Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0308-F/07
Vertretereigenschaft eines Vermittlers von Franchiseverträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0308-F/07vom 06.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zur Vermittlung und zum Abschluss von Franchiseverträgen mit Franchisenehmern durch einen "Partnermanager" gehören als untergeordnete Teile des Gesamtkonzeptes auch Schulungen und Training für Verkäufer vor Ort sowie Controlling und Zahlenvergleiche für die Franchisenehmer. Diese Tätigkeiten stehen der Gewährung des Werbungskostenpauschales für Vertreter nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Mag. Alexander
Bitschi, Steuerberater, 6830 Rankweil, Am Bühel 6, vom
28. März 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
1. März 2007 und vom 7. März 2007 betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 2004 bis 2006 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war in den
Streitjahren als Angestellter der OF GmbH tätig. Laut Aufgabenbeschreibung
seiner Arbeitgeberin entfiel seine Tätigkeit als "Partnermanager" zu 65%
auf den Außendienst, zu 35% auf den Innendienst.
Die
Außendienst-/Innendiensttätigkeit untergliederte sich wie
nachstehend:
a)
aktive Suche und Bearbeitung von Franchise Interessenten einschließlich
Marketing, Werbetools, Auswahlentscheidung, Franchisevertrag (20% AD, 5% ID),
b)
neuen Standort bzw. Franchise Partner installieren (10% AD, 5% ID),
c)
kompletter Studioaufbau und Einführung in den Markt vor Eröffnung von
neuen Franchise Partnern (5% AD, 5% ID),
d)
Beratung und Betreuung der O Partner (20% AD, 0% ID),
e)
Schulung und Training für Verkäufer vor Ort (5% AD, 0% ID),
f)
Controlling und Feedback für die O Partner durch Kennzahlen,
Zahlenvergleiche im persönlichen Gespräch (5% AD, 5% ID).
Hinzu kamen zusammen 15%
Innendiensttätigkeit betreffend Berichtswesen der Franchisepartner und der
O Zentrale sowie Unterstützung der Geschäftsleitung.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz vertrat die Rechtsmeinung, das Vertreterpauschale könne nicht
gewährt werden, weil die Außendiensttätigkeit des
Berufungswerbers nicht nur der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften
sowie der Kundenbetreuung diene. Damit widerspreche die strittige
Beschäftigung der gesetzmäßigen Vertreterdefinition.
Dem trat der Berufungswerber in
Berufung und Vorlageantrag entgegen: Seine Tätigkeit im Außendienst
ziele darauf ab, die bestehenden Mandate zu halten und durch eine professionelle
Kundenbetreuung weitere Geschäftsabschlüsse herbeizuführen. Auch
laut VwGH-Rechtsprechung gehörten sämtliche Komponenten seiner
Tätigkeit zum Vertreterbild. Die von der Abgabenbehörden als
schädlich eingestuften Schulungen und Trainings für Verkäufer vor
Ort sowie Controlling und Feedback für O Partner entsprächen
Teilbereichen der Kundenbetreuung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist:
Stehen die Komponenten e) "Schulung und
Training" sowie
f) "Controlling und
Feedback" als Teilbereiche des Aufgabenfeldes des Berufungswerbers der Annahme
einer ausschließlichen
Vertretertätigkeit entgegen?
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 können
zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden. Gemäß
§ 1 der für die Streitjahre
geltenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
Aufstellung von Durchschnitssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen,
BGBl. II Nr. 382/2001, werden für
Vertreter nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die
Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses 5% der Bemessungsgrundlage
(Hinweis auf § 2 der Verordnung), höchstens 2.190 € jährlich
als pauschalierte Werbungskosten festgelegt.
In § 1 Z 10 der oben
genannten Verordnung wird umschrieben, dass der Arbeitnehmer
ausschließlich
Vertretertätigkeit ausüben muss, wobei zur
Vertretertätigkeit sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch
die für konkrete Aufträge erforderliche Arbeit im Innendienst
gehört. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im
Außendienst verbracht werden.
Vertreter sind Personen, die im
Außendienst zum Zweck der Anbahnung oder des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere
Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel
nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als
Vertretertätigkeit, zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit
(vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 17, TZ
5.10). Gemäß VwGH, 24.2.2005, 2003/15/0044, ist es einer
Vertretertätigkeit für den Verkauf von Waren gleichzuhalten, wenn
Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen im Namen und für Rechnung
des Arbeitgebers abgeschlossen werden.
Ob die Tätigkeit eines
Vertreters vorliegt oder nicht, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. In
diesem Zusammenhang wird es als wesentlich erachtet, dass Vertreter
Geschäfte abschließen und vermitteln. Damit sind typischerweise auch
Tätigkeiten verbunden, die - isoliert betrachtet - als schädlich
für das Vertreterbild erachtet werden könnten.
Unter "Franchising" ist laut
Duden, Fremdwörterbuch, eine Vertriebsform im Einzelhandel zu verstehen,
bei der ein Unternehmer seine Produkte durch einen Einzelhändler in Lizenz
verkaufen lässt. Wie seitens des Unabhängigen Finanzsenates erhoben
wurde (www.o.com), ist Aufgabengebiet eines Partnermanagers der OF GmbH in
erster Linie die Gewinnung und Betreuung von Franchisenehmern, dh also, die
Anbahnung und der Abschluss von Franchiseverträgen im Namen und für
Rechnung der Arbeitgeberin. Im Gegensatz zum klassischen, dem landläufigen
Bild entsprechenden Vertreterbild als jemandes, der Waren verkauft, ist das
Aufgabengebiet des Berufungswerbers branchenspezifisch komplexer gestaltet, was
sich in oben dargestellter - nicht strittiger - Aufgabenbeschreibung
a) bis
d) widerspiegelt.
Hinsichtlich der in Streit
gezogenen Komponenten e) und
f) ist zunächst auf die im
gegebenen Zusammenhang vielfach zitierten Erkenntnisse des VwGH, 9.11.1983,
82/13/0146 und 28.11.1984, 83/13/0034 Bezug zu nehmen. In beiden Fällen
sind die Beschwerdeführer zwar überwiegend im Außendienst
tätig, jedoch nicht in erster Linie zwecks Abschluss von Geschäften
und Kundenbetreuung. Im einen Fall umfasst der Aufgabenbereich
hauptsächlich die Kontrolle und Überwachung von Veranstaltungen und
Musikdarbietungen sowie die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, im
anderen Fall schwerpunktmäßig die Einschulung und Beaufsichtigung von
im Verkauf tätigen Mitarbeitern durch einen Verkaufsleiter. In beiden
Konstellationen sah der Gerichtshof in der Nichtanerkennung des
Vertreterpauschales keine Rechtswidrigkeit.
Die zitierten Erkenntnisse zeigen, dass eine
Vertretertätigkeit sehr wohl dann
nicht vorliegt, wenn die
Außendiensttätigkeit
vorrangig eine Kontroll-, Inkasso-,
Schulungs- oder andere Tätigkeit ist, die nicht auf die Anbahnung oder den
Abschluss von Geschäften abzielt.
E contrario kann geschlossen
werden - und entspricht dies der oben erwähnten Verkehrsauffassung sowie
dem Berufsbild eines Partnermanagers der OF GmbH (siehe hiezu auch
prozentmäßige Aufgliederung in der Arbeitsplatzbeschreibung) - dass
eine vorrangig auf die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften
abzielende Tätigkeit eine Vertretertätigkeit darstellt. Die strittigen
Komponenten e) und
f) stehen somit der Annahme einer
ausschließlichen
Vertretertätigkeit im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001
schon insofern nicht entgegen.
Der Berufungswerber will im
Übrigen die in Streit gezogenen Aufgabenbereiche als eine Form der
Kundenbetreuung und somit Teilaspekte seiner Vertretertätigkeit verstanden
wissen. Es spricht durchaus viel für diese Sichtweise, welche die
Gewinnung, Installierung, Markteinführung, Beratung und Betreuung des
Franchisenehmers als ein "Gesamtpaket" bzw. ein unternehmerisches Gesamtkomzept
ohne isoliert herausgenommene Einzelkomponenten sieht. Der Vertreter verkauft
eben dieses erprobte Gesamtgeschäftskonzept.
Ganz abgesehen von derartigen
Überlegungen hat der VwGH in einem neueren Erkenntnis vom 24.2.2005,
2003/15/0044, ausgesprochen, dass es unsachlich wäre, die Subsumtion unter
eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen deshalb nicht mehr vorzunehmen, weil
in untergeordnetem Ausmaß zusätzlich auch eine andere Tätigkeit
ausgeübt wird, zumal eine solche typischerweise nicht dazu führt, dass
Werbungskosten in geringerem Ausmaß anfallen als ohne sie.
Als Summe aller vorstehenden
Erwägungen kann festgestellt werden, dass der Berufungswerber in den
Streitjahren eine Vertretertätigkeit im Sinne des § 1 Z 10 der
Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001 ausgeübt hat und ihm das
Werbungskostenpauschale für Vertreter zusteht.
Gemäß
§ 2
obenstehender Verordnung errechnet sich die Bemessungsgrundlage für die
Ermittlung des Pauschbetrages durch Ansatz der Bruttobezüge
gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß
Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes. Hievon sind 5% in
Ansatz zu bringen, höchstens jedoch 2.190 € jährlich:
|
Bezeichnung
|
Kennzahl
|
2004
|
2005
|
2006
|
Bruttobezüge
|
210
|
49.567,76
€
|
55.070,82
€
|
56.280,00
€
|
steuerfreie
Bezüge
|
215
|
0
|
0
|
0
|
sonstige
Bezüge
|
220
|
-
6.740,00 €
|
-
7.500,00 €
|
-
7.590,00 €
|
Bemessungsgrundlage
|
|
42.827,76
€
|
47.570,82
€
|
48.690,00
€
|
davon
5%
|
|
2.141,00
€
|
2.378,55
€
|
2.434,50
€
|
daher
gem. § 1 Z 9 VO
|
|
|
2.190,00
€
|
2.190,00
€
Den Berufungen war
spruchgemäß Folge zu geben.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Feldkirch,
am 6. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 2 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
VertreterPauschaleWerbungskostenFranchisevertragSchulungTrainingControllingVermittlungAnbahnungAbschlussGesamtkonzept
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0308-F/07
- Stammnummer
- 37166
- Gültig
- 06.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF