Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0432-S/03
Kein Vertreterpauschale für die Beschäftigung als Fahrverkäufer (Fachverkäufer)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0432-S/03vom 20.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit (Beschäftigung) als Fahrverkäufer (Fachverkäufer) ist keine ausschließliche Vertretertätigkeit, da vorrangig eine Zustelltätigkeit vorliegt und nur neben der Zustellung der Ware regelmäßig auch Verkaufsgespräche geführt werden sowie das Inkasso vorgenommen wird bzw. an Stelle des Inkassos entsprechende Verkaufsabrechnungen erstellt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des K.S, vertreten durch Z, vom
15. Mai 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Z, vertreten durch Mag.M,
vom 6. Mai 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für den Zeitraum 1999 bis 2001 im Beisein der Schriftführerin K.U
nach der am 23. November 2004 in 5020 Salzburg-Aigen, Aignerstraße
10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 die
Absetzung des Pauschalbetrages für Vertreter
(§ 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 1 Z 9
der VO BGBl 1992/32) als Werbungskosten. Den Anträgen der Jahre 2000
und 2001 wurden Dienstbestätigungen des Arbeitgebers beigefügt, aus
denen hervorgeht, dass der Berufungswerber als Außendienstmitarbeiter
beschäftigt sei und Geschäftsabschlüsse getätigt
habe.
Zur Prüfung der Voraussetzungen, ob das
"Vertreterpauschale" zustehe, richtete die Abgabenbehörde erster Instanz
einen Vorhalt an den Berufungswerber und ersuchte um Übersendung von
weiteren Unterlagen sowie um Beantwortung folgender Fragen:
1.
Dienstvertrag (bzw. Dienstzettel)
2.
Exakte Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber
3.
Welches Gebiet ist Ihnen konkret zugewiesen?
4.
Haben Sie einen eigenen Kundenstock zu betreuen, oder ist auf Grund der
Firmenstruktur eine fixe Zuordnung von Kunden an bestimmte Betreuer nicht
möglich bzw. durchführbar?
5.
Wie viel Zeit wird von der Gesamtarbeitszeit für den Außendienst
investiert?
Die
Beantwortung des Vorhaltes erfolgte durch einen bevollmächtigten Vertreter
des Arbeitgebers unter Vorlage einer Kopie des Dienstvertrages sowie einer
Stellenbeschreibung. Zu den Punkten 3.) bis 5.) des Vorhaltes wurde unter
anderem ausgeführt, dass der Berufungswerber eigenverantwortlich einen
fixen Kundenstock seines Verkaufsgebietes (P) betreue und dem Verkaufsleiter
für Westösterreich sowie in der Folge der Geschäftsleitung
unterstellt sei. Der Berufungswerber sei ausschließlich für seinen
Kundenkreis zuständig und nicht für die Einschulung und den Aufbau der
Vertriebsmannschaft verantwortlich. Seine Tätigkeit verrichte er
überwiegend im Außendienst (ca. 95%).
Aus dem Dienstvertrag ist zu entnehmen, dass der
Berufungswerber am 14. April 1997 als Fahrverkäufer in das
Unternehmen eingetreten ist. Für seine Tätigkeit erhalte er einen
garantierten monatlichen Bruttobezug zuzüglich gesetzlicher Sonderzahlungen
(UZ + WR) sowie einer umsatzabhängigen Provision. Kollektivvertraglich
werde er in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivertrages für
Handelsangestellte eingestuft. Länge und Einteilung der Arbeitszeit
würden sich aus den betrieblichen Regelungen in Verbindung mit den
besonderen Erfordernissen des Arbeitsplatzes ergeben. Der Berufungswerber sei
berechtigt im Namen seines Arbeitgebers Geld- und Scheckinkasso
durchzuführen. Alle eingehobenen Gelder seien spätestens am darauf
folgenden Werktag auf das vorgegebene Firmenkonto einzuzahlen. Das
Arbeitsverhältnis werde auf unbestimmte Zeit eingegangen. Die Kunden des
Arbeitsgebers seien im Rahmen eines vom zuständigen Vorgesetzten
vorgegebenen Tourenplanes persönlich zu besuchen. Der Berufungswerber sei
verpflichtet, die vorgegebenen Richtlinien genau einzuhalten. Änderungen
des Tourenplanes seien nur in Absprache mit dem Vorgesetzten möglich. Dem
Berufungswerber werde zur Ausübung seiner Tätigkeit ein KFZ zur
Verfügung gestellt. Die Tätigkeit des Berufungswerbers wird in der
Stellenbeschreibung für Fachverkäufer unter anderem wie folgt
beschrieben:
|
Bezeichnung der Stelle
|
Fachverkäufer
|
Bereich bzw. Abteilung
|
Verkauf - Außendienst
|
Berichtspflicht
|
Verkaufsleiter
|
Eigene Vertretung
|
Innerhalb der Abteilung bzw. Bereich
|
Ziele der Stelle
|
Erhöhung der Marktanteile des Arbeitgebers im
Verkaufsgebiet durch gezielte Verkaufsmaßnahmen und
Qualtitätssicherung damit verbunden Vermittlung der Firmenphilosophie am
Markt im entsprechenden Verkaufsgebiet Sicherstellung und Durchführung der
Betreuung der Kunden im Verkaufsgebiet
|
Besondere Befugnisse
|
Entscheidungsrahmen und Verantwortung für
Kundenzusagen
|
Zusammenarbeit mit
|
VL und Kundenbuchhaltung, Auftragsverwaltung
(MDE)
Die
Fachaufgaben beinhalten:
Verkauf
der Produkte mit dementsprechender Abrechnung mittels MDE
Tägliche
Abrechnung des Verkaufs und Einzahlung des Barumsatzes
Führen
der Kundenkarteikarte
Reklamationsbehandlung
beim Kunden
Qualitätskontrolle
(5 M´s)
Betreuung
bestehender Kunden
Akquisition
von Neukunden
Durchführung
Umsatz- und Absatzplanung
Umsetzung
der Planung mit Umsatzverantwortung
Kontrolle
und Entscheidung Maschineneinsatz
Qualitätskontrolle
beim Kunden
Inventur
und Inventurkontrolle des Transporters und Verantwortung des Warenbestandes
Bearbeitung
von Mahnungen und "dubiosen Kunden", Inkasso bzw. Zahlungsvereinbarungen
(Sperrliste)
Kontrolle
und Steuerung des Einsatzes der Marketingartikel (Tassen, Schirme)
Mitarbeit
bei der Planung, Steuerung und Durchführung von Events und Veranstaltungen
im Gebiet (z.B. Golftunier)
Sammeln
Wettbewerbsinformationen und allgemeine Marktinformationen und deren Weitergabe
an den VL
Einhaltung
des Tourenplans
Administration
und Kontrolle Verträge (Einhaltung Abnahmeverpflichtungen)
Auswertung
Verkaufsstatistik und entsprechende Maßnahmen ableiten mit dem
VL
Das Finanzamt
anerkannte die Absetzung des "Vertreterpauschales" nicht und begründete
dies im Wesentlichen mit der Tätigkeit des Berufungswerber als
Fahrverkäufer, der nicht in den Tätigkeitsbereich eines Vertreters
fallen würde. Vertreter sei eine Person, die im Außendienst zum
Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften sowie in der
Kundenbetreuung tätig sei.
Gegen diese Bescheide wurde berufen und ausgeführt,
dass das oberste Ziel und Zweck der Tätigkeit des Berufungswerbers sei,
Geschäfte abzuschließen, diese anzubahnen und die Kunden im
Verkaufsgebiet zu betreuen. Die Tätigkeitsbezeichnung "Fahrverkäufer"
beruhe einzig und allein darauf, dass der Berufungswerber die Verkaufsware in
seinem Fahrzeug mitführe. Dies sei nur deshalb möglich, da das
Unternehmen ein gestrafftes Warensortiment mit einer geringen Anzahl von
Verkaufsartikeln habe. Dies ändere aber nichts an seiner
Vertretertätigkeit und es werde auf eine in der Anlage beigefügte
Betätigung des Arbeitgebers verwiesen.
In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass der
Berufungswerber im Unternehmen als Außendienstmitarbeiter beschäftigt
sei und dessen Hauptaufgabe darin bestehe, Verkaufsabschlüsse zu
tätigen sowie bestehende Kunden zu betreuen und Neukunden zu akquirieren.
Der Berufungswerber habe die Kompetenz Geschäftsabschlüsse sowie die
Neukundenakquisition selbstständig zu tätigen, Preise sowie
Konditionen zu verhandeln und verbindlich zuzusagen. Das Verkaufssystem des
Unternehmens basiere ausschließlich auf dem Verkaufsaußendienst und
werde Österreichweit gleich gehandhabt. In diesem Sinne sei die
Tätigkeit des Berufungswerbers als Vertretertätigkeit zu
verstehen.
Die Berufungen wurden vom Finanzamt Z durch Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen abgewiesen. In den (gleichlautenden)
Begründungen dieser Bescheide wurde unter anderem ausgeführt, dass die
Tätigkeit des Fahrverkäufers nicht dem Berufsbild des Vertreters "aus
steuerlicher Sicht" entspreche. Die ausgeübte Tätigkeit müsse zur
Gänze und nicht nur überwiegend dem Berufsbild des Vertreters
entsprechen, damit dass "Vertreterpauschale" gewährt werden könne.
Jegliche andere Tätigkeit wie auch einzelne Punkte der Stellenbeschreibung
(Einhaltung eines Tourenplanes, Inkasso und tägliche Abrechnung des
Verkaufsumsatzes, etc) sprächen eindeutig gegen den Begriff des Vertreters
im steuerlichen Sinne.
Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig ein Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht und
eine mündliche Verhandlung beantragt.
Die mündliche Berufungsverhandlung wurde am 23.
November 2004 abgehaltenen. Der Berufungswerber wurde vom Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates zu einzelnen Punkten des Dienstvertrages, seiner
Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3, der Tätigkeitsbeschreibung
und seinen Fachaufgaben (Stellenbeschreibung), wie diese bereits vorhin zur
Gänze angeführt wurden, befragt.
Aus dem Dienstvertrag sei zu entnehmen, dass der
Berufungswerber am 14. April 1997 als Fahrverkäufer in das
Unternehmen eingetreten sei. Für seine Tätigkeit erhalte er einen
garantierten monatlichen Bruttobezug zuzüglich einer umsatzabhängigen
Provision. Kollektivvertraglich werde er in die Beschäftigungsgruppe 3 des
Kollektivertrages für Handelsangestellte eingestuft. Der Berufungswerber
sei berechtigt im Namen seines Arbeitgebers Geld- und Scheckinkasso
durchzuführen. Alle eingehobenen Gelder seien spätestens am darauf
folgenden Werktag auf das vorgegebene Firmenkonto einzuzahlen. Die Kunden des
Arbeitsgebers seien im Rahmen eines vom zuständigen Vorgesetzten
vorgegebenen Tourenplanes persönlich zu besuchen. Der Berufungswerber
verpflichte sich, die vorgegebenen Richtlinien genau einzuhalten.
Änderungen des Tourenplanes seien nur in Absprache mit dem Vorgesetzten
möglich. Dem Berufungswerber werde zur Ausübung seiner Tätigkeit
ein KFZ zur Verfügung gestellt.
Sämtliche der vorhin angeführten zwischen dem
Berufungswerber und seinem Arbeitgeber getroffen wechselseitigen Vereinbarungen
(Dienstvertrag, Einstufung, Tätigkeitsbeschreibung und Fachaufgaben -
Stellenbeschreibung) waren nach Aussage des Berufungswerbers im Streitzeitraum
gültig.
Zum Verkauf der Produkte mit dementsprechender Abrechnung
mittels MDE (Mobile Datenerfassung), führte der Berufungswerber aus, dass
er seine Kunden regelmäßig besuche. Beim Kundenbesuch erfasse er
zunächst die Bestellung des Kunden (mittels MDE), und drucke dann den
Lieferschein oder die Rechnung aus. In der Folge entnehme er die bestellte Ware
dem KFZ und übergebe sie dem Kunden. Je nachdem, ob der Kunde ein Barzahler
sei oder eine Verrechnung mittels Lieferschein erfolge, werde der Geldbetrag vom
Berufungswerber kassiert und entsprechend den Bestimmungen des Dienstvertrages
auf das Firmenkonto einbezahlt.
Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes, ob die
Berufsbezeichnung des Berufungswerbers nun Fahrverkäufer oder
Fachverkäufer sei, führte Herr B (Prokurist des Arbeitsgebers) aus,
dass ursprünglich der Begriff Fahrverkäufer gewählt worden sei,
aber in der Folge aus Marketinggründen auf Fachverkäufer geändert
worden sei.
Der Parteienvertreter führte zu den
Ablehnungsgründen des Finanzamtes Z aus:
Einhaltung
eines Tourenplanes
Jeder Vertreter habe einen
bestimmten Tourenplan zu erfüllen und es sei daher nichts
Außergewöhnliches, das dies auch der Berufungswerber erfüllen
müsse. Seine Hauptaufgabe bestehe aber in der Akquisition von Neukunden
sowie den Verkauf der Produkte seines Arbeitgebers. Dies belege allein die vom
Berufungswerber erzielten Verkaufsmengen an Kaffee in seinem Auftragsgebiet
(1997 Verkaufsmenge 7 Tonnen, 2004 Verkaufsmenge 26 Tonnen).
Inventurkontrolle
Die
Inventurkontrolle bestehe darin, dass der Berufungswerber jeden Montag
(ausgenommen urlaubsbedingte Abwesenheit, Feiertage) im Lager H den PKW mit der
zu verkaufenden Ware auffülle und dabei die Inventurkontrolle
durchgeführt werde.
Inkasso
Jeder
Vertreter habe nach Ansicht des Parteienvertreters auch eine
Inkassotätigkeit wahrzunehmen, insbesondere in jenen Fällen, in denen
der Kunde säumig sei. Es sei daher nichts Außergewöhnliches, das
der Berufungswerber eine Inkassotätigkeit ausübe.
Die Auffassung des Finanzamtes sei daher insgesamt nicht
zutreffend und es sei auch nicht zu verstehen, warum dem Berufungswerber das
Vertreterpauschale nicht zuerkannt wurde.
Auf die Frage des Vertreters des Finanzamtes, welche von
der vorhin angegebenen Verkaufsmenge auf den Bereich von so genannten Altkunden
(Kunden mit denen bereits Verträge bestehen würden) und auf Neukunden
(Kunden die vom Berufungswerber neu akquiriert worden seien) in den Streitjahren
entfallen seien, erklärte der Berufungswerber, dass zu Beginn seiner
Tätigkeit im Jahre 1997 in seinem damaligen Verkaufsgebiet 7 Tonnen Kaffee
verkauft worden wären. Im Jahr 2004 werden es, trotz Ausgliederung eines
Teiles des seinerzeitigen Verkaufsgebietes, rund 26 Tonnen sein. Einfach
berechnet bedeute dies, dass 2004 26 Tonnen zuzüglich 7 Tonnen aus dem
ausgegliederten Verkaufsgebiet, insgesamt demnach rund 33 Tonnen verkauft werden
würden, in Prozenten entfalle daher 25% auf Altkunden und 75% auf
Neukunden.
Der Prokurist der Fa. S -
führte zu dem Argument des Finanzamtes, dass der Berufungswerber bei den
Altkunden eine bloße Liefertätigkeit ausübe, aus, dass der
Berufungswerber bestrebt sei, auch bei bestehenden Kunden sowie Neukunden
zusätzliche Produkte der Firma zu verkaufen.
Auf Befragen des Referenten, was unter Administration und
Kontrolle der Verträge (Einhaltung Abnahmeverpflichtungen) durch den
Berufungswerber zu verstehen sei, wurde ausgeführt, dass es keine
einheitlichen Lieferverträge gäbe. Bei der zur Verfügungstellung
von Geräten (zB. Kaffeemaschinen) durch die Firma, müsse der Kunde
eine bestimmte Menge an Kaffee abnehmen. Sollte der Kunde die vereinbarte Menge
nicht abnehmen oder in Verzug sein, werde der Kunde zunächst vom
Berufungswerber nach den Gründen der Minderabnahme befragt.
Der Vertreter des Finanzamtes führte
abschließend aus, dass die Tätigkeit des Berufungswerbers nicht als
eine ausschließliche Vertretertätigkeit im Sinne der
Werbungskostenpauschaleverordnung anzusehen sei, wie sich dies aus der Aktenlage
und den Ausführungen in der heutigen mündlichen Berufungsverhandlung
ergeben habe. Es werde daher die Abweisung der Berufung beantragt.
In seinem Schlusswort beantrage der Parteienvertreter der
Berufung statt zu geben und das Vertreterpauschale im Sinne des § 17 Abs. 6
EStG 1988 iVm der dazu ergangenen Verordnung anzuerkennen und verwies auf seine
Ausführungen im Rahmen dieser Berufungsverhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom
Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten
im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden
(§ 17 Abs. 6 EStG 1988).
Auf Grund des § 17 Abs. 4 (jetzt: Abs. 6) des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen
werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt: ...
Vertreter 5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 30
000 S jährlich.
Der
Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden (§ 1 Z 9
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen, BGBl Nr. 32/1993).
Der Begriff des Vertreters sowie die "ausschließliche
Vertretertätigkeit" ergeben sich weder aus dem Einkommensteuergesetz noch
aus der bzw. den dazu ergangenen Verordnungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 09. 11. 1983, 82/13/0146 unter Hinweis auf seine
Vorerkenntnisse vom 10. 03. 1981, 14/2885/80 und 14/2994/80
dargelegt, dass der Beruf eines Vertreters im Sinne der "genannten Verordnung"
(BGBl Nr. 49/1979 und 6/1982) einen weit gezogenen Kreis von
Berufstätigen umfasst. Es fallen darunter nicht nur Personen, die im Namen
und für Rechnung ihres Arbeitgebers ausschließlich und ständig
mit dem Abschluss vieler und ihrer wirtschaftlichen Gewichtung nach als "klein"
zu bezeichnender Geschäfte befasst sind, sondern auch Personen, denen der
Verkauf besonders teurer und ihrer Beschaffenheit nach nur für einen
kleinen Personenkreis in Betracht kommender Maschinen, Anlagen und Geräte
obliegt. Im gleichen Sinne hat auch die Lehre (vgl. Hofstätter/Reichl,
Kommentar zu § 17 EStG 1972, Tz 5, Punkt 13) die Auffassung
vertreten, dass als Vertreter gemäß der gegenständlichen
Verordnungen Personen anzusehen sind, die regelmäßig im
Außendienst zwecks Abschlüssen von Geschäften und
Kundenbetreuung tätig sind, wobei es jedoch nicht erforderlich ist, dass
sie ausschließlich mit dem auswärtigen Kundenbesuch befasst sind
(siehe VwGH 09. 11. 1983, 82/13/0146).
Zum Verständnis und als
Auslegungshilfe ist es unbedingt erforderlich darauf hinzuweisen, dass mit der
Verordnung BGBl. Nr. 6/1982 eine Einschränkung der Verordnung
BGBl Nr. 49/1979 vorgenommen wurde. In der geänderten Verordnung
(BGBl Nr. 6/1982) wurde normiert, dass zur Vertretertätigkeit
sowohl die Tätigkeit im Außendienst (Reisetätigkeit) als auch
die für die Auswertung konkreter Aufträge erforderliche Zeit im
Innendienst gehört. Beide Tätigkeiten zusammen müssen die
Gesamtarbeitszeit eines Vertreters ausfüllen, wobei von dieser
Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst erbracht werden
muss. Zu dieser durch die Verordnung BGBl Nr. 6/1982 geänderten
Rechtslage stellte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
28. 11. 1984, 83/13/0034 fest, dass nicht jede im Bereich des Verkaufs
ausgeübte Tätigkeit als Vertretertätigkeit bezeichnet werden
kann. Diese nach Änderung der Verordnung BGBl. Nr. 6/1982
geltende Rechtslage in Bezug auf die "Vertretertätigkeit", die sowohl eine
Außen- als auch eine Innendiensttätigkeit normiert, aber eine
überwiegende "Vertretertätigkeit" im Außendienst fordert, ist
nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates auch auf die
nunmehr in Geltung stehende Verordnung BGBl. Nr. 32/1993 anwendbar.
Nach dieser im Streitjahr geltenden Verordnung wird gefordert, dass der den
pauschalen Abzug der Aufwendungen begehrende Steuerpflichtige eine
ausschließliche
Vertretertätigkeit bestehend aus
Außen- und Innendienst verrichten muss. Die Innendiensttätigkeit darf
nur die zur Bearbeitung der konkreten Aufträge erforderliche Zeit umfassen
und weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit betragen. Die ausschließliche
Vertretertätigkeit muss überwiegend im Außendienst ausgeübt
werden. Nach der Lehre (Hofstätter/Reichl, Kommentar,
§ 17 EStG 1988, Tz 6, Punkt 9) sind Vertreter Personen, die
im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere
Außendiensttätigkeit deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als
Vertretertätigkeit (zB Kontolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit).
Die Tätigkeit des Berufungswerbers erfüllt aus
nachfolgend näher ausgeführten Gründen nicht die vom
Verordnungsgeber geforderte
ausschließliche
Vertretertätigkeit, wodurch auch der pauschale Abzug von
Aufwendungen ("Vertreterpauschale") nicht zusteht, obwohl der Berufungswerber
unbestrittenermaßen überwiegend im Außendienst tätig
ist.
Belieferung
Altkunden und Kunden mit Abnahmeverpflichtung
Die
Einstufung der Tätigkeit (Beschäftigung) des Berufungswerbers wurde in
die Beschäftigungsgruppe 3 (Angestellte, die auf Anweisung schwierige
Tätigkeiten selbstständig ausführen) des nach dem
Beschäftigungsgruppenschema der für Angestellte und Lehrlinge in
Handelsbetrieben geltenden Kollektivvertrages vorgenommen. Die Tätigkeit
(Beschäftigung) des Berufungswerbers - Fahrverkäufer -
wird nach der Gehaltsordnung dieses Kollektivertrages wie folgt
beschrieben:
Fahrverkäufer,
die neben der Zustelltätigkeit regelmäßig Verkaufsgespräche
führen und inkassieren bzw. an Stelle des Inkassos entsprechende
Verkaufsabrechnung durchführen (siehe
www2wkstmk.at/wko.at/handel/KVAngestellte2002_pdf).
Das
die vom Berufungswerber vorgenommene Zustelltätigkeit und damit die
vorgenommene Einstufung der Tätigkeit (Beschäftigung) als
Fahrverkäufer zutrifft ergibt sich einerseits aus der Belieferung von so
genannten Altkunden, das sind ca 25% der vom Berufungswerber belieferten Kunden,
mit denen bereits vor Eintritt des Berufungswerbers in das Unternehmen
entsprechende Belieferungsverträge bestanden haben, und andererseits aus
der Belieferung von Kunden, die auf Grund einer bestehenden Abnahmeverpflichtung
verpflichtet sind bestimmte Mengen an Kaffee abzunehmen. Die Tätigkeit des
Berufungswerber besteht daher bei Altkunden - ca. 25% seiner Kunden - und
bei den zur Abnahme von bestimmten Mengen verpflichteten Kunden vorrangig in
einer Zustelltätigkeit der Waren und nicht darin, ein Geschäft
anzubahnen und abzuschließen.
Einhaltung
eines Tourenplanes
Dem Parteienvertreter kann
zwar grundsätzlich zugestimmt werden, dass jeder Vertreter einen bestimmten
Tourenplan zu erfüllen hat, aber der vom Berufungswerber einzuhaltende
Tourenplan unterscheidet sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
jedoch wesentlich von dem eines Vertreters. Auf Grund der Tätigkeit des
Berufungswerbers als Fahrverkäufer (Fachverkäufer) ist der von ihm
einzuhaltende Tourenplan verbunden mit der Belieferung der Kunden offenbar im
Vorhinein (zB vom Disponenten des Unternehmens) festgelegt. Die Kundendaten und
die zu liefernde Warenmenge, die im KFZ mitgeführt wird und deren Bestand
wöchentlich überprüft und ergänzt wird, sind vor
ausgewählt, wodurch sich der Berufungswerber über die einzuhaltende
Route und den besten Anfahrtsweg zum Kunden offenbar selbst keine Gedanken
machen muss. Denn nur so ist es verständlich, dass der Berufungswerber
Änderungen der vorgegebenen Route nur in Absprache mit dem Vorgesetzten
vornehmen kann und den vorgegebenen Tourenplan nicht selbständig
ändern kann, wie dies bei einem Vertreter möglich ist. Durch die im
Vorhinein im Unternehmen vorgenommene Berechnung des Verkaufs der kommenden
Woche, die sich unter anderem auch aus den bestehenden Abnahmeverplichtungen der
Kunden ergibt, ist die Tätigkeit des Berufungswerber keine
ausschließliche Vertretertätigkeit, sondern vorrangig eine
Zustelltätigkeit, selbst wenn er die "Bestellung" des Kunden erfasst und in
der Folge die Rechnung oder den Lieferschein ausdruckt. Es ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates für das Berufsbild eines Vertreters, der
eine bestimmte "Tour" zu absolvieren hat völlig unüblich, dass ihm
bereits im Vorhinein und am Beginn seiner "Tour" die Stückzahl oder die
Menge der Waren aus dem Sortiment seines Arbeitgebers bekannt sind, die er auf
seiner "Tour" verkaufen wird und diese daher in seinem KFZ mitführt.
Üblich ist dies hingegen bei einem Fahrverkäufer (Fachverkäufer),
dem im Vorhinein die an die Kunden zu liefernde Ware bekannt ist, die diese ihm
abnehmen werden, weil zB eine Abnahmeverpflichtung besteht.
Dem Argument des Parteienvertreter, dass die Hauptaufgabe
des Berufungswerbers in der der Akquisition von Neukunden sowie den Verkauf der
Produkte seines Arbeitgebers darstelle und dies durch die erzielten
Verkaufsmengen belegt werde ist zu entgegnen, dass in der vom Parteienvertreter
angeführten Verkaufsmenge der Verkauf an so genannte Altkunden - das
sind ca 25% der insgesamt vom Berufungswerber zu beliefernden Kunden - nicht
enthalten ist, bei denen unbestrittenermaßen nur eine Belieferung durch
den Berufungswerber statt findet. Der Berufungswerber ist, wie der Vertreter des
Unternehmens in der mündlichen Berufungsverhandlung ausführte,
bestrebt auch bei diesen Kunden Produkte der Firma zu verkaufen, dies
ändert aber nichts daran, dass die Hauptaufgabe des Berufungswerbers bei
diesen Kunden in der Belieferung der Ware und nicht im Anbahnen und
Abschließen eines Geschäftes besteht.
Inkassotätigkeit
Nach
Ansicht des Parteienvertreters habe jeder Vertreter auch eine
Inkassotätigkeit wahrzunehmen, insbesondere in jenen Fällen, in denen
der Kunde säumig sei. Es sei daher nichts Außergewöhnliches, das
der Berufungswerber eine Inkassotätigkeit ausübe.
Die
Inkassotätigkeit des Berufungswerber ist aber nach seiner eigenen Aussage,
der Bestimmungen im Dienstvertrag (Punkt 4) sowie seinen Fachaufgaben, die eine
tägliche Abrechnung seines Verkaufs und die Einzahlung des Barumsatzes
vorsehen, vorrangig eine völlig andere und bezieht sich nicht auf den
Parteienvertreter anführten Fall der Säumigkeit eines Kunden. Nach
seiner eigenen Aussage in der mündlichen Berufungsverhandlung, die im
Übrigen mit den Bestimmungen des Dienstvertrages sowie mit den von ihm
wahrzunehmenden Fachaufgaben übereinstimmt, steht die Inkassotätigkeit
des Berufungswerber vorrangig mit dem Verkauf der Ware an den Kunden im
Zusammenhang. Ist mit dem Kunden eine Barzahlung vereinbart, wird nach
Übergabe der Ware das Inkasso des Rechnungsbetrages vom Berufungswerber
vorgenommen und entsprechend den Bestimmungen des Dienstvertrages auf das
Firmenkonto einbezahlt. Das Inkasso der gelieferten Waren, ist unter
Berücksichtigung des Verkaufes ("Fahrverkauf") der Ware sowie den
Hauptabnehmern dieser (vorwiegend gastronomische Betriebe im Vertriebsgebiet)
Branchen üblich. Diese unbestrittenermaßen vom Berufungswerber
vorgenommene Inkassotätigkeit ist aber mit der vom Verordnungsgeber und der
Lehre geforderten Ausübung einer ausschließlichen
Vertretertätigkeit, die kumuliert eine Anbahnung und den Abschluss von
Geschäften sowie die Kundenbetreuung im Außendienst voraussetzt,
nicht vereinbar bzw. schädlich für die Zuerkennung von pauschalen
Aufwendungen ("Vertreterpauschale") als Werbungskosten.
Der
Unabhängige Finanzsenat ist daher zur Ansicht gelangt, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung des "Vertreterpauschales" nicht
gegeben sind, weil die Tätigkeit des Berufungswerber als Fahrverkäufer
(Fachverkäufer) keine ausschließliche Vertretertätigkeit
gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl Nr. 32/1993
(§ 1 Z 9 der Verordnung) ist, sondern eine
Zustelltätigkeit bei der neben der Zustellung der Ware
regelmäßig auch Verkaufsgespräche geführt werden und
inkassiert wird bzw. an Stelle des Inkassos entsprechende Verkaufsabrechnungen
erstellt werden.
Die Auffassung des Finanzamtes war daher zutreffend und die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999, 2000 und 2001
abzuweisen.
Salzburg, am
20. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Vertreterpauschaleausschließliche VertretertätigkeitFahrverkäuferAußendienstTourenplanInkassotätigkeitVerkaufsabrechnungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0432-S/03
- Stammnummer
- 13634
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF