3.3.22 Unverzinsliche und zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen (§ 3 Abs. 1 Z 20 EStG 1988) Rz 102: Wenn unverzinsliche und zinsverbilligte Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300 Euro nicht übersteigen, ist ein Zinsvorteil daraus steuerfrei. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen 7.300 Euro, ist ein…
…maßgeblich. Rz 207m: (3) Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen gilt für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz Folgendes: 1.Als Prozentsatz ist der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte "Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über…
…in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. III. Erwägungen Strittig ist die steuerliche Qualifizierung eines Darlehens der Bf an Y als Arbeitgeberdarlehen oder Gesellschafterdarlehen und damit die Hinzurechnung des Zinsvorteiles bei der Bemessungsgrundlage zur Lohnsteuer, zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Die Bf vertritt dabei…
… 5 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung vor, dass die Höhe des Sachbezugs für das verbilligte Arbeitgeberdarlehen aus der Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Zinssatz zum um 0,75 % erhöhten Zwölfmonatseuribor für den Zeitraum vom 1. Oktober Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres ermittelt wird…
…ein Betrag von 4.306,13 Euro in Zusammenhang mit dem Arbeitgeberdarlehen. Der Bf machte in seinen Beschwerden vom 19.3.2013 (betreffend 2011) und vom 10.12.2014 (betreffend 2012) folgende Einwendungen geltend: Einkommensteuer 2011: Bei der „Rückverrechnung von Kreditzinsen“ in Höhe von 1…
…Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Laut Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (BGBl. II 2008/468 ab 17.12.2008) zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 ist die Zinsersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit 3,5 % anzusetzen (§ 5 Abs. 1, BGBl…
…91. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 16. März 2012 als unbegründet abgewiesen. Die Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen sei laut Sachbezugswerteverordnung mit 3,5 % anzusetzen. Eine Anpassung an aktuelle oder andere Zinssätze sei in dieser Verordnung nicht vorgesehen. Der Sinn der Verordnung über die Bewertung bestimmter…
…abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist ausschließlich die Bewertung jenes Zinsvorteils, der durch die Gewährung eines niedrigverzinsten Arbeitgeberdarlehens entstanden ist. Der Dienstgeber und die Abgabenbehörde I. Instanz haben in Anwendung der Sachbezugswerteverordnung die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem Zinssatz von…
…Laut Sachbezugsverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 seien Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen mit 3,5% anzusetzen. Die Sachbezugsverordnung sei trotz niedrigem Zinsniveau anzuwenden. In dem am 5.8.2011 eingelangten Schreiben wurde der Antrag gestellt, die Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Als "weiterer…
…ergangen. Nach deren § 5 (in der auf die Berufungsjahre anzuwendenden Fassung BGBl II Nr. 582/2003) "ist" die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit sie über 7.300 € hinausgehen, mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) anzusetzen. Die…
…einen Vorlageantrag. Ergänzend führte sie Folgendes aus: Die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 sei hinsichtlich der Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen zuletzt mit Verordnung vom 23.12.2003 dahingehend geändert worden, dass der Prozentsatz von 4,5 % auf…
…deren § 5 Abs. 1 und 2 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung ist die Zinsenersparnis bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 24. Februar und 3. März 2000 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Rechtsbelehrung Gegen…
…2013 nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu versteuern sei. (2) Schenkung (= Verzicht auf die Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens) In dem in der RdW 1991, 159 (Heft 5 vom 01.05.1991) erschienen Fachartikel habe Prof. Doralt bei Zuwendungen unter Lebenden der Einstufung als einkommensteuerpflichtige…
…ergangen. Nach deren § 5 (in der auf das Berufungsjahr anzuwendenden Fassung BGBl II Nr. 582/2003) "ist" die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit sie über 7.300 € hinausgehen, mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) anzusetzen. Die…
…ergangen. Nach deren § 5 (in der auf das Berufungsjahr anzuwendenden Fassung BGBl II Nr. 582/2003) "ist" die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit sie über 7.300 € hinausgehen, mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) anzusetzen. Die…
Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung (Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge) beträgt für das Kalenderjahr 2026 3%. Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober 2025
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 für Lohnsteuer 12/1997 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291…
…gilt auch für zinsenlose bzw. zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen, da dem Arbeitnehmer nicht die Darlehensvaluta als solche als Vorteil zufließen, sondern lediglich die aus der Gewährung resultierenden Zinsvorteile (zur Bewertung der Zinsersparnis bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen siehe die Sachbezugswerteverordnung, Verordnung des Bundesministers für Finanzen…
…Einfluss (VwGH 15.9.1967, 0618/67; VwGH 24.11.1970, 1573/68). Auch der Verzicht auf die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens führt zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, und zwar in jenem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer von diesem Verzicht Kenntnis erlangt. Eine einseitige Willenserklärung des…