Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1377-L/02
Bei fehlendem Nachweis der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Haftungsinanspruchnahme für den gesamten Abgabenbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1377-L/02vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch Dr. Josef
Lechner, Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte, 4400 Steyr,
Grünmarkt 8, vom 10. März 2000 gegen den Bescheid des FA vom
11. Februar 2000 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungssumme wird um € 13.358,45 auf den
Betrag von € 94.319,57 eingeschränkt und gliedert sich wie folgt
auf:
|
Abgabenart
|
|
Betrag:
|
Umsatzsteuer
1995
|
|
4220,95
|
Umsatzsteuer
1996
|
|
10134,08
|
Säumniszuschlag
1997
|
|
267,87
|
Umsatzsteuer
1997
|
|
2759,82
|
Kapitalertragsteuer
1997
|
|
28139,51
|
Körperschaftsteuer
1995
|
|
11521,7
|
Körperschaftsteuer
1996
|
|
12314,85
|
Körperschaftsteuer
1997
|
|
20782,54
|
Umsatzsteuer
2/1998
|
|
27,91
|
Umsatzsteuer
5/1998
|
|
10,39
|
Umsatzsteuer
9/1998
|
|
3506,9
|
Säumniszuschlag
1998
|
|
70,13
|
Umsatzsteuer
12/1998
|
|
562,92
|
Summe
|
|
94319,57
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Juli 1979 wurde
die S GmbH gegründet, die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am
2. August 1997. Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 15.
Dezember 1999 wurde über das Vermögen der S GmbH das Konkursverfahren
eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom
13. September 2000 wurde das Konkursverfahren nach Verteilung des
Massevermögens aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom
9. November 2001 wurde die Firma gemäß
§ 40 FBG gelöscht. Vom 21. Juni 1989 bis zur
Konkurseröffnung vertrat der Berufungswerber die S GmbH als
selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.
Mit Haftungsbescheid vom 11. Februar 2000 nahm
das Fa den Berufungswerber für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
Firma S GmbH im Ausmaß von S 1.481.682,00 in Anspruch. Der Haftungsbetrag
setzte sich wie folgt zusammen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag
|
1995
|
Umsatzsteuer
|
75532,00
|
1996
|
Umsatzsteuer
|
184323,00
|
1997
|
Säumniszuschlag
|
3686,00
|
1997
|
Umsatzsteuer
|
37976,00
|
1997
|
Kapitalertragsteuer
|
420945,00
|
1995
|
Körperschaftsteuer
|
158542,00
|
1996
|
Körperschaftsteuer
|
257210,00
|
1997
|
Körperschaftsteuer
|
285974,00
|
Feb. 1998
|
Umsatzsteuer
|
384,00
|
Mai 1998
|
Umsatzsteuer
|
143,00
|
September 1998
|
Umsatzsteuer
|
48256,00
|
1998
|
Säumniszuschlag
|
965,00
|
Dezember
1998
|
Umsatzsteuer
|
7746,00
|
Summe
|
|
1481682,00
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 80 Abs.1 BAO die zur Vertretung
juristischer Personen berufenen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen
Vertreten obliegen würden, und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte
wahr zunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus Mitteln, die sie verwalten würden, entrichtet würden. Als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin wäre der
Berufungswerber daher verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die
Abgaben der Gesellschaft aus deren Mittel entrichtet würden. Da der
Berufungswerber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei und der
Rückstand in Folge schuldhafter Verletzung dieser Pflicht nicht eingebracht
werden könne, wäre die Haftung auszusprechen. Gemäß
§ 9 Abs.1 BAO würden die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenden Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben haften,
wenn sie nicht nachweisen könnten, dass sie an der Nichtzahlung der Abgaben
kein Verschulden treffe. Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen
Ermittlungspflicht der Behörde, die im Verwaltungsverfahren im allgemeinen
und im Abgabenverfahren im besonderen gelte, treffe den jenigen der eine ihm
obliegende Pflicht nicht erfüllt, die besondere Verpflichtung darzutun, aus
welchen Gründen ihm deren Erfüllung nicht möglich gewesen
wäre, widrigenfalls davon aus zugehen sei, dass er seiner Pflicht
schuldhafter weise nicht nachgekommen sei. Als schuldhaft im Sinne der
Bestimmung des § 9 Abs.1 BAO gelte jede Form des
Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit.
Mit Schriftsatz, eingelangt am
10. März 2000, wurde durch die ausgewiesenen Vertreter des
Berufungswerbers das Rechtsmittel der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom
11. Februar 2000 eingebracht. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Haftung
nach den § 9, 80 BAO nicht gegeben seien, insbesondere weil die
Gläubiger nicht ungleich behandelt worden seien. Mit den Bescheiden vom
4. bzw. 5. und 8. November 1999 seien der
Primärschuldnerin Abgaben vorgeschrieben worden. Dadurch sei die
Primärschuldnerin zahlungsunfähig geworden. Mit Eintritt der
Fälligkeit dieser Abgabenvorschreibungen habe der Berufungswerber
pflichtgemäß am 13. Dezember 1999 das Konkursverfahren beim
Landesgericht Steyr beantragt, der Konkurseröffnungsbeschluss sei mit
15. Dezember 1999 datiert. Das Konkursverfahren, das noch
anhängig sei, sei eröffnet worden. Die Abgabenverbindlichkeiten seien
im Vergleich zu anderen Verbindlichkeiten nicht benachteiligt worden. Weder
Abgabenverbindlichkeiten noch andere Verbindlichkeiten seien befriedigt worden.
Zum Beweis werde der Konkursakt des Landesgerichtes Steyr angeboten. Neben der
Ungleichbehandlung der Gläubiger wäre das Vorhandensein liquider
Mittel weitere objektive Haftungsvoraussetzung. Ausreichende liquide Mittel
stünden jedoch zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht zur
Verfügung, weshalb die Haftung nicht gegeben sei. Die (wenigen) vorhandenen
liquiden Mittel seien in die Masse geflossen. Damit sei die
gleichmäßige Verteilung auf alle Gläubiger durch den
Masseverwalter gesetzlich gewährleistet. Damit sei dargetan, aus welchen
Gründen die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nicht
möglich wäre. Damit entfällt auch ein Schuldvorwurf. Zum
Zeitpunkt der Fälligkeit - bei Konkurseröffnung - der im
Haftungsbescheid genannten Beträge seien andere Gläubiger nicht mehr
befriedigt worden. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung folge zu
geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2002 legte
das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Folgendes Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
5. Dezember 2005 wurde am 6. Dezember 2005 von den
ausgewiesenen Vertretern des Berufungswerbers übernommen:
Vorweg
sei darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren lediglich die
Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 11. Februar 2000 zum Inhalt hat.
Über diese Berufung ist zuerst zu entscheiden, weil von dieser Erledigung
die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich der Berufung gegen die Bescheide über
die Abgabenansprüche abhängt (vgl. VwGH vom 20. Jänner 2005,
2002/14/0091).
Im
Haftungsbescheid vom 11. Februar 2000 waren folgende Abgaben
enthalten:
|
Abgabenart
|
Haftungsbetrag
in S
|
Haftungsbetrag
in €
|
Fälligkeit
|
davon
noch offen
|
Differenz
|
Umsatzsteuer
1995
|
75532,00
|
5489,12
|
15.12.1996
|
4220,95
|
1268,17
|
Umsatzsteuer
1996
|
184323,00
|
13395,27
|
17.02.1997
|
10134,08
|
3261,19
|
Säumniszuschlag
1997
|
3686,00
|
267,87
|
17.02.1997
|
267,87
|
|
Umsatzsteuer
1997
|
37976,00
|
2759,82
|
16.02.1998
|
2759,82
|
|
Kapitalertragsteuer
1997
|
420945,00
|
30591,27
|
04.11.1999
|
28139,51
|
2451,76
|
Körperschaftsteuer
1995
|
158542,00
|
11521,7
|
13.12.1999
|
11521,7
|
|
Körperschaftsteuer
1996
|
257210,00
|
18692,18
|
13.12.1999
|
12314,85
|
6377,33
|
Körperschaftsteuer
1997
|
285974,00
|
20782,54
|
13.12.1999
|
20782,54
|
|
Umsatzsteuer
2/1998
|
384,00
|
27,91
|
15.04.1998
|
27,91
|
|
Umsatzsteuer
5/1998
|
143,00
|
10,39
|
15.07.1998
|
10,39
|
|
Umsatzsteuer
9/1998
|
48256,00
|
3506,9
|
16.11.1998
|
3506,9
|
|
Säumniszuschlag
1998
|
965,00
|
70,13
|
16.11.1998
|
70,13
|
|
Umsatzsteuer
12/1998
|
7746,00
|
562,92
|
15.02.1999
|
562,92
|
|
Summe
|
1481682,00
|
107678,02
|
|
94319,57
|
13358,45
Die
Körperschaftsteuer 1996, Umsatzsteuer 1996 und Kapitalertragsteuer 1997
wurden im Rahmen einer Berufungserledigung im oben angeführten Ausmaß
vermindert. Insoweit besteht daher kein Abgabenanspruch gegen die
Primärschuldnerin, sodass der Haftungsbetrag einzuschränken sein
wird.
Aufgrund
der durchgeführten Betriebsprüfung wurde die Umsatzsteuerzahllast 1995
um den Betrag von S 59.813,53 erhöht. Warum im Haftungsbescheid ein Betrag
von S 75.532,00 aufscheint, wird noch mit der Abgabenbehörde erster Instanz
abzuklären sein. Jedenfalls wurde der Betrag von €125,72 an
Umsatzsteuer 1995 durch die Überrechnung dieses Betrages von der
Steuernummer 954/7371 des Finanzamtes 01 getilgt, sodass in diesem Ausmaß
nicht von der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der
Primärschuldnerin auszugehen ist.
Die
haftungsgegenständlichen Abgaben waren in der Zeit zwischen 15. Februar
1996 und 13. Dezember 1999, also vor Eröffnung des Konkursverfahrens am 15.
Dezember 1999 fällig.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH trifft den Geschäftsführer
einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich
geworden sind, die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben, die nun
uneinbringlich geworden sind, rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Der
Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene für die
Abgabenentrichtung erforderliche Mittel hatte oder nicht bestimmt sich danach,
wann
die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten
gewesen wären
. Bei
Selbstbemessungsabgaben (im gegenständlichen Fall: Umsatzsteuer) ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die
Abgaben bescheidmäßig festgesetzt wurden.
Sie
werden daher ersucht eine Aufstellung vorzulegen, aus der hervorgeht, welche
finanziellen Mittel der Primärschuldnerin im jeweiligen Zeitpunkt der
Fälligkeiten der oben angeführten Abgaben zur Verfügung standen
und wie diese verwendet wurden. Haben die finanziellen Mittel im Zeitpunkt der
Fälligkeit nicht zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft
ausgereicht, liegt es an Ihnen den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und auf das Vorhandensein
liquider Mittel andererseits - an den Abgabengläubiger zu entrichten
gewesen wäre.
Schließlich
werden Sie ersucht bekannt zu geben, über welches monatliche Einkommen Sie
derzeit verfügen und welche Aufwendungen Sie damit zu bestreiten habe.
Haben Sie Sorgepflichten? Wenn ja, für wen und in welcher Höhe?
Besitzen Sie Vermögenswerte (Haus, Grund, Eigentumswohnung, Auto,
Wertpapiere, etc)? Wenn ja, möge eine Aufstellung darüber vorgelegt
werden. Haben Sie Schulden? Wenn ja, möge eine Aufstellung vorgelegt
werden, aus der hervorgeht, wie hoch diese sind, wer die Gläubiger sind und
auf welchen Betrag sich die monatlichen Rückzahlungen
belaufen.
Eine Beantwortung des Schreibens vom
5. Dezember 2005 erfolgte bis dato nicht. Die
haftungsgegenständlichen Abgaben haften wie im Ergänzungsersuchen vom
5. Dezember 2005 dargestellt am Abgabenkonto der
Primärschuldnerin unberichtigt aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. BAO haften
die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch
sie vertretenden Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben auf Grund schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen
und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahr zunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist die Stellung des Berufungswerbers als
für die abgabenrechtlichen Belange der Primärschuldnerin
zuständige Vertreter der Primärschuldnerin.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine
Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden
Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Im vorliegenden
Fall wurde die Firma bereits am 9. November 2001 gemäß
§ 40 FBG gelöscht, sodass grundsätzlich von der
objektiven Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin auszugehen ist.
Wie bereits im Vorhalt vom 5. Dezember 2005
dargestellt, wurden die Körperschaftsteuer 1996 und die
Umsatzsteuer 1996 aufgrund der Berufungsvorentscheidung vom
27. Februar 2001 um den Betrag von 6377,33 € bzw.
3261,19 € vermindert. Die Kapitalertragssteuer 1997 wurde
aufgrund der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung von
22. Februar 2001 um den Betrag von 2451,76 € vermindert.
Entgegen der Ausführungen im Vorhalt vom 5. Dezember 2005 wurde
die Umsatzsteuer 1995 aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung
mit einem Betrag von 75532,00 S (= 5489,12 €) belastet. Durch die
Verbuchung diverser Gutschriften wurde dieser Betrag um 1268,17 €
vermindert, sodass die Umsatzsteuer 1995 nun mehr mit einem Betrag von
4220,95 € aushaftet. Insgesamt gesehen waren daher die
haftungsgegenständlichen Abgaben im Ausmaß von 13358,45 €
bei der Primärschuldnerin noch einbringlich, der Berufungswerber kann daher
insofern nicht zur Haftung heran gezogen werden.
Eine weitere Voraussetzung zur Erfüllung des
Tatbestandes des § 9 BAO ist eine schuldhafte Pflichtverletzung
durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die
Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Nach der ständigen Rechtssprechung
des VwGH ist es Aufgabe des Geschäftsführers dazu tun, weshalb er den
auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge
tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet
hat, widrigen falls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war.
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nach zu weisen, sondern der zur Haftung heran gezogene
Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die Mittel zur Begleichung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter
nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andern falls haftet der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger
Gläubiger stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt
hat.
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sonder - wie sich aus
dem Wort "in soweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur mehr
in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften)
Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichen
somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und
haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht
wenigstens anteilig befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt
hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um
den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie in Folge des
pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der
Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an
die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter.
Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger
Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen
wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der
tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann
dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden.
Der Berufungswerber bringt in diesem Zusammenhang vor, dass
er die Abgabenverbindlichkeiten im Vergleich zu anderen Verbindlichkeiten nicht
benachteiligt hätte. Weder Abgabenverbindlichkeiten noch andere
Verbindlichkeiten seien befriedigt worden. Diese Aussage bezieht er jedoch auf
dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen ist, ob der Vertretene für die Abgabenentrichtung erforderliche
Mittel hatte oder nicht bestimmt sich jedoch danach, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Bei den Selbstbemessungsabgaben (im gegenständlichen Fall: Umsatzsteuer)
ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit unabhängig davon, ob und wann die
Abgaben bescheidmäßig festgesetzt wurden. Daher ist auch der vom
Berufungswerber angebotene Konkursakt des Landesgerichtes Steyr nicht zum Beweis
dafür geeignet, dass er die vorhandenen finanziellen Mittel
gleichmäßig auf alle andrängenden Gläubiger verteilt habe,
da der Konkursakt auf den finanziellen Status im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung - und nicht im Zeitpunkt der Fälligkeiten der
haftungsgegenständlichen Abgaben - abstellt. In Hinblick auf diese
Rechtslage wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom
5. Dezember 2005 ersucht, eine Aufstellung vorzulegen, aus der hervor
geht, welche finanziellen Mittel der Primärschuldnerin im jeweiligen
Zeitpunkt der Fälligkeiten der angeführten Abgaben zur Verfügung
standen und wie diese verwendet worden sind. Diesem Ersuchen kam der
Berufungswerber bis dato nicht nach. Nach der Judikatur des VwGH reicht die
pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht aus. Eine
Haftung zur Gänze kommt daher dann in Betracht, wenn der Vertreter seiner
qualifizierten Mitwirkungspflicht hinsichtlich des teilweisen (oder
gänzlichen) Fehlens liquider Mittel und der (anteiligen) Verwendung dieser
Mittel nicht nachkommt. Dieser qualifizierten Mitwirkungspflicht ist der
Berufungswerber trotz diesbezüglicher Aufforderung des unabhängigen
Finanzsenates nicht nachgekommen.
Dem Berufungswerber ist somit der Nachweis nicht gelungen,
dass er die Verbindlichkeiten gleichmäßig und anteilig befriedigt und
somit die Abgabenforderungen im selben Verhältnis wie die übrigen
Forderungen beglichen hat. Dieser Nachweis hätte bewirkt, dass eine Haftung
nach § 9 BAO nicht entstanden wäre. Er trat aber auch den
Nachweis nicht an, in welcher Höhe die Abgabenforderung bei
anteilsmäßiger Bezahlung zu begleichen gewesen wären, woraus
sich hätte errechnen lassen, um welchen Betrag die Abgabenforderungen
gegenüber eines pflichtgemäßen Vorgehens verkürzt wurden.
Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter
Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muss zu
Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne
schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht
keine Haftung. Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für
die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben. Zu Recht zog daher die
Abgabenbehörde erster Instanz den Berufungswerber für den gesamten
Betrag der uneinbringlichen Abgabenforderungen zur Haftung heran.
Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz gelten für
Abfuhrabgabenabgaben, im konkreten Fall für die
Kapitalertragsteuer 1997. Gemäß
§ 95 Abs.4 Einkommensteuergesetz hat der zum Abzug
Verpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens
abzuziehen. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen - wie sie im
konkreten Fall seitens der Betriebsprüfung festgestellt wurden -
bestimmt sich dieser Zeitpunkt auf Grund der Bestimmung des
§ 95 Abs.4 Z.4 Einkommensteuergesetz nach Maßgabe
des § 19 Abs.1 Einkommensteuergesetz. Zugeflossen sind
Einnahmen dann, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche
Verfügungsmacht über sie erhält. Dieser Grundsatz gilt auch im
Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, somit auch für
verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Vorteile aus der verdeckten
Gewinnausschüttung sind dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt zugeflossen, in
dem sie in seinem Vermögen wirksam wurden. Es kommt also auf den Zeitpunkt
der Erlangung des wirtschaftlichen Vorteils an. Dieser ist im vorliegenden Fall
bereits im Laufe des Jahres 1997 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt
verfügte die Primärschuldnerin noch über ausreichende finanzielle
Mittel. Bei Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten hätte der
Berufungswerber für die ordnungsgemäße Abfuhr der
Kapitalertragsteuer sorgen können.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom
Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller im Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses
des Berufungswerbers bei zumessen, nicht zur Haftung für Abgaben heran
gezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin
feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn versucht wurde. Dem
Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung
"öffentliches Interesse" an der Einhebung der Abgaben "zu.
Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der
Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme die Einbringlichkeit
der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen
Interesse an der Erhebung der Abgaben nach gekommen werden kann. In Hinblick auf
das Alter des Berufungswerbers (63 Jahre) ist mit der Einbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben jedenfalls noch zu rechnen. Im
Übrigen wurde seitens des Berufungswerbers dies bezüglich nichts
vorgebracht.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 26.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1377-L/02
- Stammnummer
- 20538
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF