Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0274-F/03
Zeitpunkt der Vermögensvermehrung bei Forderungsverzicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0274-F/03vom 29.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei einem unentgeltlichen Verzicht auf die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens bedarf es der Zustimmung des Schuldners. Das Wissen um die Ausbuchung einer Forderung durch die Arbeitgeberin ist daher eine Voraussetzung um von einer Vermögensvermehrung bei der Arbeitnehmerin auszugehen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Haftung des Arbeitgebers
gemäß
§ 82 EStG 1988 für Lohnsteuer 12/1997
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Was den Sachverhalt anlangt,
wird auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
vom 9.9.1999, GZ RV 895/1-V6/99, verwiesen. In der zitierten Entscheidung wurde
die Auffassung vertreten, die Berufungswerberin hafte als Arbeitgeberin für
die Lohnsteuer 12/1997, die auf die Vorteilszuwendung entfalle, welche in der
Ausbuchung einer Forderung gegenüber einer bestimmten Arbeitnehmerin
gelegen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
mit Entscheidung vom 7.10.2003, Zlen. 99/15/0257, 0258-6, die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion wegen Rechtswidrigkeit ihres
Inhaltes aufgehoben. Begründend führte das Höchstgericht aus, das
Wissen um die Ausbuchung der Forderung durch die Arbeitgeberin sei eine
Voraussetzung um von einer Vermögensvermehrung bei der Arbeitnehmerin
auszugehen. Da die Arbeitnehmerin erst 1999 von der Forderungsausbuchung
Kenntnis erlangt habe, sei die Annahme einer 1997 lohnsteuerpflichtigen
Vermögensvermehrung rechtswidrig.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde
gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die
Verwaltungsbehörden gemäß
§ 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in
dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln
unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes
entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In Befolgung dieser Verpflichtung war
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
29. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0274-F/03
- Stammnummer
- 6551
- Gültig
- 29.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF