Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0112-I/06
Vertreterpauschale für einen Landesdirektor einer Versicherungsgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-I/06vom 23.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. November 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige erzielt als Landesdirektor der A
(früherer Firmenwortlaut: B) Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Am 9. November 2005 erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004, mit dem
für Werbungskosten ohne besonderen Nachweis der Pauschbetrag
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 von 132 € berücksichtigt
wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige fristgerecht am 23.
November 2005 Berufung, weil er vergessen habe, die Werbungskosten-Pauschale
gemäß
"§ 17 Abs.
4" EStG 1988 für Vertreter im Ausmaß von 2.190 €
geltend zu machen. Er ersuche daher, die Einkommensteuerveranlagung dahingehend
zu korrigieren.
Im Zuge des Berufungsverfahrens reichte der
Abgabepflichtige über Vorhalt des Finanzamtes am 21. Dezember 2005 eine
Bestätigung seines Arbeitgebers mit folgendem Inhalt ein:
"Wir
bestätigen, dass Herr XY, Vers.Nr.
123, wohnhaft in
Z, im Jahr 2004 bei unserer
Gesellschaft als Landesdirektor mit überwiegender
Außendiensttätigkeit beschäftigt war."
Am 13. Jänner 2006
erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Vertreter
im Sinne der zu § 17 EStG 1988 ergangenen Verordnung seien Personen, die im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere
Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als
Vertretertätigkeit. Wie aus der vorgelegten Bestätigung des
Arbeitgebers hervorgehe, sei der Abgabepflichtige als Landesdirektor
beschäftigt. Da diese Tätigkeit jedoch nicht jener eines Vertreters im
Sinne der vorgenannten Verordnung entspreche, könne im
gegenständlichen Berufungsfall dem Ansatz der pauschalen Werbungskosten
für Vertreter (Vertreterpauschale) nicht zugestimmt werden.
Am 18. Jänner 2006 stellte
der Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Beruf eines Landesdirektors werde
durch Geschäftsanbahnung und Kundenbetreuung sehr wohl als
Außendiensttätigkeit im Sinne eines Vertreters verstanden.
Überdies sei die Werbungskostenpauschalierung für Vertreter auch in
den Jahren 2002 und 2003 vom Finanzamt akzeptiert worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 in der ab dem
Jahr 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 können zur Ermittlung von
Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze
für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Gemäß
§ 1 der für das Streitjahr geltenden Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, werden für Vertreter nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die Dauer des aufrechten
Dienstverhältnisses 5 % der Bemessungsgrundlage (Hinweis auf § 2 der
Verordnung), höchstens 2.190 € jährlich als pauschalierte
Werbungskosten festgelegt. Der Arbeitnehmer muss
ausschließlich
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit
gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für
konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum
Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur
Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit,
deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit
(zB. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). Im Streitfall ist
entscheidend, dass der Berufungswerber (Bw.) als Landesdirektor der A nicht
ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausübt. Mit Schreiben vom
24. Juli 2006 legte er den
"Dienstvertrag" vom 26.
November 2001 vor, aus dem hervorgeht, dass er seit dem 1. Juli 1997 bei der A
(vormals: B) angestellt ist und, unter Aufhebung aller bisherigen Regelungen,
mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 zum
"Leiter der Landesdirektion
X" bestellt wurde. Dabei untersteht er in disziplinärer
Hinsicht dem Leiter Vertrieb. Bei diesem
"Dienstvertrag" handelt es
sich um einen Sondervertrag für Leiter einer Landesdirektion, wobei das
Dienstverhältnis weder dem Kollektivvertrag für den Innendienst noch
dem Kollektivvertrag für den Außendienst der Versicherungsunternehmen
unterliegt. Unter Pkt. A. 7. des
"Dienstvertrages" findet
sich folgende Bestimmung:
"Es wird
darauf hingewiesen, dass es nicht Ihre Aufgabe ist, selbst Versicherungen zu
vermitteln. Die Gesellschaft legt vielmehr Wert darauf, dass Sie vor allem die
Ihnen unterstellten und durch Sie zu führenden Außendienstmitarbeiter
nach besten Kräften unterstützen. Aus diesem Grund ist der Aufbau
eines eigenen Geschäftsstockes nicht
erwünscht."
Unter Pkt. B. des
"Dienstvertrages" ist der
Aufgabenbereich des Bw. geregelt. Demnach sind die sich aus dem Dienstvertrag
bzw. aus der Dienststellung eines Leiters einer Landesdirektion ergebenden
Aufgaben und Verpflichtungen in der
"Stellenbeschreibung für Leiter
einer Landesdirektion" festgehalten, die im Bedarfsfall durch die
Gesellschaft geändert werden kann. In der ebenfalls mit Schreiben vom 24.
Juli 2006 vorgelegten
"Stellenbeschreibung für Leiter
einer Landesdirektion" vom 14. Jänner 2005 sind die
"Hauptaufgaben" des Bw. als
Inhaber dieser Stelle wie folgt aufgelistet:
"Planung und Umsetzung",
"Controlling",
"Markt- und
Konkurrenzbeobachtung",
"Führungsaufgabe",
"MitarbeiterInnensuche und Auswahl
Innendienst und Führungskräfte Verkauf",
"MitarbeiterInnenentwicklung",
"MitarbeiterInnen
unterstützen". Die Anbahnung und der Abschluss von
Geschäften und die Kundenbetreuung (somit die Vermittlung von
Versicherungen) sind unter den
"Hauptaufgaben" eines
Leiters einer Landesdirektion nicht genannt, ja aufgrund des
"Dienstvertrages" sogar
dezidiert nicht erwünscht. In der
"Stellenbeschreibung" ist
auch ausführlich dargestellt, wann die erwähnten
"Hauptaufgaben" als
erfüllt zu betrachten sind.
Wenn der Bw. davon spricht, dass er
"oftmals persönlichen Kontakt zu
mittleren und vor allem Großkunden halten musste und natürlich auch
jedes Jahr bei sehr vielen Maklern war, um die Geschäftsbeziehung zu
stabilisieren oder überhaupt erst aufzubauen", dann kann
diesbezüglich nicht von einer Vertretertätigkeit im Sinne der
Vermittlung von Versicherungsverträgen gesprochen werden. Diese
Tätigkeiten sind vielmehr als Ausfluss seiner
"Hauptaufgaben" als Leiter
der Landesdirektion zu sehen. So hat er im Rahmen der ihm übertragenen
"Führungsaufgabe" eine
professionelle Betreuung der Bestandskunden/Großkunden sicherzustellen.
Die ihm übertragene
"Unterstützung von
MitarbeiterInnen" macht es erforderlich, dass er Kontakt zu den
lokalen Großkunden und Maklern hält und bei Bedarf den
MitarbeiterInnen Unterstützung gibt. So räumte der Bw. selbst ein,
dass er "bei sehr vielen Gesprächen
punktuell dabei" sei, wobei er stellvertretend für seine
Außendienstmitarbeiter oder - bei vakanten Positionen - als
Maklerbetreuer, manchmal auch "als
Troubleshooter" und als oberste Beschwerdestelle den Mitarbeitern
zur Seite steht. Letztlich gab der Bw. selbst zu verstehen (vgl. das Schreiben
vom 24. Juli 2006), dass "die Zahl der
konkreten Abschlüsse, die ich selbst getätigt habe, eher
gering" war. Von einer in § 1 der Verordnung, BGBl. II Nr.
382/2001, geforderten ausschließlichen Vertretertätigkeit kann somit
keineswegs gesprochen werden.
Die Berücksichtigung der Werbungskosten-Pauschale
gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 für Vertreter muss im
Streitfall auch daran scheitern, dass der Bw. nur einen geringen Anteil seiner
Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht hat. Auf die konkrete Frage des
Unabhängigen Finanzsenates, wie hoch der Anteil der von ihm im Jahr 2004 im
Außendienst verbrachten Arbeitszeit insgesamt gewesen sei, teilte er mit
Schreiben vom 24. Juli 2006 Folgendes mit:
"Der
Anteil meiner Tätigkeit im Außendienst wird sicher bei 10 %
anzusetzen sein, der Rest meiner Arbeit lag dann im Personalbereich und in
organisatorischen und administrativen Arbeiten."
Im Vorlageantrag vom 18.
Jänner 2006 wurde eingewendet, dass die Werbungskostenpauschalierung
für Vertreter in den Jahren 2002 und 2003 vom Finanzamt akzeptiert worden
sei. Gemäß
§ 114 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden
darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften
erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu
wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben
alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu
erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu
ergänzen und auszutauschen. Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben
die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
Ob die Abgabenbehörde in den Vorjahren allenfalls
rechtswidrig vorgegangen ist, indem sie insoweit
erklärungsgemäße Veranlagungen vorgenommen hat, als die
Werbungskosten-Pauschale gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 für
Vertreter anerkannt wurde, kann für das hier zu beurteilende Streitjahr
2004 dahingestellt bleiben. Der in § 114 BAO normierte Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung erfordert, dass Fehler bei der
Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln vermieden oder
beseitigt werden müssen (VwGH 13.10.1982, 82/13/0122; VwGH 4.6.1986,
85/13/0076). Aus einer allenfalls rechtswidrigen Vorgangsweise der
Abgabenbehörde in anderen Veranlagungsjahren kann der Bw. keine Rechte
für das Streitjahr 2004, somit keinen Anspruch auf ein vergleichbares
Vorgehen in diesem Jahr ableiten (VwGH 10.5.1995, 93/13/0292; VwGH 24.4.1997,
93/15/0069; VwGH 9.9.1998, 98/14/0145). Ein solches Recht lässt sich auch
nicht aus § 114 BAO ableiten (VwGH 16.2.1988, 87/14/0177).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 23. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-I/06
- Stammnummer
- 23736
- Gültig
- 23.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF