…dass 1. die von der Bw. erbrachten Inkassotätigkeiten bei dieser als steuerpflichtige Erlöse zu erfassen und mit dem Normalsteuersatz zu versteuern seien und 2. für Essenslieferungen an Mitarbeiter kein Vorsteuerabzug zustünde. 1. Inkassoleistungen: Unter Tz 3 des Bp.-Berichts wurden folgende Beträge zusätzlich zu den…
…so liegt keine Vertretertätigkeit im Sinne der Werbungskosten-Pauschalierungverordnung vor. Beinhaltet die zu beurteilende Außendiensttätigkeit aber überwiegend die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften und sind andere Tätigkeiten (zB die Entgegennahme von Reklamationen und eine Inkassotätigkeit) damit verbunden, aber nicht die vorrangige Tätigkeit des Außendienstmitarbeiters…
…Eine andere Außendiensttätigkeit deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). Die Tätigkeit des Berufungswerbers erfüllt aus nachfolgend näher ausgeführten Gründen nicht die vom Verordnungsgeber geforderte ausschließliche Vertretertätigkeit, wodurch auch der pauschale Abzug von Aufwendungen ("Vertreterpauschale"…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die weiteren Mitglieder Beamter Mag. Johannes Böck, Dr. Josef Mäder und Hofrat Dkfm. Mag. Gilbert Schachner im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier am 29. Juni 2004 über die Berufung der Bw., gegen…
…getroffenen Feststellung bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung einer Inkassotätigkeit Rechnung getragen. Entsprechend der betreffenden BP-Feststellung wurden die folgende Beträge zusätzlich zu den erklärten Umsätzen bei den steuerbaren Umsätzen erfasst und dem Normalsteuersatz unterzogen: - Jahr 1996: Umsatz ATS 4.745.000,00 (€ 344.832,60…
…er verkaufe und welche Kunden er betreue, welche Aufgaben er im Bereich der Firmenleitung wahrnehme, ob die Betreuung und Schulung von Mitarbeitern zu seinen Aufgaben gehöre und ob er eine Inkassotätigkeit ausübe. Das Finanzamt forderte ihn weiters auf, die Angaben vom Dienstgeber bestätigen zu lassen…
…Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit). Weiters sei für die Zuerkennung des Vertreterpauschales Voraussetzung, dass die Vertretertätigkeit ausschließlich ausgeübt werde! Erhebungen beim Dienstgeber des Berufungswerbers…
…Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit). Weiters sei für die Zuerkennung des Vertreterpauschales Voraussetzung, dass die Vertretertätigkeit ausschließlich ausgeübt werde! Erhebungen beim Dienstgeber des Berufungswerbers…
…Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit). Weiters sei für die Zuerkennung des Vertreterpauschales Voraussetzung, dass die Vertretertätigkeit ausschließlich ausgeübt werde! Erhebungen beim Dienstgeber des Berufungswerbers…
…Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kundenbetreuung, Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). [...]" Am 28. Juni 2013 legte der Bw. dem Finanzamt eine Bestätigung seines Dienstgebers vom 11. Februar 2013 mit folgendem Wortlaut vor:…
…Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit). Vorrangiges Ziel einer Vertretertätigkeit ist die Akquisition (Erlangung und Abschluss) von Aufträgen. Der Gewinn von Kunden und Aufträgen bedingt zahlreiche Kundengespräche, Telefonate…
…zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Tz 47 zu § 16 EStG). Aus diesem Grundsatz…
…Konsiliarleistungen werden bezahlt von Univ.Prof. Dr. Sc. an Herrn Dr. O. und werden nur zwischen diesen (Vertragsparteien) (frei) vereinbart. Die Bw hat im Rahmen ihrer Inkassotätigkeit für Univ. Prof. Dr. Sc. den Auftrag, von den für ihn inkassierten, auf Treuhandkonten gebuchten Inkassobeträgen die Herrn…
…deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). Als Alleingeschäftsführer hat der Berufungswerber auch andere Aufgaben als seine Außendiensttätigkeit auszuführen, wobei die gesamte nichtselbständige Tätigkeit für dieselbe Arbeitgeberin als Einheit zu sehen ist und somit die…
…einer B - direkt bei der BH. Die GG hat nach einer durchgeführten TW-Party lediglich eine Sammlungs- und Verteilungsfunktion, weiters übt sie für die BH eine Inkassotätigkeit aus, was für diese eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung zur Folge hat. Ebenso erweist sich auch die Erstellung nur einer…
…Inkassobüro. Laut Herrn M hat sich die Auftragslage in den letzten Jahren derart verschlechtert, dass er sich entschlossen hat, die Inkassotätigkeit aufzugeben. Der Kundenstock wurde an die Firma PWGmbH verkauft. Die PWGmbH hat dafür im Jahr 1999 eine Anzahlung von 60.000,- S geleistet. Diese…
…sind Personen, die im Außendienst zum Zweck der Anbahnung oder des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit, zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, §…
…zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). Im Streitfall ist entscheidend, dass der Berufungswerber (Bw.) als Landesdirektor der A nicht ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausübt. Mit Schreiben vom 24…
…Von der Gesamtarbeitszeit müsse dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Eine Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit), wird - dies ungeachtet ihrer Ausübung im Außendienst - nach übereinstimmender Lehre und Praxis nicht als Vertretertätigkeit angesehen. Strittig…
…00 | 150.000,00 Die vom Bw. durchgeführte Tätigkeit des Aquirierens von Aufträgen, das Führen von Verkaufsgesprächen mit Kunden und die Inkassotätigkeit wurden seitens der Betriebsprüfung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet und die oben angeführten Beträge gemäß § 184 BAO zugeschätzt. Der Bw. wendete ein…