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UFSF RV/0309-F/10Handelt es sich bei der Tätigkeit des Inkassos fremder Forderungen um eine sog. Katalogleistung?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.06.2012

…die Rechtsauffassung der Bw., wonach der Begriff "Einziehung von Forderungen" dahingehend auszulegen ist, dass alle denkbaren Erscheinungsformen dieser Geschäftstätigkeit davon erfasst sind, also auch die gegenständlich von der Bw. betriebene Tätigkeit des Inkassos fremder Forderungen (siehe dazu EuGH 26.06.2003, C-305/01 sowie…

UFSW RV/2114-W/12Umsatzsteuerrückvergütung und Forderungsinkasso
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.02.2013

…Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, § 3a Rz 416, worin ausdrücklich das Inkasso von Forderungen als Katalogleistung angesehen wird). Ausgehend davon, dass sich der inländische Händler gegenüber dem Drittstaatskunden im Zeitpunkt des Kaufes der Ware verpflichtet, bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach …

UFSW RV/2108-W/051. Umsatzsteuerliche Behandlung von Inkassoleistungen für verkaufte Kredite 2. Vorsteuerabzug für Zuschuss zu Mitarbeiterverköstigung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.02.2008

…sie kein wirtschaftliches Risiko trage. Das bedeute, dass die Leistungen der A1-Bank nicht als steuerbefreite Verwaltung von Krediten angesehen werden könnten, da diese eben nur für den Kreditgeber steuerfrei sei. Das "treuhändige Halten einer Forderung" sei nicht unter § 6 Abs. 1 Z 8 lit…

UFSG RV/0187-G/02Ungerechtfertigte Vorteile aus einem Dienstverhältnis oder Arbeitgeberdarlehen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.05.2003

…Anbote, besuchte Kunden und schloss Aufträge ab; weiters fiel das Inkasso von Anzahlungen und Abschlusszahlungen in seinen Aufgabenbereich. Wie unter Tz 9 ("Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit") des Betriebsprüfungsberichtes vom 11. Jänner 2000 festgestellt worden ist, habe sich bei Bilanzierung des Jahres 1998 im September 1999…

UFSW RV/1990-W/03Aufteilung der Vorsteuern in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Teil
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.12.2004

…1994 an Dr. G erwähnt und die Herausgabe dieser Honorare fordert. Da Dr. G den Klienten gegenüber die Vereinnahmung der Honorare fakturiert hat und deren Inkasso durch Dr. G im Jahr 1993 auch von Dr. Ni nicht bestritten wird, kann nicht ersehen werden, warum die…

UFSW RV/0773-W/05Aufteilung der in einer Rechnung ausgewiesenen Vorsteuern in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Teil für erbrachte bzw. nicht erbrachte Leistungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2005

…10. Mai 1994 an Dr. G erwähnt und die Herausgabe dieser Honorare fordert. Da Dr. G den Klienten gegenüber die Vereinnahmung der Honorare fakturiert hat und deren Inkasso durch Dr. G im Jahr 1993 auch von Dr. Ni nicht bestritten wird, kann nicht ersehen werden…

UFSW RV/1365-W/08Aufteilung des Vorsteuerbetrages, wenn in einer Rechnung sowohl über Leistungen als auch Nichtleistungen abgerechnet wurde
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.05.2010

…von diesen Honoraren keine Kenntnis zu haben, andererseits aber diese Honorare in einem Schreiben vom 10. Mai 1994 an Dr. G erwähnt und die Herausgabe dieser Honorare fordert. Da Dr. G den Klienten gegenüber die Vereinnahmung der Honorare fakturiert hat und deren Inkasso durch Dr…

UFSW RV/0354-W/061. Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. 2. Nur Aufwendnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betreibsausgaben abgesetzt werden. 3. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. 4. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.02.2006Teil 1/3

…wurde laut Dr. G über dieses Inkasso informiert und beanspruchte auch Dr. Ni im Namen der KG laut Schreiben vom 10.5.1994 diese Sonderhonorare. Diese Sonderhonorare wurden von der KG erst im Jahr 1994 (Verbuchung mit 31.12.1994: | Verrechnungskonto Dr. G (Kto…

UFSW RV/0354-W/061. Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. 2. Nur Aufwendnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betreibsausgaben abgesetzt werden. 3. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. 4. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.02.2006Teil 2/3

…10.5.1994 an Dr. G erwähnt und die Herausgabe dieser Honorare fordert. Da Dr. G den Klienten gegenüber die Vereinnahmung der Honorare fakturiert hat und deren Inkasso durch Dr. G im Jahr 1993 auch von Dr. Ni nicht bestritten wird, kann nicht ersehen werden…

UFSW RV/1887-W/051) Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. 2) Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. 3) Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. 4) Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung erstmals geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.10.2005Teil 1/3

…wurde laut Dr. G über dieses Inkasso informiert und beanspruchte auch Dr. Ni im Namen der KG laut Schreiben vom 10.5.1994 diese Sonderhonorare. Diese Sonderhonorare wurden von der KG erst im Jahr 1994 (Verbuchung mit 31.12.1994: | Verrechnungskonto Dr. G (Kto…

UFSW RV/1887-W/051) Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. 2) Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. 3) Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. 4) Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung erstmals geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.10.2005Teil 2/3

…1994 an Dr. G erwähnt und die Herausgabe dieser Honorare fordert. Da Dr. G den Klienten gegenüber die Vereinnahmung der Honorare fakturiert hat und deren Inkasso durch Dr. G im Jahr 1993 auch von Dr. Ni nicht bestritten wird, kann nicht ersehen werden, warum die…

UFSW RV/0775-W/05Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2005Teil 1/3

…00 Die KG wurde laut Dr. G über dieses Inkasso informiert und beanspruchte auch Dr. Ni im Namen der KG laut Schreiben vom 10. Mai 1994 diese Sonderhonorare. Diese Sonderhonorare wurden von der KG erst im Jahr 1994 (Verbuchung mit 31. Dezember 1994: | Verrechnungskonto…

UFSW RV/0775-W/05Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2005Teil 2/3

…1994 an Dr. G erwähnt und die Herausgabe dieser Honorare fordert. Da Dr. G den Klienten gegenüber die Vereinnahmung der Honorare fakturiert hat und deren Inkasso durch Dr. G im Jahr 1993 auch von Dr. Ni nicht bestritten wird, kann nicht ersehen werden, warum die…

UFSW RV/2000-W/03Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Firmenwert ist als abnutzbares Gut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.12.2004Teil 1/3

…00 Die Bw wurde laut Dr. G über dieses Inkasso informiert und beanspruchte auch Dr. Ni im Namen der Bw laut Schreiben vom 10. Mai 1994 diese Sonderhonorare. Diese Sonderhonorare wurden von der Bw erst im Jahr 1994 (Verbuchung mit 31. Dezember 1994: | Verrechnungskonto…

UFSW RV/2000-W/03Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Firmenwert ist als abnutzbares Gut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege einer Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.12.2004Teil 2/3

…1994 an Dr. G erwähnt und die Herausgabe dieser Honorare fordert. Da Dr. G den Klienten gegenüber die Vereinnahmung der Honorare fakturiert hat und deren Inkasso durch Dr. G im Jahr 1993 auch von Dr. Ni nicht bestritten wird, kann nicht ersehen werden, warum die…

UFSW RV/1334-W/11Keine Liebhaberei bei Vorschreibung eines Mietzinses der Wohnungsausstattungskategorie D für zwei bereits zum Kaufzeitpunkt unbefristet vermietet gewesene Wohnungen ohne zentrale Erdung mit brüchigen elektrischen Leitungen!
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.05.2012Teil 1/2

…um eine nützliche Verbesserung gemäß § 4 MRG. Unter Punkt 3 behauptete der steuerliche Vertreter, dass die Zuerkennung von Förderungen mit dem § 18 MRG-Verfahren überhaupt nichts zu tun habe. Unter Punkt 4 bezeichnete der steuerliche Vertreter die Haltung der Finanzverwaltung, wenn man das wirtschaftliche Ergebnis…

UFSW RV/2190-W/07Einkünfte eines Zeitungszustellers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit, Schätzung von Betriebsausgaben (insbesondere von Sozialversicherung und Fahrtkosten)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.01.2008

…jedwede sonstige gewerbliche bzw. unselbständige Tätigkeit auszuüben. Tätigkeiten für andere Zeitungsverlage sind dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, diesen schad- und klaglos zu halten, sofern von Dritten Forderungen (z.B. Steuern, Versicherungen, Abgaben, o.ä.) gegenüber dem Auftragnehmer an den Auftraggeber…

UFSW RV/2973-W/09Geschäftsführerhaftung mit Zwangsverwaltung der Betriebsliegenschaft
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.12.2010

…gewesen wäre und wer Inkasso- bzw. Bankvollmacht gehabt hätte. Außerdem werde die Beischaffung der Gerichtsakte beantragt, woraus sich seine Bestellung als Zwangsverwalter ergäbe (zweimal bestellt, jedoch einmal wegen eines Formalfehlers aufgehoben). Ferner wies der Bw. darauf hin, dass das Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu führen…

UFSW RD/0036-W/031. Zuständigkeit nach § 70 Abs. 3 BAO für einen Scheinunternehmer 2. Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen, hier: Werknutzungsrechte und Urheberrechte
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid25.11.2003Teil 1/2

…Verkauf des Heilbäderkatalogs sowie an dem Verkauf von Werbeplätzen in diesem Katalog. -) 49 % aus dem Verkaufserlös eines Katalogs an ihn, 51 % für LP -) pro verkauftem Werbeplatz 30 % vom Verkaufserlös an ihn. Die daraus erzielten Summen sollen dann mit seinen Forderungen von öS 1.250.000,-…

UFSW RV/0904-W/04Wird ein Rechtsgeschäft bloß zum Schein abgeschlossen und in der Folge ohne Vorsteuerkorrektur rückabgewickelt, liegt mangelnde Gutgläubigkeit vor, die zur Umsatzsteuervorschreibung gemäß § 11 (14) UStG 1994 führt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)23.07.2012Teil 3/3

…Geschäftsabschlusses. Dr.SchwDie Übernahme der Forderungsbetreibung durch die Ex basiert auf dem mündlichen Offert, dargelegt im Aktenvermerk von Dr.G vom 9. April 2003 der darin festhält, dass Ing.E ihn treffende Haftungsansprüche dadurch beseitigen kann, dass er ein Inkasso der Schadenersatzforderungen übernimmt. Dabei nimmt…