Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3414-W/02
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3414-W/02vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat10 über die Berufung Bw., vertreten durch
W.S., vom 3. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes St.
Pölten, vertreten durch B., vom 6. Juli 2001 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO nach der am 23. November 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 13.609,59 (statt bisher € 61.284,01)
eingeschränkt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Juli 2001 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der
GmbHfür Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von insgesamt € 61.284,01 (=ATS 843.286,30) zur Haftung
herangezogen.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in
ATS
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
1.977,00
|
07-09/00
|
Körperschaftsteuer
|
6.020,00
|
07/00
|
Lohnsteuer
|
13.042,00
|
07/00
|
Dienstgeberbeitrag
|
12.274,00
|
07/00
|
Zuschlag zum
DB
|
1.418,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
261,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
245,00
|
07/00
|
Umsatzsteuer
|
67.464,30
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
1.659,00
|
05/00
|
Dienstgeberbeitrag
|
5.338,00
|
05/00
|
Zuschlag zum
DB
|
1.741,00
|
06/00
|
Lohnsteuer
|
22.674,00
|
06/00
|
Dienstgeberbeitrag
|
22.930,00
|
06/00
|
Zuschlag zum
DB
|
2.650,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
494,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
301,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
453,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
459,00
|
08/00
|
Lohnsteuer
|
18.287,00
|
08/00
|
Dienstgeberbeitrag
|
12.785,00
|
08/00
|
Zuschlag zum
DB
|
1.477,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
366,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
256,00
|
09/00
|
Lohnsteuer
|
11.552,00
|
09/00
|
Dienstgeberbeitrag
|
11.679,00
|
09/00
|
Zuschlag zum
DB
|
1.350,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
231,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
234,00
|
09/00
|
Umsatzsteuer
|
75.095,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
1.502,00
|
08/00
|
Umsatzsteuer
|
93.097,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
1.862,00
|
10/00
|
Umsatzsteuer
|
80.853,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
1.617,00
|
10/00
|
Lohnsteuer
|
10.813,00
|
10/00
|
Dienstgeberbeitrag
|
11.904,00
|
10/00
|
Zuschlag zum
DB
|
1.376,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
216,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
238,00
|
2000
|
Stundungszinsen
|
10.243,00
|
2000
|
Pfändungsgebühr
|
7.470,00
|
2000
|
Barauslagenersatz
des Vollstreckungsverfahrens
|
46,00
|
03/00
|
Verspätungszuschlag
|
7,615,00
|
04/00
|
Verspätungszuschlag
|
7,960,00
|
05/00
|
Verspätungszuschlag
|
8.696,00
|
06/00
|
Verspätungszuschlag
|
7.908,00
|
07/00
|
Verspätungszuschlag
|
4,146,00
|
2000
|
Stundungszinsen
|
512,00
|
10-12/00
|
Körperschaftsteuer
|
6.020,00
|
2000
|
Pfändungsgebühr
|
7.554,00
|
2000
|
Barauslagenersatz
des Vollstreckungsverfahrens
|
7,00
|
2000
|
Stundungszinsen
|
1,143,00
|
2000
|
Umsatzsteuersondervorauszahlung
|
116.266,00
|
11/00
|
Lohnsteuer
|
49.453,00
|
11/00
|
Dienstgeberbeitrag
|
18.383,00
|
11/00
|
Zuschlag zum
DB
|
2,124,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
2,325,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
989,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
368,00
|
11/00
|
Umsatzsteuer
|
80.503,00
|
2000
|
Säumniszuschlag
|
1.610,00
|
09/00
|
Verspätungszuschlag
|
3.755,00
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass es
der Bw. als Geschäftsführer der Firma unterlassen habe, dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwalte, entrichtet
würden. Infolge schuldhafter Pflichtverletzung durch den Bw. könne der
Rückstand nicht eingebracht werden, weshalb die Haftung auszusprechen
gewesen sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Abgabensachen
die Begründung eines Abgabenbescheides erkennen lassen müsse, welcher
Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, aus welchen
Erwägungen die belangte Behörde zu der Einsicht gelangt sei, dass
gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen die Behörde
die Subsumption des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für
zutreffend erachte.
Die Begründung des Abgabenbescheides müsse in der
Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung
seinen Niederschlag finde, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im
Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar
sei.
Die Begründung des Haftungsbescheides entspreche in
keiner Weise dem Umfang der vom VwGH in seiner Rechtsprechung entwickelten
Begründungspflicht und vermöge die Haftung des Bw. keinesfalls zu
begründen.
Eine Haftungsinanspruchnahme setze voraus, dass die
rückständig gewordenen Abgaben uneinbringlich würden und dies auf
eine schuldhafte Pflichtverletzung zurückzuführen sei.
Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung habe weiters
zur Voraussetzung, dass zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des
Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein
Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe. Das Tatbestandsmerkmal, dass die Abgaben
infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflicht nicht
eingebracht werden könnten, sei unter anderem nur dann als erfüllt
anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der
Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung, gegebenenfalls nach
gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle
Verbindlichkeiten, zur Verfügung gehabt habe und er nicht, wenn auch nur
anteilig, für die Abgabentilgung gesorgt habe.
Ob der verantwortliche Vertreter seinen abgabenrechtlichen
Pflichten nachgekommen sei und ob der Abgabenschuldner die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, sei danach zu beurteilen,
wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten
gewesen wären (VwGH 86/14/0077, 16.12.1986).
Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei in
keiner Weise geeignet, den geltend gemachten Haftungsanspruch der
Abgabenbehörde gegen den Bw. zu begründen. Bei Einhaltung der
entsprechenden Verfahrensvorschriften hätte die Abgabenbehörde erster
Instanz zu einem anders lautenden Bescheid kommen können und
müssen.
Der Großteil der vom Haftungsbescheid umfassten
Abgaben betreffe Zeiträume des zweiten Halbjahres 2000, also ab einem
Zeitpunkt der gravierenden Verschlechterung der liquiden Situation des
Unternehmens.
Eine Haftungsinanspruchnahme für die
Umsatzsteuersondervorauszahlung 2000 (ATS 116.266,00) erscheine außerdem
denkunmöglich, weil diese per 15. Jänner 2001 ohnehin wieder
gutzuschreiben gewesen sei bzw. gewesen wäre und dies sogar behelfsweise
von Amts wegen.
Der Antrag auf Gutschrift der
Umsatzsteuersondervorauszahlung 2000 werde hiermit gestellt, so dass der in
Haftung genommene Betrag auf ATS 727.020,30 zu reduzieren
wäre.
Nur insoweit als der Vertreter Abgabenschulden schlechter
behandelt habe als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu
begleichenden Schulden (auch wenn nicht verlangt werde, dass der
Abgabengläubiger vor allen Gläubigern befriedigt werde), könne
der Vertreter zur Haftung herangezogen werden (VwGH 88/17/0216,
21.5.1992).
Der Bw. habe wiederholt (u.a. im Antrag auf
Konkurseröffnung, in Abgaben- und Beitragsverfahren) erklärt, warum es
zu einer Verschlechterung bei der Gesellschaft gekommen sei und warum
schlussendlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Letztmalig sei
diese Erörterung in der Vorhaltsbeantwortung vom 28. Juni 2001 an
das Finanzamt erfolgt.
Sämtliche vorhandene und der Gesellschaft zur
Verfügung stehende Mittel seien zur Entrichtung der Abgaben, der
SV-Beiträge, der Löhne, der laufenden Betriebskosten verwendet
worden.
Die Entrichtung der laufenden Raten an das Finanzamt sei
auf Grund der bewilligten Ratenzahlungen erfolgt und überdies seien zur
Besicherung noch die Ausgangsrechnungen zediert worden.
Eine Bevorzugung anderer Gläubiger sei nicht erfolgt
und schon gar nicht schuldhaft. Wie die Abgabenbehörde zu diesem Schluss
komme, sei weder in der Bescheidbegründung zu finden noch anders
nachvollziehbar.
Erst als neuerlich Kunden verloren gegangen seien und
schlussendlich alle Dienstnehmer gesammelt ihren Austritt erklärt
hätten und zu einem Mitbewerber übergetreten seien (wo sie
übrigens weniger verdienen würden als vorher bei der Gesellschaft)
hätte der Betrieb eingestellt und das Insolvenzverfahren eröffnet
werden müssen.
Auch sei bei allen Selbstbemessungsabgaben eine
ordnungsgemäße Abrechnung bei der Abgabenbehörde (wie durch die
Prüfungen im Zuge des Insolvenzverfahrens festgestellt) erfolgt, so dass
sich im gegenständlichen Fall nicht die Probleme ergeben hätten, wie
die abgabenbehördlichen Prüfungen bei anderen Detekteien.
Es sei daher die geforderte schuldhafte Pflichtverletzung
nicht gegeben.
Im Ergänzungsauftrag vom 28. Jänner 2002
führte das Finanzamt aus, dass die Gutschrift der
Umsatzsteuersondervorauszahlung 2000 veranlasst werde und diesem Umstand in der
noch zu erlassenden Berufungsvorentscheidung Rechung getragen
werde.
Vom eventuellen Haftungsschuldner sei nach ständiger
Rechtsprechung der Höchstgerichte die Gleichbehandlung der Gläubiger
nachzuweisen. Dazu sei er auch bereits im Vorhalteverfahren vor Ergehen des
Haftungsbescheides aufgefordert worden. Bisher sei kein Nachweis erbracht
worden.
Ebenso sei vom in Betracht kommenden Haftungsschuldner zu
beweisen, dass keine Sorgfaltsverletzung vorliege. Aus der Vorhaltsbeantwortung
des Bw. sei auch diesbezüglich nichts zu gewinnen gewesen.
Um den diesbezüglichen Einwendungen im
Berufungsverfahren Rechnung tragen zu können, wären daher die
obgenannten Beweise zu erbringen.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom
11. Februar 2002 wurde ausgeführt, dass die Gleichbehandlung
aller Gläubiger durch das aktuelle Anmeldeverzeichnis im laufenden
Konkursverfahren nachgewiesen werde. Es seien seitens der
Geschäftsführung alle Gläubiger insofern gleich behandelt worden,
als kein Gläubiger bevorzugt behandelt worden sei.
Es sei auch seitens der NÖ Gebietskrankenkasse die
Haftung gegen den Bw. auf Grund des Beitragsrückstandes geltend gemacht
worden.
Die Gläubiger laut Forderungsverzeichnis, wie z.B.
Notar S., W. oder auch Dienstnehmer seien nicht bevorzugt behandelt
worden.
Seitens der Bank hätten rund ATS 600.000,00 an die
Masse zurückbezahlt werden müssen, da diese den Betrag zu Unrecht
eingezogen habe.
Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liege ebenfalls nicht
vor, da seitens der Geschäftsführung immer beabsichtigt gewesen sei,
alle Verbindlichkeiten bei allen Gläubigern vollständig zu begleichen.
Zur Insolvenz sei es erst deshalb gekommen, weil schlagartig rund 40
Dienstnehmer kollektiv ihren Austritt erklärt hätten und bei einem
Mitbewerber eingetreten seien.
Diese Vorgangsweise der Dienstnehmer erscheine deshalb als
bedenklich, weil diese bei neuen Dienstgebern mit weniger Gehalt angemeldet
worden seien, als sie bei der Primärschuldnerin bezogen hätten, weil
hier offensichtlich Reisekosten außerbücherlich ausbezahlt
würden.
Der Bw. habe jedoch die Reisekosten immer genau nach
Kollektivvertrag und nach den steuerlichen Bestimmungen abgerechnet, so dass es
bei den Reisekosten zu einer korrekten Besteuerung gekommen sei.
Die Lohnsteuerprüfung im Zuge der
Insolvenzeröffnung habe auf Grund der Korrektheit keinerlei Beanstandung
ergeben, an und für sich eine kleine Sensation, wenn man die Vergangenheit
bei den Detekteien in Bezug auf die Reisekostenbesteuerung im Finanzamtsbereich
betrachte.
Wären diese Dienstnehmer nicht damals alle
gleichzeitig aus der Gesellschaft ausgetreten, hätten die Kunden die
Aufträge nicht storniert und der Betrieb wäre weiter fortgeführt
worden.
Nachdem der Beweis erbracht werde, dass eine
Gleichbehandlung aller Gläubiger erfolgt und auch keine Verletzung der
Sorgfaltspflichten vorgelegen sei, werde ersucht, den Haftungsbescheid
aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2002
gab das Finanzamt der Berufung insoweit statt als es die Haftungsschuldigkeit
mit € 52.834,63 (ATS 727.020,36) festsetzte.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass
seitens des Bw. die Uneinbringlichkeit der haftungsgegegenständlichen
Abgaben nicht bestritten werde. Auf Grund des Konkurses der GmbH sei evident,
dass nicht einmal Masseverbindlichkeiten bedient werden
könnten.
Die dem Haftungspflichtigen angelastete Pflichtverletzung
müsse kausal für die Uneinbringlichkeit der von der Haftung umfassten
Abgaben sein.
Im vorliegenden Fall sei vor der Erlassung des
Haftungsbescheides ein Vorhalteverfahren durchgeführt worden, in welchem
auf die Fragen der Einbringlichkeit bei der Primärschuldnerin, des
Verschuldens und der Gläubigergleichbehandlung sowie auf die Beweislast des
potentiell Haftungspflichtigen hingewiesen worden sei.
Die Vorhaltsbeantwortung sei diesbezüglich unergiebig
gewesen.
Demnach scheine auch das Berufungsvorbringen hinsichtlich
der Verletzung von Verfahrensvorschriften unbegründet.
Ebenso werde in der Berufung wohl zutreffend auf die
Rechtslage verwiesen, jedoch kein konkreter Nachweis dahingehend erbracht, dass
ein Verschulden des Bw. nicht gegeben sei bzw. dass er alle Gläubiger
gleichbehandelt habe. Der Hinweis auf das Anmeldeverzeichnis vermöge
diesbezüglich nichts zu bewirken, weil die haftungsgegenständlichen
Abgaben natürlich solche vor Konkurseröffnung seien und die Anmeldung
(Höhe der damals aktuellen Gläubigerforderungen) nichts darüber
aussage, ob die Gläubiger vorher gleichmäßig bedient worden sind
oder nicht.
Zur Verschuldensfrage bezüglich der Uneinbringlichkeit
sei noch besonders darauf hingewiesen, dass in den mehrfach erbrachten Ansuchen
um Zahlungserleichterung (z.B. 14. September 2000,
12. Oktober 2000) seitens des Bw. bzw. seines steuerlichen Vertreters
namhafte Raten und auch Sicherheiten angeboten worden seien und auf
vorübergehende Liquiditätsschwierigkeiten verwiesen worden sei. Das
Finanzamt sei in Unkenntnis darüber gelassen worden, dass die angebotenen
Sicherheiten auch gegenüber einer Bank zediert gewesen seien. Dass sohin
die Abgaben nicht eingebracht hätten werden können, sei nicht zuletzt
auf diese unzutreffenden, ja sogar irreführenden Angaben
zurückzuführen.
Abgesehen von der Umsatzsteuersondervorauszahlung, die aus
dem Haftungsbetrag auszuscheiden sei, wäre der Berufung der Erfolg zu
versagen gewesen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass die
Behauptung in der Berufungsvorentscheidung, dass die objektive
Uneinbringlichkeit vorliege, wobei nicht einmal Masseverbindlichkeiten bedient
werden könnten, unrichtig sei, weil mittlerweile durch Rückforderung
seitens des Masseverwalters von der ehemaligen Hausbank die entsprechenden
Geldmittel vorliegen würden.
Insgesamt ergebe sich jedoch, dass eine
Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 9 BAO nur möglich sei,
wenn die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden könnten.
Es werde dazu nochmals festgehalten, dass sich deswegen
keine schuldhafte Pflichtverletzung ergebe, da die Zahlungsunfähigkeit und
die daraus resultierende Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die
Geschäftsführung in keinster Weise vorherzusehen gewesen
sei.
Auf die Ausführungen in der Berufung sei die
Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht
eingegangen worden.
Der Verlust von Kunden resultiere einerseits daraus, dass
ein Mitarbeiter der Gesellschaft in einem großen Markt, wo er als Detektiv
eingeteilt gewesen sei, bei Diebstählen ertappt worden sei und dieser
Großkunde sodann das Auftragsverhältnis mit der Gesellschaft
gekündigt habe.
Weiters seien die Dienstnehmer pauschal von einem
Mitbewerber abgeworben worden. Es werde nochmals darauf verwiesen, dass diese
Mitarbeiter beim neuen Dienstgeber "offiziell" weniger verdienen
würden, als vorher bei der GmbH,
weil auch dort offensichtlich wieder die alte Praktik in dieser Branche
(bei den Reisekosten) angewendet werde. Diese Praxis sei ja auch der
Abgabenbehörde bekannt und habe auch zu entsprechenden Medienberichten aus
dem daraus resultierenden Finanzstrafverfahren geführt.
Nachdem die Gesellschaft und die Geschäftsführung
praktisch über Nacht keine Dienstnehmer mehr zur Verfügung gehabt
hätten, die die Aufgaben als Kaufhausüberwachung hätten
wahrnehmen können, seien die Verträge seitens der Kunden
natürlich storniert worden. Vielfach hätten dann die ehemaligen
Dienstnehmer der Gesellschaft in den gleichen Märkten, nur eben unter einem
anderen Dienstgeber, der dort zu Dumpingpreisen seine Dienste angeboten habe,
gearbeitet, wobei diese Dumpingpreise nur möglich sein könnten, wenn
die Mitarbeiter anders entlohnt würden als beim ehemaligen Dienstgeber, der
GmbH .
Ausschließlich auf Grund des Verlustes der
Dienstnehmer und der Auftraggeber sei die Zahlungsunfähigkeit eingetreten
bzw. habe diese zur Insolvenz geführt.
Ein Verschulden der Geschäftsführung bzw. des Bw.
ergebe sich daraus eindeutig nicht.
Es fehle daher nach wie vor in der
Ermessensbegründung, wo die schuldhafte Pflichtverletzung durch den Bw.
gelegen wäre, nachdem ihn an der Zahlungsunfähigkeit bzw. an der
Insolvenz der Gesellschaft keine Schuld treffe.
Wären weder die Dienstnehmer fast vollständig und
schlagartig aus der Gesellschaft ausgeschieden, bzw. hätte der eine
Dienstnehmer nicht Diebstähle begangen (und der Kunde nicht das
Auftragsverhältnis gekündigt), wäre keine
Zahlungsunfähigkeit eingetreten und es hätte auch kein
Insolvenzverfahren eröffnet werden müssen. Aus der weiterhin laufenden
Geschäftsgebarung wäre es möglich gewesen, den Betrieb
fortzuführen und auch alle Gläubiger zu bedienen.
Nach Erachten des Bw. sei die Vorhaltsbeantwortung nicht
unergiebig, weil sich aus dem Anmeldeverzeichnis ergebe, dass sich die dort
angemeldeten Forderungen auf einen längeren Zeitraum beziehen
würden.
Für den Fall, dass die Abgabenbehörde zur Ansicht
gelange, dass alle anderen Gläubiger besser behandelt worden seien als sie
selbst, stehe einer Buchansicht nichts entgegen, wobei die entrichteten
Ratenzahlungen an das Finanzamt in das Verhältnis zu den anderen
entrichteten Verbindlichkeiten zu stellen sei und sich daraus eine Haftungsquote
ergeben könnte, allerdings nur im aliquoten Ausmaß (Ritz
BAO-Kommentar, § 9 TZ 27).
Auf die in der Berufungsvorentscheidung hingewiesene
Zession an die Bank werde festgehalten, dass diese seitens dieser Bank
buchmäßig nie angemerkt worden sei und auch ein solcher
buchmäßiger Nachweis nie verlangt worden sei. Gerade diese Bank habe
in den vergangenen Jahren bei Forderungszessionen bei anderen Klienten der
Kanzlei des steuerlichen Vertreters unverzüglich die Anmerkung in den
Büchern verlangt und diese sei auch von den Mitarbeitern dieser Bank vor
Ort der Kanzlei des steuerlichen Vertreters kontrolliert worden. Daraus ergebe
sich, dass eine Zession an die Bank nicht vorgelegen sei.
Nachdem somit die Voraussetzung der im § 9 Abs. 1
BAO geforderte Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und
Abgabenausfall nicht gegeben sei, weil eben keine schuldhafte Pflichtverletzung
des Bw. vorliege, werde beantragt, der Berufung Folge u geben.
Im Ergänzungsschreiben vom 3. April 2002
führte der Bw. weiters aus, dass mit Post gleichen Tages seitens des
Masseverwalters die Klagebeantwortung der Finanzprokuratur übermittelt
worden sei. In dieser Klagsbeantwortung führe die Finanzprokuratur selbst
aus, dass Mitte 2000 Liquiditätsprobleme aufgetreten seien, die jedoch
durch einen Großauftrag hätten beseitigt werden sollen. Erst durch
Wegfall dieses Auftrages und den Verlust fast aller Dienstnehmer an die
Konkurrenz sei es Ende November 2000 zur Zahlungsunfähigkeit gekommen, was
zur Schließung des Unternehmens und zum Konkursantrag geführt
habe.
Somit ergebe sich aus den Feststellungen der
Finanzprokuratur, dass die Gründe für die Insolvenz aus einem nicht
erlangten Großauftrag und dem Austritt der Dienstnehmer mit Abwanderung
zur Konkurrenz resultieren würden. Daraus ergebe sich, dass kein
schuldhaftes Verhalten des Bw. vorgelegen sei, da die die Insolvenz
auslösenden Gründe nicht ihm zuzurechnen seien.
Die Inanspruchnahme zur Haftung sei daher zu Unrecht
erfolgt, da die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und
Abgabenausfall nicht gegeben wäre.
Mit Vorhalt vom 9. April 2002 wies das Finanzamt den
Bw. darauf hin, dass die Beweislast für die Tatsache, dass den potentiell
Haftenden kein Verschulden treffe und dass er alle Gläubiger gleich
behandelt habe, beim Bw. liege.
Er werde daher gebeten, geeignete Unterlagen vorzulegen,
wann konkret die Kündigung von Aufträgen einerseits und von
Dienstnehmern andererseits erfolgt sei.
Weiters werde hinsichtlich der Frage der
Gläubigergleichbehandlung um eine Aufstellung ersucht, aus welcher die
offenen Forderungen im Zeitraum 1. Jänner 2000 bis
Konkurseröffnung (Höhe, Gläubiger, Ausmaß der Befriedigung)
und dies im Verhältnis zur Höhe des Abgabenrückstandes und der
darauf geleisteten Zahlungen ersichtlich sei.
In der Vorhaltsbeantwortung führte der Bw.
bezüglich der Kündigung von Aufträgen und Dienstnehmern aus, dass
durch die unvorhergesehene Aufkündigung der Aufträge durch die
Auftraggeber keinerlei Verschulden betreffend die Nichtentrichtung der Abgaben
im Bereich des Bw. gelegen habe.
Beim Dienstnehmer S.A. sei es zur Auflösung des
Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt desselben gekommen, alle
anderen Dienstverträge hätten durch den Bw. aufgelöst werden
müssen.
Weiters seien die Aufträge seitens der Auftraggeber
mündlich/telefonisch aufgekündigt worden. Ein Schriftverkehr
darüber existiere nicht, weil es nicht "branchenüblich"
sei. "Branchenüblich" sei sehr wohl die tägliche
Kündigungsmöglichkeit durch die Auftraggeber. Schriftliche
Vereinbarungen habe es nur mit S.M. und M.M.W. gegeben, die jedoch von diesen
nicht eingehalten worden seien. Beim M.M.S seien in der letzten Oktoberwoche
2000 noch die Einsatzzeiten für November vereinbart worden. Am
31. Oktober sei dem Bw. seitens des Stellvertreters der
Geschäftsführung mitgeteilt worden, dass ab 1. November 2000
eine neue Detektei eingesetzt werde.
Auf Grund des Diebstahles am 9. September 1999
sei ein Mitarbeiter der Primärschuldnerin bei Diebstahl im M.M.W. ertappt
worden. Am 15. Oktober 1999 sei telefonisch die
Geschäftsbeziehung per 31. Oktober 1999 durch den
Geschäftsführer des Kunden aufgekündigt worden.
Seitens M/S sei der Bw. in die Konzernzentrale bestellt und
von ihm eine Abschlagszahlung für den Schaden aus dem Diebstahl gefordert
worden. Es sei bei diesem Gespräch vereinbart worden, dass im Falle der
Schadensabgeltung in Höhe von rund ATS 1,4 Mio. durch monatliche Raten sich
M/S verpflichte, dass die GmbH sämtliche
M/SFilialen in Wien,
Niederösterreich und der Steiermark zur Überwachung zugeteilt erhalte.
Nachdem sich jedoch der Geschäftsführer
R.gegen diese Vereinbarung
ausgesprochen habe, sei dieser Großauftrag nicht zu Stande
gekommen.
Bezüglich der Gleichbehandlung der Gläubiger
wurde ausgeführt, dass, wie sich aus der diesem Schreiben beigelegten
Aufstellung ergebe, im Jahr 2000 von den fälligen Lohn- und
Gehaltsaufwendungen incl. aller Abgaben rund 81% des fälligen Betrages
entrichtet worden seien. Bei den Lieferanten sei eine Zahlung in Höhe von
rund 80% erfolgt. Zahlungen an das Finanzamt seien in Höhe von rund 54% des
per 30. November 2000 fälligen Betrages geleistet
worden.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 beantragte der
Bw. die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.
Mit E-Mail vom 19. November 2006 berichtigte der
steuerliche Vertreter den Liquiditätsstatus dahinhegend, dass bei der
Berechnung der Quote betreffend die Lieferanten ein Additionsfehler unterlaufen
sei und diese mit 64% statt 80% befriedigt worden seien.
In der am 23. November 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
vorgebracht, dass die Finanzprokuratur in einer Klagebeantwortung selbst
ausführe, dass Liquiditätsprobleme bei der GmbH erst ab Mitte des
Jahres 2000 gegeben gewesen wären und in der Folge die
Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens über Nacht durch Kündigung
der Hauptauftraggeber und Austritt der Mitarbeiter im November 2000
eingetreten sei.
Es treffe daher den Bw. kein
Verschulden an der Uneinbringlichkeit dieser Abgaben.
Auch der Haftungsbetrag, der
seitens der Abgabenbehörde dem Haftungsbescheid zugrunde gelegt worden sei,
sei zu hoch und wäre jedenfalls um die KöSt, DB, DZ und die
Nebengebühren zu vermindern. Es fehle daher an der Kausalität zwischen
schuldhafter Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgaben.
Der Bw. selbst sei seit mehr
als 6 Jahren arbeitslos, zahle die persönliche Einkommensteuer in Raten an
die Abgabenbehörde zurück und habe auch eine über ihn
verhängte Finanzstrafe bezahlt. Es lägen daher Ermessensgründe zu
Gunsten des Bw. vor, die im Rahmen der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen sein würden.
Nach umfangreicher
Erörterung der vorgelegten Liquiditätsrechnung bestand Einvernehmen
zwischen der Abgabenbehörde erster Instanz und dem Bw. dahingehend, dass
nach Maßgabe der vorhandenen liquiden Mittel im Zeitraum 1.1.2000 bis
30.11.2000 die Abgabenbehörde in einem Ausmaß von 54%, die
Dienstnehmer in einem Ausmaß von 81% und alle übrigen Gläubiger
in einem Ausmaß von 64% befriedigt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9
Abs. 1 BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten
Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die
diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80 Abs.
1 BAO: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass der Bw. vom
5. Dezember 1996 bis zum 6. Februar 2001
(Konkurseröffnung) Geschäftsführer der GmbH war und damit zur
Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden
kann.
Voraussetzung für die Haftung ist die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Aus der Konkurseröffnung ergibt sich nicht zwingend
die gänzliche Uneinbringlichkeit (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049). Allerdings
hat der Masseverwalter mit Schreiben vom 1. September 2006 mitgeteilt,
dass die Konkursgläubiger eine Quote von 6,340068% erhalten
werden.
Insoweit ist daher der Berufung stattzugeben.
Der die Quote übersteigende Betrag ist somit
uneinbringlich.
Eine weitere Voraussetzung zur Erfüllung des
Tatbestandes des § 9 BAO ist eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen (vgl. § 80 Abs. 1 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23.4.1998, 95/15/0145)
ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den
auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge
tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet
hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war.
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter
das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die Mittel zur Begleichung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen,
dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger
Gläubiger stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter dar, soferne dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt
hat.
Der Rechtsansicht des Bw, dass die Köst, der
Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht der Haftung
unterliegen würden, kann nicht gefolgt werden, da der
Geschäftsführer auch für die Abfuhr dieser Abgaben verantwortlich
ist.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertreter die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstbemessung
abzuführen gewesen wären unabhängig davon, ob die Abgabe
bescheidmäßig festgesetzt wird. Bei bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung
entscheidend.
Ein Verschulden des Geschäftsführers am Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist für die abgabenrechtliche
Haftung ebensowenig von Bedeutung wie ein Verstoß gegen die Pflicht,
rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Vertretenen zu stellen (vgl. das Erkenntnis vom
18.11.1991, 90/15/0176).
Die im Berufungsverfahren dargestellten Gründe, die
zum Konkurs der GmbHgeführt haben,
sind daher im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen nicht geeignet, das
Verschulden des Bw. an der Nichtentrichtung auszuschließen.
Der Hinweis des Bw., dass in der fraglichen Zeit auf Grund
von Zahlungserleichterungsansuchen die Entrichtung der Abgaben in Raten
bewilligt worden sei, übersieht, dass das Finanzamt dem Bw. vorwirft, er
hätte zwar die anderen Verbindlichkeiten, nicht aber die in Rede stehenden
Steuerschulden abgedeckt. Gerade der nach der Rechtsprechung des VwGH (z.B.
87/14/0148, 13.9.1988) berechtigte Vorwurf, die Zahlung (Entrichtung) von
Abgabenschulden gegenüber den anderen Verbindlichkeiten hintangestellt zu
haben, wird durch ein Zahlungserleichterungsansuchen, das ja die Zahlung der
Abgabenschulden weiter hinausschieben sollen, nicht
entkräftet.
Wie bereits dargelegt, hat der Geschäftsführer
die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen
(Gleichbehandlungsgrundsatz).
Eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz besteht
für die Lohnsteuer:
Gemäß
§ 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz hat
der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten
war, spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in
einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen.
Gemäß
§ 78 Abs.3 EStG ist der Arbeitgeber
für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung
des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren
Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen.
Wird Lohnsteuer, die im verfahrensgegenständlichen
Haftungsbescheid ebenfalls geltend gemacht wurde, nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Gesellschaft von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Gesellschafters
auszugehen. Nach der durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1995, 91/13/0037,0038, ausdrücklich
aufrechterhaltenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
fällt es nämlich einem Vertreter im Sinne des § 80 BAO als
Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende
Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet (VwGH 21.1.2004,
2002/13/0218).
Hinsichtlich der Lohnsteuer ergibt sich bereits aus §
78 Abs. 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber für den Fall, dass die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen,
einzubehalten und abzuführen hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und
an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten
einer GmbH nach ständiger Rechtsprechung des VwGH von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen
Inanspruchnahme als Haftender führt (VwGH 25.2.2003, 97/14/0164). Die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer beträgt gemäß
Haftungsbescheid € 9.143,77 (ATS 125.821,00), Unter
Berücksichtigung der Konkursquote in Höhe von 6,340068% reduzieren
sich die diesbezüglichen Haftungsschulden auf € 8.564,05.
Die Umsatzsteuersondervorauszahlung in Höhe von
€ 8.449,38 (ATS 116.266,00) war entsprechend der
Berufungsvorentscheidung vom Haftungsbetrag auszuscheiden.
Hinsichtlich der weiteren haftungsgegenständlichen
Abgaben in Höhe von insgesamt € 43.690,86 (ATS 601.199,30)
kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung.
Entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 26.11.2002, 2000/15/0081) erstreckt sich im Falle
der Benachteiligung des Abgabengläubigers die Haftung des Vertreters nur
auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung der
Verbindlichkeiten die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie
infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen
hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung (vgl.
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.9.1999,
96/15/0049).
Wie bereits im Sachverhalt
ausgeführt, besteht zwischen der Abgabenbehörde erster Instanz und dem
Bw. dahingehend Einvernehmen, dass nach Maßgabe der vorhandenen liquiden
Mittel im Zeitraum 1.1.2000 bis 30.11.2000 die Abgabenbehörde in einem
Ausmaß von 54%, die Dienstnehmer in einem Ausmaß von 81% und alle
übrigen Gläubiger in einem Ausmaß von 64% befriedigt
wurden.
Bei gleichmäßiger Behandlung aller
Gläubiger hätten diese somit 66,33% erhalten.
Die Abgabenbehörde hätte daher bei
gleichmäßiger Gläubigerbehandlung um 12,33% mehr erhalten
müssen.
Die Haftung für jene Abgabenschuldigkeiten für
die der Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung kommt, reduziert sich daher von
€ 43.690,84 auf € 5.387,08 und unter Berücksichtigung
der Konkursquote auf € 5.045,54.
Der Bw. hat somit einen Abgabenausfall in Höhe von
insgesamt € 13.609,59 schuldhaft verursacht.
Soweit der Bw. auf seine wirtschaftliche Situation
hinweist, weshalb die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens
nicht zweckmäßig sei, ist darauf hinzuweisen, dass nicht
ausgeschlossen ist, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3414-W/02
- Stammnummer
- 25138
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF