die aufgelisteten Rückstände auch aus diesem Grunde nicht." ***** Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. September 2022 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und schränkte…
…zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger…
…Mangelnde Kausalität Nicht nur, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, es fehle auch an der notwendigen Kausalität, wenn die Behörde nicht darlege, für welchen Zeitraum konkret der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden solle. Die Haftungsinanspruchnahme setze nämlich eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall…
…eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall vorliegt. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung (Ritz, BA0 § 9 Rz 24). Die Behörde hat weder im Haftungsbescheid noch in der entsprechende Beschwerdevorentscheidung das Vorliegen der schuldhaften Pflichtverletzung dargebracht…
…Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für…
…Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für…
…habe, so sei er dennoch für den Abgabenausfall nicht verantwortlich. Dies aus folgenden Gründen: Die Haftungsinanspruchnahme setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung des Vertreters müsse zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden…
…Gläubiger einbekennt, da offenbar einige Gläubiger zur Gänze befriedigt wurden, ist eine Haftungsinanspruchnahme auf Grund der fehlenden Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall, ausgeschlossen, da die Abgaben auch ohne die schuldhafte Pflichtverletzung der Bw. uneinbringlich geworden wären. Ein Eingehen auf die haftungsgegenständlichen Abgaben, die erst…