Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0565-G/10
Dem für die Entrichtung der Abgaben nicht unmittelbar zuständigen Geschäftsführer kann Überwachungsverschulden vorgeworfen werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0565-G/10vom 09.07.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch der Hinweis auf die unterschiedlichen Fälligkeiten der Arbeitslöhne und der Lohnabgaben reichen für seine Exkulpierung nicht aus, zumal mit der Auszahlung von Arbeitslöhnen ohne ausreichende Vorsorge für die Lohnabgaben die Pflichtverletzung bereits ihren Lauf genommen hat. Im Übrigen wäre auch eine nachträgliche Entrichtung bei Erkennen des Umstandes, dass Arbeitslöhne ungekürzt ausbezahlt wurden, zuzumuten gewesen, zumal eine Rückforderung rechtmäßig dem Gläubiger ausbezahlten Arbeitslohnes rein faktisch kaum mehr möglich ist. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass der Bw. keineswegs grenzenloses Vertrauen (VwGH 20.1.2010, 2005/13/0086) in die kaufmännische Gebarung seines Mitgeschäftsführers hatte, weil sämtliche Verfügungen über das Firmenkonto bei der Bank de-facto nur mit seiner abschließenden Genehmigung erfolgen konnten. Bei dieser Konstellation war es ihm neben der Interessenwahrung als Vertreter seiner Gesellschaftergruppe ohne weiteres möglich und gerade in der Krise (bedrängter Liquiditätsverhältnisse), auch die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten durch den primär verantwortlichen Erstgeschäftsführer zu überwachen. Die feingliedrige Unterscheidung - wie sie dem Bw. vorschwebt - einerseits sämtliche Dispositionen über das Firmenvermögen mit zu unterfertigen und andererseits, hinsichtlich der unterlassenen Abfuhr von Abgaben mit dem Hinweis zu begegnen, vom unmittelbaren Geschäftsführer wäre kein entsprechender Zahlungsvorschlag für die Lohnsteuer gekommen, weil die erforderlichen Mittel gefehlt haben, kann nicht nachvollzogen werden. Daher wurde die Kontrolle des für die Abgabenangelegenheiten betrauten Geschäftsführers möglicherweise nur insofern wahrgenommen, als es um andere Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen ging.
Konkreten Fragen über die Ausübung der Kontrolle der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen des Erstgeschäftsführers wurden lediglich mit dem allgemeinen Hinweis auf die Erhöhung des Rahmenkredites und die Zusicherung des Erstgeschäftsführers begegnet, dass dieser für die Entrichtung der Lohnabgaben Sorge tragen werde. Der im vorgelegten Protokoll der Gesellschafterbesprechung vom 29. November 2005 aufscheinende Hinweis, dass die eingehenden Gelder größtenteils zur Zahlung von Löhnen und Abgaben verwendet werden sollten, ersetzt eine hinreichende Kontrolle nicht, zumal dem Bw. - wie von ihm selbst eingestanden - die mangelnde Liquidität insbesondere bei der Auszahlung der Weihnachtsgelder (doppelte Löhne) ohnehin bekannt war und er selbst deren Auszahlung aus den vorhandenen Mitteln noch mitveranlasst hat. Gerade die Auszahlung von Arbeitslöhnen im Falle schon länger währender finanziell angespannter Situation löst einen dahingehenden Überwachungsbedarf aus, ob die entsprechenden Lohnabgaben an das Finanzamt abgeführt werden. Abgesehen davon wurde im Zusammenhang mit der von der Bank mangels ausreichenden Kreditrahmens abgelehnten Zahlung in Höhe von 234.822,69 € vom 22. Dezember 2005 eine Überweisung (Zahlung) an die Gebietskrankenkasse (wie vom Bw. in der Beilage C, Ausdruckseite 200276 der an den Berufungssenat gerichteten ergänzenden Äußerung vom 29. Juni 2012 ersichtlich) in Höhe von 67.983,43 € mit seiner Zustimmung durchgeführt. Eine entsprechende Nachfrage hinsichtlich der strittigen Abgaben wie die Entrichtung der Lohnabgaben beim Erstgeschäftsführer erfolgte nicht. Abgesehen davon wird die Vorgangsweise des Bw. - einerseits an der Auszahlung von Arbeitslöhnen durch Endgenehmigung mitzuwirken und andererseits die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben an den anderen (Erst-) Geschäftsführer zu übertragen - als haftungsbegründendes Verhalten angesehen. Ebenso kann der Hinweis der späteren Fälligkeit der Lohnsteuer im Verhältnis zu den Arbeitslöhnen kein ausreichend schuldbefreiendes Handeln zu indizieren, zumal bereits mit der Veranlassung der Auszahlung der Arbeitslöhne ein haftungsauslösendes Handeln und entsprechender Kontrollbedarf begründet wurde.
Daher kann eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung eines von den abgabenrechtlichen Pflichten entbundenen Geschäftsführers auch in einer vorwerfbaren Unkenntnis von der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den anderen Geschäftsführer liegen.
Was die Frage der Bestreitung der Kausalität zwischen Abgabenausfall und Pflichtverletzung anlangt, wird auf die h.L. verwiesen, wonach die Haftungsinanspruchnahme eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraussetzt. Die Pflichtverletzung muss zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung. Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134; 23.4.2008, 2004/13/0142; 2.9.2009, 2008/15/0201; 28.4.2011, 2011/16/0082; Ritz, BAO
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, § 9, Tz. 24, Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO
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§ 9, E 215-216a). Der Einwand, wonach gegenüber zu stellen sei, welchen Betrag die Abgabenbehörde bei Unterbleiben der Pflichtverletzung erhalten hätte, der dann den Haftungsrahmen bestimme, erweist sich hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Abfuhrabgaben als wenig zielführend, weil er hier wohl übersieht, dass gegenständlich die von ihm vorgeschlagene Kürzung der Nettolöhne gerade eben nicht vorgenommen wurde. Daher erübrigt sich auch eine dahingehende Beweisführung, weil keine für den streitgegenständlichen Sachverhalt neuen Verfahrensergebnisse abgeleitet werden können. In diesem Zusammenhang irrt der Bw. offenbar, als er übersieht, dass bei pflichtgemäßem Kürzen der Arbeitslöhne und Abfuhr an das Finanzamt die entsprechenden Lohnsteuerbeträge nicht in den Abgabenrückstand gelangt und damit gar nicht haftungsrelevant geworden wären. Warum bei der Bemessung des Schadens weiter zu untersuchen wäre, welcher Schaden eingetreten wäre, wenn schon vorher die Löhne nicht zur Gänze ausgezahlt worden wären mit der Konsequenz, dass Aufträge nicht fertiggestellt hätten werden können, Pönalzahlungen zu leisten gewesen wären und daher ein Zwangsausgleich nicht durchführbar gewesen wäre, ist vom Beweisthema her gesehen unerheblich. Außerdem sind die Abgabenbehörden nicht verpflichtet hypothetische und nicht verwirklichte Sachverhalte zu beurteilen. Die hier aufgestellte Argumentation der versuchten Rechtfertigung abzugsfreier Auszahlung von Arbeitslöhnen übersieht dabei, dass deren Vorteile ohnehin anderen Gläubigern z.B. das Fertigstellen von Bauvorhaben zu Gute kamen. Eine solche Vorgangsweise würde den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens diametral zuwiderlaufen.
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (VwGH 23.1.1997, 95/15/0173), wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Aus dem - auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten - Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Die Nichtentrichtung der vom Bescheidspruch umfassten Abgaben ist auch dem Bw. (neben dem Erstgeschäftsführer) als verantwortlichen Geschäftsführer anzulasten, weshalb er aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des öffentlichen Interesses des Staates an der Einbringung der Abgaben als Haftungspflichtiger in Anspruch zu nehmen war. Im Hinblick auf die derzeitige wirtschaftliche Situation (Vermögensverhältnisse) des Erstgeschäftsführers, die auch dem Bw. zur Kenntnis gelangte, sind die Abgaben im Hinblick auf dessen anderweitig eingegangene Verbindlichkeiten erschwert einbringlich, weshalb eine Haftungsinanspruchnahme im öffentlichen Interesse an einer geordneten Abgabenwirtschaft auszusprechen war. Der Bw. moniert die fehlende Begründung finanzamtlichen Ermessens bei der Entscheidung beide Geschäftsführer in Anspruch zu nehmen und ersuchte zu dieser Thematik Stellung zu nehmen. Dass er dies dann letztendlich in der mündlichen Verhandlung nicht tat, ist seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, wobei er in seinem Ergänzungsschriftsatz nur unklar andeutete, entsprechende Ausführungen zum Ermessensgebrauch erheben zu wollen.
Eine Haftungsinanspruchnahme ist auch dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten (langfristige unbesicherte Rückzahlungsraten) verbunden ist (VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606). Wäre bei zwei Gesamtschuldnern die Forderung bei einem zur Gänze uneinbringlich, liegt ein Ermessensspielraum, an wen die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richten will, nicht mehr vor (VwGH 22.4.1982, 3303, 3304/79, ÖStZB 1983, 87; 23.2.1984, 83/16/0055, 0057, ÖStZB 1985, 7 = Slg 5866/F; 23.2.1984, 82/16/0140, ÖStZB 1985, 10; 24.11.1994, 89/16/0050; 26.6.1997, 96/16/0137).
Graz, am 9. Juli 2012
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GeschäftsführerhaftungHaftungGeschäftsverteilungAuszahlung von ArbeitslöhnenÜberwachungÜberwachungsverschulden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0565-G/10
- Stammnummer
- 61274
- Gültig
- 09.07.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF