Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3688-W/02
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden nicht anerkannt, wenn die in der Judikatur verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3688-W/02vom 05.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des X, vertreten durch Y, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Z betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994
bis 1997 nach der am 6. Dezember 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1997 bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren 1994
bis 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Jahr 1998 führte das Finanzamt eine
abgabenbehördliche Prüfung gem.
§ 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz betreffend die
Einkünfte des Bw. durch. Im Rahmen dieser Prüfung wurde eine
Hausdurchsuchung beim Geschäftsführer der GmbH und beim Bw.
(26. 6. 1998) durchgeführt. Dieser war zum Zeitpunkt der
Prüfung und im Streitzeitraum Dienstnehmer der A in Gänserndorf gegen
deren Geschäftsführer ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden war.
Im Zuge der Erhebungen im Verfahren betreffend den Geschäftsführer der
A wurden diverse Kunden der GesmbH als Zeugen einvernommen, welche angaben, dass
sie an den Bw. Rechnungsbeträge für die Leistungen der GesmbH in bar
ohne Erhalt von Quittungen geleistet hätten.
Aufgrund dieser Aussagen und der bei der Hausdurchsuchung
bei der GesmbH gefundenen Unterlagen, aus welchen Zahlungen an den Bw. durch die
GesmbH in Höhe von S 20.000, bzw. S 30.000,- im Streitzeitraum
hervorgehen, wurde von der Betriebsprüfung für den Zeitraum 1994 bis
1997 eine Vermögensdeckungsrechnung erstellt und eine Unterdeckung
festgestellt.
Anläßlich der Hausdurchsuchung gab der Bw. in
seiner Einvernahme am 26. 6. 1998 nachdem ihm vorgehalten worden war,
dass von der GmbH bis zu S 60.000,- pro Monat zusätzlich zum Lohn "schwarz"
an die Mitarbeiter pro Kopf ausbezahlt worden wären, an, dass er pro
Baustelle, an der er kassiert habe vom Geschäftsführer der GmbH einen
Betrag von S 1.000,- erhalten habe (Past Akt Blatt 119). Hinsichtlich der
Errichtungskosten seines Einfamilienhauses gab der Bw. an die genauen Kosten
nicht beziffern zu können. Er habe in der BRD ca. DM 200.000,- bis
300.000,- durch Schwarzarbeit verdient und dieses Geld in bar bei seinen
Brüdern in Jugoslawien bzw. München aufbewahrt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der
Bw. gemeinsam mit seiner Gattin im Jahr 1993 ein Grundstück gekauft hat und
im Streitzeitraum ab dem Jahr 1994 darauf ein Haus errichtet hat.
Aufgrund der Unterdeckung der Vermögensrechnung wurden
dem Bw. folgende Beträge zugerechnet:
|
Zuschätzung
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
lt.Bp.
|
150.000,00
|
150.000,00
|
250.000,00
|
150.000,00
|
A
|
0,00
|
20.000,00
|
30.000,00
|
0,00
|
Gewinn aus Gw
|
150.000,00
|
170.000,00
|
280.000,00
|
150.000,00
Die vom Bw. durchgeführte Tätigkeit des
Aquirierens von Aufträgen, das Führen von Verkaufsgesprächen mit
Kunden und die Inkassotätigkeit wurden seitens der Betriebsprüfung als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet und die oben angeführten
Beträge gemäß
§ 184 BAO
zugeschätzt.
Der Bw. wendete ein, dass er Geldbeträge von
Verwandten aus Deutschland und Kroatien erhalten habe. Da keine
Darlehensverträge vorgelegt worden sind und das Darlehen, von welchem der
Bw. behauptet hatte, es von B erhalten zu haben, in der Aussage des B vor der
deutschen Steuerbehörde verneint wurde und auch kein Geldfluss nachgewiesen
werden konnte, wurde dieses Darlehen in der angegebenen Höhe von
DM 60.000,- nicht anerkannt.
Betreffend die Zahlung des Kaufpreises durch C in Höhe
von DM 55.000,- für ein Baugrundstück in Letka Tomislav Grad
wurde festgestellt, dass aufgrund der Bestätigung der Bezahlung des Preises
mit Kaufvertragsunterzeichnung im Jahr 1988 es seitens der Betriebsprüfung
als nachgewiesen angenommen wurde, dass diese Geldmittel zu Beginn des Jahres
1994 bereits vorhanden waren, also bei der Vermögensdeckungsrechnung 1994
bis 1997 nicht mehr anzusetzen gewesen seien.
Hinsichtlich der am 2. 12. 1997 bei der Bank
gewechselten Summe von DM 36.000,- wurde von der Betriebsprüfung
festgestellt, dass hinsichtlich dieses Betrages kein glaubhafter
Herkunftsnachweis erbracht worden sei.
Weiters wurden eine Bestätigung von D wohnhaft in
Velika Gorica, aus dem Jahr 1998 vorgelegt, wonach er dem Bw. in den Jahren 1994
bis 1997 in Raten den Betrag von DM 60.000,- bezahlt habe als Abgeltung für
ein gemeinsam in Kroatien errichtetes Haus.
Nach Abschluss der Betriebsprüfung wurden im Jahr 2001
aufgrund der Feststellungen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis
1997 erlassen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit S 150.000,- im
Jahr 1994, S 170.000,- im Jahr 1995, S 280.000,- im Jahr 1996 und
S 150.000,- im Jahr 1997 festgestellt.
Gegen diese Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1994 bis 1997 erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und führte aus,
dass im Jahr 1996 und 1997 zu Unrecht seitens der Finanzverwaltung ein Darlehen
der Cousine des Bw. Frau E in Höhe von DM 60.000,- nicht anerkannt
worden sei.
Der nichtanerkannte Betrag von DM 36.000,-, welcher
bei der Bank im Dezember 1997 gewechselt worden war, seien die restlichen
Barmittel des Bw. gewesen, welche aufgrund der Währungsunsicherheiten in
Jugoslawien in DM aufbewahrt worden seien.
Der Bw. ersuchte diese beiden Beträge in die
Vermögensdeckungsrechnung aufzunehmen und neue Einkommensteuerbescheide zu
erlassen.
Außerdem ersuchte er um die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte aus, dass der vom Bw. angegebene
Darlehensgeber B bestätigt habe, dass er nie tatsächliche Zahlungen an
den Bw. getätigt habe. Der Bw. habe einen Geldfluss nicht nachweisen
können, die Behauptung dass E ein Darlehen gegeben habe, sei erst nach dem
Auskunftsersuchen aus Deutschland, welches besagte, dass B kein Darlehen gegeben
hatte, vorgebracht worden und erscheine unglaubwürdig.
Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens,
dass 1997 ein Darlehen von DM 60.000,- aufgenommen worden sei und im
Dezember 1997 plötzlich Barmittel in Höhe von DM 36.000,-
vorhanden und gewechselt worden seien. Das zu Prüfungsbeginn am
1. 1. 1994 vorhandene Barvermögen von S 650.000,- sei nach
der Vermögensdeckungsrechnung bereits mit Ende 1994 aufgebraucht
worden.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass
das Darlehen von E der Gattin des B, gegeben wurde. Außerdem sei es
bekannt, dass unter jugoslawischen Staatsbürgern innige Beziehungen
zueinander unterhalten werden und es ganz normal sei unter
Familienangehörigen Gelder zu verborgen. Bei der Hausdurchsuchung seien
keine Unterlagen gefunden worden, die ein Fehlverhalten des Bw. aufgewiesen
hätten.
Der Bw. wurde hinsichtlich des Darlehens der E aufgefordert
Nachweise und Unterlagen vorzulegen.
Der Bw. legte sechs Kopien von Kontoauszügen der E
vor, aus welchen Abhebungen in Beträgen von DM 10.000,- und
DM 5.000,- in den Jahren 1996 und 1997 ersichtlich sind. Außerdem
wurde eine Ablichtung einer undatierten handschriftlichen Bestätigung der E
über die Hingabe eines Darlehens an F in Höhe von DM 60.000,- in
Ablichtung vorgelegt.
In der am 6. Dezember 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter des Bw. ergänzend ausgeführt,
dass in den Jahren 1995 und 1997 bei der Vermögensdeckungsrechnung
Überschüsse vorlägen. Der Bw. habe bisher keine
Verwaltungsübertretungen begangen.
Die Familie des Bw. bestehe aus acht Brüdern und vier
Schwestern, von welchen der Bw. der jüngste sei. Es sei ein enger
Familienzusammenhalt gegeben, da einige Familienmitglieder in die Bundesrepublik
Deutschland, einige nach Österreich und manche auch nach Australien
ausgewandert seien. Der Vater habe als erster im Ausland gearbeitet und
später seien die Söhne nachgekommen. Das verdiente Geld sei dem Vater
abgeliefert worden und dieser habe ein Interesse daran gehabt, dass alle Kinder
unterstützt und versorgt werden. Aus diesem Grund habe man sich gegenseitig
faktisch und finanziell beim Hausbau und bei der Existenzgründung
geholfen.
Der Bw. ergänzte sein Vorbringen insofern, als er
angab im Streitzeitraum einen Betrag von S 150.000,- von seiner in
Australien lebenden Schwester G als Rückzahlung für eine ihr in den
Neunzigerjahren geborgte Geldsumme erhalten zu haben. Das Geld habe der
älteste Bruder H aus Australien in ausländischer Währung,
vermutlich in Dollar anläßlich eines Besuches mitgebracht.
Die Vertreterin des Finanzamtes betonte, dass im
vorliegenden Fall die Probleme des Auslandssachverhaltes mit erhöhter
Mitwirkungspflicht des Bw. und der Vertäge zwischen nahen Angehörigen
und deren Formvorschriften zu beachten seien.
Die Schwester des Bw. Frau I, eine in Kroatien in einem
Dominikanerkloster lebende Nonne gibt als Auskunftsperson zum Sachverhalt an,
dass in ihrer Familie es üblich sei, dass unter Geschwistern Geldsummen
verborgt werde, es aber innerhalb der Familie keine schriftlichen Aufzeichnungen
darüber gebe.
Zur Frage, ob es Geldflussnachweise oder weitere noch nicht
vorgelegte schriftlich Unterlagen gebe, gab der Bw. an, dass dies nicht der Fall
sei, da er nicht gewusst habe, dass unter Familienmitgliedern schriftliche
Verträge notwendig seien.
Zu seiner Tätigkeit befragt, gab der Bw. an, dass er
als Maurer und Chauffeur des Geschäftsführers der A angestellt gewesen
sei und mit diesem und allein die diversen Baustellen besucht habe. Nach
Abschluss der Arbeiten sei er auch öfter mit dem Inkasso beauftragt
gewesen.
Zu der Angabe im Vernehmungsprotokoll vom
26. 6. 1998, in welchem er angab, dass er pro Inkasso S 1.000,-
erhalten habe, befragt, gab der Bw. an, dass dies richtig sei.
Aus den Unterlagen der Betriebsprüfung der A wird die
Angabe eines Zeugen W. vorgelegt, wonach der Bw. einen Betrag von
S 149.500,- im März 1995 kassiert habe. Aus den beschlagnahmten
Schulheften mit den Aufzeichnungen über die Eingänge und Ausgänge
der A ergibt sich, dass am 14. 3. 1995 als Eingang von Herrn W. ein
Betrag von S 149.500,- verbucht ist. Gleichzeitig ist in der nächsten Zeile
dieser Aufzeichnungen ein Ausgang an F in Höhe von S 1.500,-
eingetragen. Aus den Unterlagen für 1996 ergibt sich, dass auch hier an
einem Tag ein Eingang von S 100.000,- und ein Ausgang an F von
S 1.000,- eingetragen ist.
Aufgrund dieser Eintragungen wird dem Bw. vorgehalten, ob
er dieser in den Heften als Empfänger mit F bezeichnete Mann sei. Der Bw.
gesteht ein, dass F sein Spitzname sei, der auch in der Bestätigung von E
betreffend das Darlehen enthalten sei. Der Bw. gesteht zu, dass er die
eingetragenenen Beträge erhalten habe, wendet jedoch ein, dass er Teile
derselben an Kollegen weitergegeben habe.
Die Vertreterin des Finanzamtes wendet zu dieser
Rechtfertigung ein, dass ihr dies unüblich erscheine, da in den Heften
Zahlungen an mehr als zwanzig andere Beschäftigte eingetragen seien und im
Betriebsprüfungsverfahren betreffend die GmbH festgestellt worden sei, dass
die Beschäftigten der Firma neben ihren Lohnzahlungen nebenher
"Schwarzzahlungen" erhalten hätten.
Der Vertreter des Bw. betont, dass es dem Bw. nicht klar
gewesen sei, dass es zur Anerkennung von Geldbewegungen zwischen
Angehörigen der Abfassung schriftlicher Verträge
bedürfe.
Der Betriebspüfer gibt bekannt, dass sich aus den
Heftaufzeichnungen der A für 1995 ein Betrag von S 196.500,- und
für 1996 ein Betrag von S 167.000,- als von der GmbH an Donko bezahlte
Ausgabe ergebe.
Der Vertreter des Bw. ersuchte abschließend keine
Zurechnungen vorzunehmen und die Einwendungen betreffend die Zahlung von D in
Höhe von DM 60.000,- und G in Höhe von S 150.000,- bei der
Vermögensdeckungsrechnung anzuerkennen.
Die Vertreterin des Finanzamtes beantragte die Abweisung
der Berufung und verwies auf die Nichteinhaltung der Formvorschriften betreffend
die Verträge zwischen nahen Angehörigen und die neu hervorgekommenen
Auszahlungen an den Bw., welche die vorgenommene Zuschätzung
untermauern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die im Rahmen der
Betriebsprüfung im Schätzungsweg des § 184 BAO
festgestellten Unterdeckungsbeträge in der Vermögensdeckungsrechnung
durch die Angaben des Bw. über ein von E in den Jahren 1996 und 1997
hingegebenes Darlehen in Höhe von DM 60.000,-, die Zahlung von
DM 55.000,- durch D als Abgeltung für die Überlassung eines
Hausanteiles in Jugoslawien, die Zahlung von DM 60.000,- als Kaufpreis
für ein Baugrundstück durch C, die Behauptung, dass die gewechselten
DM 36.000,- Ende 1997 als Barmittel vorhanden waren und die Behauptung des Bw.
seine in Australien lebende Schwester G habe ihm im Streitzeitraum einen Betrag
von S 150.000,- zurückbezahlt, als aufgeklärt anzusehen sind.
Grundsätzlich haben die Abgabenbehörden
gemäß
§ 115 BAO von Amts wegen die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht
wesentlich sind.
§ 119 BAO regelt jedoch, dass der
Abgabenpflichtige die für den Bestand und den Umfang der Abgabepflicht
bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen hat.
Wenn der Abgabepflichtige beantragt Schulden abzusetzen,
muß er gemäß
§ 162 BAO auf Verlangen der
Abgabenbehörde die Gläubiger genau bezeichnen. Den Abgabepflichtigen
trifft hier die Beweisvorsorgepflicht, welche vor allem bei
Auslandszusammenhängen zum Tragen kommt.
Kann der Abgabepflichtige trotz Mitwirkungspflicht nicht
zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes beitragen, so hat die
Aufklärungspflicht der Behörde ihre Grenzen und diese ist berechtigt
in einem solchen Fall im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Sachverhalt
festzustellen (VwGH v 3.6.1992, 90/1370139; 25.10.1994,
90/14/0181).
Wenn im Verfahren Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen als Beweise angeboten werden, müssen diese den vom
Verwaltungsgerichtshof festgelegten Grundsätzen über Verträge
zwischen nahen Angehörigen entsprechen, um anerkannt zu werden. Diese
Grundsätze besagen, dass die Verträge nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen müssen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben
müssen und auch unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären.
Der unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Der als Maurer und Chauffeur des Geschäftsführers
bei der A angestellte Bw. bezog Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Daneben hat der Bw. im Zuge der Gespräche mit Kunden eine
Inkassotätigkeit für seine Firma vorgenommen. Aus dieser
Tätigkeit gab der Bw. in seiner Einvernahme an vom
Geschäftsführer pro Inkassogeschäft einen Betrag von je
S 1.000,- erhalten zu haben. Aus den beschlagnahmten Unterlagen der GmbH
ergibt sich, dass in den Jahren 1995 und 1996 an den Bw. von der A Beträge
in Höhe von S 196.500,- (1995) und S 167.500 (1996) bezahlt
wurden.
Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass der Bw.
gemeinsam mit seiner Gattin im Jahr 1994 ein Gründstück erworben hat
und darauf im Streitzeitraum 1994 bis 1997 ein Einfamilienhaus erbaut
hat.
Seitens der Betriebsprüfung wurde eine
Vermögensdeckungsrechnung für die Jahre 1994 bis 1997 erstellt, aus
welcher sich für die Streitjahre Fehlbeträge ergeben.
Die Betriebsprüfung hat gem. § 184 BAO
Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen.
Der Bw. hat zur Aufklärung der von der Bw. erhobenen
Fehlbeträge angegeben, dass er folgende Beträge in den Streitjahren
erhalten habe:
DM 60.000,-
von seinem Bruder B , bzw. dessen Gattin E aus Deutschland als Darlehen. Als
Nachweis wurde eine Ablichtung einer undatierten Bestätigung und
Ablichtungen von Kontoauszügen der E vorgelegt.
DM 60.000,-
als Ablöse für ein gemeinsam errichtetes Haus in Kroatien von D. Als
Nachweis wurde eine Ablichtung einer Bestätigung des D vom Dezember 1998
vorgelegt, wonach in Raten zwischen 1993 und 1997 der Betrag an den Bw. bezahlt
worden sei, Nachweise über einen Geldfluss wurden nicht vorgelegt.
DM 55.000,-
von C aus einem Kaufvertrag über ein Baugrundstück in Letka Tomislav
Grad aus dem Jahr 1988. Als Nachweis wurde eine Ablichtung einer
Bestätigung des C aus dem Jahr 1998 vorgelegt, wonach ein Betrag von DM
45.000,- in DM und der Betrag von DM 10.000,- in Schilling bezahlt worden
sei. Eine Ablichtung einer weiteren Bestätigung aus dem Jahr 1999 gibt an,
dass der Betrag in Raten bezahlt worden sei, davon die letzte im Jahr 1996. Der
Kaufvertrag aus dem Jahr 1988 besagt jedoch in Punkt II., dass der Kaufpreis am
Tag der Vetragsabschliessung zu bezahlen sei.
DM 36.000,-
seien Ende 1997 an Barmitteln vorhanden gewesen und vom Bw. in der Bank
gewechselt worden.
In
der Berufungsverhandlung ergänzte der Bw. sein Vorbringen um den Einwand,
er habe im Streitzeitraum einen Betrag von S 150.000,- von seiner in
Australien lebenden Schwester G erhalten.
Das
Beweisverfahren hat ergeben, dass das behauptete Darlehen von B nicht hingegeben
wurde. (Schriftliche Aussage des Anton B. vom
30. 10. 2000).
Betreffend das behauptete Darlehen von E liegen Kopien von
Abhebungsbelegen von ihrem Konto in Deutschland vor und eine Ablichtung einer
undatierten schriftlichen Bestätigung über ein Darlehen in Höhe
von 60.000,-DM in den Jahren 1996 und 1997. Nachweise über einen Geldfluss
bzw. ein nach außen in Erscheinung tretender Vertrag wurde nicht
vorgelegt.
Weiters liegt die Ablichtung der Bestätigung aus dem
Jahr 1998 von C , wohnhaft in der Bundesrepublik Deutschland über die
Hingabe von DM 55.000,- in Raten, zuletzt 1996 an den Bw. vor. Seitens des
Bw. wurden auch zu diesem Punkt keinerlei steuerlich anzuerkennende Unterlagen
oder Nachweise eines Geldflusses vorgelegt.
Außerdem wurde eine Ablichtung einer Bestätigung
des D aus Velika Gorica aus dem Jahr 1998 über die Zahlung von insgesamt DM
60.000,- im Zeitraum 1993 bis 1997 an den Bw. als Ablöse eines Hausanteiles
vorgelegt.
In der Berufungsverhandlung wurde zum Nachweis dieser
vorgenannten Verträge bzw. Geldflüsse keine weiteren Unterlagen als
Beweismittel vorgelegt.
Unter Anwendung der Grundsätze betreffend die
erhöhte Mitwirkungspflicht des Bw. bei Sachverhalten mit Auslandsbezug
sowie der Grundsätze über die Judikatur bei (Darlehens)Verträgen
zwischen nahen Angehörigen ergibt sich für den im vorliegenden Fall
festgestellten Sachverhalt Folgendes:
Trotz der erhöhten Mirwirkungspflicht wegen Vorliegens
von Auslandsbezügen (VwGH 17.9.1974, 1613/73, 6.4.1995, 93/15/0159,
26.7.2000, 95/14/0145 u.a.) hat der Bw. keine Unterlagen zum Nachweis der
Geldflüsse aus dem Ausland vorgelegt, sodass der Unabhängige
Finanzsenat im Rahmen der freien Beweiswürdigung feststellen kann, dass
keinerlei Nachweise über Geldflüsse an den Bw. aus dem Ausland
vorgelegt wurden.
Was die vom Bw. vorgebrachten Einwendungen zur
Vermögensdeckungsrechnung betreffend Zahlungen seiner Brüder bzw.
seiner Schwester betrifft, so wurden in diesen Fällen die Formvorschriften
zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht
eingehalten. Es liegen weder nach außen in Erscheinung getretene
Verträge mit eindeutigem und klarem Inhalt vor, noch wären die aus den
schriftlichen Bestätigungen hervorgehenden Vereinbarungen unter
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden.
Es ist glaubwürdig, dass der Bw. von den in
Österreich geltenden Regelungen zur Anerkennung von Verträgen zwischen
nahen Angehörigen keine Kenntnis hatte und in seiner Familie das Verborgen
von Geldsummen in der dargestellten Weise gehandhabt wird, doch ist im
vorliegenden Fall die steuerliche Judikatur für die Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen anzuwenden. Aus diesem Grund sind
die Beträge, von denen der Bw. behauptet, dass sie von seinen
Angehörigen im Streitzeitraum an ihn bezahlt worden seien, nicht
anzuerkennen. (VwGH 18.3.2004, 200/15/0211; 30.9.2004, 2004/16/0067; 1.7.1992,
90/13/0169; 31.3.2003, 98/14/0164; 16.9.2003, 97/14/0054).
Außerdem wurde vom Bw. der Erhalt, der in den
beschlagnahmten Unterlagen als Ausgänge an ihn angeführten
Beträge in Höhe von S 196.500,- (1995) und S 167.500,- (1996) nicht
bestritten, sondern nur der Einwand gemacht, er habe Teile dieser Beträge
an Kollegen weitergegeben. Da über diese Weitergaben keine Unterlagen
vorliegen, werden diese Angaben als nicht glaubwürdig gewertet und nicht
anerkannt, sodass die von der Betriebsprüfung im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1994 bis 1997
vorgenommenen Zuschätzungen untermauert werden.
Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung
des Bw. daher abzuweisen.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 5.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3688-W/02
- Stammnummer
- 20190
- Gültig
- 05.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF