Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0187-G/02
Ungerechtfertigte Vorteile aus einem Dienstverhältnis oder Arbeitgeberdarlehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0187-G/02vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat sich der Abgabepflichtige ungerechtfertigte Vorteile aus seinem Dienstverhältnis verschafft (hier: Kundengelder veruntreut), kann diese Tatsache nicht durch eine nachträgliche, durch nichts bewiesene Behauptung, es habe sich dabei um ein "Darlehen" seitens des Arbeitgebers gehandelt, steuerlich neutralisiert werden. Es liegen einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vor, die im Veranlagungswege zu erfassen sind (vgl. VwGH 26.11.2002, 99/15/0154).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 24. Februar und
3. März 2000 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996
bis 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war in den Streitjahren
1996 bis 1998 als Prokurist der Fa. R. GmbH in Graz tätig. Als leitender
Angestellter erstellte der Bw. Anbote, besuchte Kunden und schloss Aufträge
ab; weiters fiel das Inkasso von Anzahlungen und Abschlusszahlungen in seinen
Aufgabenbereich.
Wie unter Tz 9 ("Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit") des Betriebsprüfungsberichtes vom
11. Jänner 2000 festgestellt worden ist, habe sich bei
Bilanzierung des Jahres 1998 im September 1999 sowie im Zuge einer bei der Fa.
R. GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung im Oktober
1999 herausgestellt, dass buchhalterisch als offen erfasste Kundenforderungen
(Anzahlungen und Restzahlungen von Aufträgen) vom Bw.
bereits vereinnahmt und nicht an die
Gesellschaft weitergegeben worden wären. Laut Niederschrift
über die Schlussbesprechung der bei der Fa. R. GmbH durchgeführten
Betriebsprüfung vom 29. Oktober 1999 habe es sich dabei um
folgende Beträge gehandelt:
|
1996:
|
S 380.231,00
|
1997:
|
S 560.553,00
|
1998:
|
S 601.004,00
|
Summe:
|
S 1,541.788,00
Zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis iSd
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehörten
nach der Rechtsprechung des VwGH nicht nur die in einem Dienstverhältnis
vereinbarten Entgelte, sondern auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne
Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneigne und auf die kein
Rechtsanspruch bestünde.
Folglich stellten - so die weiteren Ausführungen
im Bp.-Bericht vom 11. Jänner 2000 - die "einbehaltenen
Gelder" steuerpflichtige Einnahmen dar, die im Wege der Veranlagung als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen
seien.
Allenfalls geleistete
Rückzahlungen seien im Rahmen der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit nach Maßgabe des
§ 16 Abs. 2 EStG 1988 als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt folgte der
Auffassung der Betriebsprüfung in den erstmals erlassenen
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1996 bis 1998.
Demgegenüber vertritt der
Bw. in seiner Berufung die Auffassung, dass es sich bei den ihm zugerechneten
Einkünften nicht um ein
"ungerechtfertigtes Inkassieren von
Kundengeldern", sondern um ein mit dem geschäftsführenden
Gesellschafter der Fa. R. GmbH vereinbartes
Darlehen gehandelt hätte.
Würden nämlich die von der Betriebsprüfung getroffenen
Feststellungen richtig sein, würde sich die Frage stellen, warum der
geschäftsführende Gesellschafter gegen ihn "keinerlei Vorwürfe
bzw. rechtliche Schritte" unternommen hätte. Des Weiteren werde
darauf hingewiesen, dass von ihm zwischenzeitig Rückzahlungen auf das
gewährte Darlehen geleistet worden seien.
In der daraufhin ergangenen
abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt ua. aus, den
(wiederholten) Beteuerungen, es sei von einem Darlehen auszugehen, nicht folgen
zu können. Darlehensverträge iSd § 983 ABGB sind
zweiseitige Realkontrakte, mit welchen ein Vertragsteil dem anderen
verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergibt, dass letzterer nach
einer gewissen Zeit eben so viel von derselben Gattung oder Güte
zurückgeben soll.
Vor allem erscheine dem
Finanzamt nicht einsichtig, dass eine Kapitalgesellschaft, die ihren Prokuristen
mit nicht mehr als 93.962,00 S (1996), 99.285,00 S (1997)
und 101.073,00 S (1998) entlohne, bereit sein solle, demselben
unverzinsliche Darlehen im vier- bis sechsfachen Betrag jährlich zur
Verfügung zu stellen, ohne eine fremdübliche Verzinsung oder eine
klare und nach außen hin vollziehbare Rückzahlungsvereinbarung zu
treffen. Eine derartige Vorgangsweise stünde nicht im Einklang mit den
Denkgesetzen und den allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen.
Im Vorlageantrag vom
17. Juli 2001 wurde vom steuerlichen Vertreter eingangs darauf
hingewiesen, dass der Bw. zwischenzeitig 100% der Anteile an der Fa. R. GmbH
übernommen hätte und von ihm auch die Geschäftsführung
wahrgenommen werde. Dies sei das Ergebnis eines außergerichtlich
geregelten Rechtsstreites zwischen dem Bw. und dem ehemaligen
geschäftsführenden Gesellschafter gewesen.
Weiters werde zu Beweiszwecken
der Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 vorgelegt, woraus im Anhang
unter Punkt 8. die Darlehensschuld einschließlich der vereinbarten
Verzinsung mit 5% und der Laufzeit zu ersehen sei. Dies entspräche den
Bestimmungen des § 239 HGB.
Weiters würden die
entsprechenden Buchhaltungskontoblätter der Jahre 2000 und 2001 der GmbH
vorgelegt werden, woraus aus dem Konto "Forderungen P. R. - Darlehen" zu
ersehen sei, dass der Bw. im Jahr 2000 insgesamt 250.000,00 S und im Jahre
2001 bis zum 31. Mai insgesamt 400.000,00 S an Rückzahlungen
geleistet hätte. Damit sei auch dokumentiert, dass entsprechend der
Bestimmung des § 983 ABGB der Bw. die Rückzahlung nicht nur
eingeleitet habe, sondern diese auch kontinuierlich erfolge. Ebenso werde es
für das Jahr 2000 und folgende vereinbarungsgemäß zu einer
Verzinsung der noch aushaftenden Darlehensbeträge kommen.
Wenn auch - so die
abschließenden Ausführungen im Vorlageantrag - die Abwicklung
der Darlehensgewährung vielleicht nicht der einer "gewöhnlichen
Darlehensabwicklung" entspräche, entspringe diese jedoch eindeutig einer
Willensübereinkunft zwischen dem Dienstgeber (=GmbH) und dem Dienstnehmer
(=Bw.) mit dem Inhalt, dass der Bw. zwar willkürlich darüber
verfügen könne, dieses Darlehen aber auch wieder zurückzahlen
werde.
Daraufhin wurde der Bw. mittels
Vorhaltes des Finanzamtes vom 23. Juli 2001 ersucht, ua. nachstehende
Fragen zu beantworten bzw. Beweise vorzulegen:
1) Vorlage
des behaupteten Darlehensvertrages;
sollte ein Vertragsabschluss in Schriftform nicht vorhanden sein, sei der Inhalt
der mündlich getroffenen Vereinbarung schriftlich
wiederzugeben.
2)
Bekanntgabe, zu welchem Zeitpunkt der auszugsweise übermittelte
Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 der Fa. R. GmbH erstellt worden
ist. Treffe es zu, dass der Bilanzerstellungszeitpunkt im Jahr 2000 gelegen sei
und die Betriebsprüfung zu eben diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen
gewesen wäre?
3)
Darstellung der Bilanzposition
"Rückforderung R." ("Sonstiges
Umlaufvermögen") zu den vorangegangenen Stichtagen
31. Dezember 1996, 31. Dezember 1997 und
31. Dezember 1998 an Hand von entsprechenden Auszügen aus den
Jahresabschlüssen dieser Jahre.
4) Mitteilung
des Inhaltes des zwischen Ihm und dem Geschäftsführer der Fa. R. GmbH
stattgefundenen Rechtsstreites unter
Vorlage der schriftlichen Dokumentation (vorbereitende Schriftsätz, Klage,
Klagebegehren, ev. bereits vorhandenes Urteil).
In Beantwortung des Vorhaltes
führte der steuerliche Vertreter zu Pkt. 1) aus, dass die
Darlehensvereinbarung mit dem geschäftsführenden Gesellschafter und
dem Bw. mündlich getroffen worden
wäre. Soweit sich der Bw. erinnere, sei die
Vereinbarung im Laufe des Jahres 1996
geschlossen worden, mit der Möglichkeit, über einen Kreditrahmen mit
einem Höchstbetrag von 1,500.000,00 S zu verfügen. Diese
Vereinbarung wäre "auf Basis eines Kreditvertrages" gedacht gewesen, wonach
der Kreditgeber (Fa. R. GmbH) ihm als Kreditnehmer auf dessen Verlangen
Zahlungsmittel bis zu dem oben genannten Höchstbetrag zur Verfügung
stelle. Konkrete Zeitpunkte der Darlehenszuzählungen seien nicht
festgelegt worden, da es sich um eine Rahmenvereinbarung (revolvierender Kredit)
mit dem Recht "auf laufende und wiederholte Inanspruchnahme von Krediten unter
Berücksichtigung von Eingängen (Rückzahlungen) für den Bw.
auf einem für ihn eingerichteten Konto gehandelt habe. Hinsichtlich
der Abstattung und Rückzahlungen wäre ursprünglich eine Laufzeit
von 5 Jahren vereinbart worden, welche Ende 1999 nochmals um 5 Jahre
vereinbarungsgemäß erstreckt worden sei. Die Verzinsung sei in
Anlehnung an die Sachbezugsverordnung für Dienstnehmerdarlehen vereinbart
gewesen, woraus sich für die Jahre 1996 - 1998 ein Zinssatz von 5,5%,
für 1999 ein Zinssatz von 5% und ab dem Jahr 2000 ein Zinssatz von 4,5%
ergeben habe.
Zu Pkt. 2) des Vorhaltes werde
ausgeführt, dass der Jahresabschluss per 31. Dezember 1999 noch
vom geschäftsführenden Gesellschafter im Frühjahr 2000 erstellt
worden sei, also mit Sicherheit nach
Abschluss der Betriebsprüfung unter Berücksichtigung der dabei
getroffenen Feststellungen.
Zu Pkt. 3) werde auf die
beiliegenden Jahresabschlüsse zu den Stichtagen
31. Dezember 1996, 31. Dezember 1997 und
31. Dezember 1998 verwiesen, die auch Grundlage für die bei der
Fa. R. GmbH durchgeführten Betriebsprüfung gewesen wären. Die in
diesen Jahresabschlüssen unrichtige Darstellung wäre dem Finanzamt
bekannt und sei auch Ursache dieses Rechtsmittelverfahrens.
Zu Pkt. 4) sei
auszuführen, dass nach Rücksprache mit dem Bw. der Rechtsstreit
außergerichtlich unter Beiziehung der jeweiligen Rechtsanwälte
geregelt worden sei und es keine Klage bzw. ein ergangenes Urteil gäbe. Das
Ergebnis dieser Auseinandersetzung wäre das Ausscheiden bzw. die Abtretung
der GmbH-Anteile zu 100% an den Bw. gewesen.
Schließlich wurde der
ehemalige geschäftsführende Gesellschafter der Fa. R. GmbH, Herr P.
K., im zweitinstanzlichen Verfahren am 28. Februar 2003 als Zeuge
einvernommen und zum streitgegenständlichen Sachverhalt wie folgt
befragt:
Frage:
"Was
war eigentlich der Inhalt des mit dem Bw. ausgefochtenen Rechtsstreites?
Handelte es sich dabei um "innerbetriebliche Zerwürfnisse" auf Grund einer
im Herbst 1999 bei de Fa. R. GmbH (deren geschäftsführender
Gesellschafter Sie bis 10. Mai 2000 gewesen sind) durchgeführten
Betriebsprüfung und des daraus resultierenden
Prüfungsergebnisss?"
Antwort: "Der
Grund des Rechtsstreites war, dass anlässlich dieser Betriebsprüfung
hervorgekommen ist, dass vom Bw. Gelder in der Form veruntreut worden sind, als
von ihm buchhalterisch als offen erfasste Kundenforderungen (Anzahlungen und
Restzahlungen von Aufträgen) vom Bw. bereits vereinnahmt und nicht an die
Gesellschaft weitergegeben worden sind.
Frage:
"Wie
lange dauerte der Rechtsstreit bzw. was war das Ergebnis des
Rechtsstreites?" Antwort: Der
Rechtsstreit begann im Herbst 1999, dauerte in etwa bis ins Frühjahr 2000
und endete damit, dass dieser offene Forderungsbetrag (der veruntreuten Gelder)
in die Bilanz eingestellt worden ist, und diesbezüglich monatliche
Rückzahlungen vereinbart worden sind. In diesem Zusammenhang wurde auch
mein Ausscheiden aus der Fa. R. GmbH bzw. die Abtretung meiner Anteile an den
Bw., Herrn P. R. vereinbart."
Frage:
"Wurde
mit dem Bw., Herrn P. R., jemals eine Darlehensvereinbarung während des
Zeitraumes getroffen, in dem dieser als Prokurist für die Fa. R. GmbH
tätig gewesen ist (ab 28. November 1994 bis
10. Mai 2000)?" Antwort: "Bis
zum Zeitpunkt des Beginnes des Rechtstreites im Herbst 1999 nicht, erst im Zuge
des Rechtsstreites wurde die Rückzahlung in der obgenannten Form
vereinbart."
Diese Zeugenaussage wurde dem
Bw. am 19. März 2003 in Wahrung des Parteiengehörs zur
Stellungnahme - Frist: 11. April
2003 - nachweislich übermittelt.
Eine Stellungnahme dazu ist
bis zum heutigen Tag - 22. Mai 2003 - nicht
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile aus einem
bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Zu den
Vorteilen aus einem
Dienstverhältnis iSd
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehören auch
solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne
Willensübereinstimmung mit dem
Arbeitgeber aneignet. Vorteile, die sich
der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen aber
nicht dem Steuerabzug, sondern sind im
Veranlagungsweg zu erfassen (vgl.
VwGH 26.11.2002, 99/15/0154).
Im Falle der Rückzahlung
der ungerechtfertigt erlangten Beträge kommt die Geltendmachung als
Werbungskosten iSd § 16 Abs. 2 EStG 1988 in
Betracht (vgl. VwGH 16.1.1991, 90/13/0285).
Der Bw. verneint nun das
Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit der
Begründung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Beträgen
(insgesamt 1,541.788,00 S), die er in seiner Funktion als Prokurist
für seinen Arbeitgeber (Fa. R. GmbH) vereinnahmt und für sich behalten
hatte, um solche gehandelt hätte, die ihm sein Arbeitgeber als
Darlehen zur Verfügung gestellt
hätte. Somit sei bei ihm keine Vermögensvermehrung und damit auch kein
steuerpflichtiger Vorgang ausgelöst worden; ebensowenig könne die
Rückzahlung zu einer steuerlichen Berücksichtigung
führen.
Für die Klärung der
Streitfrage ist somit entscheidend, ob der Bw. die streitgegenständlichen
Beträge iHv insgesamt 1,541.788,00 S
tatsächlich auf Grund einer
- wie von ihm behauptet wird - im Laufe
des Jahres 1996 mündlich geschlossenen
Darlehensvereinbarung vereinnahmt und
nicht an seinen Arbeitgeber weitergegeben hat oder ob es sich dabei - wie
das Finanzamt vermeint - um Vorteile
(Gelder) gehandelt hat, die sich der Bw. ohne
Willensübereinstimmung mit seinem Arbeitgeber
"verschafft hat".
Die vom Bw. behauptete
"Darlehensvariante" vermag den unabhängigen Finanzsenat jedoch aus
nachstehenden Gründen nicht zu überzeugen und gibt es dafür auch
v.a. im Hinblick auf den tatsächlichen zeitlichen Geschehnisablauf
keinerlei Anhaltspunkte:
Die Jahresabschlüsse der
Fa. R. GmbH zum 31. Dezember 1996, 31. Dezember 1997 und
31. Dezember 1998 enthalten keinen Hinweis auf einen allfälligen
Rückforderungsanspruch aus einem
dem Bw. in Höhe der von ihm vereinnahmten Gelder eingeräumten
Darlehen. Diesen Umstand einfach als
"unrichtige Darstellung" in den
Jahresabschlüssen abzutun, erscheint vor allem deshalb unglaubwürdig
zu sein, weil - sollte tatsächlich diese "ungewöhnliche" Form
der Darlehensabwicklung vereinbart gewesen sein, diese - schon zu
Beweiszwecken - umso eher ihren entsprechenden Niederschlag in den
Jahresabschlüssen hätte finden müssen.
Es scheint somit wohl eher den
Tatsachen zu entsprechen, dass die bilanzielle Nichterfassung eines
Rückforderungsanspruches allein darauf zurückzuführen ist, dass
- entgegen der Behauptung des Bw. - im Laufe des Jahres 1996 ein den
Streitzeitraum 1996 - 1998 betreffendes Darlehen
nie vereinbart gewesen
ist.
Vielmehr ist es für den
unabhängigen Finanzsenat naheliegend, dass erst die im Herbst 1999
durchgeführte Betriebsprüfung quasi ursächlich dafür gewesen
ist, die "Darlehensvariante" ins Spiel zu bringen; u.z. deshalb, um eben der
steuerlichen Erfassung der vom Bw. ohne
Willensübereinstimmung mit seinem Arbeitgeber vereinnahmten und an
ihn nicht weitergegebenen Beträge zu entgehen.
Bestätigt sieht sich der
unabhängige Finanzsenat in seiner Auffassung ua. auch dadurch, dass diese
anlässlich der Betriebsprüfung offenkundig gewordenen Tatsache laut
Zeugenaussage (Niederschrift vom 28. Februar 2003) des ehemaligen
geschäftsführenden Gesellschafters der Fa. R. GmbH auch der
Grund für den etwa bis ins
Frühjahr 2000 dauernden Rechtsstreit zwischen dem Bw. und der Fa. R. GmbH
gewesen ist: Eines Rechtsstreites, der - so der Zeuge -
schließlich damit endete, dass der offene Forderungsbetrag in die Bilanz
der Fa. R. GmbH eingestellt worden ist und Rückzahlungen vereinbart worden
sind.
Im Gegensatz dazu hat der Bw.
- trotz diesbezüglichen Vorhaltes seitens des Finanzamtes - den
Inhalt (Grund) des Rechtsstreites nicht
genannt, sondern hat er in der Vorhaltsbeantwortung vom
31. August 2001 lediglich auf die außergerichtliche Beilegung
des Rechtsstreites sowie auf das "Ergebnis"
der Auseinandersetzung hingewiesen.
In diesem Licht ist daher der
- noch vom ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter
nach Beilegung des Rechtsstreites
aufgestellte und gefertigte Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 zu
sehen, worin erstmals ein
Rückforderungsanspruch bilanziert worden ist (und im Anhang unter Punkt 8.
die Darlehensschuld einschließlich der vereinbarten Verzinsung mit 5% und
der Laufzeit zu ersehen ist).
Folglich sind auch die zu
Beweiszwecken vorgelegten Buchhaltungskontoblätter der
Jahre 2000 und 2001, woraus aus dem
Konto "P. R. - Darlehen" geleistete Rückzahlungen zu ersehen sind,
nicht geeignet, zur Untermauerung des Standpunktes des Bw. beizutragen, dass
bereits im Laufe des Jahres 1996 eine
mündliche, den streitgegenständlichen Zeitraum 1996 bis 1998
betreffende Darlehensvereinbarung,
geschlossen worden ist.
In Anbetracht dieser Sach -und
Rechtslage kann daher für den unabhängigen Finanzsenat kein Zweifel
daran bestehen, dass es sich bei dieser "Darlehensvariante" um eine aus
steuerliche Gründen nachträglich konstruierte "Vereinbarung" gehandelt
hat.
Dies steht auch völlig im
Einklang mit der Aussage des Zeugen P. K. anlässlich seiner Einvernahme vom
28. Februar 2003, wonach es während des Streitzeitraumes keine -
auch keine von der Abwicklung her gesehen "ungewöhnliche" -
Darlehensvereinbarung zwischen dem Bw. und der Fa. R. GmbH gegeben
hat.
Einer Aussage, zu der sich der
Bw. im Übrigen trotz diesbezüglicher Aufforderung zur Stellungnahme
bis zum heutigen Tag nicht geäußert hat.
Was die allfällige
steuerliche Berücksichtigung der Rückzahlungen anlangt, wird auf
§ 16 Abs. 2 EStG 1988 verwiesen (siehe oben), wonach
diese in den Jahren, in denen sie geleistet worden sind, im Wege der Veranlagung
durch das Finanzamt zu erfolgen hat.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
22. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Veruntreuung von KundengelderArbeitgeberdarlehenungerechtfertigte Vorteile aus einem Dienstverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0187-G/02
- Stammnummer
- 4391
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF