Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2190-W/07
Einkünfte eines Zeitungszustellers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit, Schätzung von Betriebsausgaben (insbesondere von Sozialversicherung und Fahrtkosten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2190-W/07vom 11.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Abonenntenbetreuung,
1120 Wien, X-Gasse, vom 2. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 16. April 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Dem Finanzamt wurde von einem Zeitungsverlag gem.
§ 109 a Einkommensteuergesetz 1988 (kurz:
EstG 1988) mitgeteilt, dass dem Berufungswerber in den Jahren 2002 und 2003
Werkvertragshonorare in Höhe von jeweils rd. € 10.000,00
ausbezahlt wurden.
Da der Bw. von sich aus keine Abgabenerklärungen
einreichte, ersuchte das Finanzamt den Bw. mittels Ergänzungsvorhalt vom
15. Jänner 2007 um nähere Auskünfte zu seiner
Tätigkeit:
"Bitte führen Sie auch an, um welche Tätigkeit -
Berufsbezeichnung bzw. Beschreibung - es sich handelt.
Falls Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht
nachkommen, erfolgt eine Schätzung gemäß
§ 184 BAO unter Zugrundelegung der dem Finanzamt
übermittelten Meldung(en) gemäß
§ 109a EStG ohne
Berücksichtigung eventueller Werbungskosten/Betriebsausgaben,
Sonderausgaben oder Absetzbeträge.
Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung wurde dem Finanzamt
mitgeteilt, dass Sie im oben angeführten Zeitraum Einnahmen für
Leistungen im Sinne des § 109 a Einkommensteuergesetz (z.B.
im Rahmen eines freien Dienstvertrages) erzielt haben. Für diesen Zeitraum
haben Sie bisher jedoch keine Einkommensteuererklärung abgegeben.
Zur Klärung des steuerlichen Sachverhalts geben Sie
bitte bekannt,
seit wann und für welche Auftraggeber Sie solche
Leistungen erbracht und welche Entgelte sie dafür erhalten haben. (Name und
Anschrift der Auftraggeber sowie Datum und Höhe des jeweiligen Entgelts),
ob Sie solche Tätigkeit(en) weiter ausüben und
wie hoch die (voraussichtlichen) Jahreseinkünfte sein werden.
Übermitteln Sie bitte (pro Kalenderjahr) eine
Zusammenstellung aller mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden
Einnahmen und Ausgaben.
Legen Sie bitte auch eine Einkommensteuererklärung E1
- ab 2003 samt Beilage(n) E1a - bei, falls
Sie lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen und Ihre
anderen steuerpflichtigen Einkünfte den Jahresbetrag von 730 Euro
übersteigen,
Sie keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte beziehen und
Ihre steuerpflichtigen Einkünfte den Jahresbetrag von 8.720 Euro
übersteigen.
Formulare und Ausfüllhilfen liegen nicht nur in den
Finanzämtern auf, sie stehen auch im Internet auf der Homepage des
Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zum Download zur
Verfügung."
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Nachdem der Bw. auch keine Erklärungen einreichte, sah
sich das Finanzamt zur Erlassung von Einkommensteuerbescheiden für diese
Jahre gem. § 184 BAO im Schätzungsweg gezwungen.
Während der Einkommensteuerbescheid für 2002 in
Rechtskraft erwuchs, erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für
2003 Berufung:
Er lebe in bescheidensten Verhältnissen, sei
vermögenslos und werde teilweise von seiner achtzigjährigen Mutter,
die nur eine kleine Pension beziehe, unterstützt. Er stehe im
57. Lebensjahr. Trotz ständiger Bemühungen habe er keinen
Arbeitsplatz finden können. Er habe die Sonderschule besucht und habe keine
Berufsausbildung. Früher habe er seinem inzwischen verstorbenen Vater bei
seiner Beschäftigung geholfen.
Welches Einkommen dem Steuerbescheid zu Grunde liegt, sei
ihm nicht bekannt. Im Jahr 2003 sei er als Zeitungszusteller in der Nacht
beschäftigt gewesen. Von der auszahlenden Firma sei ihm mitgeteilt worden,
dass sein bescheidenes Entgelt steuerfrei sei.
Von einer selbständigen Tätigkeit könne in
seinem Fall keine Rede sein, da er in einem bestimmten Gebiet nachts die
Zeitungen zustellen habe müssen und an eine regelmäßige
Arbeitszeit und Weisungen gebunden gewesen sei.
Er sei für alle Aufwendungen, insbesondere für
Transportmittel selbst aufgekommen, weshalb diese auf jeden Fall in Abzug zu
bringen seien.
Als Beweis bot er seine Einvernahme an. Weitere Zeugen
könne er falls notwendig, namhaft machen. Er wies darauf hin, im Vorjahr an
Darmkrebs erkrankt zu sein, habe sich einer längeren Behandlung unterziehen
müssen und stehe noch in ärztlicher Nachbehandlung.
Er beantrage den Bescheid zur Gänze aufzuheben oder
die Steuer so weit als möglich herabzusetzen.
Das Finanzamt gab der Berufung insoweit Folge, als es
anstelle der nicht bekannt gegebenen Betriebsausgaben, diese ohne nähere
Begründung mit einem Pauschalsatz von 12% der Einnahmen schätzte und
in Abzug brachte.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz.
In der Berufungsvorentscheidung werde zwar die für das
Jahr 2003 vorgeschriebene Einkommensteuer um € 268,57 herabgesetzt,
aber nicht ausgeführt, warum ein geringeres Einkommen angenommen werde,
sodass er dazu nicht Stellung nehmen könne.
In der Berufungsvorentscheidung seien Einkünfte aus
Gewerbebetrieb angenommen worden. Einen Gewerbebetrieb habe er nie
ausgeübt. Im Bescheid vom 16.04.07 seien hingegen Einkünfte aus
selbständiger Arbeit angenommen worden. Eine selbständige Arbeit habe
er aber nie ausgeübt. Im Übrigen halte er sein Vorbringen in der
Berufung vom 04.05.2007 voll aufrecht.
Der Unabhängige Finanzsenat (=UFS) trug dem Finanzamt
im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Bw., keine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit bezogen zu haben auf, die
näheren Umstände der Tätigkeit des Bw. als Zeitungszusteller zu
erheben und zwar durch Befragung des Dienstgebers, des Bw. und der von ihm
bekannt zu gebenden Zeugen. Die Art der Berücksichtigung von
Betriebsausgaben in der Berufungsvorentscheidung sei dem Bw. vorzuhalten.
Das Finanzamt beschaffte sich eine Kopie des mit
"GSVG-Vertrag Abonnentenbetreuung" bezeichneten Werkvertrages vom 29.11.2000.
Daraufhin wurde an den Bw. ein weiterer Vorhalt (vom
23.10.2007) gerichtet:
"Für Ihr Verfahren vor dem UFS bedarf es noch einiger
Angaben Ihrerseits betreffend Ihres Dienstverhältnisses/Werkvertrages mit
der Y Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, in Wien. Beantworten Sie bitte folgende
Fragen, geben Sie eine genaue Tätigkeits- und Arbeitsplatzbeschreibung und
senden Sie diese bitte bis zum 20. November 2007 an das FA 12/13/14, Ullmanstr.
54, 1153 Wien.
Im Zuge der Berufungsvorentscheidung wurden 60 €
als Pauschale Betriebsausgaben / Werbungskosten berücksichtigt.
Darüber hinaus von Ihnen behauptete Betriebsausgaben sind in obiger Frist
durch Nachreichung von Belegen noch nachzuweisen. Ihrem Vertrag mit Y ist zu
entnehmen, dass Sie bis zu einem bestimmten Grad zeitgebunden ("bis 06:00 Uhr")
und ortsgebunden ("den Kunden am jeweils vereinbarten Platz zuzustellen") waren.
Ungebunden waren Sie jedoch, laut Vertrag, betreffend der Kleidungswahl und der
Betriebsmittel, die von Ihnen gegebenenfalls bereitzustellen gewesen wären.
Auch mussten Sie selbst im Krankheitsfall oder im Verhinderungsfall für
eine Vertretung sorgen. Weiters war Ihnen der Vertrieb von Konkurrenzprodukten
freigestellt, es gab keine Regelungen betreffend Disziplinarstrafen und vom
01.01.2002 bis zum 31.12.2003 waren Sie bei der SVA d. g. W. Leitstelle Wien und
nicht ASVG versichert. Daraus ergeben sich zu Ihrer Berufung noch folgende
Fragen:
Inwieweit war die Reihenfolge Ihrer Abonnenten (Ihre Route)
frei von Ihnen wählbar?
Wurde Ihnen von Y eine bestimmte Art der Kleidung
auferlegt?
Bitte führen Sie Beispiele an welche Weisungen Sie
erhalten haben?
Haben Sie Konkurrenzprodukte vertrieben? Und wäre
Ihnen das untersagt gewesen?
Wie sind Sie im Falle der Krankheit und/oder Verhinderung
vorgegangen? Gab es einen Vertretungsservice oder mussten Sie selbst für
eine Vertretung sorgen?
Kamen bei Ihrer Arbeit Disziplinarmaßnahmen wie eine
Streichung oder Kürzung des Entgeltes, fixen Beträgen oder auch die
Beendigung ihres Dienstvertrages in Betracht, bzw. wurde dies angedroht?
Haben Sie auch selbst Zeitungen verkauft oder haben Sie nur
Abonnenten beliefert?
Ist von Ihrem Entgelt eine Versicherungsprämie
für Kranken- und Unfallversicherung im Abzugsweg einbehalten worden, oder
hatten Sie sich selbst zu versichern?
Der Vorhalt des Finanzamt blieb unbeantwortet.
Der zwischen dem Bw. und der Y Zeitungsvertriebsges.m.b.H.
& CO KG abgeschlossene Vertrag "GSVG-Vertrag Abonnentenbetreuung" weist
folgenden Inhalt auf:
1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer
die Abonnentenbetreuung (wie z.B.: Zustellung der Vertriebsobjekte und
Werbemittel, gegebenenfalls Inkasso der Abonnentengebühren,
Abonnentenwerbung, Bearbeitung von Abonnement-Kündigungen) in einem vom
Auftraggeber bezeichneten Gebiet. Eine Änderung dieses vom Auftraggeber
angebotenen und vom Auftragnehmer gewählten Gebiet, ist nur mit
beidseitiger Zustimmung möglich. Die Zusammenarbeit auf Basis dieser
Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit eingegangen und beginnt mit der
Tätigkeit für die Zeitungsausgabe vom 1. Nov. 2000 Bezirk Nr. 23841,
23827 Abwurfplatz 17/3, 17., S.Straße.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm
übergebenen Zeitungen am gleichen Tag bis 6:00 Uhr den Kunden am jeweils
vereinbarten Platz zuzustellen.
Das monatliche Inkasso kann mittels Bankeinzug, Erlagschein
oder im Fall einer gesonderten Ermächtigung durch Inkasso des
Auftragnehmers erfolgen. Bei Inkasso durch den Auftragnehmer erhält dieser
vom Auftraggeber Inkassoquittungen, die bis spätestens 10. des jeweiligen
Monates mit dem Auftraggeber abzurechnen sind.
3. Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer ein
Verzeichnis mit den Abonnenten seines Gebietes. Dieses Verzeichnis (Hauptliste)
wird bei jeder Veränderung des Abonnentenstandes im übergebenen Gebiet
durch eine Ergänzung (Nachtragsliste) aktualisiert.
Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer weiters
die für die Erfüllung der Tätigkeit notwendigen Geräte und
Schlüssel. Diese verbleiben, wie Haupt- und Nachtragslisten, im Eigentum
des Auftraggebers und sind bei Beendigung des Vertragsverhältnisses prompt
und ohne separate Aufforderung vom Auftragnehmer zurückzustellen.
Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für
einen ausschließlich widmungsgerechten Einsatz der übernommenen
Unterlagen, Geräte und Schlüssel.
Eigene Betriebsmittel, zum Beispiel PKW, Moped,
Transportwagen, Lichtquellen, Trägertaschen, Kleidung, Anhänger,
Zustellrodel, Telefon, Büro, usw. sind, soferne erforderlich, auf Kosten
und Gefahr des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen.
4. Der Auftragnehmer teilt die ihm übertragenen
Arbeiten selbständig ein. Überträgt der Auftragnehmer die
vereinbarten Leistungen auf eigene Kosten und Gefahr an Dritte, haftet er den
Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße
Leistungserbringung seiner Mitarbeiter bzw. Subunternehmer.
Der Auftragnehmer hat in Fall der Arbeitsverhinderung auf
seine Kosten und Gefahr für eine Vertretung zu sorgen bzw. rechtzeitig den
Vertretungsservice des Arbeitnehmers (Anmerkung: gemeint war wohl "des
Arbeitgebers") zu verständigen.
Schäden, welche durch mangelhafte Leistungserbringung
bzw. Nichtleistung entstehen, werden dem Auftragnehmer angelastet bzw. gegen
noch offene Ansprüche aufgerechnet.
5. Für die ordnungsgemäße Durchführung
der vereinbarten Leistung erhält der Auftragnehmer ein Honorar
(gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer), dessen Höhe
dem jeweils gültigen Preis-Leistungs-Verzeichnis zu entnehmen ist.
6. Die Abrechnung und Zahlung erfolgt jeweils für die
Leistung eines Kalendermonates und wird mittels Banküberweisung im
Folgemonat durchgeführt.
Die Vertragspartner kommen überein, dass die
monatliche Abrechnung durch Erstellung einer Gutschrift seitens des
Auftraggebers erfolgt. Das Banküberweisungsformular wird so
ausgefüllt, dass alle für die Buchhaltung des Vertragspartner
notwendigen Daten aufscheinen und dadurch die separate Ausstellung eines
Gutschriftsbeleges nicht notwendig ist. Das Banküberweisungsformular ist
somit gleichzeitig der Gutschriftsbeleg.
7. Der Auftragnehmer hat allfällige Änderungen im
Namen, in der Anschrift oder der Bankverbindung sofort schriftlich zu melden,
damit der Gutschriftsbeleg (=Banküberweisung) ordnungsgemäß
erstellt werden kann. Nachteile aus der Unterlassung derartiger Meldungen (wie
zum Beispiel verspätete Geldanweisung ets.) gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
8. Die Vertragspartner erklären übereinstimmend,
dass mit diesem Vertrag kein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG begründet wird und daher
erfolgt keine Anmeldung zur Sozialversicherung. Für die Meldung
gemäß GSVG ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich. Seitens des
Auftraggebers erfolgt daher weder ein Abzug von Lohnsteuer, noch eine Anmeldung
bei der Sozialversicherung.
Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er die auf diese
Einkünfte entfallenden Steuern und Abgaben selbst zu tragen hat.
Der Auftragnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift,
auch den Erhalt eines Informationsblattes über die Belange eines
Werkvertragsverhältnisses.
9. Die Aufkündigung des Vertrages kann sowohl vom
Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer mit einer dreitägigen Frist
erfolgen. Dem Auftragnehmer ist es freigestellt, jedwede sonstige gewerbliche
bzw. unselbständige Tätigkeit auszuüben. Tätigkeiten
für andere Zeitungsverlage sind dem Auftraggeber mitzuteilen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem
Auftraggeber, diesen schad- und klaglos zu halten, sofern von Dritten
Forderungen (z.B. Steuern, Versicherungen, Abgaben, o.ä.) gegenüber
dem Auftragnehmer an den Auftraggeber herangetragen werden.
Insbesondere erklärt der Auftragnehmer, für den
Fall, dass das vorliegende Vertragsverhältnis gegen den Willen zumindest
einer der Vertragsparteien zu einem Dienstverhältnis erklärt werden
sollte, mit einer einvernehmlichen rückwirkenden Entgeltsminderung um den
Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung ausdrücklich einverstanden zu
sein.
10. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der
schriftlichen Form. In Streitfällen ist das für den Auftraggeber
zuständige Gericht in Wien anzurufen.
Der Vertrag weist als Datum der Unterzeichnung den 29. Nov.
2000 auf und stimmt die Unterschrift des Bw. mit denen auf den Eingaben des Bw.
im Finanzamtsakt überein.
Laut dem vom Finanzamt beigeschafften
Versicherungsdatenauszug über Zeiten ab 1972 war der Bw. in den Jahren 2002
und 2003 ausschließlich bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, pflichtversichert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Allgemeines
Aus dem Vorbringen des Bw. und dem vom Finanzamt
beigeschafften Werkvertrag geht hervor, dass der Bw. in der Nacht bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt (spätestens bis 6:00 morgens) in einem bestimmten
Gebiet nach einer ihm übergebenen Liste den Abonnenten Zeitungen zustellen
musste. Ein Verkauf von Zeitungen durch den Bw. selbst (als Zeitungskolporteur)
ergibt sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Bw. nicht.
Der Bw. bestritt, dass es sich bei seiner Tätigkeit um
eine selbständige Tätigkeit bzw. um Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gehandelt habe. Er wies darauf hin, dass ihm aus seiner Tätigkeit Ausgaben
erwachsen seien, die berücksichtigt werden müssten. Der Versuch des
Finanzamtes festzustellen, ob das Vertragsverhältnis vielleicht in Wahrheit
abweichend vom Vertragsinhalt gestaltet wurde und gegebenefalls als
Dienstverhältnis zu werten wäre, scheiterte an der mangelnden
Mitwirkung des Bw., der keinen der an ihn gerichteten Vorhalte beantwortete und
auch nicht von sich aus am Finanzamt vorsprach.
2. Selbständige oder
unselbständige Ausübung der Tätigkeit als
Zeitungszusteller
Gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988
liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Für das Vorliegen eines vom Bw. behaupteten
Dienstverhältnisses ist nach der Bestimmung des Gesetzes eine Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers/Auftraggebers sowie
Weisungsgebundenheit erforderlich. Es ist dabei auf das Gesamtbild der
Tätigkeit abzustellen (Doralt,
EstG10;
§ 47, Tzlen 23 ff.).
Diesbezüglich ergibt sich aus dem Vertrag mit dem
Zeitungsverlag, dass der Bw. die auszutragenden Zeitschriften für
Abonnenten, die in zwei vom Verlag mit Zahlen bezeichneten Bereichen
("Bezirken") wohnhaft waren, von der festgelegten "Abwurfstelle" abholen und bis
6:00 früh auszutragen hatte.
Nachdem der Bw. die diesbezüglichen Fragen
unbeantwortet ließ und in Übereinstimmung mit der allgemeinen
Erfahrung, war der Bw. somit bloß verpflichtet, die Zeitungen von einem
bestimmten Ort abzuholen und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zuzustellen.
Anders als z.B. bei einem Zeitungskolporteur war der Bw. nicht verpflichtet,
eine spezielle Arbeitskleidung seines Auftraggebers zu tragen, die Zeitungen in
einer bestimmten Art und Weise zu präsentieren und eine festgelegte
Mindestzeit am Standplatz anwesend zu sein. Er musste auch nicht eine bestimmte
Anzahl von Lokalen (Gasthäusern und Restaurants) in zeitlich festgelegten
Abständen aufsuchen. Es stand dem Bw. daher frei, ein allenfalls
erforderliches Transportmittel selbst zu wählen und zu finanzieren.
Gleichfalls lag es in seiner Entscheidung, die möglichst zeitsparendste
Route festzulegen.
Unter diesen Voraussetzungen sieht der UFS weder eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus noch eine ins Gewicht
fallende Weisungsbefugnis des Auftraggebers bzw. Vertragspartners als gegeben.
Dass der Bw. bestimmte Vorgaben des Auftraggebers befolgen musste (Zeitrahmen
für die Erbringung der Leistung und den Ort der Leistung), steht der
Annahme einer selbständigen Tätigkeit keinesfalls entgegen, da bei
Werkverträgen häufig zeitliche und örtliche Vorgaben für die
Erbringung der Leistungen vereinbart werden.
Als weitere Unterscheidungsmerkmale kommen die Art der
Entlohnung und eine Vertretungsmöglichkeit in Frage. Aus dem vorliegenden
Vertrag ergibt sich kein leistungsunabhängiges Gehalt. Gem. Punkt 5. des
Vertrages erhielt der Bw. ein Honorar (gegebenenfall zuzüglich
Umsatzsteuer) nach dem jeweils gültigen Preis-Leistungs-Verzeichnis, woraus
eine ausschließlich leistungsbezogende Entlohnung zu erkennen ist.
Der Bw. hatte sich um eine Vertretung - auf seine Kosten -
selbst zu kümmern und haftete dem Auftraggeber darüber hinaus für
(durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte verursachte) Schäden,
welche durch mangelhafte Leistungserbringung bzw. Nichtleistung entstanden.
Eine Vertretungsregelung in einem solchen Umfang wie auch
die leistungsabhängige Honorargestaltung lassen eindeutig das Vorliegen
eines Unternehmerrisikos erkennen, welches die Annahme eines
Dienstverhältnisses jedenfalls ausschließt.
Schließlich weisen noch die Punkte 8 und 9 des
Vertrages in nicht zu überbietender Deutlichkeit darauf hin, dass gerade
kein Dienstverhältnis geschlossen werden sollte und wurde in Punkt 9
gleichsam als "Konventionalstrafe" die Regelung vorgesehen, dass in dem Falle,
dass ein Auftragnehmer das Vorliegen eines Dienstverhältnisses behaupten
und rechtlich durchzusetzen versuchen sollte, eine Zustimmung zur
rückwirkenden Kürzung der bereits bezogenen Honorare in Höhe des
Dienstgeberanteiles zur Sozialversicherung verbindlich vereinbart wurde. (Im
Übrigen wurde dem Bw. lt. Punkt 8 mit Vertragsunterfertigung die
Ausfertigung eines Informationsblattes über die Belange eines
Werkvertragsverhältnisses ausgefolgt, sodass ihm die wesentlichen
Unterschiede zwischen einem Dienstverhältnis und einem
Werkvertragsverhältnis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sein
mussten. Eine entsprechende Anmeldung bei der Sozalversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft und nicht bei der Gebietskrankenkasse wurde auch vom Bw.
selbst veranlasst.)
Der UFS geht unter Bedachtnahme auf den vorliegenden
Sachverhalt daher von selbständigen Einkünften aus.
Da es sich bei diesen Einkünften offenkundig um keine
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft handelt und auch keine
Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne der in
§ 22 Z. 1 lit. a (wissenschaftliche, künstlerische,
schriftstellerische unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten), lit b
(Ziviltechniker, Ärzte, Rechtsanwälte usw.) oder der Z 2
(vermögensverwaltende Tätigkeit, insbesondere Hausverwalter oder
Aufsichtsratsmitglieder) vorliegen, war von Einkünften aus Gewerbebetrieb
auszugehen.
3.
Werbungskosten/Betriebsausgaben aus der Tätigkeit als Zeitungszusteller
(Abonnentenbetreuung)
Der Bw. wurde wiederholt aufgefordert, die ihm entstanden
Ausgaben bekannt zu geben (Vorhalte des Finanzamtes vom 15. Jänner 2007 und
vom 23. Oktober 2007) bzw. nachzuweisen. Der Bw. bezifferte weder die von ihm
getragenen Aufwendungen bzw. Ausgaben noch legte er irgendwelche Belege vor.
Die vom Finanzamt in Anlehnung an
§ 17 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (=EStG 1988) mit
12% der Einnahmen geschätzten Betriebsausgaben erscheinen trotz
Bedachtnahme auf die ausgeübte Tätigkeit, bei der von Fahrtkosten
abgesehen üblicherweise keine erheblichen Betriebsausgaben anfallen, als
nicht angemessen, weil schon allein die vom Bw. abzuführenden Beiträge
zur Sozialversicherung in einem höheren Ausmaß vom Bw. einzubezahlen
waren (Krankenversicherung für 2003 8,9%, Krankenversicherung 15% und
Unfallversicherung für 2003 € 81,37 pro Jahr, vgl. Müller,
Steuersparbuch 2002/2003, 254). Nachdem der Bw. in beiden Jahren lt. Auszug bei
der oben genannten Sozialversicherung versichert war, geht der UFS im Zweifel
davon aus, dass der Bw. die Versicherungsbeiträge auch tatsächlich
geleistet hat.
Von den für das Jahr 2003 gemeldeten Einnahmen aus dem
Werkvertrag (€ 10.179,17) werden daher die mit 30% der Einnahmen
geschätzten Betriebsausgaben, das sind € 3.035.75
abgezogen.
Der Berufung war daher insoweit teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 11.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2190-W/07
- Stammnummer
- 32364
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF